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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: II 158/06
Rechtsgebiete: AO, GmbHG


Vorschriften:

AO § 34
AO § 69
GmbHG § 35 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 158/06

Haftung für Umsatzsteuer (Bescheid vom 23.09.2005)

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 18.12.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger für Umsatzsteuerrückstände der Firma A. GmbH als deren Geschäftsführer gemäß §§ 34, 69 AO haftet.

Die Firma A. GmbH (GmbH) wurde 1993 als F. GmbH gegründet und 1995 in B. GmbH umbenannt. 1999 veräußerte sie den Namen B. und firmierte ab 11.10.1999 unter dem Namen A. GmbH. Der Kläger war bereits Gründungsgesellschafter der GmbH und erwarb bis Juli 1999 Gesellschaftsanteile von 90% unmittelbar. Die restlichen 10% hielt er seither mittelbar über eine englische Kapitalgesellschaft (Ltd.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.05.2001 des Notars C. D. in H. (Urk.Nr. H xxx) veräußerte der Kläger handelnd für die GmbH und die Ltd. sämtliche Geschäftsanteile an den Spanier E. G.

Als Kaufpreis wurden ..... DM beurkundet. Im notariellen Vertrag ist festgehalten, dass der Kaufpreis bereits beglichen wurde und der Veräußerer den Erhalt bestätigt hat.

Die GmbH war im Bereich der Herstellung und des Vertriebs medizintechnischer Produkte und Verfahren unternehmerisch tätig. Der Kläger war seit Gründung der GmbH zur Geschäftsführung befugt und seit 15.01.1996 deren alleiniger Geschäftsführer. Umsatzsteuerjahreserklärungen für die GmbH reichte er letztmals für 1998 ein, für die folgenden Zeiträume gab er nur Umsatzsteuervoranmeldungen bis einschließlich zum 1. Vierteljahr 2001 ab. Er wurde laut dem notariellen Vertrag vom 08.05.2001 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.

In der Zeit von Oktober 1999 bis August 2000 fand bei der GmbH eine steuerliche Prüfung für die Jahre 1996 bis 1998 statt, aufgrund deren Feststellungen für die Jahre 1996 und 1997 Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt wurden, die zum 01.02.2001 fällig waren. In der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000, die am 04.05.2001 beim Finanzamt einging, meldete der Kläger eine Umsatzsteuervorauszahlungsschuld von ..... DM an. Zahlungen auf die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 und hinsichtlich der Nachzahlungen aufgrund der steuerlichen Außenprüfung leistete die GmbH nicht mehr. Zum 02.07.2001 hatte die GmbH Steuerrückstände von insgesamt ...... DM, davon zum 01.02.2001 fällige Umsatzsteuern für 1996 in Höhe von ... DM und für 1997 in Höhe von .... DM und zum 14.02.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlungen für das 4. Kalendervierteljahr 2000 in Höhe von ....... DM. Beitreibungsversuche bei der GmbH blieben ohne Erfolg. Für den Vorauszahlungszeitraum 1. Kalendervierteljahr 2001, für den die mit Datum vom 07.05.2001 unterzeichnete Voranmeldung am 22.05.2001 beim Finanzamt einging, waren steuerpflichtige Umsätze von ..... DM und abziehbare Vorsteuerbeträge von ..... DM erklärt worden.

Wegen der nicht beitreibbaren Steuerrückstände der GmbH prüfte das Finanzamt eine mögliche Haftung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH und forderte ihn mit Schreiben vom 25.07.2001 umfassend zur Stellungnahme auf. Hierzu erklärte der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2001 lediglich, dass die GmbH am 08.05.2001 an E. G. verkauft worden sei und dieser alle die GmbH betreffenden Unterlagen erhalten habe.

G. sei als einziger auskunftsfähig. Er selbst könne nur aus der Erinnerung beim besten Willen nicht helfen.

Ein Auskunftsersuchen bei E. G. blieb ohne Erfolg.

Das Finanzamt nahm daraufhin den Kläger mit dem Haftungsbescheid vom 23.09.2005 wegen Steuerrückstände der Firma A. GmbH von insgesamt ...... EUR aus Umsatzsteuern für 1996 und 1997 mit Zinsen hierzu und wegen der Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 mit einem Haftungsbetrag von ...... EUR nach § 69 AO in Anspruch. Dabei ging es von einer Benachteiligungsquote des Finanzamts von 80% aus, die es mangels Mitwirkung durch den Kläger im Wege der Schätzung ermittelte. In dem Haftungsbescheid wies es darauf hin, dass Vollstreckungsversuche gegen die GmbH erfolglos geblieben seien und eine Haftung der dem Kläger nachfolgenden Geschäftsführer nicht in Betracht komme, weil ihnen eine Pflichtverletzung nicht anzulasten sei.

Wegen der Berechnung der Haftungsschuld wird auf den Bescheid vom 23.09.2005 verwiesen.

