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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: III 108/06
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 |
Finanzgericht Nürnberg
Einkommensteuer 2003
In dem Rechtsstreit
...
hat der 3. Senat des Finanzgerichts Nürnberg
durch
aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 25.07.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist der Umfang der privaten Kfz-Nutzung im Veranlagungszeitraum 2003.
Die Klägerin erzielt als Unternehmensberaterin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ihren Gewinn ermittelt sie nach § 4 Abs. 1 EStG. Für das Streitjahr erklärte sie einen Gewinn in Höhe von 122.275 EUR. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte sie Aufwendungen für den geleasten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PKW1, Typ Audi A 6 für den Zeitraum bis 09.05.2003 und für den Zeitraum ab 10.05.2003 bis 27.12.2004 für den geleasten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PKW2 , Typ Audi A 6. Eine private Kfz-Nutzung wurde nicht zum Ansatz gebracht. Der Beklagte berechnete hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung eine jährliche private Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG mit 12 v.H. aus einem inländischen Listenpreis der Pkw von 47.280 EUR (i.H.v. 5.673,60 EUR ohne Umsatzsteuer) und erhöhte deswegen den erklärten Gewinn um 6.399,60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer von 726 EUR). Mit Bescheid vom 01.04.2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 auf 48.153 EUR fest.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 legte die Klägerin am 04.04.2005 Einspruch ein mit der Begründung, eine private Kfz-Nutzung habe nicht stattgefunden. Beruflich seien tatsächlich ca. 70.000 bis 75.000 km gefahren worden. Da die Leasingverträge aber eine Obergrenze von ca. 60.000 km pro Jahr beinhalteten, seien die zusätzlichen Kilometer bereits mit privaten Pkw gefahren worden. Diese Pkw stünden ihr im unmittelbaren Verwandtenkreis - mit zeitlichen Restriktionen - zur Verfügung. Soweit es ihre berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Fahrtzeit überhaupt noch zulasse, unterstelle der Beklagte, dass sie auch noch während der wenigen Stunden, die ihr am Wochenende zur Verfügung stünden, mit einem Pkw unterwegs sei. Während sie im Allgemeinen am Wochenende erst am Samstag zwischen 0:00 und 2:00 Uhr nach 1 zurückkehre, im Verlaufe des Samstags unter anderem den regelmäßigen Schriftverkehr mit dem Finanzamt erledige, ein paar persönliche Angelegenheiten wie Wohnung, Wäsche etc. erledige, sei sie bereits am Sonntagnachmittag wieder beruflich unterwegs. Hinsichtlich der Nutzung des Kfz in 2003 sei ein Fahrtenbuch zur Dokumentation der vorgenommen, beruflich bedingten Fahrten geführt worden. Dies reichte die Klägerin im Laufe des Einspruchsverfahrens ein. Es handelt sich um per Computerausdruck erstellte, lose Blätter, die in einem Schnellhefter zusammengefasst sind. Einzelne Seiten enthalten in der Kopfzeile jeweils den Aufdruck "mmm/fb Fahrtenbuchsoftware" und am Seitenende den Hinweis: "Etwaige Änderungen sind gem. BMF-Schreiben vom 21.01.02 im Ausdruck dokumentiert!". Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.04.2006 erhob die Klägerin gegen den Beklagten "Untätigkeitsbeschwerde" wegen der Dauer des Einspruchsverfahrens zum Einkommensteuerbescheid 2003. Mit Schreiben vom 03.05.2006 wies der Beklagte darauf hin, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht mehr vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 14.05.2006 bat die Klägerin daraufhin, ihr Schreiben vom 16.04.2006 als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zu werten und dem Finanzgericht vorzulegen. Mit am 31.05.2006 beim Finanzgericht eingegangenen Schreiben legte der Beklagte das Schreiben vom 16.04.2006 vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 als unbegründet zurück mit der Begründung, das vorgelegte Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß und könne deshalb nicht anerkannt werden. Im Übrigen weise das Fahrtenbuch keine einzige private Fahrt aus, was nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 verwiesen.
