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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: III 103/06
Rechtsgebiete: EStG, BSO, BayEUG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
BSO § 7 Abs. 4
BayEUG Art. 35 Abs. 2
BayEUG Art. 35 Abs. 3
BayEUG Art. 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BayEUG Art. 39 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

III 103/06

Kindergeld

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12.11.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Bescheid vom 15.02.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 18.04.2006 werden aufgehoben, soweit damit die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004 abgelehnt wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn für diese Monate Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn A für Oktober 2003 bis Juli 2004.

Der am 16.09.1985 geborene Sohn des Klägers besuchte im Schuljahr 2003/2004 die Jungarbeiterklasse der Staatlichen Berufsschule 1. Die Unterrichtszeit betrug 8 (Schul-)Stunden pro Woche. Mit Antrag vom 06.10.2005 beantragte der Kläger für seinen Sohn A Kindergeld.

Mit Bescheid vom 15.02.2006 setzte die Beklagte Kindergeld für A ab August 2004 fest und lehnte eine Kindergeldfestsetzung für Oktober 2003 bis Juli 2004 mit der Begründung ab, der Besuch der Jungarbeiterklasse in diesem Zeitraum stelle keine Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG dar.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2006 wies ihn die Beklagte als unbegründet zurück. Durch den Besuch der Jungarbeiterklasse an der Staatlichen Berufschule 1 seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht erfüllt worden. Das Kind sei im Streitzeitraum auch nicht beim Arbeitsamt bzw. einer Agentur für Arbeit arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, jedenfalls habe kein Nachweis über eine entsprechende Meldung geführt werden können.

Die dagegen erhobene Klage wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Kindergeld für die strittigen Monate nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2a und c EStG.

Der Sohn des Klägers habe in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 die Jungarbeiterklasse besucht, da eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG trotz mehrfacher Bewerbungen nicht möglich gewesen sei. Er sei allen Hinweisen und Aufforderungen der Beklagten nachgekommen, insbesondere habe er auf Initiative der Beklagten hin die Jungarbeiterklasse besucht. Außerdem sei er bei der Beklagten im Inland als Arbeitssuchender gemeldet gewesen, was die Ehefrau des Klägers als Zeugin bekunden könne.

Die Beklagte irre, wenn sie eine tatsächliche Unterrichts- und Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden für eine Berücksichtigung des Besuchs der Jungarbeiterklasse als Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG voraussetzt. Unabhängig davon, dass im Streitfall eine solche Inanspruchnahme des Kindes vorgelegen habe, sei dem Gesetz eine derartige Tatbestandsvoraussetzung nicht zu entnehmen.

Für den Kläger wird beantragt,

unter Änderung des Bescheids vom 15.02.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2006 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seinen Sohn A für die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Für die Beklagte wird Klageabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Die Unterrichtsdauer habe im Streitfall 8 Stunden wöchentlich betragen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG sei u.a., dass die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nimmt, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen erscheinen. Als ausreichend hierfür könne eine tatsächliche Unterrichts- und Ausbildungszeit von 10 Wochenstunden anerkannt werden. Eine tatsächliche Unterrichts- und Ausbildungszeit von weniger als 10 Wochenstunden könne nur dann als ausreichend anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht, wobei üblich ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit sei, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke. Weniger als 10 Wochenstunden seien auch dann ausreichend, wenn die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertige. Umstände, die im Streitfall ein Unterschreiten dieser Grenze zulassen würden, seien nach Aktenlage nicht gegeben.

