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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: II 144/04
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 34 Abs. 1
AO § 69
AO § 145
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 144/04

Haftungsbescheid vom 06.11.2002 für Steuerschulden der Fa. A. GmbH & Co KG in Insolvenz

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 12.06.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge der Firma A. GmbH & Co KG (A KG) gemäß §§ 34, 69 AO haftet, weil er grob fahrlässig seine Organisations- und Überwachungspflichten verletzte.

Die Firma A. KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.09.1995 gegründet und nahm ihre werbende Tätigkeit zum 01.10.1995 auf. Gründungsgesellschafter waren die A....... Verwaltungs GmbH ( A. GmbH) als vollhaftende Gesellschafterin und als Kommanditisten neben B.C. (Einlage von 195.000 DM) und D.E. (Einlage 50.000 DM) auch der Kläger mit einer Einlage von 255.000 DM. Den Kommanditanteil von D.E. übernahm im Juni 1998 F.G.. Im September 1999 legten die Kommanditisten ihre Anteile im Wege der Sachgründung in die Firma A........ Verwaltungs AG ( A. AG) ein, die nunmehr als alleinige Kommanditistin ihren Anteil im August 2000 auf insgesamt 1,5 Mio. DM erhöhte; die Erhöhung wurde am 16.08.2000 im Handelsregister eingetragen und durch die Umwidmung bestehender Darlehensansprüche erbracht.

Der Kläger war laut der Eintragung im Handelsregister seit 20.02.1996 bis 12.02.2001 Geschäftsführer der Firma A. GmbH. Für die Zeit vom 16.05.2000 bis 16.01.2001 war für H.I. die Einzelprokura für die Firma A. GmbH im Handelsregister eingetragen. Die A. KG war Teil einer im Telekommunikationsbereich tätigen Unternehmensgruppe und im Wesentlichen mit der Lieferung von Telekommunikationsprodukten befasst. Am 02.02.2001 stellte sie einen Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts xxxxxx - Insolvenzgericht - am 03.05.2001 eröffnet. Ebenso am 03.05.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH eröffnet.

Die A. KG meldete mit der Umsatzsteuererklärung für 1995 am 30.05.1997 eine Umsatzsteuererstattung von ...... DM, mit der Umsatzsteuererklärung für 1996 am 05.05.1998 eine Umsatzsteuererstattung von ...... DM, mit der berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1996 am 24.06.1998 eine Umsatzsteuererstattung von ..... DM und mit der Umsatzsteuererklärung für 1997 am 20.04.1999 eine Umsatzsteuererstattung von ..... DM an; die Umsatzsteuererklärungen waren jeweils von dem Kläger unterschrieben worden. Für 1998 und 1999 reichte die Firma A. KG nur noch Umsatzsteuervoranmeldungen ein, die für 1998 zu Umsatzsteuererstattungen von insgesamt ..... DM und für 1999 von insgesamt ..... DM führten. Eine Umsatzsteuer-Prüfung für den Vorauszahlungszeitraum Jan. - Sept. 1996 ergab laut dem Bericht vom 18.12.1996 nur geringfügige Beanstandungen.

Für die Jahre 1995 bis 1998 fand ab 07.08.2000 bei der Firma A. KG eine steuerliche Außenprüfung statt. Dabei traf der Betriebsprüfer folgende Feststellungen:

In 1996 hatte die Firma A. KG jeweils eine Lieferung (Debitor 10927) von.....DM (25.11.1996), eine Lieferung von ..... DM (06.12.1996) und eine Lieferung (Debitor 10981) von ..... DM (12.12.1996) als steuerfreie Umsätze behandelt (insg. brutto ....... DM). Da der Prüfer die Lieferungen anhand der Konten nicht nachprüfen konnte und auch keine Ausfuhrnachweise vorgelegen hatten, behandelte er diese Umsätze als steuerpflichtig. Ebenso behandelte er als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärte Umsätze von ....... DM als steuerpflichtig, weil sie in der Buchführung nicht erfasst gewesen waren. Diese Feststellungen führten für das Jahr 1996 zu einer umsatzsteuerlichen Auswirkung von ........ DM.

Für das Jahr 1997 hatte er ebenfalls für Lieferungen in Höhe von ....... DM keine Konten- und Ausfuhrnachweise feststellen können. Für Lieferungen an einen marokkanischen Abnehmer in Höhe von ....... DM hatten zwar Zollanmeldungen, jedoch keine vom Grenzzollamt anzubringenden Ausfuhrstempel vorgelegen; die beiden Vorgänge behandelte er daher als steuerpflichtige Lieferungen mit einer umsatzsteuerlichen Auswirkung von ....... DM.

Weiter stellte er fest, dass eine Lieferung vom 15.12.1997 mit dem angegebenen Empfänger Firma J. Ltd. in London tatsächlich an eine Firma K.L. im Inland gelangt war, von der auch die Zahlung geleistet wurde. Auch diesen Vorgang mit einer steuerlichen Auswirkung von DM behandelte er als steuerpflichtig.

Für 1998 stellte er ebenso eine Lieferung vom 30.01.1998 an die Firma L. fest, die als innergemeinschaftliche Lieferung an die Firma J. Ltd. gekennzeichnet war, und unterwarf sie der Umsatzsteuer mit einer Auswirkung von ...... DM.