Mit ihrem mit "Klage" überschriebenen Schreiben vom 09.07.2006 wendet sich die Klägerin weiterhin gegen den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils für die Pkw. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen der Behauptung des Beklagten liege ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor. Es entspreche den formalen Erfordernissen des BFH in seiner Entscheidung vom 16.03.2006 VI R 87/04 (BStBl II 2006, 625). Es sei für diesen Zweck die Software "mmm/fb-Fahrtenbuch" im Professional-Modus eingesetzt worden. Dieses Programm erfülle die Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher, die im Schreiben des BMF vom 21.01.2002 gefordert würden. Die Aufzeichnungen seien zeitnah gemacht worden, nachträgliche Veränderungen könnten im Fahrtenbuch nicht ohne Dokumentation vorgenommen werden, d.h., bei etwaigen Korrekturen wegen Tippfehlern etc. werde die ungültige Eingabe als durchgestrichen gekennzeichnet und sei auch weiterhin erkennbar. Das Fahrtenbuch werde in der Weise erstellt, dass persönliche Aufzeichnungen i.V.m. Arbeitszeiten beim Kunden (Fahrtzweck/Projekt), Abwesenheitszeiten von der Wohnung, Tankbelegen, gefahrenen Kilometern - ggf. Umleitungen, Hotelrechnungen etc. geführt würden. Auf der Basis dieser persönlichen Aufzeichnungen würden die Rechnungen an die Kunden und die Reisekostenabrechnungen erstellt und auch das Fahrtenbuch geführt. Da - bedingt durch die Art der geschäftlichen Tätigkeit - die Anzahl der aufgesuchten Fahrtziele und Kunden sich ständig wiederholten, seien im Fahrtenbuch entsprechende Abkürzungen benutzt worden. Eine Anforderung des Beklagten, ein entsprechendes Abkürzungsverzeichnis zu erstellen, liege nicht vor, da die Aufzeichnungen auch selbsterklärend seien. Allerdings sei die Bedeutung der Begriffe "PJO" und "PZO" dem Beklagten erläutert worden. Ergänzend sei zu erläutern, dass es sich bei den Begriffen PJO (Projektorganisation) und PZO (Prozessorganisation) um Organisationseinheiten innerhalb des Projekts "SASPF Bw 2 " handele. Projekte, bei denen sie tätig sei, würden im Allgemeinen ein halbes bis anderthalb Jahre dauern. Sehr oft fänden 2 bis 3 Projekte parallel statt. Ein langfristiges Projekt fände im Raum 2 statt. In diesem Projekt sei sie zeitweise 5 Tage pro Woche beschäftigt.
Die von ihr beruflich zurückgelegte Fahrstrecke schwanke pro Jahr je nach Projektstandorten zwischen 70.000 und 90.000 km. Aufgrund der höchsten Leasingstufe sei für ihren Pkw nur eine maximale jährliche Fahrleistung von 57.500 km erlaubt. Da sie allerdings pro Jahr weitaus mehr Kilometer fahre, sei sie schon von daher gezwungen, möglichst oft auf andere Verkehrsmittel auszuweichen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2007 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuer 2003 ohne Ansatz der privaten Kfz-Nutzung i.H.v. 6.399,60 EUR festzusetzen und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 01.04.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 entsprechend zu ändern.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
Eine überlange Verfahrensdauer hinsichtlich des mit Entscheidung vom 23.06.2006 beendeten Einspruchsverfahrens zum Einkommensteuerbescheid 2003 sei nicht gegeben.
Die von der Klägerin verwendeten Abkürzungen "PJO" und "PZO" seien im Fahrtenbuch nicht erläutert oder aufgeschlüsselt. Damit sei die Anerkennung als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu versagen. Nach Durchsicht des vorgelegten Fahrtenbuches für 2003 sei festgestellt worden, dass während der Arbeitswoche täglich zweimal eine einfache Entfernung von 11 bis 13 km innerhalb von 2 zurückgelegt und aufgezeichnet worden sei. Es dränge sich daher die Frage auf, ob es sich hierbei um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebstelle handele und die Fahrten zwischen 1 und 2 Familienheimfahrten darstellten. In diesen Fällen sei eine Hinzurechnung zum Gewinn nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG durchzuführen.