Im Einspruchsverfahren berücksichtigte das Finanzamt aufgrund der Einlassung des Klägers einen Forderungsausfall der GmbH im ersten Quartal 2001, also dem Haftungszeitraum, und ging nun ohne weitere Nachweise des Klägers von einer Benachteiligungsquote des Finanzamts in Höhe von 60% aus.

In der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2006 nahm das Finanzamt den Haftungsbescheid vom 23.09.2005 teilweise zurück und setzte die Haftungssumme auf ..... EUR herab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. In den Haftungszeitraum vom 01.02.2001, dem Fälligkeitstag für die erstmals schuldig gebliebenen Umsatzsteuerforderungen für 1996 und 1997, bis zum 08.05.2001, dem Tag des Ausscheidens des Klägers aus der Geschäftsführung der GmbH, bezog es die Umsatzsteuern für 1996 und für 1997 mit Säumniszuschlägen und Zinsen hierzu und die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2000 mit ein.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

den Haftungsbescheid vom 23.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2006 ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Das Finanzamt habe die zum Zeitpunkt der vermeintlichen Haftung bereits aussichtslose Situation der in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommenen GmbH nicht berücksichtigt. Dabei habe es versäumt, eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens vorzunehmen. Für den Haftungszeitraum sei es von zu hohen Umsätzen ausgegangen. Es hätte in die Gesamtbetrachtung die durchschnittlichen Nettoumsatzsteuerzahllasten der Vorquartale mit einbeziehen müssen. Auch sei der Ausfall der Forderung gegenüber der K. GmbH bereits im Haftungszeitraum zu berücksichtigen, denn insoweit hätte die Umsatzsteuer sofort korrigiert werden müssen und nicht erst im Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung der K. GmbH.

Wegen des Verkaufs des Unternehmens sei er nicht in der Lage, genauere Auskünfte zu liefern. Die Steuerfahndung habe seine Privat- und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt und es sei ihm damit unmöglich, die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides zu belegen.

Bei der Veräußerung der GmbH sei tatsächlich nur ein Kaufpreis von 1 DM bezahlt worden. Dies könne der beurkundende Notar bezeugen. Die Festlegung eines Kaufpreises in Höhe des Stammkapitals habe nichts mit dem tatsächlich bezahlten Preis zu tun, sondern sei lediglich wegen der Bemessung der Gebühr für den Notar erfolgt.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es Folgendes vor:

Der maßgebliche Haftungszeitraum sei zutreffend von Januar bis Mai 2001 gewählt worden, weil erst in diesem Zeitraum die GmbH Steuern schuldig geblieben sei. Die Haftungsschulden bezögen sich auf Steuernachzahlungen aufgrund der Feststellungen der steuerlichen Außenprüfung und auf die erklärten, aber nicht bezahlten Umsatzsteuervorauszahlungen; Zuschätzungen habe es nicht vorgenommen.

Nachweislich habe es den Kläger sowohl im Anhörungsverfahren vor Erlass des Haftungsbescheids, als auch im Einspruchsverfahren dazu aufgefordert, ... Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der GmbH vorzulegen; dem sei er aber nicht nachgekommen.

Zur Feststellung der Zahlungsmittel, die der GmbH im Haftungszeitraum zur Verfügung gestanden haben, habe es sich im Wesentlichen auf die Voranmeldung für das 1. Quartal 2001 gestützt. In diese Berechnung sei der Kaufpreis für die Veräußerung der GmbH-Anteile nicht mit einbezogen worden, so dass es unerheblich sei, ob der Kaufpreis 50.000 DM oder nur 1 DM betragen habe.

Bei der maßgeblichen Umsatzsteuerschuld der GmbH sei eine Forderungsberichtigung bezüglich der K. GmbH im Haftungszeitraum nicht vorzunehmen gewesen. Denn aus der vom Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegten Zahlungsaufstellung die Firma K. GmbH betreffend gehe hervor, dass aus den Rechnungen vom 23.11.2000 vom 08.12.2000 und vom 18.01.2001 offensichtlich keine Ansprüche offen standen. Eine Zahlungsunfähigkeit der K. GmbH zu diesem Zeitpunkt sei daher nicht ersichtlich. Sie sei auch erst im Jahr 2003 in Insolvenz gegangen. Unzutreffend habe es daher in der Quotenberechnung einen Forderungsausfall von ...... DM zugunsten des Klägers angesetzt. Es sei also für den Haftungszeitraum von einer allgemeinen Tilgungsquote von 100% auszugehen. Denn die K. habe im Haftungszeitraum noch Teilleistungen erbracht und sei danach noch zwei Jahre tätig gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg, weil das Finanzamt zu Recht den Kläger als Geschäftsführer der Firma A. GmbH gem. §§ 34, 69 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat. Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Ermessensentscheidung über die Inanspruchnahme des Klägers als Haftenden (§ 5, 191 Abs. 1 AO) ist nicht zu beanstanden (vgl. § 102 Satz 1 FGO).