Wie in 1997 waren auch in 1998 Lieferungen an den marokkanischen Abnehmer in Höhe von ...... DM als steuerfrei verbucht worden, die der Prüfer wegen mangelnder Ausfuhrbelege als steuerpflichtig behandelte. Deswegen und wegen weiterer zweifelhaft steuerfreier Umsätze von ....... DM ergab sich eine steuerliche Auswirkung von insgesamt ....... DM (vgl. Teil-Bericht USt vom 07.02.01, Tz. 1.3 und 1.4). Schließlich erhöhte er wegen Differenzen beim Abgleich der vorangemeldeten Umsätze und Vorsteuerbeträge mit den Buchführungsunterlagen für das Jahr 1998 die steuerpflichtigen Umsätze um ....... DM und minderte die Vorsteuer um ..... DM, insoweit mit einer steuerlichen Auswirkung von ....... DM.

Für das Jahr 1995 wurden keine Feststellungen getroffen.

Im Einzelnen wird auf den Teilbericht für Umsatzsteuer vom 07.02.2001 verwiesen.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma A. KG, die am 17.11.1998 begann und sich über den Prüfungszeitraum von 1.1.1998 bis 31.12.1999 ausweitete, wurden für 1999 als steuerfrei gebuchte Ausfuhrlieferungen in Drittländer in Höhe von ....... DM nicht anerkannt, weil die erforderlichen Ausfuhrnachweise nicht vorgelegt wurden; dies führte zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer um ....... DM. Wegen dieser und weiterer Feststellungen wird auf den Bericht vom 22.02.2001 verwiesen.

Den Prüfungsfeststellungen folgend setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 01.03.2001 gegenüber der Firma A. KG die Umsatzsteuer für 1996 in Höhe von ..... DM (Nachzahlungsbetrag von ...... DM), für 1997 mit einem Erstattungsbetrag von ...... DM (Nachzahlungsbetrag ...... DM) und für 1998 eine Umsatzsteuerschuld von ...... DM (Nachzahlungsbetrag ......DM) fest; der Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 Abs. 1 AO) blieb jeweils bestehen. Mit den Bescheiden jeweils vom 05.09.2002 für Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998 hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf ohne die Steuerfestsetzungen zu ändern. Für das Jahr 1999 setzte das Finanzamt mit dem Bescheid vom 29.03.2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Erstattungsbetrag von ...... DM fest, was gegenüber den Voranmeldungen zu einem Nachzahlungsbetrag von ...... DM führte.

Wegen der Insolvenz blieb die Firma A. KG Umsatzsteuern für 1996 bis 1. Quartal 2001 mit Zinsen und Säumniszuschlägen von insgesamt .......DM schuldig.

Nach dem Anhörungsverfahren nahm das Finanzamt den Kläger mit Bescheid vom 06.11.2002 wegen Steuerschulden der Firma A. KG in Höhe von ...... EUR mit einem Betrag von ...... EUR gemäß §§ 34, 69, 191 Abs. 1 AO in Haftung. Im Einzelnen wird auf den Haftungsbescheid vom 06.11.2002 verwiesen.

Das Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzamt nahm aus der Haftungsforderung die geltend gemachten Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 - 1998 in Höhe von ...... EUR heraus, weil bei Fälligkeit der Zinsen am 04.04.2001 bereits die Zahlungsunfähigkeit der A. KG eingetreten war. Auch nahm es hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis September 1996 keine Pflichtverletzung des Klägers an, soweit steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Höhe von ....... DM erklärt wurden. Denn bei einer diesen Voranmeldungszeitraum betreffenden steuerlichen Überprüfung hatten sich keine Beanstandungen ergeben, so dass davon auszugehen war, dass die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der steuerfreien Lieferungen vorgelegen hatten. Demzufolge verminderte das Finanzamt die Haftungsforderung um weitere ..... EUR. Mit der Entscheidung vom 14.04.2004 nahm es den Haftungsbescheid vom 06.11.2002 teilweise zurück und ermäßigte die Haftungssumme auf ...... EUR. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Im Einzelnen legte es einen Steuerschaden in 1996 von ...... DM (15% USt aus .....DM) wegen fehlender Kontennachweise, in 1997 von .....DM wegen fehlender Kontennachweise und Lieferungen nach Marokko, in 1998 von ...... DM wegen Lieferungen nach Marokko, wegen Abweichungen der Buchführung bei Umsätzen und bei Vorsteuern, und für 1999 von ...... DM wegen nicht vorgelegter Ausfuhrnachweise zugrunde; insoweit wird auf Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung verwiesen.

Zudem setzte es 50% der nach der Zahlungsunfähigkeit der A. KG angefallenen Säumniszuschläge von insgesamt ...... EUR an; wegen der Berechnung wird auf Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung verwiesen.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

den Haftungsbescheid vom 06.11.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2004 aufzuheben.

Zur Begründung macht er folgende Gesichtspunkte geltend:

Er selbst hafte für die Steuern der Firma A. KG bereits deshalb nicht, weil zunächst die Firma A. GmbH als Komplementärin als Haftungsschuldnerin in Betracht käme. Er hafte daher allenfalls für die Steuerschulden der A. GmbH. Eine Durchgriffshaftung auf ihn als den Geschäftsführer der A. GmbH sei gesetzlich nicht vorgesehen und sei auch in den angefochtenen Bescheiden nicht behauptet worden. Dies sei in der Ermessensausübung des Finanzamtes nicht berücksichtigt worden. Ohne Bedeutung sei hierbei, dass eine Haftung der A. GmbH wegen ihrer Insolvenz tatsächlich nicht möglich sei.

