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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: II 283/2006
Rechtsgebiete: FGO, AO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1
FGO § 54 Abs. 2
AO § 122 Abs. 2 Nr.1
ZPO § 222
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 283/2006

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27.02.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde.

Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mangels Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 01.12.2003 die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit 33.131,71 EUR (= 64.800 DM), für 2001 mit 27.354,12 EUR (= 53.500 DM) bzw. mit Bescheid vom 02.07.2004 für das Jahr 2002 mit 35.600 EUR fest (§ 164 Abs. 1 AO).

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 10.03.2005 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2000 auf 34.767,85 EUR (= 68.000 DM), 2001 auf 28.990,25 EUR (= 56.700 DM) und 2002 auf 38.800 EUR fest und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf, § 164 Abs. 3 AO. In den Aktenvermerken vom 24.02.2005 war dazu niedergelegt, dass der Kläger seit 1997 keine Steuererklärungen eingereicht hat und die Schätzungen akzeptiert habe. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, die bei der Schätzung bisher berücksichtigten Unsicherheitszuschläge seien zu niedrig bemessen. Für die Streitjahre ging das Finanzamt nunmehr von Umsätzen in Höhe von 500.000 DM (2000), 420.000 DM (2001) und 280.000 EUR (2002) aus.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger per Fax am 18.04.2005 Einspruch ein und gab an, die Bescheide erst am 16.03.2005 erhalten zu haben. Darüber hinaus kündigte er die Abgabe der Steuererklärungen an. Auf die Aufforderung des Finanzamts unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen können, reagierte der Kläger nicht.

Das Finanzamt verwarf die Einsprüche wegen Verspätung als unzulässig. Die Einspruchsentscheidung vom 27.09.2006 wurde an die im Einspruchsschreiben angegebene Anschrift -das ist zugleich die Privatanschrift und die Büroanschrift des Klägers- laut Absendevermerk des Finanzamts am 27.09.2006 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 13.11.2006, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 27.09.2006 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 abzuändern.

Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Gleichzeitig trug er vor, die Einspruchsentscheidung sei zwar laut Poststempel am 27.09.2006 zur Post gegeben worden, habe ihn aber erst am 14.10.2006 über den Hausbriefkasten erreicht. Der Brief sei unten und rechts seitlich aufgerissen gewesen. Zum Beweis könnten Briefumschlag und Eingangsstempel dienen. Aus diesem Sachverhalt folge, dass der Brief bei der Sortierung im Postamt verreiht worden sei. Ihm gehe Post, die über die Deutsche Post zugestellt werde, über sein Postfach Nr. 440 zu; Verreihungen seien an der Tagesordnung. Zum Nachweis könne eine Vielzahl verreihter Sendungen vorgelegt werden.

Eine Begründung der Klage ist trotz Aufforderung nicht eingegangen, Steuererklärungen wurden nicht eingereicht.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2007 hat der Kläger die Einspruchsentscheidung wegen Umsatzsteuer 2000 bis 2002 vom 27.09.2006 samt Briefkuvert vorgelegt. Auf dem beschädigten Kuvert befanden sich der Poststempel mit Datum 27.09.2006 und - wie auch auf der Einspruchsentscheidung - der Eingangsstempel des Klägers mit dem Datum 14.10.2006.

Mit Urteil des FG Nürnberg vom 01.02.2007 VI 335/2006 ist die Klage wegen Einkommensteuer 2000 bis 2002 abgewiesen worden. Der 6. Senat war der Auffassung, dass die Klage verfristet ist. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007 beim 6. Senat unter Hinweis auf den verspäteten Erhalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2006 wegen Einkommensteuer 2000 bis 2002 das beschädigte Kuvert vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist unzulässig, da sie verspätet erhoben ist.

1. Die Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO war unter Beachtung der Zustellungsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO bei Erhebung der Klage am 13.11.2006 bereits abgelaufen.

a) Die Klagefrist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs.1 FGO). Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Dreitageszeitraum gilt auch, wenn sich der Bekanntgabeempfänger postlagernd zustellen lässt oder ein Postfach unterhält; in beiden Fällen kommt es nicht darauf an, wann die Post abgeholt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.1996 X R 97/95, BFH/NV 1997, 90 und BFH-Beschluss vom 12.08.1998 IV B 145/97, BFH/NV 1999, 286).

b) Nach dem Absendevermerk des Finanzamts und dem Poststempel auf dem Briefkuvert wurde die Einspruchsentscheidung am 27.09.2006 zur Post gegeben. Da der 30.09.2006 auf einen Samstag fiel, gilt die Einspruchsentscheidung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am Montag, den 02.10.2005 als zugegangen (BFH-Beschluss vom 23.09.2003 IX 68/98, BStBl. II 2003, 875). Damit endete die Klagefrist nach der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO am 02.11.2006 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-); die am 13.11.2006 beim Finanzgericht eingegangene Klage war unter dieser Vorgabe verspätet.