Dem Gericht liegen die Steuerakten (Einkommensteuerakten, Bilanzakten) und die Gerichtsakte zum Klageverfahren Az. III 149/2006 (Einkommensteuer 2004) vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Die zulässige Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO hat sich durch die Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 nicht erledigt und ist als Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 01.04.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung fortzuführen (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 46 FGO Tz. 18).
2. Der Beklagte hat zutreffend nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für das Streitjahr eine private Pkw-Nutzung nach der sog. 1%-Methode gewinnerhöhend bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.
a) Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind bei der Gewinnermittlung mit dem Teilwert anzusetzen ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG ). Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von dieser Regelung mit den auf die Privatfahrten anfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG).
b) Die Klägerin hat die behauptete ausschließlich berufliche Nutzung der Pkw Typ Audi A6 im Streitjahr nach Auffassung des Senats weder ausreichend nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht nach der Rechtsauffassung des BFH, der sich der Senat anschließt, der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, BStBl II 2007,116). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein aus beruflichen Gründen angeschafftes bzw. unterhaltenes Fahrzeug nicht nur beruflich genutzt wird, so dass grundsätzlich der Anscheinsbeweis für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spricht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999,1330). Dies gilt insbesondere für Pkw, die auch einen hohen privaten Status genießen, wie z.B. besonders stark motorisierte Pkw. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. An den Nachweis der fehlenden Privatnutzung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.04.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005,1300 und vom 11.07.2005 X B 11/05, BFH/NV 2005,1801). Den Steuerpflichtigen trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn er - zur Entkräftung des Anscheinsbeweises - einen nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt behauptet, das heißt, ihn trifft im Falle einer behaupteten rein betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs die Darlegungslast bzw. Beweislast der ausschließlich betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs (vgl. z.B. Urteile des Finanzgerichts München vom 07.12.2004 2 K 3137/03, EFG 2005,685; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff § 6 Rz. E. 108). Die einzelnen Tatsachen, aus denen die Möglichkeit des atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden, bedürfen jedoch des vollen Beweises (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, a.a.O.).
aa) Das vorgelegte Fahrtenbuch ist nicht geeignet, eine ausschließlich berufliche Nutzung der Pkw zu belegen. Der Senat sieht das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden privaten Anteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen in an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (vgl. allgemein zu den Anforderungen an eine Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II 2006,410 m.w.N.).
Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob das von der Klägerin verwendete Programm zur Erstellung des vorgelegten Fahrtenbuchs tatsächlich nachträgliche Änderungen hinreichend erkennen lässt, denn die von der Klägerin geschilderte Art und Weise der Erstellung des Fahrtenbuchs bietet keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Die Notierung der Fahrten tagsüber auf Zettel, die (Zwischen-) Erfassung der Daten abends in einer Excel-Tabelle im mitgeführten Laptop und erst dann die - endgültige - Eingabe der Daten am Wochenende in das elektronische Fahrtenbuch, das auf einem anderen Rechner geführt wird, kann nach Auffassung des Senats nicht als zeitnahe und hinreichend manipulationssichere Erfassung qualifiziert werden. Insbesondere lässt die Zwischenerfassung in einer Excel-Tabelle dort nachträgliche Änderungen der Eingaben bzw. Abstimmungen zu (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II 2006,410 m.w.N.), die es ermöglichen, die Daten in das Fahrtenbuchprogramm so einzugeben, dass jedes gewünschte Ergebnis erreicht und nachträgliche Korrekturen im elektronisch geführten Fahrtenbuch nicht erforderlich werden, d.h. das ausgedruckte Fahrtenbuch schlüssig erscheinen lassen.