Der angefochtene Haftungsbescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil ihm keine grob fahrlässige Pflichtverletzung gemäß § 69 AO vorzuwerfen sei. Bei der Beurteilung seines Pflichtenumfanges sei zu berücksichtigen, dass die Firma A. KG Bestandteil eines Firmengeflechts gewesen sei, bestehend aus einer Aktiengesellschaft als Holding, den Firmen A. KG und A. GmbH und zwei weiteren Kapitalgesellschaften als Tochtergesellschaften und zehn weiteren Kapitalgesellschaften in verschiedenen deutschen Städten. Bei der Firma A. KG habe er keine operationellen Tätigkeiten zu erledigen gehabt; es seien vielmehr die Geschäftsbereiche intern einzelnen Mitarbeitern zugewiesen worden. So sei für das gesamte Finanz- und Rechnungswesen H.I. zuständig gewesen. Die übrigen Mitarbeiter seien als qualifizierte Fachkräfte eingestellt und von ihm und dem Finanzvorstand H.I. sorgfältig ausgewählt und überwacht worden. Für die Abwicklung der Geschäfte, insbesondere des Exports, sei der Vertriebsleiter M.N. zuständig gewesen. Ihm unterstellt sei M.O. gewesen, der in der Zeit vom 01.12.1996 bis 31.10.1999 für den Vertrieb, dort vor allem für Großkundengeschäfte im In- und Ausland, zuständig gewesen sei. Die Buchhaltung der Firma A. KG habe seit 1995 bis 30.06.1999 D.I. e verantwortlich geleitet. In der Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 sei ein früherer Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion Nürnberg, Herr P., für die Leitung der Buchhaltung zuständig gewesen. Er habe die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und verprobt.

Sämtliche Mitarbeiter seien sorgfältig ausgewählt und regelmäßig überwacht worden. An ihrer Zuverlässigkeit hätten keine Zweifel bestanden. Hierfür spräche auch, dass diese Mitarbeiter dieselben Aufgaben bei einer Schwestergesellschaft ohne Beanstandung seitens des Finanzamtes erledigt hätten.

Für die Überwachung der Buchhaltung und der umfassenden Erledigung der steuerlichen Pflichten der Firma A. KG habe er die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Y und Partner aus Q. bis September 1999 und dann bis Februar 2001 R.S. aus Berlin beauftragt. Von diesen seien die Jahresabschlüsse 1998 und 1999 umfassend geprüft worden und ohne Beanstandung geblieben. Er habe auf die Richtigkeit der Überprüfung vertrauen können. Eine über die Sorgfalt eines Wirtschaftsprüfers hinausgehende Pflicht könne ihm nicht abverlangt werden. Durch die von ihm freiwillig veranlasste Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer habe er seine notwendigen Sorgfaltspflichten erfüllt, so dass ihm insoweit eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Er beantrage,

Wirtschaftsprüfer Dr. Y und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer S. als Zeugen dafür zu vernehmen, dass mit den Testaten vom 12.07.1999 bzw. 30.11.2000 eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Nachweise zu den Angaben der Buchführung, d.h. auch der Ausfuhrbelege, mit umfasst war.

Er selbst habe als steuerlicher Laie keine Kenntnisse über die Vorschriften des § 4 Nr. 1a und § 6 UStG i.V.m. §§ 8 ff UStDV zu den Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Ausfuhrlieferungen gehabt. Diese Vorschriften seien für den steuerrechtlichen Laien nur schwer verständlich; für ihn selbst als Vorstand habe keine Verpflichtung bestanden, die Voraussetzungen der einzelnen Ausfuhrlieferungen jeweils nachzuprüfen. Vielmehr habe er sich auf seine qualifizierten Mitarbeiter verlassen können.

Unter diesen Umständen habe kein Anlass bestanden, die Mitarbeiter noch stärker und im Einzelfall zu überprüfen, wie es das Finanzamt für notwendig erachtet habe. Es habe auch die Umsatzsteuerprüfung im Jahr 1996 keine gravierenden Mängel aufgedeckt. Es sei zweifelhaft, ob die bei der Umsatzsteuerprüfung seit 1998 und der Außenprüfung seit 2000 angenommenen Mängel tatsächlich vorgelegen hätten, weil wegen der Insolvenz der Firma A. KG die Prüfungen nur halbherzig zu Ende geführt worden seien. Wegen des Insolvenzverfahrens habe er sich gegen die Beanstandungen nicht mehr zur Wehr setzten können; seine Einwendungen seien daher im Haftungsverfahren zu berücksichtigen.

Zu den einzelnen Bp-Feststellungen sei Folgendes anzumerken:

Die drei angeblich fehlenden Rechnungen über Lieferungen vom 25.11.1996, vom 06.12.1996 und vom 12.12.1996 seien jedenfalls in der Buchführung erfasst worden und hätten sicher bei der Erstellung des Jahresabschlusses noch vorgelegen. Er sei als Geschäftsführer nicht verpflichtet gewesen, einzelne Geschäftsvorfälle nachzuprüfen.

Hinsichtlich der in 1997 und 1998 erfolgten Ausfuhrlieferungen nach Marokko sei bereits zweifelhaft, ob das Finanzamt die Steuerfreiheit zu Recht nicht anerkenne. Denn es hätten zum Nachweis der Ausfuhren die Zollanmeldungen vorgelegen und er selbst habe sich nach der Beanstandung durch die Betriebsprüfung darum bemüht, die tatsächliche Ausfuhr durch eine Bestätigung der spanischen Zollbehörde beizubringen. Diesen Nachweis müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen, da er bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch zulässigerweise beigebracht werden könne. Jedenfalls könne ihm hinsichtlich dieser Vorgänge keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn es handele sich hierbei um Einzelfälle, die im Verhältnis zur Anzahl aller Ausfuhrlieferungen, für die ganz überwiegend ordnungsgemäße Ausfuhrnachweise vorgelegen hätten, nur von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Eine Kontrolle in jedem Einzelfall könne von ihm aber nicht verlangt werden. Zudem seien die steuerlichen Vorschriften zum Nachweis der Ausfuhr so kompliziert, dass eine Unkenntnis einem steuerlichen Laien wie ihm nicht als grob fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

Weiter könne ihm als Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden, dass es bei der Einführung eines neuen Buchführungsprogramms im April 1997 zu erheblichen Fehlern gekommen sei, die aufgrund nachträglicher Einbuchung von Belegen nach Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu Steuernachforderungen geführt hätten. Derartige Fehler seien ihm nämlich gar nicht zur Kenntnis gebracht worden. Im Übrigen bestreite er, dass es zu diesen Fehlern überhaupt gekommen sei.

