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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: IV 362/2006
Rechtsgebiete: AO, ErbStG


Vorschriften:

AO § 90 Abs. 2 S. 3
AO § 162 Abs. 2 S. 1
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

IV 362/2006

Schenkungsteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 09.05.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt eine Schenkung an die Klägerin erfolgt ist.

Die Klägerin ist im Jahr 1967 geboren und seit ihrer Ausbildung bei der Bank 1 als Bankkauffrau tätig. Sie heiratete im April 1996. Die Eltern der Klägerin sind in den Jahren 1944 bzw. 1945 geboren und betreiben ein Elektroinstallationsgeschäft in der Rechtsform einer GmbH.

Im November 1992 wurde bei der Bank 2 in 2 ein Konto und Depot Nr. XXX lautend auf Herrn A oder Frau B, die Eltern der Klägerin, eingerichtet. Die Klägerin besaß seit diesem Zeitpunkt Kontovollmacht und war Ansprechpartnerin für Kontotransaktionen. Die Eltern der Klägerin machten gegenüber dem zuständigen Finanzamt weder einkommen- noch vermögensteuerliche Angaben bezüglich der Kapitalanlage.

Mit Schreiben vom 28.01.2002 übersandte die Bank 2 der Klägerin die gewünschten Erträgnisaufstellungen und Saldenmitteilungen für die Jahre 1992 bis 2000. Am 07.03.2002 fand zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Klägerin erstmals eine Besprechung wegen der Kapitalanlage in 2 statt mit dem Ergebnis, dass das Amnestiegesetz abgewartet und keine Selbstanzeige nach § 371 AO eingereicht werden soll.

Das Portfolio Nr. 00. XX_0 lautend auf Herrn A und Frau B wurde am 16.07.2002 geschlossen.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 gab die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts 3 der Mutter der Klägerin die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Vermögensteuer ab 1992 bekannt und ermöglichte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte trat in diesem Strafverfahren als Bevollmächtigter der Mutter B auf und teilte dem Finanzamt 3 mit Schreiben vom 15.01.2003 mit, dass diese in der Zwischenzeit eine entsprechende Bescheinigung angefordert habe, nach deren Eingang werde die geforderte Aufstellung eingereicht. Der Vater der Klägerin erhielt ein identisches Einleitungsschreiben vom Finanzamt mit Datum 29.12.2003.

Am 12.05.2004 reichte die Klägerin eine strafbefreiende Erklärung für die Jahre 1993 bis 2002 betreffend Einkommensteuer und Vermögensteuer wegen nicht erklärter Zinseinkünfte aus der Anlage bei der Bank 2 ein, ebenso die Anlage KAP für das Jahr 2003. Die Nachzahlung wegen strafbefreiender Erklärung in Höhe von 99.207,82 EUR entrichtete die Klägerin am 12.05.2004, finanziert nach den vorliegenden Unterlagen durch ein Darlehen ihres Vaters A. Die Nachzahlung wegen Einkommensteuer 2003 erfolgte am 01.07.2004, ebenfalls finanziert durch ein Darlehen ihres Vaters über 13.500 EUR. Die Klägerin zahlte diese Darlehen am 02.12.2004 an ihren Vater zurück.

In Unkenntnis der eingereichten strafbefreienden Erklärung der Klägerin vollzog die Steuerfahndung 3 am 01.07.2004 Durchsuchungsbeschlüsse, welche in den Steuerstrafverfahren gegen die Eltern der Klägerin ergangen waren.

Mit Schreiben vom 02.12.2005 an das Finanzamt 3 - Steuerfahndungsstelle - teilte der Prozessbevollmächtigte, dessen Kanzlei nunmehr auch den Vater der Klägerin im Steuerstrafverfahren vertrat, mit, dass die Eltern bereits vor 1989 die entsprechenden Geldbeträge ihrer Tochter (der Klägerin) zugewendet und sie selbst seit diesem Zeitpunkt alle Einnahmen vollständig und richtig erklärt hätten.

Am 26.01.2006 fand in den Räumen des Prozessbevollmächtigten eine Besprechung statt, bei welcher dieser die Auffassung vertrat, dass auch die Schenkungsteuer von der strafbefreienden Erklärung der Klägerin vom 12.05.2004 umfasst sei. Für die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung habe die Klägerin keinen Anlass gesehen.

Die Steuerfahndung leitete das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Hinterziehung von Schenkungsteuer am 10.05.2006 ein. Der Ermittlungsbericht datiert vom 18.05.2006.

Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt 4 folgte den Feststellungen der Fahndungsprüfung und rechnete der Klägerin den Erwerb des Depots von ihrem Vater A und von ihrer Mutter B zum 16.07.2002 jeweils in halber Höhe (= 834.718 EUR) zu. Es setzte mit Bescheiden vom 27.06.2006 aus der Zuwendung des Vaters A unter Berücksichtigung einer Vorschenkung aus dem Jahr 1995 Schenkungsteuer in Höhe von 124.716 EUR und aus der Zuwendung von der Mutter B ohne Berücksichtigung einer Vorschenkung Schenkungsteuer in Höhe von 119.643 EUR fest.

Der Prozessbevollmächtigte hat für die Klägerin Einsprüche eingelegt. In dem Verfahren gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt 4 kündigte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.07.2006 die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des damaligen Vorgesetzten der Klägerin, des Zeugen C, an, und gab deren ungefähren Wortlaut wieder. Aus anderen Gründen setzte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2006 die Schenkungsteuer für die Zuwendung des Vaters auf 123.842 EUR herab; im Übrigen blieben die Einsprüche erfolglos.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Schenkungsteuerbescheide vom 27.06.2006 (St.Nr. { } und { } ) sowie die Einspruchsentscheidungen dazu vom 07.11.2006 aufzuheben. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Klägerin sei bereits vor der Versendung der Inhaberschuldverschreibungen nach 2 - also vor 1989 bzw. 1992 - deren Besitzerin, Inhaberin und Eigentümerin gewesen. Hierzu habe sie einige Zeit vor dem 9. März 2007 Unterlagen bei der Bank 2 angefordert und die Übersendung telefonisch zugesagt erhalten. Sie sei als Eigentümerin der übersandten Papiere und später als wirtschaftliche Inhaberin der Forderungen bei der Bank 2 geführt worden.

