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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: III 11/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 70 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

III 11/06

Kindergeld

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 19.03.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Bescheid vom 26.09.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheids vom 27.04.2004 dem Kläger Kindergeld für A Seiffert für Januar 2004 bis April 2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist zuletzt noch, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind A für Januar bis April 2004 geändert werden kann.

Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. 01.02.1983) zunächst laufend Kindergeld.

Nach der vom 23.02.2004 datierenden Ausbildungsbescheinigung der 1 GmbH & Co. KG sollte die Ausbildung des Kindes A zum Kaufmann für Bürokommunikation voraussichtlich bis 31.08.2004 andauern.

Ausgehend von einer Ausbildungsvergütung von monatlich 721,59 EUR, Urlaubsgeld in Höhe von 347,60 EUR und einem zeitanteiligen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 536,67 EUR erstellte die Beklagte eine Prognoseberechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes A für den Anspruchszeitraum Januar bis einschließlich Juli 2004 mit dem Ergebnis, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte von 4.862,06 EUR die maßgebliche Einkommensgrenze von 4.480 EUR überschreitet. Mit Bescheid vom 27.04.2004 hob die Beklagte deshalb die Festsetzung des Kindergeldes für A ab Januar 2004 auf mit der Begründung, das Kind befinde sich von Januar bis Juli 2004 in Ausbildung, das Einkommen in dieser Zeit übersteige voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag von 4.480 EUR (7/12 aus 7.680 EUR). Der Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 16.01.2005 beantragte der Kläger erneut die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn A und legte hierzu u.a. eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes für Januar bis Juli 2004 und eine Lohnsteuerbescheinigung für 2004 vor. Aus Letzterer ergibt sich die Zahlung einer Ausbildungsvergütung im Zeitraum 01.01. - 01.04.2004 in Höhe von insgesamt 2.415,54 EUR (brutto). Außerdem teilte er unter Vorlage eines Leistungsnachweises der Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 25.06.2004 bis 31.12.2004 mit, A sei von April bis Juni 2004 arbeitslos ohne Leistung gewesen, von Juni bis Dezember 2004 habe er Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen. Aus einer Bescheinigung der Abschlussprüfung im Winter 2004 der IHK, die vom 21.02.2005 datiert, geht hervor, dass A die Prüfung nicht bestanden hat.

Mit Bescheid vom 26.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf rückwirkende Neufestsetzung des Kindergeldes bzw. Änderung des Aufhebungsbescheids vom 27.04.2004 für das Kind A ab mit der Begründung, Kindergeld könne erst vom Folgemonat nach Bekanntgabe des ursprünglichen, bestandskräftigen Ablehnungsbescheids an festgesetzt werden.

Mit am 05.10.2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26.09.2005 Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 wies die Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 26.09.2005 betreffend das Kindergeld für A als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 27.04.2004 einer Neufestsetzung oder Bescheidsänderung entgegenstehe. Eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide aus, weil den Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel treffe.

Mit seinem an die Agentur für Arbeit gerichteten Schreiben vom 03.12.2005 wandte sich der Kläger u.a. gegen die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005.

Mit Schreiben vom 02.01.2006 bat der Kläger, seine Schreiben als Klageschrift an das zuständige Finanzgericht weiterzuleiten.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid vom 27.04.2004 sei unterblieben, weil nach einer Auskunft der Kindergeldkasse ein erneuter Antrag hätte gestellt werden können, der dazu geführt hätte, dass die Einsprüche des Klägers gewahrt bleiben. Dies gehe sinngemäß auch aus dem Schreiben des Klägers vom 03.12.2005 hervor, in dem der Kläger ausführt:

"Nachdem wir jedoch die Möglichkeit bekommen haben (Schreiben vom 27.04.2004, S. 2), nach Ablauf des Jahres einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergelds zu stellen, falls die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschreiten, haben wir dies auch getan."

Der Kläger sei davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Schreiben vom 02.03. und 23.03.2004 die Kindergeldansprüche nicht bestandskräftig werden. Hilfsweise beantragen die Klägervertreter in ihrem am 13.10.2006 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der Kläger sei davon ausgegangen, ein erneuter Einspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2004 sei nicht notwendig.