2. Der Kläger hat keinen ausreichend substantiierten Sachverhalt vorgetragen, der Zweifel an einem Zugang innerhalb der Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO begründen könnte. Zur Überzeugung des erkennenden Senats bestehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt der Akten keine Zweifel an dem Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist. Das Gericht hält die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007, wonach ihm seine Post nur über das Postfach 440 unabhängig davon zugeht, ob die Post an seine Privatadresse adressiert ist oder an das Postfach 440 geht sowie seine Schlussfolgerung daraus, dass aufgrund der Gesamtumstände die Einspruchsentscheidung in ein anderes Fach eingelegt -verreiht- und ihm erst von dem Inhaber des anderen Postfachs zugeleitet worden sei, nicht für geeignet, Zweifel an einem Zugang innerhalb der Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu begründen. Selbst wenn man die von ihm geschilderten Umstände als zutreffend unterstellt, könnte sich der Kläger nicht auf eine Verzögerung der Kenntnisnahme berufen, da dies seiner Risikosphäre zuzuordnen ist.

a) Grundsätzlich trägt das Finanzamt die volle Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsaktes (BFH-Urteil vom 14.03.1989 VII R 75/85, BStBl. II 1989, 534); um jedoch Zweifel an der gesetzlichen Zugangsvermutung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) zu erwecken, die es erforderlich machen, dass das Finanzamt den rechtzeitigen Zugang nachweist, muss der Kläger entsprechende Tatsachen substantiiert vortragen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger lediglich behauptet, den Verwaltungsakt nicht innerhalb der Dreitagsfrist erhalten zu haben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.08.1992 VI B 99/91, BFH/NV 1993, 75 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung des Sachvortrages und der festgestellten und unstreitigen Umstände, die das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.) gelangt es zu der Überzeugung, dass keine Zweifel an dem Zugangszeitpunkt bestehen und das Finanzamt den Zeitpunkt des Zugangs nicht nachweisen muss (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.1989 II R 233/85, BStBl. II 1990, 108).

b) Denn allein die schlichte Behauptung eines verspäteten Zugangs und die Vorlage des Briefkuverts und der Einspruchsentscheidung mit dem Eingangsstempel des Klägers -14.10.2006- reichen nicht aus, Zweifel an dem Zugang der Entscheidung innerhalb der Dreitagesfiktion zu wecken; dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger kein Posteingangsbuch und keinen Fristenkalender führt, aus dem sich der fortlaufende Eingang von Postsendungen nachvollziehen lässt, sondern er nach seinen Angaben wichtige Termine nur in einen Kalender einträgt.

c) Im Streitfall hat es der Kläger darüber hinaus versäumt, sich unmittelbar nach dem behaupteten verspäteten Zugang des Schriftstücks an das Finanzgericht zu wenden, um auf den geänderten Fristablauf hinzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.1989 II R 233/85, BStBl II 1990,108), obwohl er als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht die Bedeutung der Klagefrist kennt. Eine besondere Verpflichtung, auf den geänderten Fristablauf hinzuweisen, bestand für den Kläger, weil er schon bei Einlegung des Einspruchs ohne Erfolg einen verspäteten Zugang der Steuerbescheide behauptet hatte.

Im Hinblick auf die Aktenlage, aus der sich ergibt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit keine Erklärungen abgegeben und vielfach auf Schreiben des Finanzamts nicht reagiert hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger wegen Nachlässigkeit immer wieder Termine und Fristen versäumt. Das Gericht hält die Einlassung des verspäteten Zugangs der Einspruchsentscheidung nicht für glaubhaft, sondern für eine reine Schutzbehauptung.

d) Im Übrigen kann sich der Kläger nicht auf solche Umstände berufen, die zwar zu einer Verzögerung der Kenntnisnahme geführt haben, die jedoch seiner Verantwortungs- bzw. Risikosphäre zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 09.12.1999 III R 37/97, BStBl. II 2000, 175).