Das Konto in 2 sei auf fremde Rechnung für sie geführt worden. Eine diesbezügliche Bestätigung bzw. der Treuhandauftrag sei auf Formblatt abgegeben worden, welches sich bei den ausländischen Kontounterlagen befinde. Sie selbst habe keine Ausfertigung.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Der Vermögenstransfer sei am 16.07.2002 erfolgt, eine Zuwendung zu diesem Zeitpunkt daher zunächst nicht zweifelhaft.

Für ein diesem Zeitpunkt vorhergehendes verdecktes Treuhandverhältnis obliege der Klägerin die objektive Beweislast. Entsprechend § 159 Abs. 1 AO müsse der Nachweis einer Treuhänderschaft klar und eindeutig erbracht werden, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargelegt sei, dass die jeweiligen Werte dem Treugeber zuzurechnen seien.

Darüber hinaus bestehe bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO.

Die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, dass sie bereits vor dem 16.07.2002 Eigentümerin des Depots in 2 gewesen sei. Auch könne aufgrund unterlassener ertragsteuerlicher Angaben keine Indizwirkung für eine Treuhand gewonnen werden. Die Verfügungsberechtigung der Klägerin am Depot der Eltern belege weder Eigentum der Klägerin noch Treuhandschaft.

Eine Entscheidung im Verfahren wegen Einkommensteuer 1993 bis 2002 sei nicht bindend für die Schenkungsteuer.

Die Vorgehensweise der Klägerin im Vorfeld der strafbefreienden Erklärung, die Aussage Ihres Prozessbevollmächtigten sowie ihre berufliche Vorbildung wiesen vielmehr darauf hin, dass die Klägerin einen steuerlich günstigen Ausweg hinsichtlich des ausländischen Vermögens erlangen habe wollen.

Das Gericht hat dem Prozessbevollmächtigten eine Frist gemäß § 79b Abs. 2 FGO zur Vorlage der von der Klägerin bei der Bank 2 angeforderten Unterlagen, der Bestätigung des damaligen Vorgesetzten der Klägerin - des Herrn C -, des Treuhandvertrages zwischen der Klägerin und ihren Eltern sowie der Bestätigung der Bank 1, dass ausschließlich die Klägerin Berechtigte des Depots in 2 war, gesetzt. Eine Vorlage der Unterlagen ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Hinsichtlich der Vorlage der schriftlichen Bestätigung des Zeugen C sei dies - so die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten - nicht mehr erfolgt, da die Bestätigung nicht unterschrieben gewesen sei und Herr C vielmehr als Zeuge in diesem Verfahren habe benannt werden sollen. Auch die Aussage der vom Gericht angeforderten Bestätigung der Bank 1, dass ausschließlich die Klägerin Berechtigte des Depots in 2 gewesen sei, werde durch die Aussage des Zeugen C nachgewiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Themen "Zurechnung von Wertpapieren, welche sich zunächst in einem Schließfach bei der Bank 1 befanden und 1992/1993 nach 2 transferiert wurden." und "Treuhandvertrag zwischen Herrn A und Klin" durch Vernehmung des ehemaligen Bankangestellten C, der Eltern A und B, sowie der Steuerfahndungsprüferin { } . Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf die Niederschriften vom 21.02.2008, 07.04.2008 und 09.05.2008 verwiesen.

Dem Gericht liegt die Ermittlungsakte zum Strafverfahren der Klägerin (ÜLStr. { } ) sowie zwei Bände Ermittlungsakten zum Strafverfahren der Mutter der Klägerin (ÜLStr. { } ) vor. Zu der Vorlage erklärte die Mutter ihr Einverständnis in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2008.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat etwa zum 16.07.2002 von ihren Eltern Vermögen im Wert von jeweils 834.718,50 EUR erhalten. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Schenkung mit anschließend begründetem Treuhandverhältnis hat die Klägerin nicht glaubhaft dargelegt (§ 90 Abs. 2 AO). Das Finanzamt hat sein Ermessen bezüglich der Regelung des § 159 AO rechtmäßig ausgeübt.

1. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

a. Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Bedachte durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Moench, ErbStG, § 7 Rn. 7, 12; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Tz. 21 ff.). Als Zuwendung wird eine Vermögensbewegung in Form einer Vermögensverschiebung zum Bedachten hin vorausgesetzt (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Tz. 17). Erforderlich ist, dass der Empfänger über den Zuwendungsgegenstand im Verhältnis zum Zuwendenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil v. 26.09.1990 II R 50/88, BStBl. II 1991, 32; BFH-Urteil v. 25.01.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908) - dann ist die Schenkung ausgeführt (z.B. BFH-Urteil v. 06.03.1985 II R 19/84, BStBl. II 1985, 382). Hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage entscheidend, das Verfügungsgeschäft über den Zuwendungsgegenstand muss rechtswirksam sein (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rn. 49 f.).

Eine Schenkung von Wertpapieren, die in einem Depot verwahrt werden, wird mit Abtretung des Herausgabeanspruchs ausgeführt (§§ 929, 931 BGB; Weinmann in Moench, ErbStG, § 9 Rn. 23; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 9 Rn. 81).

Gemäß § 90 Abs. 2 AO hat ein Steuerpflichtiger den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, wenn ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches des Abgabenordnung bezieht. Dabei kann er sich nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. Die erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen beruht darauf, dass deutsche Finanzbehörden grundsätzlich nicht befugt sind, hoheitliche Befugnisse wie beispielsweise Sachaufklärungsmaßnahmen außerhalb der Staatsgrenzen auszuüben (Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 90 Rn. 18 ff. AO). Der Steuerpflichtige hat daher die für die Finanzbehörde sonst unerreichbaren Beweismittel selbst zu beschaffen; damit ist jedoch keine subjektive Beweislast verbunden (BFH-Urteil v. 06.11.1987 III R 241/83, BStBl. II 1988, 438). Allerdings hat der Steuerpflichtige eine Beweisvorsorgepflicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO: Demnach muss er bereits bei einem steuerrelevanten Geschäftsabschluss seine Beweisvorsorgepflicht bedenken und sich die insoweit erforderliche Nachweismöglichkeit sichern (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 90 Rn. 26). Eine Verletzung der gesteigerten Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO ist frei zu würdigen, Schlussfolgerungen zu Lasten des Steuerpflichtigen können gezogen werden (BFH-Beschluss v. 19.10.2005 X B 88/05, BFH/NV 06, 15; Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 90 Rn. 20 AO).

b. Im Streitfall ist das Vermögen aus der Anlage bei der Bank 2 der Klägerin seit etwa 16.07.2002 zuzurechnen.

