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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: II 90/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 31.03.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Vorsteuern bei der Klägerin im Jahr 1997.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 1976 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Transportmitteln und Fahrzeugen aller Art einschließlich der hierzu erforderlichen Finanzierung.

Die Klägerin reichte am 27.10.1998 beim Finanzamt A eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 ein. In der Erklärung, die mit dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten (§ 168 Satz 1 AO), erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 6.781.673 DM, Vorsteuern in Höhe von 605.084,66 DM und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 412.166,29 DM.

Die B GmbH (im folgenden: B), eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, führte im Streitjahr für die Klägerin Frachtaufträge aus. In den im Gutschriftverfahren von der Klägerin ausgestellten Rechnungen wies diese zunächst keine Umsatzsteuer aus. Sie ging davon aus, dass die sog. "Null-Regelung" nach § 52 Abs. 2 UStDV anzuwenden sei. Denn sie vertrat ebenso wie die leistende B den Standpunkt, dass die B in Folge in Luxemburg ausgeübter Geschäftsleitung nicht in Deutschland ansässig war. Daher machte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung 1997 zunächst keine Vorsteuern aufgrund dieser Aufwendungen geltend.

In ihrer am 06.03.2003 beim Finanzamt eingegangenen berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 berücksichtigte die Klägerin aus den Aufwendungen für von der B ihr gegenüber erbrachte Leistungen Vorsteuern in Höhe von 140.456,87 DM. Sie ging nunmehr davon aus, dass es sich bei der B um ein inländisches Unternehmen handle.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In einem finanzgerichtlichen Verfahren der B gegen das Bundesamt für Finanzen wies das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 21.03.2001, Az. 2 K 6848/98, die Klage der B ab. Es war der Auffassung, dass diese nicht am Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV teilnehmen dürfe, weil es sich bei ihr nicht um ein im Ausland ansässiges Unternehmen i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV handle. Die Geschäftsführung der B habe sich nicht in Luxemburg, sondern im Inland ( C) befunden. Die gegen das Urteil des FG Köln vom 21.03.2001 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 14.03.2002, Az. V B 119/01 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des FG Köln vom 21.03.2001 2 K 6848/98 (EFG 2001, 1330) und auf den BFH-Beschluss vom 14.03.2002 V B 119/01 (BFH/NV 2002, 1038) verwiesen.

Der Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 war eine Abtretungsanzeige wegen Umsatzsteuererstattungen der Klägerin beigefügt, die von den Beteiligten (Abtretende/ Abtretungsempfängerin) jeweils am 03.03.2003 unterschrieben war. Danach hat die Klägerin (Abtretende) an die B (Abtretungsempfängerin) wegen Umsatzsteuererstattung für 1997 einen Betrag von 140.456,80 DM abgetreten. Als Abtretungsgrund war der Ausgleich der erhöhten Frachtgutschriften wegen Umsatzsteuer angegeben. Beigefügt waren der Abtretungsanzeige Schreiben der Klägerin an die B vom 03.03.2003, betreffend "Rücknahme unserer Korrekturen vom 10.05.2002", "Storno unserer Frachtgutschriften für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.1997", "Neue Frachtgutschriften für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.1997". Aus den neuen Frachtgutschriften ergeben sich die von der Klägerin abgetretenen Beträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 03.03.2003 nebst Aufstellungen verwiesen.

Das Finanzamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2003 mit, dass die Vorsteuern erst im Jahr 2002 berücksichtigt werden könnten, da erst zu diesem Zeitpunkt die geänderten Frachtgutschriften vorgelegen hätten. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2003 die von ihr am 06.03.2003 eingereichte berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 "für nichtig" und fügte zugleich eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 bei, in der sie die Vorsteuer aus den geänderten Frachtgutschriften (mit MwSt.) für Leistungen der B geltend machte.

Das Finanzamt hob daraufhin mit Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 07.05.2003 den Vorbehalt der Nachprüfung der Steuerfestsetzung vom 27.10.1998 auf (§ 164 Abs. 3 AO). Weitere Änderungen erfolgten nicht.

