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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 2 K 1053/2008
Rechtsgebiete: FGO, UStG, GG


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1
FGO § 105 Abs. 5
UStG § 12 Abs. 1
UStG § 12 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 07.07.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 2005 zu unterwerfen.

Die Klägerin führt einen im Jahre 2000 von ihren Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fort. In den Folgejahren baute sie den Betrieb zu einem Reiterhof mit Pensionspferdehaltung aus. Ihre Leistungen erbrachte sie auf der Grundlage der mit den Einstellern geschlossenen Pferdeeinstellungsverträge. Darin wurde u.a. Folgendes vereinbart:

"§ 1 Vertragsgegenstand

Der Betrieb erbringt dem Einsteller gegenüber folgende Leistungen:

1. Er stellt ...Pferdebox mit Paddock zur Verfügung. Der Einsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Box.

2. 3 x täglich Füttern des Pferdes mit Kraftfutter (Hafer, Gerste, Mais), 2 x täglich Heu und Stroh.

3. Die Futtergabe / Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht / vermindert werden.

4. 2 x täglich Misten der Boxen (Einstreu: Stroh, Späne).

5. Nutzung der Reitanlage gemäß Betriebs- und Reitordnung."

Für die Versorgung der Pferde verwendete sie die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futtermittel. Kraftfutter wurde zugekauft. Leistungen, die der Ausbildung von Reitern oder dem Beritt der Pferde dienen, bot sie nicht an. Auf die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 UStG verzichtete sie von Anfang an. Ihre Einnahmen aus der Pferdepensionshaltung versteuerte sie zunächst ohne Beanstandung durch das Finanzamt mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

Auch in ihrer Umsatzsteuererklärung vom 23.01.2007 für den Besteuerungszeitraum 2005 gab sie die Umsätze aus der Pferdepensionshaltung in Höhe von 118.887 EUR als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz an und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 673,10 EUR. Auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 22.01.2004 (V R 41/02, BStBl. II 2004, 757), dem BMF-Schreiben vom 09.08.2004 (BStBl. I 2004, 851) und der Richtlinienregelung in A 162 Abs. 3 UStR 2005 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO und setzte in dem Bescheid vom 26.03.2007 die Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von 9.897,09 EUR fest, wobei es die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung mit dem Regelsteuersatz von 16% versteuerte.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 26.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2008 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sei die Lieferung und die Einfuhr der hierzu in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, u.a. lebende Tiere und auch Pferde, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern, ebenso die Vermietung dieser bezeichneten Gegenstände. Daher entspreche es dem Willen des Gesetzgebers und der Auffassung der Verwaltung und der Finanzgerichte, dass der Verkauf und die Vermietung von Pferden durch einen Landwirt mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern seien und zwar unabhängig davon, ob der Verkauf an einen anderen Unternehmer oder an den privaten Endverbraucher erfolge.

Ebenso tarifbegünstigt sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Aufzucht und das Halten von Vieh. Die Vorschrift sei in engem Zusammenhang mit § 24 UStG im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Leistungen zu betrachten. Der Gesetzgeber wolle eine Gleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG tätigten, mit den gemäß § 24 UStG nach dem Durchschnittssatz besteuernden Landwirten. Es habe der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, trotz aller Überlegungen, den ermäßigten Steuersatz für Landwirte oder die Vorschrift des § 24 UStG abzuschaffen. Auch werde nach einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 23.09.1988 III R 182/84, BStBl. II 1989, 111) die Pensionspferdehaltung grundsätzlich als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen.

Nach der Auffassung des BFH in dem Urteil vom 22.01.2004 (a.a.O.), der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen habe (vgl. BMF-Schreiben vom 09.08.2004, a.a.O.), solle die Vergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG jedoch nicht für das Halten von Pferden im Rahmen einer Pensionstierhaltung sowie die entsprechenden Leistungen an den Endverbraucher gelten, der die Pferde zu Freizeit- und Sportzwecken nutze. Der Ausschluss dieser Fallgruppe aus der Vergünstigung erscheine systemwidrig und stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Sie, die Klägerin, sei der Auffassung, dass auch Leistungen im Rahmen der Pensionspferdehaltung zu den land- und forstwirtschaftlichen Leistungen zählen würden und, dass somit die genannten begünstigenden Vorschriften auch auf solche Fälle anzuwenden seien. Eine andere Interpretation dieser Vorschriften würde zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen und sei auch nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung vereinbar.