Zwar liegen keine schriftlichen Nachweise darüber vor, dass die Klägerin im Jahr 2002 Inhaberin der Wertpapiere bzw. deren Geldeswert gewesen war. Aufgrund folgender Umstände und Tatsachen ist der Wert des Depots bei der Bank 2 der Klägerin jedoch seit etwa 16.07.2002 zuzurechnen:

(1) Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr die in dem Depot der Eltern liegenden Wertpapiere im Jahr 2002 gehört haben; sie führt hierzu vielmehr aus, dass sie diese bereits zu einem mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt von ihren Eltern geschenkt erhalten habe.

(2) Die Klägerin hat am 12.05.2004 eine strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt eingereicht, nach welcher ihr - auch - im Jahr 2002 die Anlage bei der Bank 2 zuzurechnen war und ebenfalls für das Jahr 2003 entsprechende Angaben in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung getätigt.

(3) Hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.008.000 EUR hat die Klägerin Versicherungsscheine mit Versicherungsbeginn im Dezember 2004 vorgelegt, nach welchen sie Versicherungsnehmerin der Verträge ist.

(4) Im Aktenvermerk des Finanzamts betreffend die Besprechung vom 26.01.2006 ist festgehalten, dass das auf dem Konto der Bank 2 befindliche Vermögen bei der Auflösung am 16.07.2002 auf ein Konto der Klägerin übertragen worden ist. Die Zeugin (SteuFa-Prüferin) hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008 ausgeführt, dass ihres Wissens nach das Geld nach der Auflösung der Depots auf ein solches der Klägerin bei derselben Bank gelangt ist.

(5) Nach dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten an das Gericht vom 21.02.2008 erklärte die Klägerin, dass sie sich den Gegenwert des Depots bei Auflösung in Bargeld hat auszahlen lassen und das Geld in einem Koffer mit nach Hause genommen hat. Diese Aussage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 und am 07.04.2008 wiederholt.

(6) Die Klägerin hat keine Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass sie nach dem 16.07.2002 nicht Inhaberin der Wertpapiere bzw. des Bargeldes gewesen ist.

(7) Darüber hinaus handelt es sich bei der ausländischen Bankverbindung ersichtlich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug. Bezüglich dieser Bankverbindung oblag der Klägerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 AO) und eine Beweisvorsorgepflicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 3 AO.

Unter diesen Umständen gelangt das Gericht daher bei reduziertem Beweismaß in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin jedenfalls seit Schließung des Portfolios Nr. 00. XX_0 der Eltern am 16.07.2002 das Vermögen aus der Kapitalanlage in 2 innehatte. Es kann damit dahinstehen, dass sich die Bestätigung der Bank vom 02.01.2006 betreffend die Schließung zum 16.07.2002 auf das Portfolio Nr. 00. XX_0 bezog und keine Aussage betreffend Konto und Depot Nr. XXX getroffen wurde.

2. Die Klägerin hat den Wert des Depots nachweislich allerdings auch erst etwa zum 16.07.2002 von ihren Eltern erhalten. Das Bestehen einer Treuhandschaft für das ausländische Depot bis dahin konnte sie nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen.

a. Gemäß § 90 Abs. 2 AO haben die Beteiligten einen Sachverhalt, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung bezieht, aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (s.o. 1.a.). Eine Verletzung dieser erweiterten Mitwirkungspflicht ist frei zu würdigen und führt nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO zur Reduzierung des Beweismaßes.

b. Im Streitfall konnte die Klägerin ihre Treuhandschaft für das auf ihre Eltern lautende Depot in 2 bis 16.07.2002 nicht glaubhaft darlegen.

Die Eltern der Klägerin - die Zeugen A und B - sind bürgerlich-rechtlich Inhaber des Kontos und Depots Nr. XXX bei der Bank 2.

Die Klägerin hat die angekündigte schriftliche Vereinbarung (Treuhandvertrag) mit ihren Eltern dahingehend, dass sie selbst Eigentümerin der Werte des Depots bei der Bank 2 sei, trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom 29.08.2006 nicht vorgelegt. Sie ist ihrer Beweisvorsorgepflicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 3 AO insoweit nicht nachgekommen, als sie bei Abschluss des mit ihrer Hilfe eingerichteten Kontos und Depots in 2 sowie der vorgetragenen Treuhandvereinbarung vom Mai 2003 keine Kopien dieser Unterlagen aufbewahrt hat. Diese Verletzung der gesteigerten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten durch mangelnde Beweisvorsorge beurteilt das Gericht in freier Beweiswürdigung dahingehend, dass das bei der Bank 2 auf den Namen der Eltern angelegte Vermögen diesen bis etwa zum 16.07.2002 zuzurechnen ist.

Zwar bringen die Klägerin und die Zeugen A und B in tatsächlicher Hinsicht vor, im Jahr 1993 eine Treuhandvereinbarung unterzeichnet und an die Bank 2 gesandt zu haben. Die von der Klägerin und den Zeugen gemachten weiteren Aussagen zum tatsächlichen Geschehen und die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sprechen jedoch aus folgenden Gründen gegen die Vereinbarung einer solchen Treuhandschaft:

(1) Der Prozessbevollmächtigte hat auf die Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen die Mutter der Klägerin, die Zeugin B, mit Schreiben vom 15.01.2003 in der Weise reagiert, dass er der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 3 mitgeteilt hat, dass die Zeugin in der Zwischenzeit entsprechende Bescheinigung angefordert habe und nach deren Eingang die geforderte Aufstellung eingereicht werde.

Die Zeugin B führt hierzu in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 aus, dass die Sache damals ihr Mann dem Prozessbevollmächtigten übergeben habe. Das Schreiben des Finanzamts habe ihr auch deshalb nichts gesagt, weil sie kein Geld in 2 gehabt habe.