Schließlich sei auch die von der Betriebsprüfung beanstandete Lieferung an die Firma J. Ltd. in London nicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens seinerseits als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt worden. Jedenfalls habe es sich tatsächlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt, die möglicherweise in Form eines Reihengeschäftes über die Firma K.L. erfolgt sei. Sollten tatsächlich die rechtlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorgelegen haben, so wäre dies auf unrichtige Angaben des Abnehmers zurückzuführen und er könne sich auf die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG berufen.

Auch hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 könne ihm persönlich keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn er habe auf den zuständigen Finanzvorstand H.I. vertraut, der die Verzögerung damit begründet habe, dass der neu mandatierte Steuerberater S. e die Umsatzsteuererklärung für 1998 habe erstellen sollen, obwohl der Jahresabschluss für 1998 noch von der früheren Kanzlei Dr. Y erstellt worden sei. Auch habe zum Zeitpunkt der erforderlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1998 die Umsatzsteuersonderprüfung noch angedauert und im Zeitpunkt der erforderlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1999 sei bereits mit der steuerlichen Außenprüfung begonnen worden. Es sei jedoch allgemein üblich, dass bei laufenden steuerlichen Prüfungen eine Abgabe der Steuererklärungen nicht erfolge, sondern erst das Ergebnis der Prüfung abgewartet werde. Schließlich sei auch die Nichtabgabe der Steuererklärungen nicht ursächlich gewesen für die Steuernachforderungen.

Es seien noch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Hinsichtlich der Höhe der Haftungssumme sei er schlechter gestellt als die Firma A. KG als tatsächliche Schuldnerin der Umsatzsteuer. Denn es habe wegen des Insolvenzverfahrens keine ordnungsgemäße Schlussbesprechung über die Prüfungsfeststellungen mehr stattgefunden. Es sei auch die Umsatzsteuer laut der nachträglich geänderten Bescheide niedriger als der Haftungsbetrag; die geänderten Bescheide seien ihm nicht zugänglich gemacht worden. Zu berücksichtigen sei weiter die mögliche Befriedigung im Insolvenzverfahren und der Umstand, dass das Finanzamt unzutreffend von einer Tilgungsquote während des Haftungszeitraumes von 100% ausgegangen sei.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2004 und trägt ergänzend folgende Gesichtspunkte vor:

Es komme allein der Kläger als Haftender in Betracht. Denn persönlich haftende Gesellschafterin der Firma A. KG sei die Firma A. GmbH gewesen. Der Kläger sei seit 03.05.1995 bis 01.02.2001 als Geschäftsführer der Firma A. GmbH tätig gewesen. Die für die Geschäftsführung zuständige GmbH könne nur durch ihren Vertreter handeln; ihn träfen die steuerlichen Pflichten. Eine Haftungsinanspruchnahme der Komplementär-GmbH scheide nach §§ 128, 161 HGB, § 93 InsO aus.

Der Kläger habe seine Pflichten durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen von Oktober 1996 bis Dezember 1999 und Umsatzsteuererklärungen für 1996 und 1997 sowie die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999 verletzt. Ihm werde als grob fahrlässige Pflichtverletzung die mangelnde Überwachung seiner Mitarbeiter vorgeworfen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass im Firmenverbund die A. AG als Muttergesellschaft die Verantwortung getragen habe, da diese erst im September 1999 gegründet worden sei. Auch könne er sich nicht auf den Bestätigungsvermerk von Wirtschaftsprüfer R.S. zum Jahresabschluss 30.09.1999 berufen, weil dieser darauf hinweise, dass die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelegen habe. Der Kläger habe grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Bereits bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit hätte er sich über seine handels- und steuerrechtlichen Pflichten, die er für die Gesellschaft zu erfüllen gehabt habe, vertraut machen und Erkundigungen einziehen müssen. Er habe es jedoch unterlassen, sich in ausreichender Weise über die Buchführung zu informieren und die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Konkret habe er es versäumt, die Ausfuhrnachweise zu überprüfen und eine Abstimmung zwischen dem Ergebnis der Buchführung und dem Inhalt der Voranmeldungen vorzunehmen. Schon bei einer auf Stichproben beschränkten Überprüfung hätten ihm die fehlenden bzw. nicht ordnungsmäßigen Ausfuhrnachweise auffallen müssen. Denn bei mehr als 2/3 der wertmäßig getätigten Ausfuhren im Haftungszeitraum hätten keine ordnungsgemäßen Nachweise vorgelegen. Hinsichtlich der Lieferungen nach Marokko habe ein zeitnaher Ausfuhrstempel der spanischen Zollbehörden nicht vorgelegen. Dieser Nachweis könne nicht drei Jahre nach der Ausfuhr im Nachhinein erstellt werden. Insbesondere könne durch das nachträgliche Anbringen von Ausfuhrstempeln der Ausfuhrnachweis nicht geführt werden.

Für die Lieferung an die Firma J. Ltd. sei der Kläger nicht in Haftung genommen worden, wie es sich aus der Einspruchsentscheidung nachvollziehbar ergebe.

Hinsichtlich der Umstellung des Buchführungssystems wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich über auftretende Schwierigkeiten zu informieren und dafür zu sorgen, dass nachgebuchte Umsätze in den berichtigten Voranmeldungen oder in den Jahressteuererklärungen hätten angemeldet werden müssen. Bei der Erstellung der Jahressteuererklärungen für 1998 und 1999 wären die Differenzen zwischen den vorangemeldeten Umsätzen und denen laut Buchführung aufgedeckt worden.

