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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: VI 439/2005
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 26b
AO § 218 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

VI 439/2005

Abrechnungsbescheid vom 7. April 1998 für die Jahre 1984 bis 1992

In dem Rechtsstreit

...

hat der 6. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

unter Mitwirkung

...

nach mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 31. Juli 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt in dem angegriffenen Abrechnungsbescheid die vom Kläger für die Jahre 1984 bis 1992 zurückgeforderten Beträge zu Recht nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung ermittelt hat.

Der Kläger war in den Streitjahren nichtselbständig tätig. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hatte er auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend den Angaben in den eingereichten Steuererklärungen wurde er ursprünglich vom Finanzamt Y mit seiner damaligen Ehefrau nach § 26b des Einkommensteuergesetzes -EStG- zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau nicht mehr im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern dauernd getrennt gelebt haben. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in X getrennt vom alleinigen Wohnsitz seiner Ehefrau in Y unterhalten.

Aufgrund dieser Erkenntnis hob das Finanzamt Y mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.1997 die bisherigen Zusammenveranlagungsbescheide für die Einkommensteuer 1986 bis 1993 auf. Die allein vom Kläger gegen die Aufhebung der Zusammenveranlagung erhobene Klage wurde vom Finanzgericht München mit Urteil vom xxxxxx abgewiesen. Mit Bescheiden vom 17.02.1997 hob das Finanzamt Y auch die Zusammenveranlagungsbescheide für 1984 vom 03.08.1992 und für 1985 vom 16.07.1993 auf.

Da die Zusammenveranlagungen zu erheblichen Erstattungen an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen geführt hatten, forderte das Finanzamt Y vom Kläger die aufgrund der Bescheidaufhebungen ohne Rechtsgrund gezahlten Erstattungen wieder zurück. Bereits mit Schreiben vom 09.04.1997 beantragte der damalige steuerliche Berater des Klägers, den zurückgeforderten Erstattungsbetrag je zur Hälfte auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen.

Nach Erhalt der Mitteilung des Finanzamts Y über die geänderte örtliche Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren des Klägers, erließ das beklagte Finanzamt am 07.04.1998 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-, betreffend die Abrechnung der Rückforderung von Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 1984 bis 1992. Mit diesem Bescheid wurden von den insgesamt zurückzufordernden Erstattungsbeträgen in Höhe von 180.599,69 DM (Einkommensteuer 164.250 DM, Solidaritätszuschlag 852,69 DM und Zinsen 15.497 DM) anteilig vom Kläger 115.109,84 DM (Einkommensteuer 105.043 DM, Solidaritätszuschlag 385,84 DM und Zinsen 9.681 DM) zurückgefordert. Die Aufteilung des Rückforderungsanspruchs auf den Kläger und seine ehemalige Ehefrau war in der Anlage zum Bescheid dargestellt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass durch die Aufhebung der Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide 1984 bis 1992 durch das bisherige Veranlagungsfinanzamt Y die Rechtsgrundlage für die Erstattungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen und ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen die Leistungsempfänger entstanden sei (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegen die Ehegatten sei nicht - wie beantragt - hälftig, sondern nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung vorzunehmen. Die Ehegatten seien zwar gemäß § 44 AO Gesamtschuldner der Einkommensteuer, Erstattungsberechtigter des Steuerrückzahlungsanspruchs (§ 37 AO) sei jedoch die Person, auf deren Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, d.h. wessen Steuerschulden hätten beglichen werden sollen. Erstattungsberechtigter bei Abzugssteuern sei regelmäßig derjenige, dessen Steuerschuld gezahlt werde. Bei Gesamtschuldnern sei derjenige erstattungsberechtigt, der die Zahlung geleistet habe oder für dessen Rechnung geleistet worden sei. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten stehe demjenigen der Erstattungsanspruch zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt habe. Zusammenveranlagte Ehegatten seien hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs nicht Gesamtgläubiger.

Vorliegend seien bei den Ehegatten Steuerabzugsbeträge in Form von Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer einbehalten und bei den jeweiligen Veranlagungen angerechnet worden. Beide Ehegatten seien damit anteilig Erstattungsberechtigte und im gleichen Verhältnis Schuldner der Rückforderungsbeträge.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 25.11.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholt die Behörde ihre bereits im Abrechnungsbescheid vom 07.04.1998 gemachten Ausführungen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich einer hälftigen Aufteilung des zurückgeforderten Erstattungsbetrages weiter.