Der Zeuge A erklärte in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 bezüglich der Einleitung der Steuerstrafverfahren gegen seine Ehefrau am 18.12.2002 und gegen ihn selbst am 29.12.2003: "Was soll ich mich um die Sachen kümmern, wenn ich damit nichts zu tun habe." Weiter führte er aus, dass er das Einleitungsschreiben an seine Ehefrau weder seinem damaligen Steuerberater noch der Kanzlei { } weitergegeben habe bzw. sich deswegen an diesen gewandt habe.

Die Aussagen der Zeugen B und A sind diesbezüglich nicht glaubhaft. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Datum 15.01.2003 ein Antwortschreiben beim zuständigen Finanzamt eingereicht, in welchem er auf das Aktenzeichen des Strafverfahrens Bezug nimmt. In diesem Schreiben erklärte der Prozessbevollmächtigte nicht, dass es sich bei der Anlage in 2 nicht um Vermögen der Zeugin B handele, sondern führt vielmehr aus, dass die vom Finanzamt geforderte Aufstellung nachgereicht werde.

(2) Mit Schreiben vom 07.07.2004 - also etwa eine Woche nach Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse bei den Zeugen A und B - hat die Bank 2 der Klägerin wunschgemäß bestätigt, dass seit Kontoeröffnung (16.11.1992) zu Ihren Gunsten eine Kontovollmacht bestanden hat und sie als Bevollmächtigte für Kontotransaktionen Ansprechpartnerin war. Dem Gericht liegt eine Kopie der Vollmachtserklärung vom 16.11.1992 vor; diese ist durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz (sinngemäß) versehen, dass sie wegen Namensänderung erledigt sei. Die Heirat der Klägerin erfolgte im April 1996.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2008 führte die Klägerin hierzu aus, dass sie nach Ihrer Eheschließung im Jahr 1996 der Bank 2 die Namensänderung mitgeteilt und eine Kopie ihres neuen Ausweises geschickt habe. Der Prozessbevollmächtigte legte eine Kopie dieses Ausweises vor, welche den bankinternen Zusatz vom 20.04.1999 enthält, dass das Original vorgelegen habe.

Die Zeugen B und A erklären, dass sie nicht mehr wissen bzw. ihnen nicht mehr erinnerlich ist, ob sie im Zusammenhang mit der Eheschließung der Klägerin wegen des Kontos in 2 etwas unterschrieben haben.

Die Aussagen der Klägerin und der Zeugen A und B sind diesbezüglich nicht glaubhaft. Hätte eine der Bank 2 bekannte Treuhandschaft bestanden, hätte diese in ihrer Bestätigung vom 07.07.2004 die Treuhandschaft und nicht lediglich das Bestehen einer Vollmacht "wunschgemäß" bestätigen können und müssen. Darüber hinaus hätte es bei Vorliegen einer offenen Treuhand keiner Vollmacht der Klägerin während der gesamten Depotdauer bedurft; die Vollmacht aus dem Jahr 1992 wäre wegen Treuhandschaft im Jahr 1993 - und nicht wegen der ihm Jahr 1996 erfolgten Namensänderung - erledigt gewesen. Weiterhin ist dem Gericht nicht ersichtlich, weshalb ein bestehende Vollmachtserklärung durchgestrichen (und mit dem Zusatz "erl. w/ Namensänderung" versehen) wird, wenn die Klägerin lediglich eine Kopie ihres neuen Ausweises an die Bank 2 geschickt haben will und ein von den Parteien unterschriebenes Anschlussvollmachtsformular nicht mehr abgegeben worden sein soll.

(3) Auch die Einführung des die Klägerin entlastenden "Treuhandvertrages" in das Steuerstrafverfahren und das Besteuerungsverfahren widerspricht dessen tatsächlicher Existenz. Die Klägerin und die Zeugen A und B haben die Klägerin während des Steuerstrafverfahrens ab Ende Dezember 2002 und insbesondere in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2005 an das Finanzamt 3 - Steuerfahndungsstelle - lediglich als "Berechtigte" bezeichnet. Das Stichwort "Treuhandvertrag" taucht in den Akten erstmals während des Einspruchsverfahrens in der vom Prozessbevollmächtigten diktierten Bestätigung des Zeugen C im Juli 2006 und damit dreieinhalb Jahre nach Einleitung des Strafverfahrens gegen die Mutter der Klägerin auf. Nach dem Schreiben der Zeugin (Steufa-Prüferin) vom 04.09.2006 hatte der Zeuge A bis zu diesem Zeitpunkt wiederholt betont, dass es zu dem Schenkungsvorgang keinerlei Schriftstücke gebe; das Vorliegen eines Treuhandvertrages war trotz Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage entlastenden Beweismaterials nicht erwähnt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008 führte die Zeugin (Steufa-Prüferin) dagegen aus, dass bei einer Besprechung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten auch die Frage angesprochen worden sei, dass es bei der abweichenden Zuordnung einen Treuhandvertrag geben müsse; dies sei damals vom Prozessbevollmächtigten verneint worden. Erst im Laufe des Klageverfahrens - und zwar erstmals im August 2007 und damit mehr als viereinhalb Jahre nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen die Mutter der Klägerin - machen die Klägerin und die Zeugen C sowie A und B detailliertere Angaben zu einem angeblichen "Treuhandvertrag". Das Gericht erachtet es als lebensfremd, dass der Klägerin als ausgebildeter Bankkauffrau und dem Zeugen A als Inhaber und Geschäftsführer eines größeren Elektroinstallationsbetriebes der Begriff und die Bedeutung einer Treuhandschaft bis dahin nicht geläufig gewesen sein soll.

