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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: II 26/05
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1
UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 26/05

Umsatzsteuer 1999

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 4. März 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Firma A. B. Baumaschinen Nutzfahrzeuge in C., D. strasse ...., berechtigt ist.

Der Kläger betreibt einen Handel mit gebrauchten Baufahrzeugen und Maschinen. Ende des Jahres 1999 machte ihn der griechische Nutzfahrzeughändler E. F. aus Xxx, mit dem er bekannt war und zu dem er geschäftliche Kontakte unterhielt, auf mehrere zum Verkauf stehende Lkw aufmerksam. Die Fahrzeuge befanden sich in H. bei der Firma G. Transport GmbH und gehörten einem dem Kläger nicht namentlich bekannten griechischen Händler aus C. . Anfang Dezember fuhr der Kläger zusammen mit seinem Bekannten F. und zwei Griechen aus C. nach H., um die Lkw zu besichtigen. Einer der Griechen war I. K., der dem Kläger bis dahin nicht bekannt war. Auf dem Betriebsgelände der Firma G. Transport GmbH in H. einigte sich der Kläger mit K. und dem anderen Griechen aus C. über den Ankauf von drei Lkw der Marke Daimler Benz und über den Kaufpreis. Einige Tage später wurden die drei Lkw auf dem Firmengelände des Klägers angeliefert. Ihm wurden die Fahrzeugbriefe und eine Abholungsbestätigung vom 15.12.1999 der Firma A. B. aus C. an die Firma G. Transport H., in der die angekauften und gelieferten Lkw mit der Fahrgestellnummer bezeichnet waren, übergeben. Im Gegenzug überreichte der Kläger einen Scheck über den Kaufpreis. Die Rechnung bezüglich der angekauften drei gebrauchten Lkw der Marke Daimler Benz zu einem Netto-Preis von ......,.. DM zuzüglich .....,.. DM Mehrwertsteuer, die als den Lieferanten die Firma A. B. in C., D. strasse .... auswies, erhielt der Kläger entweder zusammen mit den Fahrzeugbriefen, oder sie wurde später an ihn übersandt. Der vom Kläger ausgestellte Scheck über ......,.. DM wurde am 16.12.1999 bei der L. Bank C. eingereicht und auf dem Konto-Nr. yyyy am 20.12.1999 gutgeschrieben. Die angekauften Lkw veräußerte der Kläger mit Rechnungen vom 20.12.1999 an die Firma M. in N. und an die Firma O. P. in Slowenien bzw. mit Rechnung vom 30.12.1999 an die Firma Q. in R. .

Der am 19.08.1955 in Piräus geborene griechische Staatsangehörige I. K. lebte seit 1969 in Deutschland. Im Jahre 1980 machte er sich selbstständig. Er war von 1994 bis 1997 der eingetragene Geschäftsführer der Firma S. Handels GmbH mit Sitz in C., D. Straße ..... Ab 1997 war er deren faktischer Geschäftsführer. Unter der Firma S. Handels GmbH betrieb K. in den Jahren 1997 bis 2000 den Handel mit gebrauchten Baufahrzeugen und Baumaschinen. Er überließ auf dem Gelände D. Straße ..... seinem Bekannten B. A. einen Lagerplatz, auf dem dieser ebenfalls den Handel mit Baumaschinen betrieb; seit 21.07.1999 war A. unbekannt verzogen und nicht mehr auffindbar.

K. verwendete den Firmennamen B. A., um eigene Geschäfte unter diesem Namen abzuwickeln, insbesondere um die in der Branche oft üblichen Schwarzgeldzahlungen abdecken zu können. Für seine Geschäfte hatte K. unter dem Namen B. A. bei der L. Bank in C. im September 1999 das Konto mit der Nummer yyy eröffnet, über das K. alleine verfügte.

