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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: II 128/04
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 75
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 128/04

Haftung für Umsatzsteuer u.a. (Bescheid vom 14.08.2001)

In dem Rechtsstreit

...

hat der II. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 16.01.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin vom Finanzamt zu Recht gem. § 75 AO als Betriebsübernehmerin in Haftung genommen worden ist.

Zum 01.01.1990 übernahm

EM

A

von seiner Ehefrau, der Klägerin, den Kontierdienst mit Buchführung und Lohnbuchhaltung im

Xxx

in

Xxx

, was auch die Wohnanschrift der Ehegatten ist. Daneben war

EM

A

noch als Anlageberater und als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei

C

tätig. Umsatzsteuerlich war das Unternehmen unter der Steuernummer

xxx

erfasst. Zum 31.12.1998 meldete er das Gewerbe "Kontierdienst

A

" ab und teilte dem Finanzamt auf Anfrage am 07.04.1999 mit, dass der Betrieb mit Wirkung zum 01.01.1999 "gesamt zu Buchwerten" unentgeltlich an

EF (Klin.)

A

überlassen worden sei.

Die Klägerin hat den Buchführungsdienst zum 01.01.1999 beim zuständigen Gewerbeamt unter der Bezeichnung

N

(Xxx) gewerberechtlich angezeigt, als Art der Tätigkeit Buchführung/Lohnbuchhaltung und als Grund für die Anmeldung die Übernahme des bereits bestehenden Betriebs von

EM

A

angegeben. Die Gewerbeanmeldung und die Gewerbeabmeldung tragen das Ausstellungsdatum 02.01.1999 und jeweils den Eingangsstempel des Finanzamts vom 6./7. April 1999. Ein Eingangsstempel bei der Gemeinde ist nicht ersichtlich. Aus einem bei den Akten befindlichen Vermerk des Finanzamts ergibt sich, dass nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft die Gebühr für die Gewerbeanmeldung und -abmeldung am 29.03.1999 bei der Gemeindekasse der Verwaltungsgemeinschaft eingezahlt worden ist.

Die Klägerin führte das Unternehmen bis zur Übergabe der Buchführungsmandate an die

M

mbH Treuhandgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft fort. In dem Vertrag vom 12.07.2000 zwischen der Klägerin und der Treuhandgesellschaft war die sofortige Übernahme der Mandate gegen ein Entgelt i.H.d. Jahresumsatzes für das Kalenderjahr 1999 vereinbart, wobei ein Betrag von 50.000 DM sofort und der Rest in zwei Jahresraten auf das Konto des Rechtsanwalts

Xxx

C

bei der

Xxx

Xxx

zu zahlen waren.

Da die Steuerschulden aus dem Betrieb des Kontierungsbüros mit

EM

A

als Betriebsinhaber nicht beitreibbar waren, erließ das Finanzamt nach Anhörung am 14.08.2001 einen Haftungsbescheid gem. § 191 i.V.m. § 75 AO, in dem es die Klägerin als Betriebsübernehmerin wegen offener Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer und im Wesentlichen Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998 i.H.v. 10.467,01 DM in Anspruch nahm. Auf den Haftungsbescheid vom 14.08.2001 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

den Haftungsbescheid vom 14.08.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.03.2004 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Voraussetzungen für eine Haftung gem. § 191 i.V.m. § 75 AO lägen nicht vor. Sie habe nicht den Betrieb ihres Ehemannes übernommen, sondern einen von

EM

A

unabhängigen Betrieb neu gegründet. Dies ergebe sich auch aus der Gewerbeneuanmeldung bei der Verwaltungsgemeinschaft

Xxx.

Des Weiteren komme eine Haftung aber auch deshalb nicht in Betracht, da sich die Haftung nach § 75 AO auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränke und in ihrem Fall die vorhandenen Verbindlichkeiten die Vermögenswerte bei weitem überstiegen. Sie habe von ihrem Ehemann kein Vermögen übernommen; im Gegenteil werde sie wegen der angeblichen Betriebsübernahme und weil sie mit ihrem Buchhaltungsdienst die Bezeichnung "

N

" führe von zahlreichen Gläubigern des Ehemannes wegen dessen Geldanlagengeschäften in Anspruch genommen. Sie sei deswegen zwischenzeitlich mehrfach zur Zahlung verurteilt worden, wie sich beispielhaft aus dem Urteil des OLG

S

vom 23.12.2002 in dem Rechtsstreit

G 1

./.