(4) In dem Schreiben vom 21.02.2008 an das Gericht hat die Klägerin ausgeführt, dass sie "ca. 1997/1998" persönlich bei der Bank in 2 gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2008 haben die Klägerin und der Zeuge A übereinstimmend erklärt, dass die Klägerin "wohl im Jahr 1998" bzw. "1998 oder 1999 - eher wohl 1998" persönlich Bargeld zu Lasten des Depots abgehoben hat. Die Klägerin hat diesbezüglich sowohl in dem Schreiben vom 21.02.2008 als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.04.2008 angegeben, dass der Zeuge A mit bei der Bank 3 in 2 gewesen war und dort im Foyer der Bank auf sie gewartet habe. Der Zeuge A hat hierzu in demselben Termin zur mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er die Klägerin in der Stadt 2 abgesetzt habe und sich selbst eine Brotzeit gekauft habe; in dieser Zeit werde die Klägerin wohl bei einer Bank gewesen sein, genau wisse er das nicht. Er sei damals jedenfalls nicht bei einer Bank gewesen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.05.2008 hat der Zeuge A auf Vorhalt seiner Aussage vom 07.04.2008 erklärt, dass er die damalige Frage so verstanden habe, ob er mit seiner Tochter in der Bank (der Schalterhalle) gewesen sei und dies habe er verneint.

Die vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte Kopie des Ausweises trägt den handschriftlichen bankinternen Zusatz, dass das Original vorgelegen habe; dieser datiert vom 20.04.1999.

Die Aussage der Klägerin und des Zeugen A sind diesbezüglich nicht glaubhaft. Dem Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausweiskopie des Originals vom 20.04.1999 datiert, die Klägerin jedoch bereits im Jahr 1998 und damit nach ihrer Namensänderung wegen Heirat Bargeld von dem Depot abgehoben haben will. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge A seine Aussage vom 07.04.2008 im Hinblick auf seinen Besuch in 2 mit seiner Aussage vom 09.05.2008 an die Ausführungen der Klägerin vom 21.02.2008 und 07.04.2008 anpassen und Widersprüche ausräumen wollte.

(5) Hinsichtlich des Aufbewahrungsortes der Wertpapiere vor dem Transfer nach 2 hat der Zeuge C in der "Bestätigung" vom 24.07.2006 angegeben, dass die Klägerin die Wertpapiere in einem Schließfach bei der Bank 1 verwahrt habe. Die Klägerin führte in dem Schreiben vom 21.02.2008 aus, dass sie die Wertpapiere zunächst in einer Kassette im Kleiderschrank aufbewahrt und die abschließbare Kassette später in einem abschließbaren Schrank auf dem Speicher deponiert habe. In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 gab der Zeuge C an, dass er etwas Zuverlässiges zum Aufbewahrungsort der Wertpapiere nicht sagen könne.

Die Aussage der Klägerin, dass sie selbst die Wertpapiere zu Hause aufbewahrt habe, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge A besaß ein Schließfach bei der Bank 1. Dieses hat er u.a. am 16.11.1992 kurz vor der Übertragung von Wertpapieren am 19.11.1992 nach 2 und am 17.09.1993 vor Übertragung von Wertpapieren in Höhe von 280.000 DM nach 2 am 21.09.1993 begangen. Er führt dagegen aus, dass er der Klägerin die Tafelpapiere bereits 1989 gegeben habe und die Schließfachbegehung zu seiner beruflichen Tätigkeit gehöre. Das Gericht hält diese Aussage nicht für glaubhaft. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 beging der Zeuge A das Schließfach achtmal, siebenmal und viermal pro Jahr. Auf die Schließfachbegehung vom 19.04.1991 folgte zeitlich unmittelbar am 22.04.1991 ein Erwerb von Wertpapieren über 70.000 DM, welche im November 1992 nach 2 transferiert wurden. Der Begehung vom 12.05.1992 folgte zeitlich unmittelbar am 15.05.1992 ein Wertpapierverkauf in Höhe von 105.000 DM zuzüglich Zinsen nach. Am 25.11.1992, also kurz nach dem Transfer von Wertpapieren nach 2, wurde das Schließfach vom Zeugen A erneut begangen. Das Gericht ist aufgrund der Begehungsdaten zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Wertpapiere bis zum Transfer nach 2 in dem Schließfach des Zeugen A bei der Bank 1 und nicht in einer Kassette im Kleiderschrank bzw. in einem abschließbaren Schrank auf dem Speicher befunden haben.

(6) Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe das Konto wegen bankinterner Gründe nicht auf ihren Namen eröffnen können, und aus diesem Grund ihre Eltern als Kontoinhaber angegeben, ist dem Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin beide Elternteile als Kontoinhaber eingesetzt hat; die Angabe lediglich eines Elternteils als Kontoinhaber wäre ausreichend gewesen. Dies führt auch der Zeuge C in seiner "Bestätigung" vom 24.07.2006 dahingehend aus, als er der Klägerin empfohlen habe, das Depot auf den Namen ihres Vaters zu eröffnen und dieses dann auch so erfolgt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2008 erklärte der Zeuge C dagegen, dass die Anlage in 2 auf den Namen der Eltern vorgenommen wurde mit der Maßgabe, dass die Klägerin Kontovollmacht erhalte.

Weiterhin ist dem Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin das Depot nicht über eine andere Bank, zu welcher sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, eröffnet hat.

(7) Darüber hinaus hat die Zeugin B in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 ausgeführt, dass ihre beiden Kinder bei Schenkungen gleich behandelt würden und ihr Sohn (der Bruder der Klägerin) noch das Elektroinstallationsgeschäft erhalten werde. Anlass der Schenkung im Jahr 1989 sei die bestandene Meisterprüfung des Sohnes in diesem Jahr gewesen; der Sohn, der später das Geschäft erhalten solle, müsse somit nichts mehr an die Klägerin auszahlen. Der Zeuge A hat hierzu übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 erklärt, dass der Sohn, der später das Geschäft erhalten soll, 1988 die Meisterprüfung abgelegt habe und nicht mit Auszahlungen bzw. Abfindungen an seine Schwester (die Klägerin) belastet sein sollte. Im Jahr 1989 habe der Sohn keine Schenkung von den Eltern erhalten. Weiter führte der Zeuge A - in Übereinstimmung mit der Zeugin B - aus, dass sein Sohn bislang nicht an seinem Geschäft beteiligt sei, er auch keine Prokura besitze oder Geschäftsführer sei, sondern voll mitarbeite und geschäftliche Sachen unterschreiben könne. Absicherungen schriftlicher Art, dass sein Sohn das Geschäft einmal erhalten werde, gebe es nicht. Die Zeugin B erklärte insoweit übereinstimmend, dass ihr Ehemann und sie bislang kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag geschlossen haben.

