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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: IV 326/2003
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 3 Nr. 1 GrEStG beim Erwerb von Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben.

Der Verkäufer war als Miteigentümer zu 6,13/100 bezüglich des 3749 qm großen Grundstücks Flur-Nr. 830 der Gemarkung im Grundbuch eingetragen. Laut notarieller Urkunde vom 31.10.2002 verkauften er und seine mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau den 6,13/100 Miteigentumsteil zum Kaufpreis von 4.395,26 € an den Kläger zu Alleineigentum.

Mit Bescheid vom 22.11.12002 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger die Grunderwerbsteuer für den Erwerb aus einer Gegenleistung von 4.395 € auf 153 € fest.

Den Einspruch gegen den Bescheid, mit dem Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GrEStG geltend gemacht wurde, wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 19.09.2003 als unbegründet zurück.

Mit der Klage wird beantragt, den Bescheid vom 22.11.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 aufzuheben. Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision beantragt.

Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen vor:

Im Streitfall lägen grunderwerbsteuerlich zwei Erwerbsvorgänge vor, für die jeweils die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG Anwendung finde, so dass der Erwerb des Miteigentumsanteils durch den Kläger grunderwerbsteuerfrei sei. Die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG gelte für den Erwerb jeweils eines Grundstücks, sie sei für jeden Rechtsvorgang, der der Grunderwerbsteuer unterliege, gesondert zu berücksichtigen. Der ideelle Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei grunderwerbsteuerrechtlich ein Grundstück. Bei Erwerb von Miteigentumsanteilen lägen grunderwerbsteuerrechtlich so viele Erwerbsvorgänge vor, wie Miteigentumsbruchteile erworben werden. Für jeden einzelnen Erwerbsvorgang sei die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 GrEStG zu prüfen. Übertrage ein Alleineigentümer ein Grundstück auf mehrere Erwerber als Miteigentümer, lägen so viele Steuerfälle vor, wie erwerbende Miteigentümer beteiligt sind. Mehrere Steuerfälle seien auch dann anzunehmen, wenn mehrere Miteigentümer sich verpflichteten, das Grundstück auf einen Erwerber zum Alleineigentum zu übertragen. Denn jeder Miteigentümer gebe seinen Anteil auf. Diese Grundsätze würden unmittelbar für den Erwerb von Grundstücken von bzw. durch Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Aber auch Erwerbe und Veräußerungen von Grundstücken durch Ehegatten, die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben, seien so zu behandeln, wie wenn Bruchteile erworben oder veräußert würden. Erwürben Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft ein Grundstück von einem Dritten, lägen zwei Steuerfälle vor. Nach Auffassung der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10.04.1957 II 167/56 U, BStBl. III 1957, 213) seien bei Veräußerung eines Grundstücks von Eheleuten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft an Eheleute, die ebenfalls in Gütergemeinschaft lebten, sowohl auf der Veräußererseite als auch auf der Erwerberseite jeweils zwei Erwerbsvorgänge gegeben, so dass in diesem Fall grunderwerbsteuerlich betrachtet vier Erwerbsvorgänge vorlägen. Für den Fall des Erwerbs eines Grundstücks durch Ehegatten zu gemeinschaftlichem Eigentum sowie den Erwerb durch Eheleute zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft habe der Bundesfinanzhof jeweils zwei getrennt zu beurteilende Steuerfälle angenommen (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.1994 11 R 63/93, BST. II 1995, 174, und vom 04.04.1967 II 49163, BFHE 88, 388). Diese Rechtsprechung sei spiegelbildlich auch auf den Erwerb eines Grundstücks von Eheleuten in Gütergemeinschaft als Veräußerer zu übertragen.

