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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: II 347/2005
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 8j
UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 347/2005

Umsatzsteuer 1996 und 1997

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

ohne mündliche Verhandlung am 07.08.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Umsatzsteuerbescheide vom 23.01.2002 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2005 werden dahin geändert, dass für 1996 eine Umsatzsteuererstattung von 11.773,47 DM und für 1997 eine Umsatzsteuererstattung von 2.550 DM festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben das Finanzamt zu 4/5, im Übrigen die Klägerin zu tragen.

3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht der Klägerin den Vorsteuerabzug aberkannt hat mit der Begründung, sie sei in den Streitjahren nicht unternehmerisch tätig gewesen bzw. habe nur steuerfrei Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8j UStG 1993 ausgeführt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft und wurde im Jahre 1985 errichtet. Sie war in den Streitjahren an dem gezeichneten Kapital der A.-GmbH (GmbH) mit 30% beteiligt und hielt darüber hinaus Anteile als stiller Gesellschafter im Umfang von etwa 30% an den Gesamteinlagen der stillen Gesellschafter in der GmbH.

Die Klägerin führte bis einschließlich 1995 steuerpflichtige Umsätze aus Werbesendungen aus. In den Streitjahren hatte sie keine Umsätze mehr erzielt. Ihr flossen im Wesentlichen nur Erträge aus den Beteiligungen an der GmbH zu. Ab 2001 erzielte sie wieder umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus der Überlassung von Rundfunklizenzen.

Die Klägerin reichte am 14.02.1997 die Umsatzsteuererklärung für 1996 ein und erklärte neben Forderungsberichtigungen, die zu einem Erstattungsbetrag von .....,.. DM führten, abziehbare Vorsteuerbeträge von ....,.. DM. Dem so angemeldeten Erstattungsbetrag von .....,.. DM stimmte das Finanzamt zu, so dass die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand ( §§ 164, 168 AO).

Die Umsatzsteuererklärung für 1997 ging beim Finanzamt am 12.03.1998 ein. Darin erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze von .,.. DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von ....,.. DM. Dem errechneten Erstattungsbetrag von ....,.. DM stimmte das Finanzamt zu; die Erklärung stand somit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Aufgrund der Anordnung vom 15.04.1999 führte das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung durch, die u.a. die Umsatzsteuer für die Streitjahre betraf. Dabei kam der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 nicht Unternehmer im Sinne von § 2 UStG gewesen sei, weil sie keine Umsätze ausgeführt hatte. Er war der Auffassung, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien nach § 15 UStG nicht abzugsfähig (vgl. Bp-Bericht vom 16.07.2001, Tz. 7.2).

Dieser Auffassung folgend änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO und setzte mit den Bescheiden vom 23.01.2002 für das Jahr 1996 einen Umsatzsteuererstattungsanspruch von .....,.. DM und für 1997 die Umsatzsteuer mit .,.. DM fest. Die fristgerecht eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. In der Entscheidung vom 07.11.2005, in der die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden, kam das Finanzamt zu der Auffassung, die Klägerin habe in den Streitjahren nur steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 8j UStG ausgeführt. Der Vorsteuerabzug sei aus diesem Grunde zu versagen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die vorsteuerabzugsbelasteten Eingangsleistungen mit den steuerpflichtigen Umsätzen im Jahre 2001 zusammenhingen. Sie habe im Übrigen für das Streitjahr 1996 nur Vorsteuerbeträge in Höhe von ...,.. DM belegen können.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997, jeweils vom 07.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2002 aufzuheben.

Weiter beantragt sie

die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Sie führt zur Begründung folgende Gesichtspunkte an:

Ihre Unternehmereigenschaft sei auch in den Streitjahren anzuerkennen. Unstreitig sei sie in den Vorjahren und auch in den späteren Jahren als Unternehmerin tätig geworden. Die steuerliche Unternehmereigenschaft sei nicht davon abhängig, dass laufend Umsätze getätigt würden. Die Unternehmereigenschaft sei auch dann anzuerkennen, wenn sie ihre Absicht nachweisen könne, weiterhin als Unternehmer tätig zu sein. Dies sei bereits aus der Aufrechterhaltung einer Buchführung zu erkennen.

Die von ihr geltend gemachten Vorsteuerbeträge stünden im Zusammenhang mit Kosten der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit und seien daher in vollem Umfange gemäß § 15 Abs. 1 UStG abzugsfähig. Die in den Streitjahren erzielten Erträge aus den Beteiligungen würden nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und seien daher nicht steuerbar. Daher seien die Einschränkungen des § 15 Abs. 2 UStG nicht zu berücksichtigen.