Es erscheint dem Gericht lebensfremd, dass die Klägerin im Jahr 1989 Wertpapiere geschenkt erhalten haben soll als Ausgleich dafür, dass der Bruder der Klägerin einmal das elterliche Geschäft übernehmen soll, während dieser als designierter Unternehmensnachfolger annähernd 20 Jahre nach diesem Zeitpunkt weder Geschäftsanteile an der GmbH besitzt noch als Prokurist oder Geschäftsführer tätig sein darf und seine Position auch nicht durch Erbvertrag oder Testament abgesichert ist. Dies widerspricht der Lebenserfahrung auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Eltern der Klägerin im Jahr 1989 erst 45 Jahre bzw. 44 Jahre alt gewesen sind und sich auch noch im Jahr 2008 im Alter von nunmehr 64 Jahren bzw. 63 Jahren die rechtliche und wirtschaftliche Machtstellung im Unternehmen vorbehalten. Der Zeuge A hat in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 ausgeführt, dass immer ungewiss sei, wie das Geschäft laufe.

(8) Hinsichtlich der notariellen Urkunde vom 05.12.1995 betreffend die Überlassung des Grundstücks { } in 1 erklärte der Zeuge A, dass damals ein Pflichtteilsverzicht für die Klägerin nicht aufgenommen worden sei, da immer ungewiss sei, wie das Geschäft laufe und damit auch nicht klar sei, ob die Klägerin noch weitere Zuwendungen erhalten werde. Die Zeugin B führte in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 aus, dass deshalb kein Erbverzicht aufgenommen worden sei, weil die Wertpapiere nicht ganz "offiziell" gewesen seien.

Das Gericht erachtet es als realitätsfremd, dass die Schenkung des Grundstücks im Jahr 1995 lediglich zu einer Anrechnung auf einen etwaigen Pflichtteil nach dem Zeugen A führen soll. Nach Auffassung des Gerichts spräche diese Schenkung zusammen mit der angeblichen Überlassung der Wertpapiere bereits im Jahr 1989 eher für die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts, um den Eltern die Testierfreiheit bezüglich der Unternehmensnachfolge zu Gunsten ihres Sohnes zu ermöglichen. Nach den Ausführungen der Klägerin und der Zeugen A und B soll die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Abfindung betreffend das elterliche Geschäft erhalten haben. Ein Pflichtteilsverzicht und auch ein Erbverzicht wäre einem weiteren Ausgleich durch die Eltern zu deren Lebzeiten nicht entgegengestanden.

(9) Die Aussagen der Klägerin und der Zeugen A und B sowie C stimmen hinsichtlich des Wertes der im Jahr 1989 angeblich überlassenen Wertpapiere nicht überein. Die Klägerin hat in dem Schreiben vom 21.02.2008 und in der mündlichen Verhandlung desselben Tages erklärt, dass ihr der Vater im Frühjahr 1989 Inhaberschuldverschreibungen im Wert von ca. 600.000 DM übergeben habe. Im Nachhinein habe sie von ihren Eltern noch zweimal Bargeldbeträge von jeweils 50.000 DM bekommen, von welchen sie ebenfalls Inhaberschuldverschreibungen gekauft habe. Bei den nach 2 übertragenen Wertpapieren habe es sich um Werte in der Größenordnung von 1 Mio. DM gehandelt habe. Außerdem habe sie im Jahr 1994 von einem auf die Mutter lautenden Konto 100.000 DM erhalten, welche nach 2 weitergeleitet worden seien. Die Zeugin B hat in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2008 ausgesagt, dass sie (und ihr Ehemann) der Klägerin im Jahr 1989 Tafelpapiere geschenkt hätten, es dürfte sich um etwa 600.000 DM gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2008 bezifferte die Zeugin den Wert der im Jahr 1989 überlassenen Papiere auf eine Größenordnung von 1 Mio. DM zu diesem Zeitpunkt. Der Zeuge A hat in der Vernehmung am 09.05.2008 angegeben, dass der Wert der im Jahr 1989 überlassenen Tafelpapiere 600.000 DM betragen habe. Der Zeuge C hat erklärt, dass der Wert der Papiere im Jahr 1992 etwa 800.000 DM betragen habe.

(10) Hinsichtlich des Treuhandvertrages führte die Klägerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 21.02.2008 aus, dass der Zeuge C und sie ein Schriftstück abgefasst hätten mit dem Inhalt, dass sie - die Klägerin - Berechtigte der Wertpapiere sei. Dies sei für den Bearbeiter in 2 ursprünglich ausreichend gewesen, im Anschluss daran habe dieser aber eine entsprechende Treuhanderklärung verlangt. Das Formular hierzu sei ihr direkt aus 2 zugesandt worden, persönlich an ihre Anschrift; bei der Bank 1 sei kein geeignetes eigenes Formular vorhanden gewesen. Das Formular habe sie Mitte Mai 1993 von ihren Eltern unterzeichnen lassen und im Original nach 2 zurückgesandt. Die Zeugen A und B hätten lediglich im November 1992 einen Depotantrag und im Mai 1993 eine Treuhandvereinbarung - also insgesamt zweimal - unterzeichnet.

Diese Aussage wird bestätigt durch die Zeugin B, welche in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2008 ausgeführt hat, dass sie wegen der Eröffnung des Depots zweimal etwas unterschrieben habe: im Jahr 1992 die Depoteröffnung und im Jahr 1993 einen Vertrag oder so was ähnliches, es könne ein Treuhandvertrag gewesen sein. Dies bestätigte sie in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 und ergänzte, dass es sich dabei mehr oder minder um Blankoformulare gehandelt habe. Auch der Zeuge A hat erklärt, dass er im Jahr 1992 bei Depoteröffnung mehrere Formulare unterschrieben habe, sowie im Jahr 1993 nochmals ein Formular, betreffend einen Treuhandvertrag. Im Jahr 1992 sei dies ein Blankoformular gewesen, im Jahr 1993 sei der formularmäßige Treuhandvertrag bereits ausgefüllt gewesen bei Unterzeichnung.