Demgegenüber könne nach dem koordinierten Ländererlass vom 29.04.2002, der inhaltsgleich durch Schreiben den Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 04.06.2002 (FMS vom 04.06.2002) umgesetzt worden sei, bei Veräußerung eines Grundstücks durch mehrere Eigentümer die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG nur bei entsprechender vertraglicher Gestaltung in Anspruch genommen werden. Eine solche vertragliche Gestaltung sei jedoch bei Erwerb eines Grundstücks durch eine Einzelperson oder von Ehegatten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nicht möglich, weil bei der Gütergemeinschaft ein Ehegatte nach § 1419 Abs. 1. BGB nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen könne. Der Kläger habe daher für den Erwerb von den im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Veräußerern keine entsprechende vertragliche Gestaltung vornehmen und die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG nicht in Anspruch nehmen können. Durch die Anwendung der Verwaltungsregelung lt. FMS vom 04.06.2002 komme es entgegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Ungleichbehandlung. Während bei Veräußerung eines Grundstücks durch in Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten eine vertragliche Gestaltung dahin möglich sei, dass jeder Ehegatte seinen Miteigentumsanteil in separaten Rechtsgeschäften an den Erwerber übertrage, sei eine solche Gestaltung bei Veräußerung eines zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks von Ehegatten nicht möglich. Ein sachlicher Grund für diese an den Güterstand der veräußernden Ehegatten anknüpfende Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Anweisung im FMS vom 04.06.2002 verstoße zudem gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Sie greife freiheitsbeschränkend in den Schutzbereich der Ehe ein, weil die Wahl des Güterstands der Gütergemeinschaft oder der Zugewinngemeinschaft durch die steuerliche Regelung eingeschränkt werde. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für diesen Eingriff sei nicht ersichtlich. Letztlich verletze der angefochtene Bescheid den Kläger auch in seiner nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn die Verwaltungsanweisung lt. FMS vom 04.06.2002 verstoße gegen höherrangiges Recht, namentlich Verfassungsrecht, und sei damit nicht Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 GG.

Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.

Zur Begründung bringt es im Wesentlichen vor:

Für die Anwendung der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG komme es bei mehreren Veräußerern und Erwerbern nach dem FMS vom 04.06.2002 auf die Vertragsgestaltung im Einzelnen an. Mehrere selbständig zu beurteilende Erwerbsgeschäfte lägen danach nur vor, wenn die Miteigentümer ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück ausdrücklich durch gesonderte Rechtsgeschäfte übertragen. Wie mit Verfügung der OFD Nürnberg vom 29.11.2002 S 4505 bis 74/St43 ausgeführt, seien zwar Grundstückserwerbe durch Ehegatten in Gütergemeinschaft so zu behandeln, wie wenn Bruchteile erworben worden wären. Für Grundstücksveräußerungen durch Eheleute in Gütergemeinschaft lägen hingegen nur so viele Erwerbsvorgänge vor, als Erwerber vorhanden seien, weil der einzelne Ehegatte nach § 1419 Abs. 1 BGB nicht über seinen Anteil an einem zum Gesamtgut gehörenden Grundstück verfügen könne und somit eine Übertragung durch ein getrenntes Rechtsgeschäft nicht möglich sei.

Dem Gericht liegt vom beklagten Finanzamt die den streitigen Erwerb betreffende Grunderwerbsteuerakte vor.

Das Gericht entscheidet nach § 94a Satz 1 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zutreffend für den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb des Miteigentumsanteils durch Kaufvertrag vom 31.10.2002 die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger aus dem Kaufpreis von 4.395 € auf 153 € festgesetzt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GrEStG kommt nicht in Betracht.