Anfang Dezember 1999 erschienen auf dem Gelände der Firma G. Transport GmbH in H. zwei griechische Händler, die für die Firma B. A. auftraten und mit dem Geschäftsführer T. über den Ankauf von gebrauchten Baufahrzeugen verhandelten; darunter befanden sich auch die später vom Kläger erworbenen Lkw. Einige Tage später wurden die Griechen noch einmal bei T. vorstellig, der sich inzwischen über sein Steuerbüro die Geschäftsfähigkeit der Firma B. A. hatte bestätigen lassen, um den Kauf von sieben Lkw - darunter die später vom Kläger angekauften Fahrzeuge - und einem Pritschenwagen, festzumachen und den Ablauf der Zahlungen zu vereinbaren. Die erste Rate von ......,..DM wurde per Verrechnungsscheck am 20.12.1999 bezahlt, die Restkaufpreiszahlung von ......,.. DM wurde von dem Konto mit der Nummer yyyy der L. Bank C. überwiesen und dem betrieblichen Konto der Firma G. Transport GmbH am 28.12.1999 gutgeschrieben. Erst am 05.01.2000 erstellte die Firma G. Transport GmbH die Rechnung über den Verkauf der Fahrzeuge und richtete sie anhand der bei den Verkaufsgesprächen übergebenen Visitenkarte an die Firma B. A. in C., D. Straße 426.

Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft C. (zzzz) zu dem Verfahren beigezogen. Es betrifft das Ermittlungsverfahren der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes C. gegen I. K. wegen Steuerhinterziehung, das mit dem Urteil des Landgerichts C. vom 13. 11. 2001 abgeschlossen wurde. Danach stand zur Überzeugung des Strafgerichts aufgrund der geständigen Einlassungen des verurteilten K. fest, dass er in großem Umfange vorsätzlich Steuern verkürzt hat, indem er unter anderem eigene Geschäfte unter dem Firmennamen A. B. getätigt hat. Als ein solches eigenes Geschäft wurde K. der Verkauf der hier streitigen drei Lkw an den Kläger im Jahre 2000 zugerechnet. Der Verdacht von Schwarzgeldzahlungen konnte bei diesen Geschäften nicht bestätigt werden. Weitere Geschäfte zwischen K. / A., der Firma G. Transport GmbH und dem Kläger wurden nicht ermittelt.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999, die der Kläger am 05.03.2001 bei dem Finanzamt abgab, meldete er einen Erstattungsanspruch von ....,.. DM an. In der Erklärung gab er abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) in Höhe von ......,.. DM an. Aufgrund der Zustimmung des Finanzamts stand die Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).

Im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung, die auch die Umsatzsteuer des Streitjahres betraf, vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass es sich bei der Firma A. B. um eine Scheinfirma gehandelt habe. Er bezog sich dabei auf die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes C. . Er war daher der Auffassung, dass der aufgrund des Ankaufs der drei Lkw geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von 31.200 DM unzulässig und deshalb rückgängig zu machen sei (vgl. Bp-Bericht vom 23.10.2001, Tz. 6.3).

Dem Betriebsprüfungsbericht folgend änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 mit dem Bescheid vom 15.01.2002 und setzte eine Umsatzsteuer in Höhe von .....,.. EUR fest. Dabei ließ es den Vorsteuerabzug in Höhe von .....,.. DM aus der Rechnung der Firma A. B. nicht zu. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es gem. § 164 Abs. 3 AO auf.

Den Einspruch wies das Finanzamt mit der Entscheidung vom 12.02.2003 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 15.01.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2003 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 1999 um .....,.. DM herabgesetzt wird.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe von der Firma A. drei gebrauchte Fahrzeuge gekauft. Als Vermittler sei ein Herr K. aufgetreten. Die Fahrzeugübergabe mit der anschließenden Scheckzahlung sei auf seinem Betriebsgelände erfolgt. Danach sei ihm von der Firma A. in C. eine Rechnung mit Vorsteuerausweis übersandt worden. Bei dieser Firma habe es sich nicht um eine Scheinfirma gehandelt. Die Firma habe tatsächlich in C. in der D. straße ... ihren Geschäftssitz gehabt. Für die Firma sei I. K. als Handlungsbevollmächtigter aufgetreten. Die Fahrzeuge seien von A. von der Firma G. Transport GmbH in H. erworben worden. Sie seien auf dem Gelände des Veräußerers, der Firma G. Transport GmbH, gelagert gewesen. Er habe die Fahrzeuge dort besichtigt und gekauft. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten des Fahrzeugerwerbs habe es sich weder um ein Strohmanngeschäft gehandelt, noch sei die rechnungsstellende Firma A. als Scheinfirma zu beurteilen.