Diese schuldhaften Pflichtverletzungen seien auch ursächlich für den eingetretenen Haftungsschaden gewesen. Dies gelte sowohl für die fehlende Überwachung der Mitarbeiter als auch die der Steuerberater. Aufgrund der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen seien die tatsächlich entstandenen Steuern zu Zeitpunkten fällig geworden, zu denen sich die Zahlungsfähigkeit der Firma A. KG wesentlich verschlechtert habe und somit die Steuerforderungen nicht mehr hätten getilgt werden können. Dies sei auch dann ursächlich, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tätig gewesen sei. Soweit Lieferungen als steuerfreie Ausfuhren in den Voranmeldungen behandelt worden seien, ohne dass die entsprechenden Nachweise vorgelegen hätten, sei das Überwachungsverschulden ursächlich für den Haftungsschaden geworden. Auch die Nichtabgabe der Steuererklärungen sei ursächlich für den Haftungsschaden gewesen, nämlich hinsichtlich der Differenz der vorangemeldeten Umsätze zu denen laut Buchführung.

Erstmals im Klageverfahren trage der Kläger Einwendungen zur Höhe der Tilgungsquote vor, ohne jedoch eine abweichende Quote zu berechnen oder durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Es habe sich jedoch die Höhe der Quote an der Liquiditätslage zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu orientieren; Zahlungsschwierigkeiten hätten sich für die Firma A. KG aber erst Anfang des Jahres 2001 ergeben. Die Haftungsansprüche seien daher zutreffend mit einer Quote von 100% angesetzt worden.

Die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit angefallenen Säumniszuschläge seien zutreffend mit einbezogen worden, auch wenn sie außerhalb des Haftungszeitraumes gelegen haben; nach § 69 Satz 2 AO seien die Säumniszuschläge in Höhe von 50% ihres Betrages als Haftungsforderung geltend zu machen, weil insoweit ein Verzugsschaden vorgelegen habe; es sei gerechtfertigt, den Kläger hierfür als Haftungsschuldner und Verursacher des Schadens in Anspruch zu nehmen.

Es habe auch seine Ermessensentscheidung, den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, zutreffend im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung begründet. Es sei zur Sicherung des Steueranspruches gehalten, von den gesetzlichen Möglichkeiten der Haftung Gebrauch zu machen. Da die rückständigen Steuern nicht von der Firma A. KG wegen ihrer Insolvenz beitreibbar gewesen seien, sei allein der Kläger als Haftungsschuldner in Betracht gekommen. Zudem sei die Haftung der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten nach § 93 InsO bzw. § 171 Abs. 2 HGB nicht in Betracht gekommen. Die Geltendmachung des Haftungsanspruches sei auch trotz des anhängigen Insolvenzverfahrens ermessensgerecht gewesen, weil die Möglichkeit der Steuertilgung aufgrund des Insolvenzverfahrens insoweit unmaßgeblich gewesen sei. Der Kläger sei als Haftungsschuldner nicht benachteiligt, weil bei seiner Leistung als Haftungsschuldner die entsprechende Insolvenzforderung auf ihn übergehe. Es habe somit keine Veranlassung bestanden, den Ausgang des Insolvenzverfahrens abzuwarten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg, weil dem Kläger ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden vorgeworfen werden muss. Er hat seine Geschäftsführerverpflichtung zur Organisation und zur Überwachung einer sachgerechten Buchführung i.S.v. § 145 AO dahin grob fahrlässig verletzt, dass es im Rahmen der steuerlichen Überprüfungen nicht möglich war, einzelne Geschäftsvorfälle in ihrer tatsächlichen Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar zu verfolgen.

1. Der Kläger konnte unmittelbar als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, weil er als Geschäftsführer für die Firma A. KG verantwortlich war.

a) Gemäß § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen - wie etwa der Geschäftsführer einer GmbH ( § 35 Abs. 1 GmbHG) - und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Nach § 69 Abs. 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Nicht festgesetzt ist die Steuer auch, soweit durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung die Steuer zu niedrig festgesetzt wird (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, AO-Kommentar, § 69 Rz. 44 m.w.N.). Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge ( § 69 Satz 2 AO).

b) Der Kläger gehört als der ehemalige Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft A. GmbH, die zur Geschäftsführung der Firma A. KG bestimmt war, zu den möglichen Haftungsschuldnern (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O. § 69 Rz. 22). Der Umstand, dass die als Komplementärin tätige Firma A. GmbH gemäß §§ 161, 128 HGB den Gläubigern der Gesellschaft - mithin über § 191 AO auch dem Finanzamt - unbeschränkt haftet, schließt die persönliche Inanspruchnahme des Klägers als Geschäftsführer unter den Voraussetzungen des § 69 AO nicht aus (vgl. FG Nürnberg-Urteil vom 27.06.2002 II 379/99, juris-Recherche). Denn in Fällen, in denen eine GmbH persönlich haftender Gesellschafter einer KG ist, haftet der Geschäftsführer der GmbH, sofern er grob fahrlässig die ihm als deren Geschäftsführer obliegenden Pflichten verletzt hat. Die GmbH haftet allenfalls neben dem Geschäftsführer (ständige Rspr. vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 127/80, BFH/NV 1986, 65 und 129).