A

wegen Forderung ergebe oder aus dem Urteil des OLG

S

Az

xxx

in dem Rechtsstreit

G 2

./.

EF (Klin.)

A

, in dem sie zur Zahlung von 393.277,93 DM verurteilt worden sei. Ihr Mann habe im Zusammenhang mit den Geldanlagengeschäften unerlaubte Handlungen begangen und sei deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Dies bedeute, dass das Unternehmen in dem Zeitpunkt, als sie es übernommen habe, absolut nichts wert gewesen sei. Es könne jedoch nicht sein, dass derjenige, der ein völlig überschuldetes und insolvenzreifes Unternehmen übernehme, ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Gesamtlage des Unternehmens für Steuerschulden hafte.

Außerdem sei der Erlös aus dem Weiterverkauf des übernommenen Vermögens an die Treuhandgesellschaft

M

mbH nicht ihr zugeflossen, sondern sei zur Abdeckung der Kosten der Strafverteidigung ihres Ehemannes verwendet worden.

Der Haftungsbescheid vom 14.08.2001 sei auch deshalb rechtswidrig, weil die genannten 50.000 DM bereits mit Verfügung vom 26.06.2001 (Az. xxx ) gepfändet worden seien.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die Klägerin sei zu Recht als Betriebsübernehmerin gem. § 75 AO in Haftung genommen worden. Dafür spreche gerade das Vorbringen der Klägerin, dass sie wegen der Betriebsübernahme von zahlreichen Gläubigern des Betriebsübergebers in Anspruch genommen und auch bereits zur Zahlung verurteilt worden sei. Es könne nicht dem Vortrag der Klägerin gefolgt werden, dass die bei der Betriebsübernahme vorhandenen Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen würden und sie deswegen nicht im Wege der Haftung in Anspruch genommen werden könne. Denn die Haftung beschränke sich auf das übernommene Aktivvermögen und Schulden dürften nicht gegengerechnet werden. Der Wert des von der Klägerin übernommenen betrieblichen Vermögens betrage mindestens 50.000 DM, wie sich aus der ersten Teilzahlung der

M

GmbH Treuhandgesellschaft im Rahmen der Betriebsveräußerung des Kontierdienstes

A

vom 12.07.2000 ergebe. Mit diesem Verkaufserlös aus der Weiterveräußerung des übernommenen Betriebes hafte die Klägerin als Betriebsübernehmerin.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Haftungsbescheid vom 14.08.2001 ist zu Recht ergangen, da die Klägerin den Betrieb ihres Mannes übernommen hat.

1. Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens, § 75 Abs.1 AO. Eine Übereignung im Ganzen liegt vor, wenn das Unternehmen oder der Betrieb dergestalt auf einen Anderen übergegangen ist, dass der Erwerber in der Lage ist, wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, gleichgültig, ob er im bürgerlich-rechtlichen Sinne Eigentümer geworden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 18.03.1986 7 R 146/81, BStBl. II 1986, 589, 591). Erforderlich ist, dass der Betrieb ohne große Umstellungen und Investitionen selbständig fortgesetzt werden kann (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 75 AO, Tz. 8,10). Die Gründe für die Fortführung sind unerheblich. Auch kann ein in finanziellen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen oder ein überschuldetes oder gar zahlungsunfähiges Unternehmen noch ein lebendes Unternehmen sein und fortgesetzt werden (BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986,65). Entscheidend für die Haftung nach § 75 Abs. 1 AO ist das Gesamtbild der Verhältnisse (Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO, Tz. 9).

Soweit in § 75 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt ist, dass die Ansprüche bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet sein müssen, so dient diese Beschränkung dem Schutz des Erwerbers. Mit der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber ist die Anzeige nach § 138 Abs.1 Satz 1 AO bei der zuständigen Finanzbehörde gemeint, nicht dessen Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde. Es kommt darauf an, dass die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde von der Übereignung Kenntnis erlangt ( Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO Tz.57, 58).

2. Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsgrundsätze hat die Klägerin zum 01.01.1999 das Unternehmen ihres Mannes, nämlich den Kontierdienst

A

übernommen.

a) Dies ergibt sich zum Einen schon aus den eigenen Angaben der Klägerin bzw. ihres Ehemannes in der Gewerbeabmeldung des

EM

A

vom 02.01.1999, wenn er den Namen der Ehefrau als künftigen Betriebsinhaber angibt, bzw. in dem Fragebogen des Finanzamts zur Gewerbeabmeldung, wenn er angibt, den Betrieb als Ganzes zum 01.01.1999 unentgeltlich an seine Ehefrau

EF (Klin.)

A

unter der Adresse

Xxx

in

Xxx

überlassen zu haben.

b) Schließlich ergibt sich auch von dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 03.02.2002 des OLG

S

im Rechtsstreit

G 1

gegen

A

EM

und

EF (Klin.)

, dass das Gericht wegen der Frage der Haftung der Klägerin sowohl nach den Grundsätzen der Firmenfortführung als auch der Fortführung eines Handelsgeschäftes davon ausgegangen ist, dass die Klägerin sowohl die Firma als auch das Handelsgeschäft des

EM

A

fortgeführt hat. Es hat dabei für die Frage der Fortführung als maßgeblich erachtet, dass beide Bereiche, nämlich Anlagengeschäfte und Buchführung/Lohnbuchhaltung bei immer nur einer einzigen gewerblichen Anmeldung, in den selben Geschäftsräumen, vom selben Personal und unter der gleichen Telefon- und Faxnummer erledigt worden sind. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Klägerin den Kontierdienst unter dem Namen

N

(

Xxx

) angemeldet hat, denn es ist nach Angaben der Klägerin lt. Urteil des OLG

S

vom 03.02.2002 (S. 4) auch

EM

A

bereits mit der Bezeichnung "

N

Buchführung" im Rechtsverkehr aufgetreten.

c) Dass die Klägerin auch wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebes geworden ist, ergibt sich ferner daraus, dass sie am 12.07.2000 mit der Treuhandgesellschaft

M

mbH eine vertragliche Vereinbarung über die Übernahme von Buchführungsbetrieben geschlossen hat. Sie hat sich damit selbst im wirtschaftlichen Verkehr gegenüber Dritten als verfügungsbefugte Betriebsinhaberin verhalten.

3. Es sind die Betriebssteuern innerhalb der Jahresfrist nach Anmeldung des Betriebs festgesetzt worden, denn die Umsatzsteuererklärung 1998 ist am 24.01.2000 beim Finanzamt eingegangen und wirkt mit dem Tag des Eingangs als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Nachforderungsbescheid für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer ist am 08.10.1999 zur Post gegeben worden. Das Finanzamt hatte ausweislich des Posteingangsstempels auf der Gewerbeanmeldung frühestens am 06.04.1999 Kenntnis von der Anmeldung genommen. Damit wird die Jahresfrist in Lauf gesetzt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wann die Anmeldung vom Unternehmer unterschrieben ist oder wann sie bei der Gemeinde eingeht (vgl. oben unter 1. und Klein/Rüsken, AO § 75 Rz. 38).

4. Die Haftung wegen Betriebsübernahme nach § 75 AO ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil Gläubiger des

EM

A

wegen misslungener Anlagengeschäfte Forderungen sowohl gegen ihn als auch der Klägerin gegenüber als Betriebsübernehmerin erhoben haben. Denn die Haftung nach § 75 AO wird auch ausgelöst, wenn ein in finanziellen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen oder sogar ein überschuldetes oder gar zahlungsunfähiges Unternehmen übergeben wird. Entscheidend ist, dass es sich im Einzelfall um ein lebendes Unternehmen handelt, das fortgesetzt wird (BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65). Dies war hier der Fall, da die Klägerin in den vorhandenen Einrichtungen und Büroräumen ohne weitere Investitionen (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., Tz.16) den Buchführungsdienst fortsetzen konnte. Das Unternehmen war auch werthaltig, wie sich aus dem Vertrag mit der Treuhandgesellschaft