Sie habe bereits dem Betriebsprüfer sämtliche Buchführungsunterlagen und Belege vorgelegt, aus denen die Vorsteuerbeträge geltend gemacht würden. Sie habe die geltend gemachten Vorsteuerbeträge wahrheitsgemäß ermittelt und sei sorgfältig ihrer Buchhaltungspflicht nachgekommen. Der Prüfer habe das Buchhaltungssystem nicht beanstandet. Es könne ihr daher nicht angelastet werden, dass sie nach langjährig andauerndem Rechtsstreit mit dem Finanzamt nicht mehr sämtliche Belege zum Nachweis der Vorsteuerbeträge auffinden könne. Es seien daher die erklären Vorsteuerbeträge in vollem Umfange anzuerkennen.

Das Gericht verweist wegen des Sachvortrags im Einzelnen auf die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend Folgendes vor:

Es müsse die Unternehmereigenschaft der Klägerin in den Streitjahren verneint werden, weil sie nur Beteiligungsgewinne erzielt habe. Das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen sei keine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Begründung der Unternehmereigenschaft führe.

Zudem stünden die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht in Zusammenhang mit bereits erbrachten steuerpflichtigen Umsätzen bzw. mit künftigen steuerpflichtigen Umsätzen. Es handele sich vielmehr um Kosten der laufenden Buchhaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung; somit sei bereits aus diesem Grunde der begehrte Vorsteuerabzug zu versagen.

Schließlich habe die Klägerin für das Streitjahr 1996 nur Vorsteuerbeträge in Höhe von ...,.. DM nachweisen können. Auch eine Verprobung mit den in der Gewinn- und Verlust-Rechnung dargestellten Aufwendungen erkläre nicht die Höhe der beantragten Vorsteuerbeträge.

Das Gericht verweist wegen des Sachvortrags im Einzelnen auf die eingereichten Schriftsätze.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit der Entscheidung des Streitfalls durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( § 79a Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat insoweit Erfolg, als die Klägerin Vorsteuerabzugsbeträge nachgewiesen hat, die in Zusammenhang mit ihrer früheren unternehmerischen Tätigkeit stehen und die sich nicht lediglich aus den Kosten für ihre Beteiligung ergeben.

1. Zutreffend hat das Finanzamt festgestellt, dass die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin in den Streitjahren unterbrochen war.

a) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Es muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. Art 4 Abs. 1 der 6. EG-RL). Diese setzt voraus, dass die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 10.04.1997 V R 17/94, UR 1998, 144 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 26.09.1996 Rs. C-230/94, UR 1996, 418). Die Tätigkeit muss auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt sein. Im Einzelfall ist aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft erfüllt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.12.1996 V R 23/93, BStBl. II 1997, 368).

Allein die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist keine wirtschaftliche Tätigkeit. Denn es wird durch die Beteiligung keine Leistung gegen Entgelt, sondern lediglich die Möglichkeit erlangt, Gewinnanteile zu erhalten (vgl. EuGH-Urteile vom 06.02.1997 C-80/95, UR 97, 351 und vom 27.09.2001 C-16/00, UR 01, 500).

Wird eine begonnene unternehmerische Tätigkeit vorübergehend eingestellt, so bleibt der Vorsteuerabzug möglich, solange die Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit in absehbarer Zeit beabsichtigt und diese Absicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv belegt ist (BFH-Urteil vom 21.12.1989 V R 184/84, UR 90, 212; FG Nürnberg-Urteil vom 16.09.2003 II 457/01, EFG 04, 453; vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 2 Rz 211). Eine nur unbestimmte Fortführungsabsicht genügt jedoch nicht (FG Nürnberg-Urteil vom 30.05.1995 II 258/92, EFG 96, 39).

b) Diese Grundsätze auf den Streitfall angewandt ist festzustellen, dass die Klägerin in den Streitjahren ihre bisherige bis 1995 ausgeführte wirtschaftliche Tätigkeit nicht fortgesetzt, sondern unterbrochen und erst im Jahre 2001 wieder aufgenommen hat. Sie hat keine objektiv nachprüfbaren Umstände vorgetragen, die eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit in den Streitjahren belegen könnten. Auch aus den vorgelegten Unterlagen, z.B. ihren Bilanzen für die Streitjahre, ist eine beabsichtigte konkrete Tätigkeit etwa durch Investitionsausgaben nicht erkennbar (vgl. EuGH-Urteile vom 29.02.1996 C-110/94, UR 1996, 116 und vom 15.01.1998 C-37/95, UR 1998, 149). Ihre aktive Tätigkeit in den Streitjahren erschöpfte sich vielmehr im Halten der Beteiligung an der GmbH, aus der sie nichtsteuerbare Erträge bezog. Die behauptete Fortführungsabsicht ist so unbestimmt, dass nicht von der ununterbrochenen Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

2. Gleichwohl kommt ein Vorsteuerabzug für die Streitjahre in Betracht, soweit der Klägerin Leistungen in Rechnung gestellt wurden, die im Zusammenhang mit ihrer bis 1995 ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit standen.

