Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 2 K 793/08
Rechtsgebiete: EStG, UStDV, UStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
UStDV § 63
UStDV § 64
UStDV § 65
UStDV § 66
UStDV § 67
UStDV § 68
UStG § 1 Abs. 1
UStG § 3 Abs. 1b
UStG § 22 Abs. 2
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Nürnberg

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 23.06.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung.

Der Kläger betreibt seit 1997 nebenberuflich in A, OT B, C, einen Einzelhandel mit ... Volkskunsterzeugnissen und Erzeugnissen der Traditionspflege. Daneben betreibt der Kläger im gleichen Anwesen ein Café. Neben dem Kläger wohnten in den Streitjahren in dem Anwesen C auch die Schwiegereltern des Klägers, die Eheleute E, die ihn in seinem Unternehmen unterstützten.

Das Finanzamt setzte, jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), mit Bescheid vom 22.11.2000 die Umsatzsteuer 1999 in Höhe von - 21.025 DM, mit Bescheid vom 26.07.2001 die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von - 21.556 DM und mit Bescheid vom 06.08.2003 die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von - 7.663,69 EUR fest. Das Finanzamt hat die vom Kläger in den von ihm eingereichten Umsatzsteuererklärungen errechnete Umsatzsteuer für das Jahr 2002 unverändert, für die Jahre 1999 und 2000 mit Abweichungen (Umsatzsteuer lt. Erklärung: 1999: - 26.940,16 DM, 2000: - 20.200,17 DM) übernommen.

In seiner beim Finanzamt am 28.05.2004 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003, die nach Zustimmung des Finanzamts als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte (§ 168 AO), erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 49.393,87 EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.059,08 EUR und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von - 2.156,07 EUR.

Nachdem das Finanzamt die Zustimmung zur am 27.06.2005 eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärung 2004 nicht erteilt hatte, setzte es für das Jahr 2004 mit Bescheid vom 16.11.2005 die Umsatzsteuer in Höhe von - 307,08 EUR fest. Es berücksichtigte steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 48.978 EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge von 8.143,56 EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Das Finanzamt führte beim Kläger für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 eine Betriebsnahe Veranlagung durch (Beginn: 19.08.2004) und traf folgende Feststellungen:

Eine Überprüfung der Einnahmen des Klägers war nicht möglich. Der Kläger hat weder ein geschlossenes Kassenbuch noch ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch geführt. Die eingenommenen Bargeldbeträge wurden in einer Kassenschublade gesammelt, am Ende des Tages gezählt und auf einem losen Blatt vermerkt. Die gesammelten Tagessummen wurden als Grundlage für die vorgelegte Zusammenstellung der Einnahmen und erklärten Umsätze verwendet. Eine einzelne Erfassung der eingenommenen Beträge erfolgte nicht. Ebenso wurden Anfangs- und Endbestände sowie entnommene Beträge oder bar gezahlte Ausgaben nicht aufgezeichnet.

Die Ausgabenbelege wurden nach Ausgabenarten zusammengeheftet und auf einem losen Blatt handschriftlich zusammengestellt. Eine chronologische Aufzeichnung bzw. Abheftung der Ausgabenbelege lag nicht vor. Ob die Ausgaben bar oder durch Banküberweisung gezahlt wurden, war nicht erkennbar.

Die von der Prüferin durchgeführte Richtsatzverprobung für das Café ergab Rohgewinnaufschlagsätze in Höhe von 24% (1999) und von 5% (2000). Privatentnahmen für das Café hatte der Kläger nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk der Prüferin vom 09.08.2006 und auf den vorläufigen Bericht über die Betriebsnahe Veranlagung vom 17.03.2006 verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen der Prüferin wurde am 06.04.2006 unter Einbeziehung der Streitjahre 2003 und 2004 folgende Vereinbarung getroffen:

"Niederschrift über eine tatsächliche Verständigung

Zwischen Herrn F G, C, I A

vertreten durch Frau H E, C, I A

und dem Finanzamt J (Festsetzungsfinanzamt),

vertreten durch K

wird auf der Grundlage der BFH-Urteile vom 11.12.1984, BStBl II 1985 S. 354, vom 05.10.1990, BStBl II 1991 S. 45, und vom 06.02.1991, BStBl II 1991 S. 673, eine Verständigung über Sachverhalte getroffen, da weitere Ermittlungen nicht oder nur unter verhältnismäßig hohem Aufwand zum Erfolg führen.