Für den Kläger wird beantragt,

den Bescheid vom 26.09.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheids vom 27.04.2004 Kindergeld für das Kind A für die Monate Januar bis April 2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Für die Beklagte wird Klageabweisung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Eine Korrektur des Bescheides vom 27.04.2004 für die Zeit vor Mai 2004 sei nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung und nach § 70 Abse. 2 bis 4 EStG nicht möglich. Durch die Änderung der Rechtsauslegung hinsichtlich der Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Arbeitnehmeranteils durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei weder eine Änderung in den für den Anspruch auf Kindergeld maßgeblichen Verhältnissen eingetreten, noch handele es sich bei dieser Entscheidung um eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Bescheide hätten zutreffende Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Hinweis, dass nach Ablauf des Jahres ein neuer Antrag gestellt werden könne, falls feststehe, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten hätten, verhindere nicht, dass getroffene Entscheidungen bestandskräftig werden. Er diene lediglich dazu, darauf hinzuweisen, dass bei etwaigen Änderungen der Einkünfte und Bezüge (z.B. höhere Werbungskosten, niedrigere Ausbildungsvergütung etc.) ein erneuter Antrag gestellt werden kann. Die Änderungsvorschrift des § 70 Abs. 4 EStG greife im Streitfall deshalb nicht ein, weil es sich beim Abbruch der Ausbildung nur um einen mittelbaren Einfluss auf die Höhe des Grenzbetrages handele (Hinweis auf DA-FamEStG 70.6, S. 6, 2. Spiegelstrich).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2008 und den Inhalt der vorliegenden Kindergeldakten KG-Nr. 326983 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist zuletzt noch der Bescheid vom 26.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 mit dem die Änderung des Bescheids vom 27.04.2004 und die Gewährung von Kindergeld für das Kind A für die Monate Januar 2004 bis April 2004 abgelehnt wurde.

2. Der Bescheid vom 27.04.2004 ist nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern.

Nach dieser Vorschrift ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im laufenden Kalenderjahr wegen der voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes (Prognoseentscheidung) kann nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben werden. Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911) die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des Kalenderjahres nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2007 III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484 undvom 10.05.2007 III R 103/06, [...]). Zwar wäre demnach eine Änderung des Bescheids vom 27.04.2004 nach § 70 Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Aber § 70 Abs. 4 EStG greift im Streitfall ungeachtet der in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsbeiträge des Kindes ein, denn dem Bescheid vom 27.04.2004 lag eine Prognoseberechnung der Behörde nach deren damaliger Kenntnis zugrunde, die von Einkünften für Januar bis Juli 2004 in Höhe von insgesamt 4.862,06 EUR sowie einem Grenzbetrag von 4.480 EUR für diesen Zeitraum ausging. Tatsächlich bezog der Sohn A im Jahr 2004 nach der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung eine Ausbildungsvergütung jedoch nur für den Zeitraum 01.01. - 01.04.2004 in Höhe von insgesamt 2.415,54 EUR ohne Urlaubsgeld, weil er im April 2004 das Ausbildungsverhältnis abgebrochen hatte. Da für die restlichen Monate des Jahres 2004 die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch für das Kind A nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG - unstreitig - nicht vorlagen, sind nach § 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG 2004 nur diese Einkünfte zu berücksichtigen und der maßgebliche Grenzbetrag beläuft sich auf 2.560 EUR (4/12 von 7.680 EUR, § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2004). Damit unterschreiten die tatsächlich erzielten Einkünfte des Kindes bereits ohne Berücksichtigung der von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge den maßgeblichen Grenzbetrag. Dies ist der Beklagten auch erst nachträglich bekannt geworden. Nach zutreffender Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 103/06,.a.a.O.) und Kommentarmeinungen (vgl. Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Kommentar, EStG § 70 Rz. 71; Felix, Kindergeldrecht § 70 EStG Rz. 55; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 70 Rz. 250, Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 70 Rn E 4ff; Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG, Anm. 19) wird für das Tatbestandsmerkmal "nachträgliches Bekanntwerden" auf die Kenntnis der Familienkasse zum Zeitpunkt des Erlasses der Prognoseentscheidung abgestellt. Nachträglich bekannt werden der Familienkasse auch solche Informationen, die der Kindergeldberechtigte bewusst verschwiegen hat (vgl. Felix, Kindergeldrecht, a.a.O.). Unstreitig war der Familienkasse zum Zeitpunkt des Erlasses der Prognoseentscheidung vom 27.04.2004 die vorzeitige Beendigung der Ausbildung und der Zufluss einer Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt nur 2.415,54 EUR nicht bekannt, so dass selbst bei unterstellter Kenntnis beim Kindergeldberechtigten bereits zu diesem Zeitpunkt ein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne der Änderungsvorschrift gegeben ist. Aufgrund dieser Abweichung der tatsächlichen Einkünfte in 2004 von den prognostizierten hat der Kläger im beantragten Umfang einen Anspruch auf Änderung des Bescheids vom 27.04.2004 nach § 70 Abs. 4 EStG.