Das Finanzamt hat mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2006 den Einspruch der Klägerin gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1997 vom 07.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 07.05.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2006 dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 140.456,87 DM berücksichtigt werden.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Ausstellung einer Frachtabrechnung mit Umsatzsteuer im Streitjahr 1997 sei nur deshalb nicht erfolgt, weil sie im Jahr 1997 davon ausgegangen sei, dass die B ihren Sitz in Luxemburg habe und wegen Anwendung der sog. "Nullregelung" sie, die Klägerin, deshalb nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis habe sie erst erstellt, als rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die B ihre Ansässigkeit nicht in Luxemburg, sondern in C gehabt habe.

Außerdem sei sie nach wie vor der Auffassung, das die B in Luxemburg ansässig sei. Die Frage der Ansässigkeit der B sei inzidenter zu prüfen. Dabei seien die BFH-Urteile vom 22.01.2004 V R 71/01 und vom 22.05.2003 V R 97/01 und das EuGH-Urteil vom 28.06.2007 Rs. C-73/06 zu berücksichtigen. Aus dem EuGH-Urteil vom 28.06.2007 ergebe sich, dass wegen einer im Ausland ausgestellten Unternehmerbescheinigung, wie sie von Luxemburg für die B ausgestellt worden sei, die Ansässigkeit nicht mehr zu prüfen sei, sondern die B als in Luxemburg, dem Ausstellerstaat der Bescheinigung, ansässig gelte. Daher bestehe für die B im Streitjahr weder Steuerpflicht noch Ansässigkeit in Deutschland. Dies gelte auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel der Ansässigkeit, sofern keine missbräuchliche Gestaltung vorliege. Daher sei sie, die Klägerin, nicht berechtigt gewesen, für das Streitjahr 1997 Gutschriften für die B mit Umsatzsteuerausweis auszustellen, da die sog. "Null-Regelung" nach § 52 Abs. 2 UStDV anzuwenden gewesen sei.

Im Übrigen habe das Finanzamt nicht berücksichtigt, dass die Umsatzsteuerpflicht der B aus den Umsätzen mit ihr, der Klägerin, als auch ihre Vorsteuerabzugsberechtigung in demselben Besteuerungszeitraum eingetreten seien. Das Finanzamt erkenne für sie, die Klägerin, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum 2002 an, die Umsatzsteuerpflicht der B aus den an sie ausgeführten Umsätzen solle jedoch in den Jahren 1996 und 1997 entstehen. Das zeitliche Auseinanderziehen von Vorsteuer und Umsatzsteuer durch das Finanzamt sei rechtswidrig. Es sei vielmehr so, dass der Umsatzsteueranspruch gegenüber der B und ihr Vorsteueranspruch zeitlich zusammenfielen und damit zeitgleich Anrechnungsmöglichkeiten der abgetretenen Vorsteuererstattungsansprüche entstünden.

Das vom Finanzamt angeführte EuGH-Urteil vom 29.04.2004 Rs. C-152/02 sei dabei auf den Streitfall insoweit nicht anwendbar, da es ausdrücklich nur den Regelfall betreffe. Es seien daher auch Sachverhalte denkbar, die mit diesem Urteil nicht abgedeckt seien. Der hier vorliegende Sachverhalt stelle gerade nicht den Regelfall dar. Denn der Ausweis von Umsatzsteuer sei erst aufgrund der rechtskräftigen Feststellung der Steuerpflicht der B im Inland durch den BFH erforderlich geworden und sei deshalb im Streitjahr 1997 noch nicht erfolgt. Daher sei dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 und 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie Vorrang einzuräumen und damit der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs dem der Umsatzsteuer gleich zu setzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen:

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen Folgendes vor:

Nach dem BFH-Urteil vom 01.07.2004 V R 33/01 könne der Unternehmer die Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG insgesamt vorliegen. Dazu gehöre auch eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