Die Auslegung des BFH, wonach das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt würden, nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG falle, finde keine Entsprechung in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Diese sehe gerade die Möglichkeit von Steuerermäßigungen im Bereich der landwirtschaftlichen Dienstleistungen vor. Dort sei ausdrücklich "das Hüten von Vieh" als landwirtschaftliche Dienstleistung aufgeführt. Die Entscheidung des BFH stehe somit im Widerspruch zum Umsatzsteuersystem der Europäischen Gemeinschaft. Es sei daher die Vorlage dieser Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG erforderlich.

Der angefochtene Steuerbescheid sei schließlich auch rechtswidrig, weil er die Grundsätze der Neutralität und der Wettbewerbsgleichheit für alle Wirtschaftsteilnehmer verletzen würde. Es werde nämlich in anderen EU-Ländern, wie beispielsweise Österreich, die Durchschnittsbesteuerung auf Umsätze wie die hier streitigen angewendet. Dort werde auch das Einstellen von Pferden für Privatpersonen als Land- und Forstwirtschaft gehandhabt und entsprechend günstigeren Umsatzsteuersätzen unterworfen.

Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird ergänzend auf die vorgelegten Schriftsätze vom 08.07.2008, vom 10.09.2008 und vom 27.05.2009 und auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, es bestünden aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Es könne auch aufgrund der Rechtsprechung des BFH und der geltenden Verwaltungsanweisungen keine andere Sachentscheidung getroffen werden. Es weise darauf hin, dass der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 22.01.2004 (V R 41/02, a.a.O.) sich ausschließlich mit der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG befasst habe. Die 6. EG-Richtlinie sehe ausdrücklich die Befugnis der Mitgliedsstaaten vor, für bestimmte Bereiche den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Bei der Leistung der Klägerin handle es sich in erster Linie um die Zurverfügungstellung von Anlagen zur Ausübung des Reitsports. Die Einstellung und Pflege der Pferde stelle lediglich das Mittel zur Erfüllung dieses Zwecks dar.

Mit dem Betrieb der Pferdepension erziele die Klägerin keine landwirtschaftlichen Umsätze; es beziehe sich insoweit auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 13.02.2009 (Az. 1 K 107/08 U, EFG 2009, 877).

Im Übrigen verweise es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2008.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Umsätze der Klägerin aus der Pensionspferdehaltung sind mit dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG 2005 zu versteuern. Auch nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung und dem europarechtlichen Gebot der Wettbewerbsneutralität erweist sich der angefochtene Steuerbescheid als rechtmäßig.

1. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG kommt nicht zur Anwendung.

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Umsätze aus der Aufzucht und dem Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere. Für die im Streitfall allein maßgeblichen Umsätze aus der Aufzucht und dem Halten von Vieh haben der BFH und die Finanzgerichte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die nicht für Zwecke der Landwirtschaft, sondern im Rahmen von Sport und Freizeit genutzt werden, nicht unter diese Begriffe fallen (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.2004 V R 41/02, BStBl. II 2004, 757 , vom 19.02.2004 V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298 und vom 19.02.2004 V R 39/02, BStBl. II 2004, 672; FG Münster - Beschluss vom 31.10.2005, Az. 15 V 3498/05 U, EFG 2006, 459; FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2007, Az. 1 K 3489/05 U, EFG 2007, 1650; FG Köln - Urteil vom 22.01.2008, Az. 6 K 2707/03, EFG 2008, 1829). Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 09.08.2004, BStBl. I 2004, 851; A 162 Abs. 3 UStR 2005). Auch die Kommentarliteratur hält - soweit sie die Rechtsprechung des BFH berücksichtigt - diese Rechtsauffassung für zutreffend (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 12 Rz. 176, Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 12 Rz. 169.1, Schuhmann in Rau/Dürrwächter, UStG-Kommentar § 12 Abs. 2 Nr. 3 Anm. 4.1 und Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG-Kommentar, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rz. 15 ff).