2. Das Finanzamt hat zutreffend den maßgeblichen Haftungszeitraum bestimmt.

a) Grundsätzlich beginnt der schadensbezogene Haftungszeitraum mit der ersten Pflichtverletzung, die zu einem Steuerausfall führt, und endet, mit Ausnahme der Fälle der Insolvenz, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid (vgl. Haunhorst in Reiß/Kraeusel, UStG-Kommentar, Exkurs zu § 18 UStG Rz. 1041, 1048).

b) Im Streitfall lag erstmals für Umsatzsteuer 1996 ein Steuerausfall vor, für den der Kläger in Anspruch genommen wird. Hierfür ursächlich ist die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1996, die vom Kläger unterschrieben am 05.05.1998 eingereicht wurde. Den letzten Steuerausfall macht das Finanzamt für das Jahr 1999 geltend. Insoweit waren zunächst Umsatzsteuer-Voranmeldungen, letztmals für Dezember 1999 am 10.01.2000, abzugeben ( § 18 Abs. 1 UStG). In diesem maßgeblichen Haftungszeitraum war der Kläger als Geschäftsführer der Firma A. KG und somit als deren gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 34 AO tätig. In dieser Zeit war er auch verantwortlich, die steuerlichen Prüfungen in der Zeit seit 17.11.1998 (USt-Prüfung) und seit 07.08.2000 (Bp) zu begleiten und Auskünfte zu erteilen.

3. Die Pflichtverletzung des Klägers beruht darauf, dass er durch die Organisation seiner Aufgaben als Geschäftsführer, insbesondere zur Einrichtung einer sachgerechten Buchführung, und der damit einhergehenden Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter und Steuerberater nicht dafür gesorgt hat, dass die Steuern rechtzeitig und zutreffend festgesetzt wurden; insoweit hatte der Kläger als Geschäftsführer die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der mit den Aufgaben betrauten Personen verletzt (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O. § 69 Rz. 89, 90). Die Rechtsprechung hat zum Organisations- bzw. Überwachungsverschulden folgende Grundsätze entwickelt:

a) Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Personengesellschaft, wie sie die Klägerin ist, ist nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er ist vielmehr befugt bzw. bei mangelnder eigener Sachkunde sogar verpflichtet, die Erledigung anderen, sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.1994 VII R 101/92, BStBl II 1995, 278 m.w.N.).

Es darf der Geschäftsführer nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für die Gesellschaft tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Dabei braucht er nicht jeden einzelnen Geschäftsvorgang nachzuprüfen. Solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachlässige und unzulängliche Aufgabenwahrnehmung hat, darf er sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben verlassen. Etwas anderes muss gelten, wenn der Geschäftsführer über konkrete Anhaltspunkte verfügt, die auf Versäumnisse des Dritten hindeuten. Hat er somit Anlass an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln, darf der Geschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss entsprechende Überwachungsmaßnahmen ergreifen um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Geschäftsführer eines einzelnen Unternehmens, sondern auch für den Geschäftsführer einer in eine Unternehmensgruppe eingebundenen GmbH. Ein Haftungsprivileg für einen im Konzern tätigen Geschäftsführer ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.10.2005 VII B 66/05, BFH/NV 2006, 480).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger ein Organisations- und Überwachungsverschulden vorzuwerfen. Zwar ist ihm zuzugeben, dass er die Mitarbeiter für die Buchhaltung und die verantwortlichen Steuerberater unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt hat. Dies allein genügte jedoch nicht, um nach den Gegebenheiten und der Geschäftstätigkeit der Firma A. KG und des Unternehmensverbundes, insbesondere wegen der Auslandsgeschäfte, eine zutreffende Umsatzversteuerung sicherzustellen. Denn es gelang ihm nicht, eine Buchführung einzurichten, die den Anforderungen des § 145 AO entsprach. § 145 AO bestimmt allgemein, dass die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln kann; diese müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein (vgl. Kruse/Loose in Tipke/Kruse, AO-/FGO-Kommentar, § 34 AO Tz. 19; BayVGH-Beschluss vom 10.08.2006, Az. 4 CS 06.936, juris-Recherche). Die Buchführung, für deren Richtigkeit der Kläger gerade durch seine Unterschrift unter die Umsatzsteuererklärungen einstand, wies jedoch während des Haftungszeitraumes in mehrfacher Hinsicht so gewichtige Mängel auf, dass ganz erhebliche Steuerausfälle verursacht wurden. Dabei waren die Fehler so schwerwiegend, dass der Kläger sie auch nicht während der steuerlichen Prüfungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufklären konnte (vgl. § 200 AO).

c) Die Mängel der Buchführung sieht das Gericht im Wesentlichen darin, dass die Auslandsgeschäfte der Firma A. KG in großem Umfang wegen fehlender oder fehlerhafter Konten- und Belegnachweise nicht nachvollziehbar waren. Weitere erhebliche Mängel traten aufgrund der Umstellung der Buchhaltung auf ein anderes System auf.

(1) So wurden in 1996 eine Lieferung von ..... DM (25.11.1996), eine Lieferung von ..... DM (06.12.1996) und eine weitere Lieferung von .... DM (12.12.1996) in der Buchführung als steuerfreie Umsätze behandelt (insg. brutto ..... DM), obwohl sie anhand der Konten nicht nachprüfbar waren und auch keine Ausfuhrnachweise vorgelegen hatten. Sie waren daher als steuerpflichtig zu behandeln, was zu einem Steuerschaden von ..... DM führte. Ein vergleichbarer Sachverhalt betraf in 1997 Lieferungen in Höhe von ..... DM mit einem Steuerschaden von ... DM.

(2) Für das Jahr 1998 konnten Differenzen beim Abgleich der vorangemeldeten Umsätze und Vorsteuerbeträge mit den Buchführungsunterlagen nicht geklärt werden, so dass die steuerpflichtigen Umsätze um .... DM zu erhöhen und die Vorsteuern um .... DM zu mindern waren; insoweit ergab sich eine steuerliche Auswirkung von .... DM.