Die Beteiligten gehen bei den

Einkommensteuerveranlagungen 1999 - 2004

Umsatzsteuerveranlagungen 1999 - 2004

von folgendem Sachverhalt aus:

1. Der private Verzehr im Cafe wurde bisher nicht nachprüfbar aufgezeichnet.

Die unentgeltlichen Wertentnahmen werden auf jährlich 1000,- DM/500,- EUR festgesetzt.

2. Aufgrund des fehlenden geschlossenen Kassenbuches werden Zuschätzungen in Höhe von 9% des erklärten Nettoumsatzes angesetzt.

3. Die übrigen Feststellungen lt. vorläufigem Bericht vom 17.03.2006 werden anerkannt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die erzielte Verständigung über den vorstehenden Sachverhalt Bindungswirkung für die genannten Steuerveranlagungen entfaltet."

Die tatsächliche Verständigung wurde am 06.04.2006 von Frau H E für den Kläger und von Frau K für das Finanzamt unterschrieben.

Unter Zugrundelegung des endgültigen Berichts über die Betriebsnahe Veranlagung vom 16.06.2006, in dem die Ergebnisse der am 06.04.2006 getroffenen tatsächlichen Verständigung umgesetzt wurden, setzte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden jeweils vom 29.06.2006 die Umsatzsteuer 1999 in Höhe von - 9.604,11 EUR, die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von - 10.200,27 EUR, die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von - 7.067,02 EUR, mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden jeweils vom 25.08.2006 die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von - 1.264,17 EUR und die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 579,03 EUR fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es für die Jahre 1999, 2000 und 2002 jeweils auf (§ 164 Abs. 3 AO). Für die Jahre 2003 und 2004 blieb der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen.

Die gegen die Änderungsbescheide vom 29.06.2006 bzw. vom 25.08.2006 eingelegten Einsprüche des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 09.04.2008 als unbegründet zurück. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es für die Jahre 2003 und 2004 gemäß § 164 Abs. 3 AO auf.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2002 , jeweils vom 29.06.2006, und die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 25.08.2006, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2008, dahin abzuändern, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 in Höhe von - 10.749,91 EUR, für das Jahr 2000 in Höhe von - 11.021,41 EUR, für das Jahr 2002 in Höhe von - 7.663,69 EUR, für das Jahr 2003 in Höhe von - 2.156,07 EUR und für das Jahr 2004 in Höhe von - 307,08 EUR festgesetzt wird.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Die mit dem Finanzamt geschlossene tatsächliche Verständigung sei zu annulieren, da der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen habe. Sie führe zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Die Buchführung sei ordnungsgemäß gewesen, eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts sei daher nicht gegeben.

Der Kassenbestand werde täglich erfasst und auf Blättern aufgezeichnet, die in einem DIN-A4-Ordner abgelegt würden. Es gebe daher keine losen Blätter. Auf einem Kassenblock würden die Umsätze vermerkt, dieser diente auch den Kunden auf Wunsch als Kassenbeleg. Sofern ein Kunde diesen Kassenbeleg wünschte, werde die Summe noch einmal separat aufgezeichnet. Die Kassenanfangs- und Kassenendbestände seien täglich erfasst worden. Überwiegend seien sowohl Konditoreiwaren als auch Volkskunstexponate mit Rechnung erworben worden. Soweit es bar bezahlte Ausgaben gegeben habe, seien diese exakt belegt worden. Dies gelte auch für kaffeehaustypische Artikel und Getränke. Für entnommene Beträge seien Eigenbelege erstellt und im Kassenordner erfasst worden. Ebenso seien Ausgabenbelege im Ordner abgeheftet worden. Eine Überprüfung der Bareinnahmen auf Vollständigkeit sei möglich gewesen.