Das Kind sei auch nicht nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, da es im strittigen Zeitpunkt nach Aktenlage nicht bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Die Beklagte hat hierzu eine schriftliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit 1 - vom 02.10.2007 sowie die Akte des Klägers der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Thema "Zeitliche Inanspruchnahme des A durch den Besuch der Berufsschule im Schuljahr 2003/2004" durch Vernehmung des A als Zeugen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2008 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der vorliegenden Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für seinen Sohn A auch für die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004 Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

1. Nach § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat für Zwecke der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In der Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Begriff "für einen Beruf ausgebildet" i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG umfasst alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen (vgl. BFH - Urteile vom 09.06.1999 VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701 und vom 19.02.2002 VIII R 83/00, BStBl. II 2002, 469 m.w.N.). Auch der Besuch einer Berufsschule erfüllt demnach grundsätzlich den Ausbildungsbegriff im vorgenannten Sinne.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 15.10.2003, Az. 9 K 4184/02 (veröffentlicht in [...]) und den Verwaltungsanweisungen (vgl. DA-FAM EStG 63.3.2 Abs. 5, 63.3.2.5 Abs. 2 i.d.F. vom 05.08.2004, BStBl. I 2004, 742) wird ein zeitlicher Umfang der Ausbildung bzw. des Schulbesuchs von wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden gefordert. In der vorgenannten Entscheidung hat das Finanzgericht München den Besuch der Berufsschule zur Erfüllung der Berufsschulpflicht in einem Umfang von 9 Unterrichtsstunden pro Woche als nicht ausreichend angesehen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Denn ebenso wie die Verwaltungsmeinung zieht sie zur Begründung die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BFH heran, die zwar grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der Berufsausbildung enthält, jedoch im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Sprachausbildung im Ausland im Rahmen sog Au-pair-Verhältnisse ergangen ist und sich ausdrücklich mit einem begleitenden Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden auseinandersetzt. Dabei ist zu bedenken, dass die Eingehung eines Au-pair-Verhältnisses zum Zwecke der Sprachausbildung der freien Entscheidung des Kindes unterliegt und auch der Umfang der dabei zu absolvierenden Sprachausbildung vom Kind und abhängig von der Gastfamilie selbst bestimmt werden kann. Auch differenziert die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BFH danach, ob der Sprachaufenthalt im Ausland in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben bzw. empfohlen ist oder nicht und, ob Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Soweit ersichtlich hat der BFH bisher diese Mindestgrenze von 10 Unterrichtsstunden pro Woche nur im Zusammenhang mit Au-pair- bzw. Sprachaufenthalten im Ausland angewandt.

Anders sind die Verhältnisse im Streitfall. Er unterscheidet sich in entscheidungserheblicher Weise von Ausbildungen in Form von Sprachaufenthalten im Ausland oder ähnlichen vom Kind selbst gewählten Ausbildungen dadurch, dass nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit der im Streitzeitraum gültigen Berufschulordnung (BSO) in Bayern der Besuch der sogenannten Jungarbeiterklasse, die nach § 7 Abs. 4 BSO für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis gebildet wird, für den Sohn des Klägers Pflicht war, um die insgesamt 12 Jahre dauernde Schulpflicht nach Art. 35 Abse. 2 und 3, 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 BayEUG zu erfüllen. Es stand weder im Belieben des Klägers noch seines Sohnes, ob Letzterer die Berufschule besucht. Ebenso wenig hatten sie Einfluss darauf, von welcher Dauer oder welchem Inhalt der angebotene Unterricht ist. Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel sind im Rahmen des gewählten Fachzweiges von der Berufsschule als fachlich autorisierter Stelle vorgegeben worden. Damit kann nach Auffassung des Senats im Streitfall eine Mindeststundenzahl von 10 Unterrichtsstunden pro Woche oder bei einem Unterschreiten dieser Stundenzahl das Vorliegen einer besonderen Bedeutung der Ausbildungsmaßnahme nicht als Voraussetzung für die Anerkennung einer ernsthaft betriebenen Ausbildung gefordert werden. Es steht deshalb dem Kindergeldanspruch des Klägers nicht entgegen, dass nach den Angaben des Zeugen A nur etwa einmal im Monat Hausaufgaben aufgegeben wurden, für deren Erledigung er ca. eine Stunde brauchte, und, dass der Unterricht nur einmal wöchentlich stattgefunden hat. Im Übrigen erfolgt auch beim Besuch anderer Schulen weder eine Überprüfung noch eine Differenzierung durch die Familienkassen nach der Zahl der wöchentlichen bzw. monatlichen Unterrichtsstunden an denen ein schulpflichtiges, volljähriges Kind teilzunehmen hat. Das Gesetz schreibt hierfür keine Mindeststundenzahl vor. Zudem ist es nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (vgl. z.B. BHF-Urteil vom 19.02.2002 VIII R 83/00, a.a.O. m.w.N.).