Die auf die Verwaltungsanweisung nach DA - FamEStG 70. 6, S. 6, 2. Spiegelstrich (BStBl I 2004,742 ff.) gestützte Rechtsauffassung der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Nach dieser Verwaltungsanweisung fallen u.a. nicht unter § 70 Abs. 4 EStG Änderungen, die nur einen mittelbaren Einfluss auf die Einkünfte und Bezüge haben, z.B. kürzere oder längere Anspruchszeiträume als ursprünglich angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung für den Fall zuzustimmen ist, dass sich bei unveränderter Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der Prognoseentscheidung einzig eine Änderung des Grenzbetrages aufgrund geänderter Anspruchszeiträume ergibt. Denn im Streitfall haben sich nicht nur die Zahl der Anspruchsmonate sondern auch die nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes im Jahr 2004 gegenüber der der Prognoseentscheidung zu Grunde gelegten Berechnung tatsächlich geändert. Weiteres ist für die Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG nicht Voraussetzung, insbesondere ist unbeachtlich, aus welchen tatsächlichen Gründen eine Änderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes erfolgte. Unerheblich ist, ob sich lediglich die Verhältnisse geändert haben, der Berechtigte unvollständige Angaben gemacht hat oder die Familienkasse die Einkünfte falsch ermittelt hat (vgl. Urteil des FG Köln vom 17.05.2006 15 K 1053/06, EFG 2006, 1532). § 70 Abs. 4 EStG hat den Zweck, die Korrektur von Kindergeldbescheiden nach Ablauf des Kalenderjahres sicherzustellen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse überschreiten oder nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 103/06, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 09.07.2007 III S 1/07, BFH/NV 2007, 2113). Damit unvereinbar wäre es, eine Änderung der Einkünfte deswegen außer acht zu lassen, weil die Minderung der Ausbildungsvergütung und der Wegfall des Urlaubsgelds auf dem Abbruch der Ausbildung beruhen und damit zusammenhängend eine Änderung der Anspruchszeiträume und des Grenzbetrages eingetreten ist. Vor allem ist auch ein solcher Umstand - ebenso wie z.B. die Entwicklung der Werbungskosten - im laufenden Kalenderjahr für die Familienkasse regelmäßig nicht vorhersehbar. Eine falsche Prognoseentscheidung der Behörde lässt sich in solchen Fällen nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG ausschließt, zurückführen, denn dies würde die Kenntnis des zutreffenden Sachverhalts voraussetzen.

Weil der Bescheid vom 27.04.2004 nach § 70 Abs. 4 EStG zu korrigieren ist, kann dahingestellt bleiben, ob eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens des Klägers am erst nachträglichen Bekanntwerden des Abbruchs der Ausbildung ausgeschlossen wäre. § 70 Abs. 4 EStG geht als die speziellere Regelung der Vorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Auf ein fehlendes Verschulden des Kindergeldberechtigten an einer unzutreffenden Prognoseentscheidung kommt es nach § 70 Abs. 4 EStG nicht an.

Der Bescheid vom 26.09.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 sind deshalb aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, unter Änderung des Bescheids vom 27.04.2004 dem Kläger für das Kind A für den Zeitraum Januar bis April 2004 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren (§ 101 Satz 1 FGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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