Zur Begründung lässt er durch seine Prozessbevollmächtigten vortragen:

Die Aufteilung des vom Finanzamt im Abrechnungsbescheid zurückgeforderten Gesamtbetrages von 180.599,69 DM verhältnismäßig nach den von den Ehegatten jeweils im Abzugsverfahren einbehaltenen Lohnsteuern, Körperschaft- und Kapitalertragsteuern widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-. In seinemUrteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 41) habe der BFH entschieden, dass, soweit Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlten, davon auszugehen sei, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden sei. Das habe zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt seien. Der Erstattungsbetrag sei dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.

Auch wenn es vorliegend - anders als im BFH-Fall - nicht um Erstattungsansprüche der zusammen veranlagten Ehegatten gegen das Finanzamt, sondern umgekehrt um Rückforderungsansprüche des Finanzamts gegen die zusammen veranlagten Ehegatten gehe, müssten die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze gleichermaßen gelten.

Das Finanzamt habe ursprünglich für die Streitjahre Rückerstattungen an Einkommensteuer auf ein Postscheckkonto des Klägers vorgenommen, über das sowohl der Kläger als auch dessen damalige Ehefrau jeweils einzeln verfügungsberechtigt gewesen seien. Eine Willensrichtung des Finanzamts, an welchen der Ehegatten diese Zahlung habe erfolgen sollen, sei nicht erkennbar gewesen. Leistungsempfänger der Erstattungszahlungen im Sinne des § 37 Abs. 2 AO seien also die Ehegatten gemeinsam gewesen, "derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist", sei das Finanzamt gewesen. Die Argumentation des Finanzamts, wonach eine Aufteilung nach den einbehaltenen Abzugssteuern erfolgen müsse, gehe deshalb völlig fehl, weil es bei der Frage, auf wessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden sei, gerade nicht auf die Richtung des Zahlungsflusses vom Steuerpflichten an das Finanzamt, sondern auf die gegenteilige Richtung vom Finanzamt an die Ehegatten ankomme.

Im Übrigen sei der angegriffene Abrechnungsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt X örtlich nicht zuständig sei. Der Kläger habe während der Streitjahre seinen alleinigen Wohnsitz in Y gehabt; dies gelte auch heute noch.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 07.04.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2005 dahin zu ändern, dass auf ihn von den insgesamt zurückzufordernden Erstattungsbeträgen in Höhe von 180.599,69 DM nur anteilig die Hälfte in Höhe von 90.299,85 DM entfällt.

Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO gelte sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das Finanzamt.

Da im vorliegenden Fall die Steuererstattungen allein Steuern betroffen hätten, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammen veranlagten Ehegatten und den Kapitalerträgen des Klägers einbehalten worden seien, stehe fest, für Rechnung welches Ehegatten die Steuern an das Finanzamt gezahlt bzw. abgeführt worden seien. Die Höhe des Erstattungsanspruchs bestimme sich hier grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (BFH-Urteil vom 18. September 1990 VII R 99/89 BStBl II 1991, 47 m.w.N.). Von diesen Rechtsgrundsätzen sei das Finanzamt in seinem Abrechnungsbescheid vom 07.04.1998 ausgegangen, die Berechnung sei aus der beigefügten Anlage ersichtlich.

Aus den Akten ergibt sich noch, dass der Kläger vom beklagten Finanzamt mit Steuerbescheiden vom April/Mai 1998 für alle Streitjahre einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die in diesen Steuerbescheiden ausgewiesenen Abzugssteuern (Lohnsteuer, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer) entsprechen den Beträgen, wie sie in der Anlage zum Abrechnungsbescheid vom 07.04.1998 - hier in der Spalte "Aufteilungsverhältnis" - ausgewiesen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der Abrechnungsbescheid vom 07.04.1998 ist frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Finanzamt die vom Kläger für die Jahre 1984 bis 1992 zurückgeforderten Beträge nicht nach Köpfen sondern nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung ermittelt.