Der Warenein- und Warenausgang sei nicht gesondert aufgezeichnet worden, ergebe sich aber mittelbar aufgrund der Aufzeichnung von Verbindlichkeiten und Umsätzen. Zu der von der Prüferin geforderten Inventur sei er nicht verpflichtet gewesen. Auch zur Aufzeichnung von Privatentnahmen sei er nicht verpflichtet. Im Übrigen habe es Privatentnahmen für ihn und seine Familienmitglieder nicht gegeben. Auch Familienmitglieder hätten bei Verzehr bezahlt. Für das Café eingekaufte Lebensmittel seien nie im privaten Bereich verwendet worden.

In einem weiteren beim Gericht am 25.05.2009 eingereichten Schriftsatz trägt der Kläger ergänzend folgendes vor:

Die Prüferin habe durch zielgerichtete Täuschung ihn, den Kläger, zum Abschluss der tatsächlichen Verständigung veranlasst. Es bestehe keine Verpflichtung für ihn, ein geschlossenes Kassenbuch zu führen. Das Kassenbuch sei vollständig, wahrheitsgemäß, zeitgerecht und geordnet geführt worden. Der Rohgewinnaufschlagsatz von 257% aus der Richtsatzsammlung sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da er, der Kläger, seine Konditorwaren nicht selbst herstelle, sondern die fertige Ware von Konditoreibetrieben beziehe.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2008 im Wesentlichen Folgendes vor:

Aufgrund des im Verhältnis zu den Umsätzen hohen Warenbestandes sei eine Auflistung des vorhandenen Warenbestandes unerlässlich gewesen. Die Höhe des privaten Verzehrs im Café bzw. der Privatentnahmen habe die Prüferin nicht ermitteln können, da hierzu vom Kläger keine Aufzeichnungen geführt worden seien. Der Vortrag des Klägers, dass keine unentgeltlichen Entnahmen erfolgt seien und dass vom Kläger und der Familie des Klägers verzehrte Speisen und Getränke nicht aufgezeichnet, aber jeweils bar bezahlt und in der Kasse erfasst worden seien, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Daher spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen privaten Verzehr durch den Kläger und seine Familienangehörigen. Den erforderlichen Gegenbeweis, für den der Kläger darlegungs- und beweispflichtig sei, habe er nicht erbracht.

Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen sei es zur Zuschätzung berechtigt gewesen. Die Aufzeichnung der Tageseinnahmen auf losen Blättern biete nicht die Gewähr für eine vollständige Erfassung aller getätigten Umsätze. Bar getätigte Ausgaben seien nicht aufgezeichnet worden. Aufgrund der unübersichtlichen, ungenauen und unvollständigen vorgelegten Aufzeichnungen des Klägers sei der Prüferin eine Überprüfung in angemessener Zeit nicht möglich gewesen. Daher habe man eine Regelung im Wege der tatsächlichen Verständigung vereinbart.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Die vom Finanzamt aufgrund der tatsächlichen Verständigung erlassenen Änderungsbescheide über Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2002 , jeweils vom 29.06.2006, und Umsatzsteuer 2003 und 2004 , jeweils vom 25.08.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2008, sind rechtmäßig. Die tatsächliche Verständigung vom 06.04.2006 ist eine formell und inhaltlich zulässige und wirksame Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt, die für die Beteiligten bindend ist.

1. Der Bundesfinanzhof hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (z.B. BFH-Urteile vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; vom 05.10.1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 06.02.1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673; vom 31.07.1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625; vom 12.08.1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537; BFH-Beschluss vom 25.08.2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122; BFH-Urteile vom 20.09.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 22.07.2008 IX R 74/06, BFH/NV 2008, 1908, BFHE 222, 458 und vom 08.10.2008 I R 63/07, BFH/NV 2009, 243). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen. D.h. solange und soweit die tatsächliche Verständigung wirksam ist, müssen sowohl die Finanzbehörden als auch der Steuerpflichtige sie beachten und es hat das Finanzgericht die tatsächliche Verständigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Für den Steuerpflichtigen führt deren Tatbestandswirkung zu einem materiellen Einwendungssausschluss (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, Vor § 118 AO Tz. 28 m. w. Rechtsprechungsnachweisen). Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung sind vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz festzustellen.

Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 07.07.2004, Az. X R 24/03, BStBl. II 2004, 975 m.w.N.; vgl. auch Rüsken in Beermann, AO/FGO, Kommentar, § 78 AO Rz. 53 ff.). Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine tatsächliche Verständigung zustande gekommen ist, hat das Gericht zu prüfen, wie die an der tatsächlichen Verständigung Beteiligten die Erklärung des jeweils Anderen nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen mussten. Dies gilt auch in den Fällen des offenen oder versteckten Einigungsmangels.

In Schätzungsfällen kann eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlage selbst oder das einzuschlagende Schätzungsverfahren getroffen werden. Zweck des Instituts der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt einvernehmlich festzulegen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt von den abgegebenen Erklärungen wieder abrücken könnten, weil sie vermeintliche Nachteile der Einigung festzustellen glauben. Ausnahmsweise ist die tatsächliche Verständigung nichtig und damit für die Beteiligten nicht bindend, wenn sie gegen das Verbot einer gesetzesabweichenden Steuervereinbarung verstößt, d.h. zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die aufgrund der tatsächlichen Verständigung erlassenen Änderungsbescheide über Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2002 , jeweils vom 29.06.2006, und Umsatzsteuer 2003 und 2004 , jeweils vom 25.08.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2008, rechtmäßig. Die tatsächliche Verständigung vom 06.04.2006 ist eine formell und inhaltlich zulässige und wirksame Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Finanzamt, die für die Beteiligten bindend ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dem Inhalt der zwischen den Beteiligten geschlossenen tatsächlichen Verständigung abzuweichen.

a) Die tatsächliche Verständigung erfüllt die an sie gestellten formalen Anforderungen. Die Beteiligten wollten sich über Fragen des Sachverhalts, dessen Ermittlung erschwert war, einigen und haben sich hierüber auch tatsächlich geeinigt. Auf Seiten des Finanzamts war die zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugte Amtsträgerin beteiligt, nämlich die Sachgebietsleiterin der Betriebsnahen Veranlagung, die im Streitfall zugleich die Veranlagung durchführte. Unstreitig wurde der Kläger bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung am 06.04.2006 wirksam durch Frau H E vertreten.

b) Die tatsächliche Verständigung führt nach Überzeugung des Senats weder zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen noch ergeben sich aus ihr unzutreffende Steuerfestsetzungen. Dafür ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aufgrund des weiteren Inhalts der Akten hinreichende Anhaltspunkte. Im Gegenteil stellt sich die getroffene tatsächliche Verständigung für den Kläger als günstig dar.

aa) Das Finanzamt war zur Schätzung dem Grunde nach befugt, denn die Buchführung des Klägers konnte nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Zwar ist bei nach § 4 Abs. 3 EStG zulässiger Gewinnermittlung der Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet, jedoch ergibt sich eine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung auch für Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 - 68 UStDV (BFH-Beschluss vom 16.02.2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940). Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Bereits aus den dem Gericht vorliegenden Steuerakten hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger diese Anforderungen nicht erfüllt hat. Unter den gegebenen Umständen war eine Zuschätzung aber auch deshalb dem Grunde nach gerechtfertigt, weil der Rohgewinnaufschlagsatz (RAS) des Cafés (1999: 24 v.H., 2000: 5 v.H.) deutlich unter dem mittleren amtlichen RAS (257 v.H.) lag (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 162 AO, Tz. 56).

bb) Die vereinbarte Zuschätzung in Höhe von 9% der Umsätze des Klägers ist der Höhe nach nicht offensichtlich unzutreffend. Der sich aus der Einnahme-Überschussrechnung des Klägers ergebende Rohgewinnaufschlagsatz hinsichtlich des Cafés betrug für 1999 24 v.H. und für 2000 5 v.H. und lag damit deutlich unter dem in der amtlichen Richtsatzsammlung als Mittelwert für Cafés aufgeführten Rohaufschlagsatz von 257%. Unter Zugrundelegung des in der Richtsatzsammlung für Cafés angegebenen mittleren Rohaufschlagssatzes ergäben sich jedenfalls für die Jahre 1999 und 2000 Zuschätzungen für den Bereich Café in Höhe von 8.071 DM (1999) und 10.984 DM (2000), die betragsmäßig bereits deutlich über den in der tatsächlichen Verständigung vereinbarten Zuschätzungen (1999: 2.839 DM; 2000: 4.109 DM) liegen.