Wegen des Sachvortrags und der Rechtsausführungen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH, wird im Einzelnen auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.04.2003 und vom 03.06.2005 verwiesen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es Folgendes vor:

Der Vorsteuerabzug komme nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein Geschäft der rechnungsstellenden Firma B. A., sondern um ein Eigengeschäft des I. K. gehandelt habe. Dieser sei ohne Wissen und ohne Vollmacht des B. A. aufgetreten. Es sei erst im Klageverfahren vorgetragen worden, dass K. als Handlungsbevollmächtigter der Firma A. den Verkauf der Lkw vorgenommen habe. Dieser neue Sachvortrag könne auf keine Anhaltspunkte gestützt werden. Bislang sei ausnahmslos vorgetragen worden, dass I. K. als Vermittler tätig geworden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg, weil der in der Rechnung als leistender Unternehmer angegebene B. A. tatsächlich nicht die Lieferung der Lkw erbracht hat.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1999 kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesen sind für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt der Anspruch auf Vorsteuerabzug nur dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer identisch sind (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233 undvom 04.09.2004 V R 9, 19/02 BStBl. II 2004, 627). Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den der Lieferung oder Leistung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist danach grundsätzlich derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem Anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem Anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung der entgeltlichen Leistung aufgetreten ist (BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835 m.w.N.). Maßgeblich ist hiernach, wer aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft zu einer Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 26.06.2003 V R 22/02, a.a.O.). Eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung des Leistenden kommt dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen erkennbar eine eigene Lieferung des Handelnden vorliegt, weil dieser lediglich unter dem Namen eines anderen tätig wurde und der Empfänger der Lieferung erkennbar keinen geschäftlichen Kontakt mit dem angeblichen Lieferanten hat (BFH-Urteil vom 04.09.2004 V R 9, 19/02, a.a.O.).

b) Diesen Grundsätzen folgend ist nach den Umständen des Streitfalles zur Überzeugung des Gerichts die Lieferung der drei Lkw an den Kläger nur I. K. als dem leistenden Unternehmer zuzurechnen. Diese Erkenntnis hat der Senat aufgrund der Aussagen des Klägers und des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung und aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft C. aus dem Ermittlungsverfahren gegen I. K., die er sich zu eigen macht, gewonnen. Der Kläger hat über seinen Geschäftsfreund E. F. den Kontakt zu I. K. aufgenommen, der die Lkw bei der Firma G. Transport GmbH in H. erworben, dort die maßgeblichen Vertragsverhandlungen geführt und die Lieferung an den Kläger veranlasst hat. K. hat den vom Kläger ausgestellten Scheck über den Kaufpreis erhalten und bei der L. Bank in C. auf dem von ihm eingerichteten Konto-Nr. yyyy eingelöst. Von diesem Konto hat er die Restzahlung von ......,.. DM an die Firma G. Transport GmbH veranlaßt.

Dass K. sich bei diesem Geschäft mit dem Kläger den Firmennamen B. A. anmaßte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn K. handelte nicht im Auftrag oder mit Vollmacht des B. A.; dieser hatte keinerlei Einfluss auf die Geschäftsanbahnung, die Geschäftsabwicklung und die Kaufpreiszahlung genommen.