Wenn es - wie der Kläger vorträgt - an der Tagesordnung ist, dass seine Post ihn verspätet erreicht, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser Zustand abgestellt wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich bei der Post beschwert und dort auf korrekte Auslieferung seiner Post hingewirkt hat. Dieses Versäumnis wirkt um so schwerer, da er als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht tätig ist. Insbesondere Personen, die kraft ihrer Berufsstellung verpflichtet sind, für Dritte Rechtsangelegenheiten wahrzunehmen, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, oder die nach der Art ihrer Geschäfte regelmäßig mit dem Eingang fristgebundener Erklärungen rechnen müssen, können sich nicht auf einen verspäteten Zugang berufen, wenn sie diese Verspätung durch ihr Verhalten verursacht haben (BFH-Urteil vom 09.12.1999, wie vor). Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, warum er nicht auf die Zustellung über ein Postfach verzichtet, wenn diese Zustellungsart - wie er angibt - ständig zu Verreihungen führt.

e) Eine förmliche Vernehmung des Klägers zu seiner Aussage (vgl. zu 2a), wie er sie in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2007 beantragt hat, war nicht durchzuführen. Zwar ist auch in der Finanzgerichtsordnung die Erhebung des Beweises durch Vernehmung der Beteiligten vorgesehen (§ 82 FGO i.V.m. §§ 450 ff. Zivilprozessordnung). Es kommt jedoch die Beteiligteneinvernahme als ein subsidiäres Beweismittel nur ausnahmsweise in Betracht (Seer in Tipke/Kruse AO/FGO, Kommentar, § 82 FGO Tz. 81). Außerdem ist das Finanzgericht nicht zur Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung verpflichtet, wenn über die vorgetragenen Argumente hinaus keine weitere Aufklärung durch eine Vernehmung des Klägers zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 02.07.1998 IV R 39/97, BStBl. II 1999, 28). So liegt es im Streitfall. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Umstände der Zustellung der Einspruchsentscheidung, so wie sie sich nach seiner Sicht darstellten, vorgetragen und er hat zur Bekräftigung seines Vorbringens das beschädigte Kuvert mit der Einspruchsentscheidung wegen Umsatzsteuer 2000-2002 vom 27.09.2006 übergeben. Weitere Erkenntnisse waren nach seinem Vortrag und Vorbringen auch durch eine förmliche Vernehmung nicht zu erwarten. Demgegenüber ist der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 96 Abs. 2 FGO) durch die vorbereitenden Schriftsätze, durch die Teilnahme des -sachkundigen- Klägers an der mündlichen Verhandlung und das geführte Sach- und Rechtsgespräch gewahrt.

Im Übrigen weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es bei seiner Entscheidung auch den vom Kläger geltend gemachten Sachverhalt berücksichtigt hat. Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den von ihm aus dem Sachverhalt gezogenen Schlüssen folgt

3. Die Klage hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, da bereits der Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 10.03.2005 erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wurde und weder der verspätete Zugang substantiiert dargelegt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden. Nach § 355 Abs. 1 AO ist ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes einzulegen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im vorliegenden Fall wäre für die Bescheide, die am 10.03.2005 zur Post gegeben wurden, die Dreitage-Frist am 13.03.2005 abgelaufen. Da dies jedoch ein Sonntag war, gelten die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2002 erst mit Ablauf des 14.03.2005 als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO). Die Rechtsbehelfsfrist ist danach am 14.04.2005 abgelaufen. Die vom Kläger eingelegten Einsprüche sind erst am 18.04.2005 und somit verspätet beim Finanzamt eingegangen (vgl. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 ff. BGB). Darüber hinaus hat der Kläger es bisher auch versäumt, Einwendungen gegen die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach durch Abgabe der Steuererklärungen oder sonstiger Unterlagen zu erheben. Das Gericht kann nicht erkennen, inwieweit die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend sein sollen.

4. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten (§ 56 FGO), sind weder ersichtlich, noch von dem Kläger geltend gemacht. Im Übrigen wäre zum Einen die Frist des § 56 Abs. 2 FGO zur Angabe von Tatsachen zur Begründung eines derartigen Antrags bereits abgelaufen und es ist zum Anderen vom Kläger eine fristwahrende Klageerhebung ausdrücklich geltend gemacht worden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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