1. Der Kläger haftet für den Steuerschaden, den er als verantwortlicher Geschäftsführer der A. GmbH im Haftungszeitraum verursacht hat.

a) Gemäß § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen - wie etwa der Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG) - und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Nach § 69 Abs. 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge und die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO; Loose, in Tipke/Kruse, AO-/FGO-Kommentar, § 69 AO, Tz. 44).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzamt den Kläger zu Recht als Haftenden in Anspruch genommen. Denn als der ehemalige Geschäftsführer der A. GmbH gehörte er zu den vom Gesetz bestimmten möglichen Haftungsschuldnern. Sein Amt als Geschäftsführer hatte er bis zum 08.05.2001 inne, also auch in der Zeit, aus der die Rückstände für Steuern und steuerliche Nebenleistungen stammen, für die er haften soll. Zutreffend hat das Finanzamt die den Schaden verursachende Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Kläger bei den jeweiligen Fälligkeiten die Steuernachforderungen für Umsatzsteuer 1996 und 1997 und die angemeldete Vorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 nicht beglich. Denn es gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Geschäftsführers, die fälligen Steuerforderungen zu bezahlen.

c) Unter diesen Umständen hat das Finanzamt den maßgeblichen Haftungszeitraum richtig erfasst. Grundsätzlich beginnt nämlich der schadensbezogene Haftungszeitraum mit der ersten Pflichtverletzung, die zu einem Steuerausfall führt, und endet, mit Ausnahme der Fälle der Insolvenz, spätestens im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid (vgl. Haunhorst in Reiß/Kraeusel, UStG-Kommentar, Exkurs zu § 18 UStG Rz. 1041, 1048). Auf den Streitfall bezogen begann damit der Haftungszeitraum am Tag der Fälligkeit der ersten nicht bezahlten Steuerschuld, also am 01.02.2001, und endete am 08.05.2001, am Tag der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH. Nur dieser Zeitraum ist entscheidend für die Haftungsfrage und nicht auch - wie der Kläger meint - die Verhältnisse aus vorangehenden Voranmeldungszeiträumen.

2. Wegen der von ihm zumindest grob fahrlässig verschuldeten Pflichtverletzung haftet der Kläger auch in dem vom Finanzamt festgelegten Umfang.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, nach seinen persönlichen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BFH-Urteil vom 21.02.1989 VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491; Pahlke/Koenig/Intemann, AO-Kommentar, § 69, Rz. 69).

Unter Berücksichtigung der langjährigen Geschäftsführertätigkeit des Klägers, nach der er über die Bedeutung der steuerlichen Zahlungsverpflichtungen jedenfalls Bescheid wusste, und seiner im Beruf gewonnenen Erfahrung kann im Streitfall nur angenommen werden, dass er der Steuerzahlung ganz bewusst nicht nachgekommen ist. Aus den erklärten Umsatzzahlen für das 1. Kalendervierteljahr 2001 ist zu folgern, dass der GmbH - jedenfalls teilweise - Gelder zur Bezahlung der Steuerschulden bei deren Fälligkeit zur Verfügung standen.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 undvom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, [...] m.w.N.). Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist auf den gesamten Haftungszeitraum bezogen und nur überschlägig vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob unter Beachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die Umsatzsteuerforderungen im Wesentlichen angemessen berücksichtigt wurden. Eine genau abgestimmte Verteilung der vorhandenen Mittel auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 14.07.1997 VII R 188/82, BStBl. II 1988, 172 m.w.N.).

c) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Finanzamt angesetzte Haftungsquote von 60% nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Benachteiligungsquote, wie sie in der Einspruchsentscheidung dargestellt ist, berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH, wie sie in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2001 - dem Haftungszeitraum - erklärt wurde. Der Kläger hat zwar eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH behauptet, diese jedoch nicht belegt. Vielmehr ergeben sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung und aus der vom Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegten Rechnung an die K. GmbH vom 19.01.2001, dass ihr jedenfalls im Januar 2001 Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden haben müssen. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung von ...... DM gegenüber der K. GmbH hat das Finanzamt bei der Berechnung der Haftungsquote berücksichtigt, also einen höheren Betrag, als er durch den Wechselprotest vom 15.01.2001 belegt ist.

Im Weiteren sieht das Gericht von der Darstellung seiner Entscheidungsgründe hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen und des Umfanges der Haftung ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO).

3. Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, alleine den Kläger als Haftenden in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden.

Bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 34, 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§§ 5, 191 Abs. 1 AO), die in den Grenzen des § 102 FGO vom Gericht darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.01.1996 VII B 189/95, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Verwaltungsentscheidung, wie sie nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens getroffen wurde. Das Gericht ist weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zu einer eigenen Ermessensausübung befugt. Allerdings ist zu prüfen, ob die Verwaltung ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsermittlung getroffen hat (vgl. Gräber/von Groll, FGO-Kommentar, 6. Aufl., § 102 Rn. 13 ff, m.N.d.Rspr.).

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch. Das Finanzamt hat zutreffend den Kläger als Haftungsschuldner in Betracht gezogen und bei den Erwägungen, ihn in der entsprechenden Höhe in Haftung zu nehmen, keine sachfremden Überlegungen angestellt.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO, weil die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich war.

Ende der Entscheidung

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