A. war nicht gegenüber dem Kläger als Vertragspartner und Lieferant der Lkw aufgetreten; er hatte in keiner Weise gegenüber dem Kläger eine Bevollmächtigung des K. zum Abschluß des Liefervertrages zum Ausdruck gebracht. Vielmehr war A. seit 21.07.1999 unbekannt verzogen und nicht mehr auffindbar. Somit war - wie es auch das beklagte Finanzamt, die mit den Ermittlungen gegen K. befasste Steuerfahndung und letztlich das Landgericht C. gesehen haben - die Lieferung der drei Lkw an den Kläger nur I. K. als eine eigene Leistung zuzurechnen, weil er unberechtigt unter dem Namen B. A. aufgetreten ist (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15 Rz. 153).

c) Nach den Umständen des Streitfalles lag auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ein Eigengeschäft des unter falscher Namensangabe handelnden I. K. vor. Denn dem Kläger kam es in erster Linie auf den Erwerb der drei Lkw an und nicht auf die Identität des Veräußerers. Es lag dem Kläger nämlich nicht daran, gerade und nur mit der Firma B. A. ein Geschäft abzuschließen, die er bisher auch gar nicht kannte (vgl. BGH-Urteil v. 08.12.2005 III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 m.w.N.).

Nach diesen Umständen war das Liefergeschäft über die drei Lkw nur zwischen K. und dem Kläger zustande gekommen; nur gegenüber K. hätte der Kläger gemäß § 179 BGB Rechte aus dem Kaufvertrag etwa wegen Mängel der Lkw geltend machen können (BGH-Urteil vom 08.12.2005 III Z R 99/05, a.a.O., Rz. 11).

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der streitige Liefervorgang in eine vom leistenden Unternehmer K. begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH und dieser folgend des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, UR 2007, 693, m.w.N.) verliert ein Steuerpflichtiger nicht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn er alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von einem Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Lieferungen und Leistungen für sein Unternehmen nicht in einen Betrug oder eine Steuerhinterziehung einbezogen sind. Zu den Obliegenheiten eines sorgfältigen Unternehmers gehört es dabei, dass er sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten seiner Vertragspartner versichert (BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl. II 1996, 620).

b) Nach den Umständen des hier zu entscheidenden Streitfalles war das Geschäftsgebaren des Klägers ganz ungewöhnlich und entsprach nicht dem Verhalten eines sorgfältigen und gewissenhaften Unternehmers. Er ließ sich nur auf die Empfehlung seines Geschäftspartners E. F. auf einen Kaufvertrag mit Personen und Firmen ein, die ihm aus früheren Geschäften nicht bekannt gewesen sind. Über die Befugnis der griechischen Händler aus C., die im Besitz der Firma G. Transport GmbH in H. befindlichen und dort besichtigten Lkw veräußern zu können, hatte sich der Kläger offensichtlich nicht versichert. Er reichte einen Scheck über ......,.. DM für die zu erwerbenden Lkw an eine Person aus, die er vorher nicht gekannt und mit der er vorher auch keine Geschäfte abgewickelt hatte. Es waren ihm dabei weder die Personen K. und A. noch deren Unternehmen bei Vertragsabschluß und Vertragserfüllung bekannt. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Unternehmer in der bekanntermaßen betrugsanfälligen Branche des Handels mit gebrauchten Baufahrzeugen und Baumaschinen hätte sich aber vor dem Abschluß eines Vertrages über den Ankauf von Lkw in der hier streitigen Größenordnung sicherlich über die Identität und die Zuverlässigkeit seines Vertragspartners zumindest informiert, so wie es etwa der Geschäftsführer der Firma G. Transport GmbH getan hatte. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass die Kaufverhandlungen nicht an dem angeblichen Firmensitz des A. in C., sondern ausschließlich in H. auf dem Gelände der G. Transport GmbH stattgefunden haben. Es zeugt daher von einem ungewöhnlich leichtfertigen Verhalten, dass der Kläger ohne Sicherheit einen Scheck an Personen ausreichte, die er vorher nicht kannte und mit denen er vorher keine Geschäfte getätigt hatte. Letztlich vertraute er allein auf die ihm am 15.12.1999 übergebene Lieferbestätigung der Firma B. A. an die Firma G. Transport GmbH. Dies genügt nicht den Anforderungen eines Vertrauensschutzes auf die Rechtmäßigkeit eines Liefervorganges in dem Umfange des hier streitbefangenen Geschäftes. Damit hat der Kläger unter diesen Umständen allein das Risiko der fehlenden Identität zwischen dem leistenden Unternehmen und der in der Rechnung genannten Firma zu tragen; er kann das Risiko nicht auf die Allgemeinheit der Steuerbürger überantworten (vgl. BFH-Beschluss vom 13.02.2007 V B 73/07, UR 2007, 944).

