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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 7 K 1813/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 12.06.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 19.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 wird die Einkommensteuer auf 11.623 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Pfarrers für eine Wallfahrt nach Rom, eine Reise nach Jordanien sowie für eine Reisegepäckversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Pfarrer für die Pfarreien 1, 2 und 3.

In der Zeit vom 09.06. bis 16.06.2003 nahm der Kläger an der Pfarreiwallfahrt nach Rom teil. Die Reise umfasste folgendes Programm:

1. Tag:

Abreise in 1 nach dem Gottesdienst ca. 11.30 Uhr, Fahrt bis Gardasee

2. Tag:

Gardasee - Rom - Hotelbezug - Lichterfahrt

3. Tag:

Papstaudienz - die drei Hauptkirchen

4. Tag:

Katakomben - Pantheon - Spanische Treppe - Trevi-Brunnen

5. Tag:

Antikes Rom (Colloseum, Piazza Venecia, Capitolhügel usw.)

6. Tag:

Vatikan (Museen, Petersdom und Sixtinische Kapelle)

7. Tag:

Gottesdienst in Rom - Übernachtung am Stadtrand von Florenz

8. Tag:

Heimreise

Veranstalter der Reise war A -Reisen, 4.

Außerdem nahm der Kläger in der Zeit vom 04.11. bis 15.11.2003 an einer geschlossenen Tertiatskursfahrt von Seelsorgern der Diözese 5, die inhaltlich von einer Referentin des Katholischen Bibelwerks 6 in Kooperation mit Mitarbeitern der Seelsorge gestaltet wurde, teil. Die Reise verlief nach folgendem Programm:

Dienstag, 04.11.03:

Linienflug Frankfurt - Amman, Hotelbezug in Ma'an

Mittwoch, 05.11.03:

Fahrt zum Wadi Rum - Wanderung und Meditationszeit in der Wüste - Übernachtung in der Wüste (im Freien: ohne geschützte Stelle)

Donnerstag, 06.11.03:

Wadi Rum -Bibelarbeit/Wanderung - gegen Abend Transfer nach Petra -Hotelbezug für 4 Nächte

Freitag, 07.11.03 bis Sonntag, 09.11.03:

Aufenthalt in Petra -Besichtigungen/Wanderungen - Bibelarbeiten/freie Zeit

Montag, 10.11.03:

Transfer von Petra über die Königstraße nach Kerak - durch Rabba und El Quar durch das Wadi el Mujib (der "Grand Canyon" Jordaniens) über Dhiban nach Zarka Main - Übernachtung im Hotel

Dienstag, 11.11.03:

Fahrt nach Muquawer (Herodesfestung) - Umn er-Rasas (byzantin, Mosaike) - Madaba (St. Georgs-Kirche/Apostelkirche/Marienkirche), Übernachtung in Madaba

Mittwoch, 12.11.03:

Fahrt zum Berg Nebo -Besuch der Taufstelle am alten Übergang zum Jordan - Weiterfahrt zum Wadi es-Sir - Amman: Hotelbezug für 3 Nächte

Donnerstag, 13.11.03 und Freitag, 14.11.03:

Besichtigungen in und um Amman herum, u.a. Tell Hedjadi - Wanderung nach Tullel - Überquerung der Jabbokfurt - Deir'Alla (das biblische Sukkot) - Dscherasch (das biblische Gerasa) - Umm Qeis (Gadara)

Samstag, 15.11.03:

Transfer zum Flughafen Amman, Rückflug nach Frankfurt

Die Reise bestand aus einer Mischung aus Fortbildungs- und Exerzitienelementen. Nach einer Bestätigung des Bischöflichen Ordinariats 5 war der vom Kläger absolvierte "Tertiatskurs" (2-wöchige Fortbildung nach 15 Dienstjahren) nach den Regelungen der Diözese 5 eine verpflichtende Fortbildung für Priester und PastoralreferentInnen.