(3) Hinsichtlich der Ausfuhrlieferungen nach Marokko in den Jahren 1997 (Lieferungen i.H.v. ...... DM mit 15% MWSt) und 1998 (Lieferungen i.H.v. .... DM mit 15% MWSt und i.H.v. .... DM mit 16% MWSt) handelte es sich zwar um einzelne Geschäftsvorfälle, die jedoch wegen ihres Umfanges vom Kläger zumindest stichprobenweise zu kontrollieren gewesen wären. Dabei hätte er nicht nur in der Buchhaltung zur erforderlichen beleg- und buchmäßigen Erfassung, sondern auch in der Exportabteilung auf die Anforderung der notwendigen Belege (entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV) einwirken müssen. Der wegen dieser Mängel verursachte Steuerschaden betrug .... DM.

Dem Kläger ist auch der Nachweis nicht gelungen, dass die fraglichen Waren tatsächlich ins Ausland gelangt sind. Zwar hätte der Kläger den Nachweis noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung führen können (vgl. Weymüller in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 6 Rz. 85, 86) und er wäre mit diesen Einwendungen nicht nach § 166 AO ausgeschlossen gewesen, weil er seit der Anordnungen vom 09.02.2001 im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht mehr für Handlungen zugunsten der Firma A. KG berechtigt war. Die entsprechenden Änderungsbescheide ergingen erst am 01.03.2001, die Vorbehalte der Nachprüfung wurden erst am 05.09.2002 aufgehoben (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217 und BFH-Urteil vom 24.08.2004 VII R 50/03, BStBl. II 2005, 127). Er konnte daher mit seinen Einwendungen im Steuerfestsetzungsverfahren nicht mehr gehört werden.

Jedoch war, worauf das Finanzamt zutreffend in der Einspruchsentscheidung hinweist, die nachträglich beigebrachte Bestätigung nicht geeignet, die gesetzlich erforderlichen Ausfuhrnachweise zu ersetzen. Denn wie es sich aus der Darstellung in der mündlichen Verhandlung ergab, handelte es sich lediglich um eine Sammelbestätigung, der eine Aufstellung des Betriebsprüfers zugrunde lag und die nur einen Teil der insgesamt nach Marokko getätigten Lieferungen betraf. Zutreffende Ausfuhrnachweise konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht beibringen.

(4) Für das Jahr 1999 konnten schließlich als steuerfrei gebuchte Ausfuhrlieferungen in Drittländer in Höhe von ..... DM nicht anerkannt werden, weil die erforderlichen Ausfuhrnachweise nicht vorgelegt worden waren. Dies führte zu einem Steuerschaden von ..... DM.

4. Der Kläger handelte in der Organisation der Buchhaltung für die Firma A. KG und in der Überwachung der ordnungsgemäßen Erfassung der Geschäftsvorgänge, insbesondere bei Auslandsgeschäften und bei der Umstellung der Buchhaltung grob fahrlässig.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, nach seinen persönlichen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (BFH-Urteil vom 21.02.1989 VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491; Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O., § 69, Rz. 69).

b) Für den Streitfall ist festzustellen, dass der Kläger nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage war, als Geschäftsführer eine den Erfordernissen der Steuergesetze genügende Buchführung einzurichten und zu überwachen. Hierzu durfte er sich zwar sachkundiger Mitarbeiter bedienen, war aber letztlich für die Richtigkeit der beim Finanzamt anzumeldenden Umsätze selbst verantwortlich, wie er es auch mit der Unterzeichnung der Umsatzsteuererklärungen bestätigte. Der Kläger war zudem während der steuerlichen Prüfungen neben den Steuerberatern und dem Buchhaltungspersonal auch Ansprechpartner der Finanzbeamten. Selbst wenn er nicht in steuerlichen Fragen kompetent gewesen war, so waren die steuerlichen Notwendigkeiten im Auslandsgeschäft, insbesondere hinsichtlich der zollrechtlichen Belege und Bescheinigungen, so allgemein verständlich, dass sie auch der Kläger in den Grundzügen begreifen konnte. Ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer hätte sich daher die für die Umsatzsteuer wichtigen Grundzüge der Belegnachweise bei Auslandsgeschäften erläutern lassen und hätte sich über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung der Geschäfte gerade bei bedeutenden Kunden vergewissert. Aus dem Umfang der bei den steuerlichen Prüfungen aufgedeckten Mängel lässt sich schließen, dass der Kläger die Umsatzsteuererklärungen offensichtlich nicht zumindest stichprobenweise auf ihre Schlüssigkeit und die inhaltliche Richtigkeit hin überprüft hat. Ein Gleiches gilt für die Mängel, die im Zusammenhang mit der Umstellung der Buchführung aufgetreten sind.

Als sorgfältiger und gewissenhafter Geschäftsführer hätte es dem Kläger angelegen sein müssen, die Fragen der Belegnachweise im Zusammenhang mit Auslandsgeschäften und die Probleme bei der Buchführungsumstellung selbst zu erfassen und die Ergebnisse der Buchführung auf ihre Stimmigkeit hin zu überprüfen. Das Vertrauen auf die korrekte Arbeit des ausgewählten Personals allein genügte nicht und befreit den Kläger nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Ebenso konnte er sich nicht durch die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Y und S. von seiner eigenen Verantwortung befreien. Das Gericht geht mit dem Kläger davon aus, dass von deren Testaten eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Nachweise zu den Angaben der Buchführung und auch der Ausfuhrbelege mit umfasst gewesen sein sollte. Es war daher deren Zeugeneinvernahme nicht erforderlich. Dass die bestehenden und erst von den Betriebsprüfern aufgedeckten Mängel nicht auch von den Wirtschaftsprüfern erkannt worden sind, kann den Kläger jedoch in seiner eigenen Verantwortung für die Richtigkeit der Buchführung nicht entlasten. Denn der Kläger hatte für den Zeitraum 1998 und 1999 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen mehr abgegeben, in die die Testate Eingang gefunden hätten. Die auf den Versäumnissen des Klägers beruhenden Fehler und Mängel der Buchführung waren vielmehr in den Voranmeldungen bereits angelegt gewesen.