1. Gemäß § 3 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8 GrEStG) 2.500 € nicht übersteigt. Die Vorschrift enthält eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Fälle mit einer geringen Bemessungsgrundlage. Sie ist als Freigrenze ausgestaltet und erfasst Bemessungsgrundlagen bis zu einer Höhe von einschließlich 2.500 €. Die Vorschrift bewirkt im Ergebnis, dass Grunderwerbsteuer in einer Höhe bis einschließlich 87,50 € je Steuerfall unerhoben bleibt. § 3 Nr. 1 GrEStG stellt eine echte Steuerbefreiung dar. Für sie ist die nach § 8 und 9 GrEStG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage maßgebend. Die Befreiung bzw. Freigrenze ist für jeden Steuerfall, d.h. für jeden einen der Tatbestände des § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG erfüllenden Rechtsvorgang gesondert zu berücksichtigen (vgl. Sack in Boruttau, GrEStG, 15. Aufl. § 3 Rn. 78). Werden durch ein Rechtsgeschäft mehrere Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG übertragen, so liegen mehrere Steuerfälle vor. Dementsprechend ist für die auf jedes Grundstück entfallende Bemessungsgrundlage die Freigrenze zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf das bürgerliche Recht für den Grundstücksbegriff in § 2 GrEStG zählt auch der ideelle Miteigentumsanteil als Grundstück. Jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils erfüllt daher grundsätzlich für sich gesehen einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist auch für die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG als selbständiger Steuerfall zu beurteilen (vgl. Sack, a.a.O., § 3 Rn. 81). Im Streitfall ist mit dem Miteigentumsanteil von 6,13/100 an dem Grundstück Flur-Nr. 830 in nur ein Grundstück im Sinne des § 3 Nr. 1 GrEStG vom Kläger erworben worden.

2. Hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils liegen zwei Steuerfälle und damit zwei Erwerbe im Sinne des § 3 Nr. 1 GrEStG auch nicht deshalb vor, weil der Kläger den Anteil von Ehegatten gekauft hat.

§ 3 Nr. 1 GrEStG bezieht die Befreiung auf den Erwerb des Grundstücks. Dementsprechend ist bei Auslegung der Vorschrift auf den Erwerb abzustellen, d.h. darauf, was der jeweilige Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich verliert bzw. darauf, was der jeweilige Erwerber grunderwerbsteuerrechtlich erhält. Mehrere Steuerfälle können nach dieser Betrachtungsweise zwar auch dann anzunehmen sein, wenn mehrere Miteigentümer sich verpflichten, das Grundstück auf einen Erwerber zu übertragen (vgl. Sack, a.a.O., § 3 Rn. 81). Entsprechend liegen zwei Steuerfälle und damit zwei Erwerbe vor, wenn Ehegatten als Miteigentümer eines Grundstücks ihre Miteigentumsanteile auf einen Dritten übertragen; wenigstens wird dies angenommen, wenn sie ihre Erklärungen nicht über das ganze Grundstück abgeben und sich nicht zur Übereignung des gemeinschaftlichen Grundstücks im Ganzen verpflichten (vgl. Hofmann, GrEStG, 7. Aufl., § 3 Rn. 5, Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 3 Rn. 21).

Demgegenüber liegen aber bei Veräußerung eines Grundstücks durch Eheleute, die wie die Veräußerer im Streitfall in Gütergemeinschaft leben, nicht zwei Steuerfälle vor, sondern nur einer. Dies folgt zwar nicht daraus, dass die Gütergemeinschaft - im Gegensatz etwa zur offenen Handelsgesellschaft, zur Kommanditgesellschaft und zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - grunderwerbsteuerrechtlich in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht kein selbständiger Rechtsträger ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967 II 49/63, BFHE 88, 388, und vom 01.04.1969 II 83/64, BStBl. II 1969, 560). Vielmehr ergibt sich dies daraus, dass der einzelne in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte nach § 1419 Abs. 1 BGB nicht über seinen Anteil an einem zum Gesamtgut gehörenden Grundstück verfügen kann. Aus diesem Grund folgen das Schrifttum (Sack in Boruttau, GrEStG, 15. Aufl., § 3 Rn. 88, Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 3 Rn. 22, Hofmann, GrEStG, 7. Aufl., § 3 Rn. 5 a.E.) und ersichtlich ebenso das FMS vom 04.06.2002 nicht dem Bundesfinanzhof, der mit Urteil vom 10.04.1957 II 167/56 U (BStBl. III 1957, 213) grunderwerbsteuerrechtlich vier Erwerbsvorgänge angenommen hatte, wenn ein Grundstück von Eheleuten im früher geltenden Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft an Eheleute veräußert wurde, für die ebenfalls die allgemeine Gütergemeinschaft galt. Auch wenn grunderwerbsteuerlich beim Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auf das schuldrechtliche Geschäft und nicht die Verfügung über das Grundstück abgestellt wird, ist die mangelnde Verfügungsmöglichkeit des einzelnen Ehegatten " über seinen Anteil am zum Gesamtgut gehörenden Grundstück in diesem Zusammenhang deshalb von Bedeutung, weil er für sich ein Verpflichtungsgeschäft über einen Anteil an einem solchen Grundstück wegen § 1419 Abs. 1 BGB nicht erfüllen könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für jeden Ehegatten ein getrennter Steuerfall und damit zwei Erwerbe angenommen werden, wenn in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten ein Grundstück erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967, in BFHE 88, 388, vom 12.10.1994 II R 63/93, BStBl. II 1995, 174 und vom 31.08.1994 II R 82/94, BFH/NV 1995, 437; Pahlke/Franz, a.a.O., Hofmann, § 3 Rn. 5 a.E.). Denn jeder der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten kann Eigentum und damit ein Grundstück erwerben (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB), das dann allerdings zu gemeinschaftlichem Eigentum wird (§ 1416 Abs. 2 BGB).