Die Klägerin hat im Übrigen die Eintragungen auch nicht durch Vorlage der Ursprungsbelege/Zettel glaubhaft gemacht. Außerdem lassen die Angaben "Post" (z.B. am 17.05., 30.05 und 22.06.2003), "Computerfachhandel" (z.B. am 07.02. und 14.08.2003), "T-Punkt" (21. und 28.03.2003) sowie "Bank" (04.04. und 11.04.2003) einen ausschließlich beruflichen Anlass der Fahrten nicht eindeutig erkennen.
Weil das Fahrtenbuch bereits aus den vorgenannten Gründen nicht als ordnungsgemäß anzuerkennen ist, kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrtenbuch hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen und des sonstigen Inhalts den zu beachtenden Anforderungen genügt.
bb) Die Behauptung der Klägerin, private Besorgungen zu Fuß erledigt oder Privatfahrten am Wochenende ausschließlich mit Fahrzeugen Angehöriger oder mit anderen Verkehrmitteln unternommen zu haben, führt zu keiner anderen Entscheidung des Gerichts. Der Senat hält dieses nicht näher belegte Vorbringen für nicht glaubhaft. Insbesondere widerspricht es selbst unter Berücksichtigung der behaupteten zeitlichen Beanspruchung der Klägerin durch ihren Beruf und des in den Leasingverträgen vorgesehenen Umfangs der Pkw-Nutzung der Lebenserfahrung, dass die Klägerin sämtliche private Fahrten während des Wochenendes, wie sie selbst im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 dargelegt hat, verbunden mit zeitlichen Beschränkungen, mit dem Fiat Punto älteren Baujahrs ihrer Tochter oder mit dem Auto ihrer anderen Tochter oder ihres Schwiegersohns unternommen haben will. Bei privaten Besorgungen oder Angelegenheiten des täglichen Lebens, die manchmal auch spontan unternommen werden (müssen), entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass das zur eigenen Verfügung stehende und jederzeit ohne Weiteres erreichbare Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse benutzt wird. Gegenteiliges hat die Klägerin weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind außerdem während einer mehrtägigen Geschäftsreise privat veranlasste Fahrten am Geschäftsort nicht unüblich. Die Klägerin trägt vor, mehrfach 5 Tage pro Woche im Raum 2 beruflich beschäftigt gewesen zu sein. Der Senat ist auch bei Annahme einer dadurch erheblichen zeitlichen Beanspruchung der Klägerin nicht überzeugt, dass sie bei diesen Aufenthalten am Geschäftsort keinerlei Fahrten aus privaten Gründen unternommen hat. Gerade bei längeren und wiederholten Aufenthalten am selben Geschäftsort entspricht es dem üblichen Geschehensablauf, dass z.B. im Zusammenhang mit einer möglicherweise zwar zeitlich sehr eingeschränkten, aber dennoch nicht ausgeschlossenen Freizeitgestaltung oder sonst aus privatem Anlass der Pkw benutzt wird. Derartige Privatfahrten mit dem Pkw am Geschäftsort bzw. im Raum 2 , sei es auch nur in geringem Umfang, sind dem vorgelegten Fahrtenbuch nicht zu entnehmen, ohne dass die Klägerin überzeugende Erklärungen dafür vorgebracht hat.
c) Die Berechnung der privaten Pkw-Nutzung nach der sog. 1%-Methode wurde im Einzelnen von der Klägerin nicht angegriffen und lässt keine Fehler zu ihren Lasten erkennen. Auch im Übrigen ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht zu beanstanden.
3. Soweit sich der Beklagte zum Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung bzw. zu einer Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG äußert, bedarf es keiner Überprüfung und Entscheidung durch den Senat. Selbst wenn die Fahrten zwischen 2 und 1 als Familienheimfahrten und die Fahrten von der Unterkunft in 2 zum jeweiligen Projektort als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu qualifizieren wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Fahrtenbücher steuerlich nicht anzuerkennen sind und deshalb neben einer Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG die 1%-Regelung weiterhin zur Anwendung gelangt (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Auflage, § 4 Rz. 582). Dem Senat wäre es aber verwehrt, den vom Beklagten der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Gewinn zu erhöhen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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