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesen sind für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Ist die unternehmerische Tätigkeit beendet worden, so kommt ein Vorsteuerabzug - nachträglich - in Betracht, wenn die in Rechnung gestellte Leistung noch mit der eingestellten wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O. § 15 Rz 220). Dabei wirkt die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit jedenfalls solange nach, bis alle Rechtsbeziehungen abgewickelt wurden, die mit der bisherigen unternehmerischen Betätigung zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1993 XI R 50/90, BStBl. II 1993, 696 und Abschnitt 19 Abs. 2 Satz 6 UStR 1996).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die frühere unternehmerische Tätigkeit der Klägerin noch in den Streitjahren nachwirkte. Im Jahre 1996 führte die Berichtigung von Umsätzen aus frühren Jahren zu einer Umsatzsteuererstattung von .....,.. DM und macht insoweit die Erstellung der Bilanz und der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 erforderlich. Weitere Kosten fielen für Beratungsleistungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung und für Anwaltskosten für einen laufenden Verwaltungsrechtsstreit an. Diese Leistungen standen nicht in Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung, sondern mit der früheren wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, so dass insoweit grundsätzlich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch in den Streitjahren gegeben war.

3. Die Klägerin hat Anspruch auf den Vorsteuerabzug im Jahre 1996 in Höhe von ...,.. DM und im Jahre 1997 in Höhe von ....,.. DM. Darüber hinausgehend hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagt.

a) Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt. Der Mangel der fehlenden Rechnung kann nicht durch eine Schätzung behoben werden (ständige Rspr. vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509 m.w.N.). Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzugsanspruch begründen (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 15 Rz. 82 m.N.d. Rspr.). Für Leistungsbezüge, die das bloße Halten der Beteiligung - also die nichtwirtschaftliche Tätigkeit - betreffen, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht (EuGH-Urteil vom 13.03.2008 C-437/06 Tz 30, UR 2008, 344).

b) Danach hat die Klägerin berechtigterweise Anspruch auf Erstattung der Vorsteuern, die in folgenden Rechnungen gesondert ausgewiesen wurden:

Re. v. 06.02.1996 Finanz- und Rechnungswesen VoSt: ...,.. DM

Re. v. 30.12.1996 Anwaltskosten VoSt: ..,.. DM

Re. v. 31.03.1997 Finanz- und Rechnungswesen VoSt: ...,.. DM

Re. v. 17.06.1997 Anwaltshonorar VoSt: ....,..DM

Re. v. 30.12.1997 Steuerberatungskosten VoSt: ...,.. DM.

Diese Leistungen stehen zur Überzeugung des Gerichts in Zusammenhang mit der früheren wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Die Aufrechterhaltung des Beleg- und Buchführungswesens war jedenfalls zur Abwicklung der früheren wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich, nicht aber zur Darstellung lediglich von Beteiligungserträgen. Die Kosten für die anwaltliche und steuerliche Beratung sind ebenfalls nur in Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Betätigung zu sehen. Berührungspunkte zu steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8j UStG, wie sie das Finanzamt vorträgt, bestehen nicht.

c) Darüber hinaus waren keine Vorsteuerbeträge anzuerkennen. Aus den übrigen vorgelegten Rechnungen lässt sich kein Bezug zu früheren oder später beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigungen ableiten. Höhere Vorsteuerbeträge für das Streitjahr 1996 können auch nicht im Wege der Schätzung zuerkannt werden. Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus der Bilanz, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung kein höherer Vorsteuerbetrag nachvollziehen. Da der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug grundsätzlich abgelehnt hatte, trägt auch das Argument nicht, es seien die formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs geprüft worden. Vielmehr ist es alleine die Sache der Klägerin, die Rechnungen aufzubewahren, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machen will. Zu einer Aufbewahrung war sie verpflichtet und sie war hierzu auch in der Lage. Das Risiko des Verlustes trägt sie allein.

4. Da die Klägerin nur zum Teil mit ihrer Klage Erfolg hatte, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist nicht vorgetragen oder erkennbar, dass sich die Klägerin alleine durch einen ihrer Geschäftsführer sachkundig hätte vertreten lassen können (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO-Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 139 Rz 118).

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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