3. Aufgrund dieser dargelegten Besonderheiten der Gütergemeinschaft liegt entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung darin, dass beim Erwerb eines Grundstücks einerseits von einem in Gütergemeinschaft lebenden Ehepaar wie ausgeführt grunderwerbsteuerlich nur ein Steuerfall gegeben ist, andererseits beim Erwerb eines Grundstücks von Eheleuten als Miteigentümer, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwei Steuerfälle mit der Folge, dass für jeden Erwerb die Freigrenze greift. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Sache ergebender oder sonst wie sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht finden lässt (vgl., BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110). In diesem Sinn liegt ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung bei der an den zivilrechtlichen Gegebenheiten orientierten Grunderwerbsteuer darin, dass die Gütergemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft ist, eine Zugewinngemeinschaft aber kein gemeinschaftliches Vermögen kennt und sich daraus unterschiedliche zivilrechtliche Folgen ergeben. Es ist durchaus sachgerecht, wenn nach dem ehelichen Güterstand bestehende oder nicht bestehende Verfügungsbeschränkungen bei der Frage, ob ein eigener Steuerfall vorliegt, zu einem jeweils unterschiedlichen Ergebnis führen mit der entsprechenden Folge hinsichtlich der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Dass die Wahl eines bestimmten ehelichen Güterstands gegenüber einem anderen Güterstand auch im steuerlichen Bereich unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst, verletzt nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Insbesondere wird dadurch nicht die freie Wahl des Güterstands unzulässig eingeschränkt. Denn dass sich aus der Wahl eines bestimmten Güterstands unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, ist sachnotwendig mit dem Angebot verschiedener Güterstände durch das Gesetz verbunden. Im Übrigen betrifft diese Frage nicht den Kläger, sondern könnte im Streitfall allenfalls die Entscheidungsbefugnis der Veräußerer berühren, soweit ein mehrfaches Eingreifen der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG bei Grundstücksveräußerungen bei der Wahl des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft wegen der sehr begrenzten wirtschaftlichen Auswirkungen überhaupt als bedeutsam angesehen wird.

Da die dargestellte Auslegung des § 3 Nr. 1 GrEStG bei Veräußerung eines Grundstücks durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG wie dargelegt, eine sachgerechte Unterscheidung trifft und auch keinen Verstoß gegen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet, ist nicht ersichtlich, wie sie den Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig beeinträchtigen sollte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) hält der Senat nicht für gegeben. Er folgt mit seiner Entscheidung der einhelligen Auffassung im Kommentarschrifttum und den von der Prozessbevollmächtigten angeführten Verwaltungsanweisungen zur Auslegung des § 3 Nr. 1 GrEStG bei Veräußerung eines Grundstücks durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten und zur Nichtanwendung des noch zur früheren allgemeinen Gütergemeinschaft ergangenen BFH-Urteils vom 10.04.1957 (in BStBl. III 1957, 213).

Ende der Entscheidung

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