Auch der EuGH sei in der Entscheidung vom 29.04.2004 Rs. C-152/02, die dem Urteil des BFH vom 01.07.2004 vorausgegangen sei, davon ausgegangen, dass Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass der Vorsteuerabzug nicht nur davon abhänge, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt worden sei, sondern auch der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitze, das nach den von den Mitgliedsstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat im Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 07.05.2003 Vorsteuerbeträge i.H.v. 140.456,87 DM zu Recht nicht berücksichtigt. Denn hinsichtlich dieser Umsätze fehlt es an einer im Streitjahr 1997 ausgestellten Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge jedoch erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1993) ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen auf die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausgeführt worden sind, beschränkt. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört danach zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (BFH-Urteile vom 26.04.1979 V R 46/72, BStBl II 1979, 530 , vom 16.04.1997 XI R 63/93, BStBl II 1997, 582 , vom 01.07.2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861 und vom 15.07.2004 V R 76/01, BStBl II 2005, 236 und BFH-Beschluss vom 31.07.2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416). Als Rechnung gilt unter den in § 14 Abs. 5 UStG genannten Voraussetzungen auch eine Gutschrift.

2. Die genannten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs stehen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

Nach Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie muss der Steuerpflichtige allerdings, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, über die nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a abziehbare Steuer eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen.

Dem entsprechend hat der EuGH mit Urteil vom 29.04.2004 Rs. C-152/02, Terra Baubedarf (Slg. 2004, I-5583, BFH/NV Beilage 2004, 229) entschieden, dass der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen kann, in dem er ein Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgestellten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (ebenso die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2004 V R 33/01, a.a.O., und vom 24.08.2006 V R 16/05, BStBl II 2007, 340 m.w.N.). Dies ergibt sich nach Auffassung des EuGH daraus, dass ein Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie erst für den Erklärungszeitraum vorzunehmen ist, in dem beide nach Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

Es verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für den Erklärungszeitraum vorzunehmen hat, in dem sowohl die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung oder eines als Rechnung zu betrachtenden Dokuments als auch die der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Dieses Erfordernis steht nämlich im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 Rs. C-152/02, Terra Baubedarf, a.a.O.).

3. Vorstehende Grundsätze auf den Streitfall angewendet hat das Finanzamt die Berücksichtigung der von der Klägerin begehrten Vorsteuerbeträge in Höhe von 140.456,87 DM im Jahr 1997 zutreffend verweigert.

Das Recht der Klägerin zum Abzug der Vorsteuerbeträge ist nicht bereits im Streitjahr 1997, sondern erst mit den Frachtgutschriften entstanden, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen war. Denn der Unternehmer kann die Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG insgesamt vorliegen. Dazu gehört auch eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (BFH-Urteil vom 01.07.2004 V R 33/01, a.a.O).

4. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der begehrten Vorsteuer ergibt sich ferner nicht aus dem Vortrag der Klägerin, für das Streitjahr 1997 sei von einer Ansässigkeit der B in Luxemburg auszugehen. Denn aus der von der Klägerin am 27.10.1998 eingereichten Umsatzsteuererklärung 1997, in der sie von der Ansässigkeit der leistenden B in Luxemburg ausging und die sog. "Null-Regelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV anwendete, ergibt sich der von der Klägerin begehrte Vorsteuerabzug für das Streitjahr 1997 gerade nicht.

5. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Frage der Ansässigkeit der B im vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht inzidenter zu prüfen ist, da der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung (sog. Feststellungsinteresse) fehlt. Es ist Sache der B, die Frage ihrer Ansässigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren klären zu lassen. Insoweit weist der Senat auf den Rechtsstreit der B gegen das Bundesamt für Finanzen hin, in dem rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 14.03.2002 V B 119/01 (BFH/NV 2002, 1038) über die Ansässigkeit der B entschieden wurde.

Danach konnte die Klage nicht erfolgreich sein.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO.

Die Revision war im Hinblick auf die vom Senat dargestellte gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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