3. Im Übrigen käme der Vorsteuerabzug aus der streitbefangenen Rechnung jedenfalls im Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 und damit im Streitjahr nicht in Betracht, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass ihm die Rechnung in diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hat.

a) Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht in dem Besteuerungszeitraum, in dem die materiell-rechtlichen Voraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insgesamt vorliegen; hierzu gehört eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (BFH-Urteil vom 01.07.2004 V R 33/01, BStBl. II 2004, 861; vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 15 Rz. 341). Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. A 192 Abs. 2 UStR 2008). Soweit eine Zahlung vor dem Empfang der Leistungen erfolgte, setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gleichzeitig gegeben, kommt der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum in Betracht, in denen erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. A 193 Abs. 1 UStR 2008). Die Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt der Unternehmer (BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, a.a.O.; vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 15 Rz. 82).

b) Nach diesen Grundsätzen käme der vom Kläger begehrte Vorsteuerabzug jedenfalls im Streitjahr deswegen nicht in Betracht, weil er zur Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen konnte, dass er spätestens Ende 1999 im Besitz einer vollständigen Rechnung über den Ankauf der drei Lkw war. Nach den Umständen des Geschäftsganges wie er sich aufgrund der Feststellungen in dem Ermittlungsverfahren gegen K. und aufgrund der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung darstellt, gelangte der Kläger wohl erst Anfang 2000 und nicht bereits im Dezember 1999 in den Besitz der Rechnung, aus der er den Vorsteuerabzug geltend macht. Denn die Verkaufsrechnung der Firma G. Transport GmbH an B. A., in der auch die vom Kläger erworbenen Lkw genau bezeichnet sind, wurde erst am 05.01.2000 erstellt. Weiter ist auffällig, dass die Kopien der streitigen Rechnung, wie sie sich in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C. vorfinden und wie sie im Einspruchs- und im Klageverfahren vom Kläger vorgelegt wurden, kein Rechnungsdatum aufweisen. Die auf die Anforderung des Gerichts vorgelegte Original-Rechnung trägt handschriftlich das Datum vom 15.12.1999 vermerkt. Soweit sich in den Ermittlungsakten weitere Rechnungen der Firma B. A. finden, weisen diese ganz überwiegend mit Maschinenschrift vermerkte Datumsangaben aus. Der Kläger selbst hat im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass ihm die Rechnung "später zugesandt wurde".

c) Möglicherweise wurde dem Kläger im Dezember 1999, etwa bei der Übergabe der Lkw, das Schreiben vom 15.12.1999 an die Firma G. Transport GmbH in Kopie übergeben, das in der Kopfzeile "A. B.-Baumaschinen_Nutzfahrzeuge" und eine Ermächtigung ausweist, dass der Überbringer die drei vom Kläger gekauften Lkw abholen kann. In dem Schreiben sind zwar die drei Lkw mit den Fahrgestellnummern und der Typenbezeichnung beschrieben, jedoch fehlen irgendwelche Angaben zum Kaufpreis und zur darauf entfallenden Umsatzsteuer. Dieses Schreiben wurde vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne von § 14 UStG.

Der Kläger konnte auch nicht in anderer Weise belegen, dass er bereits im Dezember 1999 im Besitz der ordnungsgemäßen Rechnung war. Das von ihm ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Finanzamts Bayreuth spricht zwar von einer Rechnung vom 15.12.1999, wurde aber erst am 27.06.2001 im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung verfasst. Es beweist nicht, dass die Rechnung bereits im Dezember 1999 vorgelegen hat. Somit käme ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung frühestens im Jahre 2000 in Betracht, nicht aber im Streitjahr.

Die Klage konnte daher unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein. Gemäß §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO trägt der Kläger als der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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