In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger anlässlich der Pfarreiwallfahrt nach Rom Übernachtungskosten von 574 EUR (7 x 82 EUR) sowie Aufwendungen für die Reise nach Jordanien von insgesamt 1.398 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.09.2005 den Werbungskostenabzug.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 setzte das Finanzamt die Einkommen-steuer 2003 auf 11.639 EUR herauf, indem es nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen steuerfreien Reisekostenersatz von 84 EUR berücksichtigte und die Verpflegungsmehraufwendungen für die Romreise i.H.v. 168 EUR sowie die Kosten für die Reisegepäckversicherung von 24,24 EUR nicht mehr zum Werbungskostenabzug zuließ.

Es führte aus, die Aufwendungen für die Jordanienreise seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Durch das Aufsuchen von beliebten touristischen Zielen sei der allgemeinbildende und touristische Charakter der Reise im Vordergrund gestanden. Für eine private Veranlassung spreche auch das Fehlen einer straffen und lehrgangsmäßigen Organisation der Reise.

Sie habe in breitem Umfang der Vertiefung des religiösen Erlebens der einzelnen Reiseteilnehmer gedient. Gegen eine überwiegende berufliche Veranlassung spreche auch der Umstand, dass die Diözese 5 die durch die Reise entstandenen Aufwendungen nicht übernommen habe.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.

Er bringt im Wesentlichen vor:

1. Die Kosten für die Jordanienreise seien als Werbungskosten anzuerkennen, weil es sich hierbei um eine für Priester und Pastoralreferenten verpflichtende Fortbildung gehandelt habe. Die Organisation, die Erstellung des Reiseprogramms sowie die Betreuung durch die Mitarbeiterinnen der Seelsorge sei in Kooperation mit der Diözese 5 erfolgt. Das Reiseprogramm sei erkennbar auf die Bedürfnisse der geschlossenen Teilnehmergruppe der Tertiatskursfahrt (3. Dienstprüfung) zugeschnitten gewesen. Dabei seien durchgehend täglich verpflichtende Bibelarbeiten vorgenommen worden. Die Teilnahme an Vorträgen, Bibelarbeiten, Einzel- und Gruppenarbeiten sei für die Teilnehmer verpflichtend gewesen. Es habe sich nicht um eine touristische Reise mit allgemeinem Informations- und Bildungswert gehandelt. An der Reise hätten weder nahe Angehörige noch Ehegatten teilgenommen. Bei den ca. 15 Teilnehmern habe es sich um einen homogenen Teilnehmerkreis gehandelt. Die Reiseroute habe sich an den Bedürfnissen der Tertiatskursfahrt orientiert. Die Wochenenden bzw. die Feiertage seien nicht als Ruhetage genutzt worden. Die Kosten für die genehmigte Auslandsdienstreise würden generell nicht vom bischöflichen Ordinariat erstattet.

2. Bei der Romreise habe es sich um eine beruflich veranlasste Pfarrwallfahrt der Pfarrgemeinden 1, 2 und 3 gehandelt. Die Durchführung dieser Reise sei von den Pfarrgemeinden beschlossen worden. Diese hätten es für erforderlich gehalten, dass der Ortspfarrer die Wallfahrt begleite und die Leitung und Betreuung vor Ort übernehme. Der Kläger sei aufgrund der Auslandsdienstreisegenehmigung seines Arbeitgebers zur Teilnahme an der Romwallfahrt ausdrücklich verpflichtet worden. Die Dienstreise sei vom beruflichen Aufgabenbereich des Klägers mitumfasst und als genehmigte Dienstreise Teil seiner Amtsführung gewesen. Entsprechend seien die Aufwendungen des ebenfalls an der Romwallfahrt teilnehmenden Pastoralreferenten der Pfarrgemeinde 1 in vollem Umfang als Werbungskosten anerkannt worden.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von 2.290 EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass Kontoführungsgebühren von 16 EUR und Aufwendungen für die Reisegepäckversicherung von 24 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Pfarrwallfahrt nach Rom und die Tertiatskursfahrt nach Jordanien zu Recht der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG zugeordnet.

a) Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.1 EStG sind alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen; hierzu können auch die Kosten für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zählen.