Diese durch die steuerlichen Überprüfungen aufgedeckten gewichtigen Mängel lassen daher nur den Schluss zu, dass der Kläger seine Pflichten in ganz ungewöhnlichem Maße verletzt hat. Der Einwand des Klägers, die Mängel hätten in diesem Umfange tatsächlich nicht bestanden, wertet das Gericht lediglich als Schutzbehauptung. Denn der Kläger war als Ansprechpartner während der steuerlichen Prüfungen über die Fehler in Kenntnis gesetzt worden. Er hat jedoch weder in dieser Zeit, noch im anschließenden Haftungsverfahren Tatsachen vorgetragen, die die Feststellungen der Steuerprüfungen infrage gestellt hätten. So führte auch der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten vom 25.04.2001 in Tz. 2.2 aus, dass der Kläger bestätigt habe, das Finanzamt gehe wohl zu Recht vom Bestehen der Steueransprüche aus; Einsprüche seien nicht erfolgversprechend.

5. Eine nur anteilige Haftung des Klägers kommt nicht in Betracht, weil die Firma A. KG erst durch die Diebstähle im Dezember 2000 bzw. Januar 2001 und durch die Feststellungen der steuerlichen Prüfungen in Zahlungsnot gekommen ist.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 und vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, juris-Recherche m.w.N.). Die Feststellungslast für eine solche Benachteiligung trägt grundsätzlich das Finanzamt, jedoch kann es von dem Geschäftsführer verlangen, dass er die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte, die in der Regel nur er erteilen kann, dem Finanzamt erteilt und die nötige Mitwirkung leistet, damit die anteilige Umsatzsteuer, für die er ggf. haftet, ermittelt werden kann. Er muss insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, a.a.O.).

b) Danach ist unter den Gegebenheiten des Streitfalls eine Haftungsquote nicht anzusetzen. Denn der Kläger hat bisher keine Nachweise beigebracht, dass die Firma A. KG im Haftungszeitraum, also in der Zeit bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen für 1996 bis 1999 bereits Zahlungsprobleme gehabt hätte. Auch aus dem Insolvenzgutachten vom 25.04.2001 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für Zahlungsschwierigkeiten der Firma A. KG vor Dezember 2000 sprächen. Der Ansatz einer Haftungsquote von 100% ist daher vertretbar. Dass die aufgrund der steuerlichen Außenprüfungen geänderten Steuerbescheide niedrigere Nachforderung ausweisen würden, als sie in dem angefochtenen Haftungsbescheid zugrunde gelegt wurden, konnte das Gericht nicht feststellen.

Auch im Übrigen hat das Finanzamt die Haftungsbeträge, die durch die Pflichtverletzungen des Klägers verursacht wurden, zutreffend in die Haftungssumme einbezogen. Hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Firma J. Ltd. hat das Finanzamt den Kläger nicht in Anspruch genommen.

6. Auch die Säumniszuschläge sind zutreffend berechnet.

Es ist nicht zu beanstanden, die nach der Zahlungsunfähigkeit bis zum Erlass des Haftungsbescheides angefallenen Säumniszuschläge ( § 240 AO) mit 19 Monaten und zu 50% anzusetzen, wie es das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu § 69 Satz 2 AO vorgenommen hat (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O. § 69 Rz. 137). Insoweit sieht das Gericht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung ( § 100 Abs. 5 FGO).

7. Die Entscheidung des Finanzamtes, den Kläger als Haftenden in Anspruch zu nehmen, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

a) Bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 34, 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung ( §§ 5, 191 Abs. 1 AO), die in den Grenzen des § 102 FGO vom Gericht darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.01.1996 VII B 189/95, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Verwaltungsentscheidung, wie sie nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens getroffen wurde. Das Gericht ist weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zu einer eigenen Ermessensausübung befugt. Allerdings ist zu prüfen, ob die Verwaltung ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsermittlung getroffen hat (vgl. Gräber/von Groll, FGO-Kommentar, 6. Aufl., § 102 Rn. 13 ff, m.N.d.Rspr.).

b) Die Ermessensentscheidung, nur den Kläger in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Das Finanzamt hat im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung die Gründe für die Inanspruchnahme des Klägers als Haftenden umfassend dargestellt. Dabei hat es sich mit der Frage der möglichen Haftung des Prokuristen H.I. ebenso auseinandergesetzt, wie mit dem Problem der möglichen Haftung der Gesellschafter der Firma A. KG, und eine Haftung zutreffend abgelehnt. Denn nach § 171 Abs. 2 HGB bzw. § 93 InsO kommt eine Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter ebenso nicht in Betracht, wie die Haftung der Kommanditisten oder der ausgeschiedenen Gesellschafter. Diese obliegt allein dem Insolvenzverwalter (vgl. Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung-Kommentar, 12. Aufl., § 93 Rz. 7, 10; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB-Kommentar, 32. Aufl., § 171 Rz. 14). Es genügte daher, dass das Finanzamt in dem Haftungsbescheid auf diese Vorschriften verwies. Nicht hingegen wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO die Geschäftsführerhaftung des Klägers selbst erfasst (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O. § 69 Rz. 24; BFH-Beschluss vom 02.11.01 VII B 155/01, BStBl. II 2002, 73).

Danach konnte die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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