M

mbH ergibt, wonach diese für die Übernahme von Buchführungsmandaten sofort ein Entgelt i.H.v. 50.000 DM an die Klägerin zahlte. Weiterhin war vereinbart, dass das Restentgelt in zwei Raten in gleicher Höhe jeweils am 30.06.2001 und am 30.06.2002 fällig werden sollte, wobei nach der Aussage des

Xxx

als Gesellschafter der Treuhandgesellschaft

M

davon ausgegangen war, dass die ca. 140 zu übergebenden Buchführungsmandate einen Umsatz von 240.000 DM erbrächten, der als Kaufvertragssumme zugrundezulegen sei.

5. Die 50.000 DM, die nach dem Vertrag vom 12.07.2000 als sofort fällig an die Klägerin zu zahlen waren, fallen in die Haftung nach § 75 AO. Zwar ist die persönliche Haftung des Erwerbers nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. Diese Regelung dient dem Schutz des Erwerbers, d.h. dessen übriges Vermögen darf zur Begleichung der Haftungsschuld nicht herangezogen werden. Entzieht jedoch der Erwerber das übernommene Vermögen dem Fiskus als Haftungsmasse, indem er z.B. den Betrieb oder Teile veräußert, so erstreckt sich die Haftung auf den erlangten Erlös, denn dieser tritt an die Stelle des aus der Haftungsmasse entfernten Wirtschaftsgutes (Jatzke in Beermann/Gosch, § 75 AO, Rz. 29, 30).

6. Auch soweit die Klägerin vorträgt, die von der

M

GmbH gezahlten 50.000 DM seien nicht ihr zugute gekommen, sondern seien auf das Konto des Rechtsanwalts

Xxx

C

für Kosten der Strafverteidigung ihres Mannes überwiesen worden, so befreit dies nicht von der Haftung nach § 75 AO. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Summe endgültig Rechtsanwalt

C

als Abtretungsempfänger zugestanden hat. Es ist weiter nicht nachgewiesen, dass dafür die Kosten der Strafverfolgung abgedeckt sein sollten, da auch die Klägerin z.B. im Verfahren des OLG

S

wegen Forderung

G 1

gegen

A

wie auch im anhängigen Verfahren wegen Haftungsbescheid vom 14.08.2001 in eigener Sache von der Kanzlei

C

vertreten war.

7. Der Haftungsbescheid ist ferner nicht deswegen rechtswidrig, weil -nach dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung- das Finanzamt mit Verfügung vom 26.06.2001 Az.

xxx

die genannten 50.000 DM aus der Kaufpreiszahlung bereits gepfändet hat. Denn es beschränkt sich zwar die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens; jedoch wird die Haftungsbeschränkung erst im Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine entsprechende Einwendung hin relevant (BFH-Urteil vom 18.03.1986 VII R 146/81, BStBl. II 1986, 589; Klein/Rüsken AO § 75 Rz. 41).

8. Auch ist die Ermessensentscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden.

Bei der Inanspruchnahme eines Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. (vgl. BFH-Urteile vom 13.04.1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl. II 1978, 508 und vom 03.02.1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl. II 1981, 493). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessenentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung, begründet werden (vgl. §§ 121 Abs. 1, 126, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO); andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft.

Danach ist die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als alleinige Betriebsübernehmerin nicht ermessenswidrig. Das Finanzamt hat die maßgeblichen Erwägungen hinsichtlich seines Auswahl- und Entschließungsermessens im Haftungsbescheid ausführlich dargestellt. Es sind daraus keine unsachgemäßen Erwägungen erkennbar.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen im Urteil des OLG

S

vom 23.12.2002 auch eine Haftung des Erwerbers wegen Firmenfortführung nach § 25 HGB gegeben ist, der keine zeitliche Beschränkung für die Haftung des Nachfolgers kennt.

Danach blieb die Klage ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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