1. Der Kläger und seine frühere Ehefrau sind für die Streitjahre ursprünglich vom Finanzamt Y zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nach § 26b EStG werden die Ehegatten "gemeinsam als Steuerpflichtiger" behandelt. Sie sind hinsichtlich einer etwaigen Steuerschuld Gesamtschuldner (§§ 44, 268 AO). Daraus ergibt sich aber mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht, dass die Ehegatten auch Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs sind, der aus von ihnen entrichteten Überzahlungen herrührt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BStBl II 1983, 162).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht bei zusammen veranlagten Eheleuten der Erstattungsanspruch, der sich nach Steuerfestsetzung und Abrechnung ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BStBl II 1990, 41 m.w.N.). Dem entspricht die Regelung des § 37 Abs. 2 AO, wonach, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung einer Steuer später weggefallen ist, derjenige einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Für die Erstattungsberechtigung muss also grundsätzlich geprüft werden, welcher der Ehegatten mit welchem Tilgungswillen den zu erstattenden Betrag an das Finanzamt gezahlt hat. Das lässt sich in den Fällen der Barzahlung oder Überweisung von Steuerbeträgen häufig schwer feststellen (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 1990, 41). Betrifft die Erstattung hingegen allein Steuern, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen und den Kapitaleinnahmen der zusammen veranlagten Ehegatten einbehalten wurden, steht damit fest, für Rechnung welches Ehegatten Steuern an das Finanzamt gezahlt (abgeführt) wurden (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BStBl II 1990, 719). Die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten gemäß § 37 Abs. 2 AO bestimmt sich hier grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BStBl II 1991, 47 m.w.N.; Schmidt/Seeger, EStG, 27. Aufl. 2008, § 26b Rz 32).

Da Erstattungs- und Rückforderungsanspruch lediglich unterschiedliche Richtungen des einheitlichen Anspruchs aus § 37 Abs. 2 AO kennzeichnen, gelten vorstehende Rechtsgrundätze gleichermaßen für den Rückforderungsanspruch (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand Mai 2008, § 37 AO Tz. 109). Entgegen der Rechtsansicht der Klägervertreter sind somit die vom Finanzamt zitierten BFH-Urteile uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall eines Rückforderungsanspruchs anwendbar.

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das Finanzamt im angegriffenen Abrechnungsbescheid vom 07.04.1998 den gesamten Rückforderungsbetrag von 180.599,69 DM zutreffend nach dem Verhältnis der bei den früheren Ehegatten einbehaltenen Steuerabzugsbeträge aufgeteilt und anteilig vom Kläger den (Gesamt-)Betrag mit 115.109,84 DM zurückgefordert. Denn unstreitig beruhten im Streitfall die sich aus den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden 1984 bis 1992 ergebenden Erstattungen allein auf den für den Kläger und seine damalige Ehefrau im Abzugsverfahren einbehaltenen Lohnsteuern, Körperschaft- und Kapitalertragsteuern und nicht - wie von Klägerseite im Rahmen der Berufung auf das BFH-Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 verkannt - auf Zahlungen des Ehegatten.

Im Ergebnis waren die Ehegatten somit anteilig im Verhältnis der für sie einbehaltenen Abzugssteuern Erstattungsberechtigte und - nach ersatzloser Aufhebung der Zusammenveranlagungsbescheide und damit Wegfall der Rechtsgrundlage für die Steuererstattungsansprüche - im gleichen (anteiligen) Verhältnis Schuldner der Rückforderungsbeträge.

Die vom Kläger begehrte Steuererstattung bzw. Steuerrückforderung nach Köpfen steht nach Überzeugung des Senats auch im Widerspruch zur inneren Schlüssigkeit des Sachverhalts. Denn wenn dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau im Rahmen der ursprünglichen Zusammenveranlagung Steuerzahlungen erstattet wurden, die von ihnen im Wege des Steuerabzugs im Verhältnis 64 : 36 geleistet worden waren, und wenn - nach Aufhebung dieser Zusammenveranlagungsbescheide - diese Abzugssteuern dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau bei den dann erfolgten - bestandskräftigen - Einzelveranlagungen wiederum im Verhältnis 64 : 36 angerechnet wurden, dann müssen diese Abzugssteuern - wie geschehen - vorher von dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau auch im Verhältnis 64 : 36 zurückgefordert werden.

3. Eine Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 07.04.1998 aus den vom Kläger (hilfsweise) geltend gemachten formalen Grund der örtlichen Unzuständigkeit scheidet nach dem in § 127 AO verankerten "Gesichtspunkt des mangelnden Rechtsschutzinteresses bei Ergebnisrichtigkeit" (Tipke/Kruse, § 100 FGO Tz. 10) aus. Nach dieser Vorschrift, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O.), kann vom Kläger "die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, ... nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können". Damit soll eine unnötige Wiederholung des Verfahrens vermieden werden, wenn der Verwaltungsakt seinem materiellen Inhalt nach nicht anders hätte ergehen können und daher gegenüber dem Steuerpflichtigen, trotz eines Verfahrensfehlers, keine materielle Beschwer auslöst (BFH-Urteil vom 22. September 1983 IV R 109/83, BStBl II 1984, 342).

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

III.

Da - soweit ersichtlich - der Bundesfinanzhof über eine dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung ausdrücklich noch nicht entschieden hat, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.



Ende der Entscheidung

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