Anders sind jedoch solche Reisen zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie das bei der Teilnahme an Gruppenreisen in der Regel der Fall ist, die an beliebte Orte des Tourismus führen, einen erheblichen persönlichen Erlebniswert haben und eine Erweiterung des allgemeinen Gesichtsfelds bewirken (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30; vom 27.07.2004 VI R 81/00; vom 19.10.2004 VI B 111/04).

Entsprechend sind die Kosten eines katholischen Geistlichen für Gruppenreisen nach Israel und zu anderen religionsgeschichtlich bedeutsamen Zielen nicht als Werbungskosten zu behandeln (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1990 VI R 179/87, BFH/NV 1991, 371).

Danach können Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise unter Berücksichtigung des § 12 Nr. 1 EStG nur anerkannt werden, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist. Dabei sind Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken nicht erst dann vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, wenn die "privaten Interessen" überwiegen. Vielmehr genügt es für einen derartigen Ausschluss, wenn bei Reisen zu Informationszwecken das Hereinspielen der privaten Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.1995 VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30). § 12 Nr. 1 EStG verbietet es, bei Gruppenreisen, die für jeden interessierten Reisenden eine Förderung der Allgemeinbildung bewirken und einen Erlebniswert vermitteln, die Reisekosten bei demjenigen, der auch eine berufliche Beziehung herzustellen vermag, zum Abzug zuzulassen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil in BFH/NV 1990, 558).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war im Streitfall nach Würdigung der Gesamtumstände bei den Reisen nach Rom und Jordanien die private Mitveranlassung nicht von ganz untergeordneter Bedeutung.

Das Programm der Pfarrwallfahrt nach Rom konzentrierte sich im Wesentlichen auf die Sehenswürdigkeiten Roms wie die Besichtigung der drei Hauptkirchen, der Katakomben, des Pantheon, die Spanische Treppe, den Trevi-Brunnen, des Antiken Rom (Colloseum, Piazza Venecia, Capitolhügel usw.) und des Vatikan (Museen, Petersdom und Sixtinische Kapelle). Hierbei handelt es sich um allgemein interessierende touristische Orte, deren Besichtigung mit der Pfarrwallfahrt verbunden wurde. Die Teilnahme des Klägers bzw. der Reiseteilnehmer an der Papstaudienz sowie die Feier von zwei Gottesdiensten waren zwar aus theologischer Sicht entscheidende Ereignisse der Wallfahrt. Doch auch eine Papstaudienz ist auch ohne beruflichen Bezug für einen gläubigen Katholiken - und nicht nur für diesen - ein Ereignis, das im sehr persönlichen Bereich liegende Bedürfnisse (Gefühle, Interessen) berührt. Abgesehen davon bestand die Romreise nach dem absolvierten Gesamtprogramm aber auch für den Kläger als Reiseteilnehmer nahezu ausschließlich in der Besichtigung Roms, der Stadt Florenz sowie in einem Aufenthalt am Gardasee.

Bei der Pfarrwallfahrt handelt es sich daher um eine von einem Reiseunternehmen veranstaltete, touristische Reise, die einschließlich der Papstaudienz ausschließlich Ziele beinhaltete, die regelmäßig von Romreisenden aufgesucht werden. Sie diente neben der religiösen Vertiefung der Teilnehmer auch deren allgemeinen Information und Bildung. Dies gilt entsprechend für den Kläger. Aus dem Umstand, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an der Reise den Bitten der Pfarrgemeinden, sie während der Reise seelsorgerisch zu begleiten, nachgekommen ist, folgt nicht, dass dadurch der touristische Charakter# der Reise durch berufliche Aufgaben überlagert worden ist. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass die Reisekosten weder vom Dienstherrn noch von den Pfarrgemeinden übernommen wurden. Trotz der zahlreichen Aufenthalte des Klägers in Rom stehen nach Auffassung des erkennenden Senats die eigenen persönlichen Eindrücke, Erfahrungen und Informationen einer jeden Romreise in religiöser und allgemeinbildender Hinsicht im Vordergrund.

Danach haben neben der beruflichen Veranlassung wesentliche Gründe der persönlichen Lebensführung zur Teilnahme an der Reise nach Rom geführt. Die dadurch entstandenen Aufwendungen gehören daher zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

c) Dies gilt entsprechend für die Tertiatskursfahrt nach Jordanien, die nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nahezu ausschließlich durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlaßt war.

