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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 4 K 1821/2007
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1
EigZulG § 2 Abs. 2
EigZulG § 19 Abs. 5
EigZulG § 19 Abs. 8 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

4 K 1821/2007

Eigenheimzulage ab 2006

In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

ohne mündliche Verhandlung

in der Sitzung vom 19.06.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage für eine Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung vorliegen.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in A., B.-Str. 8, das er zusammen mit seiner Ehefrau und der am 02.09.1991 geborenen Tochter C. bewohnt. In den Jahren 1999 bis 2002 errichtete er auf den vorhandenen nebeneinanderliegenden drei Garagen einen unmittelbar an die Wohnung angrenzenden Wohnraum (Wintergarten).

Mit Antrag vom 22.12.2004 beantragte der Kläger die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2002 für die Erweiterung einer Wohnung sowie eine Kinderzulage für die Tochter C.. Als Bemessungsgrundlage machte er Herstellungskosten i.H.v. 56.732 EUR geltend und gab an, dass die Erweiterung seit dem 01.12.2002 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Baubeginn sei der 01.01.1999 gewesen.

Da weder der frühere steuerliche Vertreter noch der Kläger einer Aufforderung des Finanzamts nachkamen, das Datum des Bauantrags sowie der Baugenehmigung mitzuteilen und eine Kopie des Bauplans vorzulegen, lehnte das Finanzamt die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2002 mit Bescheid vom 01.04.2005 ab.

Gegen diesen Bescheid legte der steuerliche Vertreter Einspruch ein. Laut Aktenvermerk des Finanzamts gab das Landratsamt D. am 07.06.2005 die telefonische Auskunft, dass die Baumaßnahme genehmigungspflichtig sei und das Landratsamt die Baumaßnahme durch einen Baukontrolleur in Augenschein nehmen werde.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 teilte das Landratsamt D. auf Anfrage des Finanzamts mit, dass dem Kläger und seiner Ehefrau am 23.11.2006 für einen "Wohnhausneubau" eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Genehmigung sei noch nicht rechtswirksam, da eine Bedingung für die Baugenehmigung noch nicht als erfüllt nachgewiesen worden sei. Der Bauantrag vom 05.07.2005 sei am 19.07.2005 bei der Stadt A. und am 02.08.2005 beim Landratsamt D. eingegangen.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16.10.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wird für den Kläger begehrt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zur Eigenheimzulage ab 2002 vom 01.04.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2007 das Finanzamt zu verpflichten, für den Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe des Grundbetrags von jährlich ..... EUR sowie einer Kinderzulage von ... EUR jährlich festzusetzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Eine Förderung nach dem EigZulG sei für die Erweiterung einer Wohnung um einen Wintergarten bei Anwendung des tatsächlichen Baubeginns möglich, da mit der Herstellung vor dem 31.12.2003 begonnen worden sei ( § 19 Abs. 8 EigZulG). Als Beginn der Herstellung gelte fiktiv bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt werde ( § 19 Abs. 5 EigZulG). Diese Fiktion sei jedoch widerlegbar, da der Bau im Streitfall tatsächlich vor der Baugenehmigung begonnen und fertiggestellt worden sei. Die starre Baubeginnsfiktion des § 19 Abs. 5 EigZulG, die über den Gesetzesstand altes und neues Recht entscheide, sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der genehmigte Bauantrag sei der letzte Akt der Baumaßnahme gewesen. Der Wintergarten des Klägers sei somit eindeutig ein Bau, für den der Gesetzesstand nach altem Recht anwendbar sei, bei dem eine Erweiterung einer Wohnung nach dem EigZulG förderfähig sei. Die Baugenehmigung sei als Verwaltungsakt ein Grundlagenbescheid für die Gewährung der Eigenheimzulage. Sie sei jedoch nicht ein Abgrenzungstatbestand zwischen altem und neuem Recht. Bei einem Bauantrag vor Beginn der Baumaßnahme des Klägers wäre unzweifelhaft das Gesetz vor dem Stichtag 31.12.2003 anzuwenden gewesen, mit der Folge einer uneingeschränkten Eigenheimzulagenförderung der Erweiterungen. Nach § 10 EigZulG entstehe der Anspruch auf Eigenheimzulage grundsätzlich mit Beginn der Nutzung des Wintergartens, also im Jahre 2002.