Die Ausbildung in Form des Besuchs der Berufsschule war nach Meinung des Senats im Streitfall hinreichend konkret auf ein Berufsziel bezogen und ist vom Sohn des Klägers ernsthaft betrieben worden. Er hat nach der Schulbesuchsbestätigung der Staatlichen Berufschule 1 vom 04.05.2005 im Zeitraum Oktober 2003 bis Juli 2004 die Fachklasse für gewerblich tätige Jungarbeiter mit einer wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl von acht Stunden besucht. Das vorgelegte Abschlusszeugnis mit einer Durchschnittsnote von 2,83 datiert vom 27.07.2004. Der tatsächliche und regelmäßige Besuch der Jungarbeiterklasse ist dadurch und durch die glaubhafte Aussage des Zeugen A hierzu belegt. Den Angaben des Zeugen zufolge war die Wahl zwischen einer hauswirtschaftlichen Richtung und der von ihm gewählten gewerblichen Richtung des Berufsschulunterrichts möglich. Nach der Einschätzung des Zeugen war Grundlage für den von ihm besuchten Unterricht das Berufsbild der Bauberufe bzw. der handwerkliche Bereich. Damit ist ein späteres Berufsziel hinreichend umrissen. Es kann unterstellt werden, dass der staatlicherseits festgelegte Unterrichtsstoff entsprechend abgestimmt ist. Ausweislich des vorgelegten Zeugnisses ist in den Fächern Deutsch, Sozialkunde, Fachtheorie, Fachrechnen, Fachzeichnen und Praktische Fachkunde unterrichtet worden. Das demnach vermittelte Wissen ist der späteren Ausübung eines Berufs bzw. einer späteren - praktischen - Berufsausbildung im gewählten Bereich dienlich. Nach der für den Senat durch das vorgelegte Zeugnis untermauerten und damit glaubhaften Einlassung des Zeugen wurden in allen Fächern Schulaufgaben gestellt und es gab Prüfungen im praktischen Bereich. Damit ist eine ernsthaft betriebene Ausbildung mit einem ausreichend konkreten Bezug zu einem späteren Berufsziel gegeben, selbst wenn die Inhalte der unterrichteten Fächer mangels noch nicht weiter differenzierbarer Berufsziele der Schüler ohne Ausbildungsplatz allgemeiner gehalten sein sollten, als sie es bei der Berufsschulausbildung zu einem näher bestimmten Beruf sind. Der Senat sieht es auch als unschädlich an, dass neben dem Besuch der Berufsschule nicht zugleich eine praktische Berufsausbildung stattgefunden hat. Denn zum einen wird auch an weiterführenden bzw. allgemeinbildenden Schulen im Wesentlichen nur theoretisches Wissen vermittelt. Zum anderen ist es im Rahmen einer Berufsausbildung nicht ungewöhnlich, die theoretische und die praktische Ausbildung zeitlich aufeinander folgend oder abschnittsweise zu absolvieren. Die Qualifizierung des Schulbesuchs als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird dadurch nicht in Frage gestellt.

2. Ob außerdem ein Kindergeldanspruch für die strittigen Monate nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG gegebenen ist, kann dahingestellt bleiben. Es bedarf insoweit keiner weiteren Feststellungen oder einer weiteren Beweiserhebung.

Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld sind zwischen den Beteiligten nicht strittig und nach Aktenlage gegeben.

3. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind deshalb rechtswidrig, soweit damit der Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn für die Monate Oktober 2003 bis Juli 2004 abgelehnt wurde. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für diese Monate Kindergeld in gesetzlicher Höhe für das Kind A zu gewähren (§ 101 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

5. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO).

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Ende der Entscheidung

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