Die Gestaltung der Tertiatskursfahrt bestand, wie der vorgelegten Anzeige zu entnehmen ist, aus einer Mischung aus Fortbildungs- und Exerzitienelementen. Inhalte der Fortbildung waren die Exodustradition und Vätergeschichten (Jakobsgeschichte) des Ersten Testaments sowie theologische Impulse zum Kult- und Opferverständnis anhand historischer Orte und Ausgrabungen, ortsbezogene biblische Geschichten aus dem Neuen Testament Johannes der Täufer, Taufstelle im Jordan, Gerasa, See Genesareth. Die Besichtigung wichtiger Stätten vor Ort in Jordanien als allgemein-touristisch interessante Ziele vermittelte einen erheblichen persönlichen Erlebniswert.

Die hierin zum Ausdruck kommende Förderung der auch beruflich interessierenden Allgemeinbildung reicht jedoch nach § 12 Nr. 1 EStG nicht aus, um den Aufwendungen für diese Reise auch den Charakter von Werbungskosten zu geben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 558). Durch diese Reise wurden wie bei anderen Touristen auch die landeskundlichen Kenntnisse des Klägers durch Besichtigung von Städten (Amman, Petra, Madaba) und sonstiger touristisch interessanter Stätten (Wadi Rum, Wadi el Muijb, Muquawer, Umn er-Rasas, Berg Nebo, Wadi es-Sir, Jabbokfurt, Deir'Alla, Dscherasch) erweitert, die nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Ebenso dienten die in der Wüste durchgeführten Wanderungen und Meditationszeiten u.a. auch der persönlichen leiblichen und geistigen Betätigung. Neben dem dadurch vermittelten persönlichen Erlebniswert und der geistigen Orientierung der Kursteilnehmer erweiterte die Reise die Allgemeinbildung oder die allgemeine berufliche Bildung. Beide sind nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (vgl. Beschluss vom 27.11.1978 GrS 8/78, BStBl II 1979, 213) der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

Auch der Vortrag des Klägers, es habe eine dienstliche Verpflichtung bestanden, an der Tertiatskursfahrt teilzunehmen, kann nicht zum Werbungskostenabzug führen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, besteht für die Priester (der Diözese 5 ) die Verpflichtung, nach einer gewissen Zeit an einem Tertiatskurs teilzunehmen. So hätten an der fraglichen Tertiatskursfahrt nur Seelsorger seines Jahrgangs teilgenommen. Es bestand jedoch nach Aussage des Klägers nicht die Verpflichtung, speziell an dieser Tertiatskursreise teilzunehmen, sondern es habe auch die Möglichkeit bestanden, anstelle dieser Reise im Inland an Exerzitien teilzunehmen oder den Kurs unter Umständen im nächsten Jahr nachzuholen. Die Fahrt wurde, wie der vorgelegten Anzeige zu entnehmen ist, auch weiteren Seelsorgern/innen angeboten. Daraus schließt der Senat, dass sich der Kläger im Rahmen der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Tertiatskurs aus persönlichen Überlegungen für die Fahrt nach Jordanien entschieden hat. Entsprechend wurden die Reisekosten vom Dienstherrn nicht ersetzt.

Außerdem steht der Charakter der Auslandsreise einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung entgegen. Die Reise ist zwar auch mit Veranstaltungen ausgefüllt, die einen religionswissenschaftlichen Hintergrund vermitteln, ebenso aber mit all den touristischen Besichtigungen angereichert, wie sie jede Jordanienreise eines beliebigen Reiseveranstalters ausweist. Auf eine solche typische Auslandsinformationsreise trifft in vollem Umfang der Zweck des Aufteilungs- und Abzugsverbots zu, nämlich zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällig oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.

Die private Mitveranlassung des Klägers an der Teilnahme an der Tertiatskursfahrt nach Jordanien war danach nicht von ganz untergeordneter Bedeutung. Die dadurch entstandenen Aufwendungen sind daher nicht der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen und daher keine Werbungskosten.

2. Berechnung der Einkommensteuer 2003

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Ende der Entscheidung

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