Der Zeuge C hat in seiner vom Prozessbevollmächtigten diktierten Stellungnahme vom 24.07.2006 allerdings ausgeführt, dass er bei der Transferierung des Betrages nach 2 für die Klägerin auch einen entsprechenden Treuhandvertrag entworfen habe. Dieser sei von der Klägerin und dem Zeugen A unterzeichnet und aus 2 ca. 1993 gegen Bestätigung als Kopie zurückgeleitet worden. In seinem Schreiben vom 07.04.2008 an das Gericht erklärte der Zeuge C, dass der ausländiische Bankangestellte - obwohl zunächst alles klar gewesen sei - mitgeteilt habe, dass die Klägerin noch eine entsprechende Erklärung abgeben müsse, dass das Konto auf fremde Rechnung geführt werde. Entweder habe der Angestellte dann einen Treuhandauftrag übersandt oder er habe ein eigenes Formular verwendet; die Klägerin habe diesen Treuhandauftrag nachträglich auch von ihren Eltern unterzeichnen lassen. In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 führte er aus, dass die Bank in 2 eine Bestätigung verlangt habe, dass die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin des Geldes sei. Er habe einen Vertrag, bestehend aus 2 oder 3 Sätzen, frei formuliert, von allen Beteiligten unterschreiben lassen und nach 2 gesandt. Die Papiere seien damals schon bei der Bank in 2 gewesen. Später habe diese dann der Klägerin ein Vertragsformular zur Unterschrift zugesandt, welches von allen Beteiligten unterschrieben werden musste. Er habe dieses Formular gesehen, da er die Unterschriften habe bestätigen müssen.

Die Aussagen der Klägerin und der Zeugen A und B sind nicht glaubhaft. Während eines längeren Zeitraums seit Einleitung des Strafverfahrens (s.o. (3.)) gegen die Mutter der Klägerin im Dezember 2002 war das Thema "Treuhandvertrag" nicht als entlastendes Element im Strafverfahren vorgebracht worden und nunmehr wollen sich die Klägerin und ihre Eltern an einen etwa 15 Jahre zurückliegenden Vorgang detailliert erinnern, z.B. ob Blankoformulare unterzeichnet wurden etc.. Dies widerspricht der Lebenserfahrung.

Die Aussage des Zeugen C ist insgesamt unglaubwürdig.

(a) Der Prozessbevollmächtigte bringt im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit Schriftsatz vom 24.07.2006 vor, dass ihm eine Bestätigung des Zeugen C vorliege, und trägt einen ungefähren Wortlaut vor. Im Zuge der vom Gericht gesetzten Ausschlußfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO führt der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13.08.2007 aus, er könne die Bestätigung nicht vorlegen, da sie bisher nicht vom Zeugen C unterzeichnet worden sei. Bereits das Finanzamt hatte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 29.08.2006 an die von ihm avisierte Vorlage der schriftlichen Erklärung des Herrn C erinnert und dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.10.2006 mitgeteilt, dass die angekündigten Unterlagen bisher nicht eingegangen sind. Darüber hinaus erklärt der Prozessbevollmächtigte in dem Schreiben vom 13.08.2007, dass Herr C2 der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten zur Vorbereitung des beabsichtigten Verfahrens wegen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung die in Bezug genommene Bestätigung vorgelegt habe; in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 gibt der Prozessbevollmächtigte an, dass seine Ausführungen dazu im Schriftsatz vom 24.07.2006 von einem Tonband übernommen wurden, welches bei der Besprechung mit Herrn C aufgezeichnet worden sei. Die mündliche Verhandlung vom 07.04.2008 ergibt hierzu, dass der Prozessbevollmächtigte selbst die Ausführungen des Zeugen C bei der Besprechung auf Tonband gesprochen und so festgehalten hat, der Zeuge C sei bei dem Diktat anwesend gewesen. Der Zeuge C hat bei seiner Vernehmung am 09.05.2008 ausgeführt, dass er in 2005 oder 2006 wegen einer seine Familie betreffenden Sache in der Kanzlei { } gewesen sei; als er dort auf dem Gang gewartet habe, habe ihn der Prozessbevollmächtigte angesprochen, ob er in der Sache der Klin noch Bescheid wisse. Er habe dann die vom Prozessbevollmächtigten gestellten Fragen beantwortet, der Prozessbevollmächtigte habe dies in seinem Beisein auf Tonband aufgenommen. Es erscheint dem Gericht lebensfremd, dass der Prozessbevollmächtigte einen außerhalb des Mandatsverhältnisses stehenden Dritten, den er zufällig auf dem Gang seiner Kanzlei getroffen habe, ohne Rücksprache mit der Klägerin oder deren Eltern über deren Vermögen bzw. den Abschluss von Treuhandverträgen befragt und insoweit ein Mandatsverhältnis offenbart. Weiterhin erscheint es dem Gericht wenig der Realität entsprechend, dass sich der Zeuge C in dieser angeblich zufälligen Situation beim Prozessbevollmächtigten derart detailliert an mindestens 13 Jahre zurückliegende Vorgänge erinnert und diese trotz seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit als (ehemaliger) Bankangestellter zur Niederschrift durch den Prozessbevollmächtigten gegeben haben will. Dem Gericht fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die direkt vom Sachverhalt Betroffenen - die Klägerin und die Zeugen A und B - sich erst dreieinhalb Jahre nach Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens gegen die Zeugin B und nach dem Diktat des Zeugen C beim Prozessbevollmächtigten an einen "Treuhandvertrag" erinnert haben.

(b) Auch ist die vom Zeugen C dem Gericht vorgelegte Aussagegenehmigung recht ungewöhnlich: Diese ist augenscheinlich mit Computer auf der Rückseite einer Kopie der Zeugenladung vom 20.11.2007 angebracht worden und trägt weder einen Briefkopf noch einen Stempel der angeblich ausstellenden Sparkasse; darüber hinaus ist weder der Regelung der Satzung der Sparkasse im Landkreis 1, dass Vorstandsmitglieder die Sparkasse gemeinschaftlich vertreten, noch dem im Bankbereich üblichen Vier-Augen-Prinzip genüge getan, da lediglich der Vorstandsvorsitzende diese "Aussagegenehmigung" unterzeichnet haben will.