b) Das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung, hinsichtlich der Gegebenheiten des Betriebs der Klägerin und auch unter Berücksichtigung ihrer umfangreichen Argumentation, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Die Pensionspferdehaltung der Klägerin, wie sie sich im Klageverfahren darstellt, erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufzucht und des Haltens von Vieh im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Denn bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung kommen hierbei nur solche Dienstleistungen in Betracht, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind (vgl. Art 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10 der 6. EG-RL). Dies ist aber bei der von der Klägerin betriebenen Pensionspferdehaltung nicht der Fall. Denn nach dem Gesamtkonzept der unternehmerischen Betätigung der Klägerin, wie sie sich insbesondere auf der Grundlage der Vereinbarungen in den Pferdeeinstellungsverträgen darstellt, wurde den Pferdebesitzern eine Gelegenheit geboten, ihre Pferde in einer angemessenen Pferdebox einzustellen, wobei allerdings kein Anspruch auf eine bestimmte Box bestand. Weiter wurde eine Grundversorgung der Tiere mit regelmäßiger Fütterung und Reinigung der Boxen geboten. Hinzu kam die Berechtigung, die Reithalle und die Freianlage zu nutzen. Hierfür hatte der Einsteller einen Pensionspreis von 350 EUR monatlich zu entrichten und gegebenenfalls weitere Entgelte für den Koppelbring- und Holdienst bzw. für die Nutzung der Führmaschine (vgl. § 3 des Pferdeeinstellungsvertrages). Unter diesen Umständen sieht das Gericht in den Leistungen der Klägerin im Rahmen der Pensionspferdehaltung keine begünstigten Umsätze im Sinne eines Haltens von Vieh gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG bzw. eine Dienstleistung, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, wie sie nach Anhang H Kategorie 10 der 6. EG-RL zu verstehen ist. Der Umstand, dass die Klägerin Futter und Einstreu für die Pferde zu einem großen Teil selbst erzeugt, führt nicht zu einer Qualifizierung ihrer angebotenen Leistungen als landwirtschaftliche Viehhaltung. Die Entscheidung eines Pensionspferdehalters, Futter und Einstreu selbst herzustellen oder zuzukaufen, beeinflusst zwar die Kostenstruktur des Unternehmens, führt aber nicht zu einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der den Einstellern angebotenen Leistungen. Die Pensionspferdehaltung der Klägerin ist vielmehr eine Leistung eigener Art, die der Freizeitgestaltung mit Pferden und dem Reitsport dient und die dem Regelsteuersatz unterliegt (vgl. z.B. Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 12 Rz. 169.1). Ohne Bedeutung für diese umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist die vom BFH entschiedene Frage über die Gewerbesteuerpflicht einer Pensionspferdehaltung (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1988 III R 182/84, BStBl. II 1989, 111). Im Übrigen ist auch wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung die nationale einkommensteuerrechtliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich ohne Belang (BFH-Urteil vom 13.08.2008 XI R 8/08, BStBl II 2009, 216 m.w.N.).

2. Auch die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Überlegungen der Klägerin lassen den angefochtenen Steuerbescheid nicht als rechtswidrig erscheinen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG, wonach wesentlich gleichartige Sachverhalte gleich zu beurteilen sind, liegt nicht vor, weil sich die Leistungen einer Pensionspferdehaltung der Art, wie ihn die Klägerin führt, in ihrem Gesamtbild von den typischen landwirtschaftlichen Leistungen deutlich unterscheiden. Der Neutralitätsgrundsatz des Mehrwertsteuersystems ist nicht verletzt, weil der Klägerin für ihre unternehmerische Tätigkeit der Vorsteuerabzug zusteht, die Mehrwertsteuer also hinsichtlich der von ihr bezogenen Leistungen keinen Kostenfaktor darstellt. Schließlich ist auch eine Wettbewerbsverletzung nicht ersichtlich, weil aufgrund der Verwaltungsanweisungen die Leistungen der Pensionspferdehaltung im Inland gleich besteuert werden. Soweit andere EG-Staaten im Rahmen der Erlaubnis nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, 3. Absatz der 6. EG-RL i.V.m. Anhang H auf bestimmte Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, die in Deutschland dem Normalsteuersatz unterliegen, sieht das Mehrwertsteuersystem diese unterschiedliche Behandlung nicht als Wettbewerbsverletzung.

3. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, denen es sich anschließt (§ 105 Abs. 5 FGO).

4. Da die Entscheidung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte beruht und auch im Einklang mit der überwiegenden Kommentarliteratur steht, war die Revision nicht zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Zur Vorlage der Streitsache an den Europäischen Gerichtshof war das Gericht nicht verpflichtet (vgl. Art 234 EG).

Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat als der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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