Dem Kläger werde aufgrund der verspäteten Bauantragsstellung ohnehin der Förderzeitraum gekürzt auf den Zeitraum der Baugenehmigung im Jahr 2006 bis zum Ende des Förderzeitraums 2009 (vgl. Wacker, EigZulG § 2 Rz. 40 und 41). Es sei widersprüchlich, einerseits die Eigenheimzulage erst ab nachträglicher Baugenehmigung für den restlichen Förderzeitraum der Erweiterung der Wohnung zu gewähren und andererseits auf den neuen Gesetzesstand zum Zeitpunkt der Baugenehmigung zuzugreifen, bei dem die Erweiterung einer Wohnung nicht mehr nach dem Gesetz förderfähig sei. Dies sei vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt gewesen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 2 EigZulG durch Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 - HBeglG 2004 - vom 29.12.2003 dahingehend geändert worden sei, dass eine Förderung für Ausbauten und Erweiterungen nicht mehr bestehe. Diese Vorschrift sei erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen habe ( § 19 Abs. 8 EigZulG). Als Beginn der Herstellung gelte nach § 19 Abs. 5 EigZulG bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt werde. Im Streitfall sei für die durchgeführte Baumaßnahme unstrittig eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Der Bauantrag hierfür sei erst am 19.07.2005 bei der hierfür zuständigen Behörde, der Stadt A., eingereicht worden. Damit gelte dieser Zeitpunkt als Beginn der Herstellung. Da dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2003 liege, sei § 2 EigZulG i.d.F.d. Art. 6 des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 anzuwenden. Damit sei der Bau des Wintergartens als Erweiterung der bestehenden Wohnung nicht zulagebegünstigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Fiktion, dass als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt anzunehmen sei, in dem der Bauantrag gestellt werde, nicht widerlegt werden, wenn mit dem Bau bereits vorher begonnen worden sei. Insoweit sei der Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 8 i.V.m. Abs. 5 EigZulG eindeutig. Dies stehe auch nicht im Widerspruch dazu, dass bei Objekten, die zunächst ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden seien, eine nachträgliche Baugenehmigung zur Inanspruchnahme von Eigenheimzulage für den restlichen Förderzeitraum berechtige. Die Inanspruchnahme für den restlichen Förderzeitraum setze voraus, dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Eigenheimzulage gegeben seien. Im Streitfall seien hingegen die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für Ausbauten und Erweiterung nicht erfüllt worden.

Die Beteiligten haben sich einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO entscheidet.

Dem Gericht liegt die vom Finanzamt überlassene Eigenheimzulagenakte sowie eine Rechtsbehelfsakte vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat die Gewährung der Eigenheimzulage mit Kinderzulage ab dem Jahr 2006 zu Recht abgelehnt. Die Förderung von Ausbauten und Erweiterungen an eigengenutzten Wohnungen greift nur dann ein, wenn der Bauantrag oder das Einreichen der Bauunterlagen für den Ausbau bzw. die Erweiterung vor dem 01.01.2004 erfolgt ist; ein Baubeginn vor diesem Zeitpunkt reicht nicht aus.

Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EigZulG i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.03.1997 sind Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus eigenheimzulagenbegünstigt. Jedoch wurde mit Art. 6 des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (Bundesgesetzblatt I 2003, 3076) der § 2 Abs. 2 EigZulG gestrichen und somit sieht das Gesetz ab dem Jahr 2004 keine Förderung für Ausbauten und Erweiterungen mehr vor. Nach § 19 Abs. 8 Satz 1 EigZulG ist § 2 EigZuG in dieser Fassung erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt nach § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 EigZulG bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

Im Streitfall hat der Kläger die für diese Erweiterung erforderliche Baugenehmigung erst mit Bauantrag an die Stadt A. vom 19.07.2005 beantragt und damit nach dem 01.01.2004. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der vom Kläger geschaffene Wohnraum (Wintergarten) keine Herstellung einer neuen Wohnung, sondern eine Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes ist. Dies ist zutreffend, da durch die Baumaßnahme das bereits bestehende Gebäude in seiner wesentlichen Substanz nicht verändert wurde. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2004 ist jedoch aufgrund der Gesetzesänderung durch das HBeglG 2004 eine Eigenheimzulage nach § 2 EigZulG nur noch dann zu gewähren, wenn es sich bei der Baumaßnahme um die Herstellung einer Wohnung im eigenen Haus handeln würde. Die bis einschließlich 2003 begünstigen Ausbauten und Erweiterungen sind ab dem Jahr 2004 nicht mehr begünstigt. Für die Anwendung der neuen Gesetzesfassung mit der fehlenden Förderung für Ausbauten und Erweiterungen stellt das Gesetz ( § 19 Abs. 8 EigZulG) auf den Zeitpunkt der Herstellung ab. Da nach § 19 Abs. 5 EigZulG als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wird, ist im Streitfall für die Baumaßnahme mit dem Bauantrag im Jahr 2005 das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung des HBeglG 2004 anzuwenden. Das Gesetz stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für die Anwendung des Gesetzesfassung hierbei auf den Bauantrag und nicht auf den Baubeginn ab. Somit greift die Förderung von Ausbauten und Erweiterungen an eigengenutzten Wohnungen nur dann ein, wenn der Bauantrag oder das Einreichen der Bauunterlagen für den baugenehmigungspflichtigen Ausbau bzw. die Erweiterung vor dem 01.01.2004 erfolgt ist; ein Baubeginn vor diesem Zeitpunkt reicht nicht aus (so auch Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.10.2006 13 K 1399/05; Blümich/Erhard, EigZulG § 19 Rz. 31; Stuhrmann in Bordewin/Brandt EigZulG § 2 Rz. 34).

Dem widerspricht auch nicht das vom Klägervertreter angeführte BFH-Urteil vom 02.06.1999 (Az.: X R 84/97 BStBl. II 1999, 598). Nach dieser Entscheidung führt eine nachträglich erteilte Baugenehmigung für Wohnungen, Ausbauten und Erweiterungen, die zunächst entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet wurden, zu einer Steuerbegünstigung für die Zukunft. In dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt war jedoch bis zum Zeitpunkt des Bauantrags die gesetzliche Förderung -anders als im Streitfall- nicht aufgehoben worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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