(c) Darüber hinaus hat das Gericht aufgrund des Verhaltens des Zeugen C den Eindruck gewonnen, dass dieser Angaben zum Sachverhalt zunächst vermeiden wollte. Die vom Prozessbevollmächtigten angekündigte Bestätigung vom Juli 2006 wurde nicht in unterzeichneter Form vorgelegt, der Zeuge C ist dem ersten und dem zweiten Termin zur Beweisaufnahme bei Gericht ferngeblieben. Dies widerspricht dem angeblichen Verhalten des Zeugen C, bei einem zufälligen Treffen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten spontan detaillierte Angaben zum Sachverhalt zur Niederschrift durch den Prozessbevollmächtigten gegeben zu haben.

(d) Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es den Antrag des Finanzamts auf Beeidigung des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 abgelehnt hat.

3. Das Finanzamt hat sein Ermessen gemäß § 159 AO rechtmäßig ausgeübt, als es das Bestehen einer Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und den Zeugen A und B aufgrund der vorliegenden Nachweise abgelehnt hat.

a. Gemäß § 159 Abs. 1 AO hat derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, nur als Treuhänder inne hat, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte gehören; andernfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Es liegt allein in der Sphäre des die abweichende Zuordnung zum bürgerlich-rechtlichen Eigentum Behauptenden, die erforderlichen verfahrensrechtlichen Nachweise zu erbringen (Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 159 AO Rn. 2 ff.). Hat die Finanzbehörde den Nachweis der Treuhandschaft verlangt und kann oder will der Verpflichtete den Nachweis nicht führen, ist im Zweifel der formelle Rechtsinhaber als Vollrechtsinhaber zu behandeln (BFH-Beschluss vom 24.10.2006 XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201). Ein Rückgriff auf § 159 AO ist im Steuerstrafrecht unzulässig. Eine Treuhandschaft kann durch alle Beweismittel nachgewiesen werden, insbesondere durch die Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen (Seer in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 159 AO Rn. 9). Auch das tatsächliche Verhalten der Beteiligten ist heranzuziehen. § 159 AO normiert eine Ermessensentscheidung des Finanzamts (BFH-Urteil vom 27.09.2006 IV R 45/04, BStBl. II 2007, 39). Das Gericht kann die Entscheidung des Finanzamts im Hinblick auf § 159 AO daher gemäß § 102 FGO lediglich daraufhin überprüfen, ob sie rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

b. Im Streitfall hat das Finanzamt sowohl in seinem Schreiben vom 04.10.2006 an den Prozessbevollmächtigten als auch in den Einspruchsentscheidungen vom 07.11.2006 erkannt, dass der Klägerin gemäß § 159 Abs. 1 AO die (subjektive) Beweislast obliegt, und ausführlich auch unter Berücksichtigung von § 90 Abs. 2 AO Erwägungen darüber angestellt, wie die ihm vorliegenden Indizien zu werten sind. An den Ausführungen des Finanzamts und seiner Beurteilung des Sachverhalts ergeben sich keine Bedenken bezüglich eines Ermessensfehlgebrauchs. Da das Finanzamt erhebliche Zweifel an der Vereinbarung einer Treuhandschaft der Zeugen A und B zugunsten der Klägerin besaß, hat es den formellen Rechtsinhaber - die Zeugen A oder B - zurecht bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens am 16.07.2002 als Vollrechtsinhaber behandelt und eine Schenkung an die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt als ausgeführt erachtet.

4. Der Schenkungsteueranspruch ist nicht aufgrund der strafbefreienden Erklärung der Klägerin vom 12.05.2004 erloschen.

a. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 entstandene Einkommensteuer- und Schenkungsteueransprüche, soweit nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Ein Steuerpflichtiger, der gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer oder Schenkungsteuer verkürzt hat, wird nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2005 eine strafbefreiende Erklärung einreicht und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung 25 v.H. bzw. 35 v.H. der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden, § 1 Abs. 1, 6 StraBEG. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, 3 StraBEG werden alle Tatbeteiligten straffrei, soweit nicht ein Tatbeteiligter wegen Vorliegens der in § 7 StraBEG genannten Ausschlussgründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben konnte. § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG sieht vor, dass Straf- oder Bußgeldfreiheit nicht eintritt, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Betrifft ein Anspruch Taten i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG, die sich auf vor dem 01.01.1993 entstandene Ansprüche auf Einkommensteuer oder Schenkungsteuer beziehen, gilt dieser als erloschen, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 StraBEG).

b. Im Streitfall hat die Klägerin keinerlei Einnahmen wegen einer verkürzten Schenkungsteuer für das Jahr 2002 betreffend eine Schenkung ausländischen Wertpapiervermögens bzw. Geld von ihren Eltern gemäß § 1 Abs. 5 StraBEG nacherklärt, sondern vielmehr eine Hinterziehung von Kapitaleinkünften aus der Anlage bei der Bank 2 seit dem Veranlagungszeitraum 1993. Sie konnte deshalb wegen einer zum 16.07.2002 entstandenen Schenkungsteuer keine Straffreiheit nach dem StraBEG erlangen, die Schenkungsteuerschuld ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG erloschen. Ob die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung der Klägerin wegen § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG und der Tatsache, dass den Zeugen A und B als möglicherweise Tatbeteiligten die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden war und die Klägerin dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, gegeben ist, kann im Streitfall somit dahinstehen.

c. Soweit die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, eine Schenkung sei ja bereits vor 1992 erfolgt, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert des Kontos und Depots in 2 erst etwa zum 16.07.2002 (s.o. 2. und 3.) übergegangen ist. Allerdings wäre die Behauptung einer Schenkung vor 1992 - welche auch von der Zeugin B als anderweitig Beschuldigter nicht vor Entstehung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vom 23.12.2003 vorgetragen wurde - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gegen die Zeugen A und B bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Kapitalanlage im Ausland bekanntgegeben worden ist, eine überdies steuergünstige Variante für die Familie A+B/Klin gewesen, weitestgehend Straffreiheit anzustreben, zumal der Prozessbevollmächtigte die Auffassung vorgetragen hat, dass die Schenkungsteuer dann durch die strafbefreiende Erklärung der Klägerin abgedeckt sei.

5. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 135 Abs. 1 FGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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