cc) Auch die Festsetzung der vereinbarten unentgeltlichen Wertabgaben in Höhe von jeweils 1000 DM (1999 und 2000) und von jeweils 500 EUR (2002 - 2004) hält das Gericht für nicht offensichtlich unzutreffend. Denn der Kläger war als Unternehmer nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG in der bis 31.03.1999 anwendbaren Fassung bzw. i.V.m. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG in der ab 01.04.1999 anwendbaren Fassung verpflichtet, Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, zu machen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und die steuerfreien Umsätze verteilen. Diesen Aufzeichnungspflichten ist der Kläger nicht nachgekommen, weil er Entnahmen von Speisen und Getränken seiner Familienmitglieder nicht aufgezeichnet hat. Umstände, wonach entgegen aller Lebenswahrscheinlichkeit weder der Kläger noch die im Café des Klägers tätigen Eheleute E Speisen oder Getränke zum eigenen Verzehr entnommen haben sind weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der Akten ersichtlich. Im Übrigen trägt der Kläger dafür die Darlegungspflicht. Der Senat weist darauf hin, dass die der tatsächlichen Verständigung zugrundeliegenden Entnahmebeträge in allen Streitjahren unter den in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Person angesetzten Pauschbeträgen liegen, obwohl im Café neben dem Kläger unstreitig zumindest auch Herr und Frau E, tätig waren.

c) Die tatsächliche Verständigung ist auch nicht aufgrund Anfechtung des Klägers als von Anfang an unwirksam anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der tatsächlichen Verständigung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) oder Irrtums über den Inhalt der Erklärung (§ 119 Abs. 1 BGB) liegen nicht vor.

aa) Der Senat ist der Auffassung, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anfechtung von Willenserklärungen auch auf das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung im Steuerrecht anwendbar sind (ebenfalls bejahend: Wünsche in Pahlke, AO-Kommentar § 88 Rn. 55; Urteil des FG Münster vom 30.05.2006, EFG 2006, 1306, Revisionsverfahren beim BFH anhängig - Az. VIII R 78/06). Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vor, da ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB oder nach § 123 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Arglist erfordert, dass der Handelnde die Unrichtigkeit kennt oder hält sie zumindest für möglich (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 68. Auflage 2009, § 123 Rn. 11); er muss wissen, dass der andere Teil durch eine Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, d.h. sie bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (sog. Inhaltsirrtum), wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

bb) Im Streitfall scheidet eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Inhaltsirrtums aus, denn die Vertreterin des Klägers hat sich bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht über die Bedeutung oder Tragweite ihrer Erklärung geirrt (Palandt, a.a.O., § 119 Rn. 11). Es liegt allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum vor (Palandt, a.a.O., § 119 Rn. 29).

Ebenfalls ist ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht gegeben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung ergeben sich weder aus dem Inhalt der Akten noch aufgrund des Vortrags des Klägers Anhaltspunkte. Im übrigen fehlt es dazu an einem substantiierten Vortrag des Klägers, obwohl er als Anfechtender für alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB die Darlegungslast trägt (Palandt, a.a.O., § 123 Rn. 30). Die bloße Behauptung des Klägers, die Prüferin des Finanzamts habe wahrheitswidrig Tatsachen vorgetäuscht, um seine Vertreterin zum Abschluss der tatsächlichen Verständigung zu veranlassen, genügt diesen Voraussetzungen nicht. Ein arglistiges Verhalten der Prüferin scheidet im Übrigen auch deswegen aus, weil die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach zwar nicht aufgrund des Fehlens eines geschlossenen Kassenbuchs, jedoch aus anderen Gründen vorlagen.

Die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung liegen vor und es müssen sich die Beteiligten an der zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen. Das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung bindet auch das Gericht. Danach konnte die Klage nicht erfolgreich sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Vorschrift des § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück