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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 1 K 1032/06
Rechtsgebiete: AO, EStG, BVerfGG
Vorschriften:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 | |
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 | |
EStG § 70 Abs. 2 | |
EStG § 70 Abs. 3 | |
EStG § 70 Abs. 4 | |
BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1 |
Tatbestand
Streitig ist, ob der bestandskräftige Aufhebungsbescheid noch geändert werden kann.
Der Kläger hat vier Kinder, u. a. den Sohn C, geboren am 07. Juli 1981. Nach dem Besuch der Höheren Handelsschule hat C vom 01. Juli 2002 bis 30. Juni 2005 die Ausbildung zu einem Kaufmann im Einzelhandel - Möbel - absolviert. Mit Schreiben vom 13. September 2004 wurde er vorzeitig zur Abschlussprüfung im Winter 2004 zugelassen. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert C an der Fachhochschule Kaiserslautern. Mit Bescheid vom 31. März 2004 hat die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2003 aufgehoben, da nach den ihr vorliegenden Unterlagen das Einkommen des Kindes im Kalenderjahr 2003 den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigt. Hiergegen hat der Kläger keinen Einspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 26. September 2005 hat der Kläger rückwirkend Kindergeld für C für die Jahre 2003 und 2004 beantragt. In dem Bescheid vom 31. März 2004 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 nicht in den Grenzbetrag mit einbezogen werden dürften. Mit Bescheid vom 03. November 2005 wurde dem Kläger Kindergeld für Januar 2004 bis Dezember 2004 für C gewährt. Für den Zeitraum 2003 wurde die Änderung des Bescheides abgelehnt, da der Bescheid vom 31. März 2004 bestandskräftig geworden sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die Beklagte es nicht für nötig erachtet habe, zur Verhinderung weiterer systematischer Benachteiligungen von Familien auf anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinzuweisen. Nunmehr setze sie nicht einmal mehr Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich ihrer verfassungsgerichtlich festgestellten grundgesetzwidrigen und verfassungswidrigen Handhabung für den Handhabungszeitraum um, sondern wolle den durch Verfassungsbruch erreichten Zustand für die Vergangenheit perpetuieren. Sie verkenne dabei, dass sie selbst den Verfassungsbruch begangen habe und zu dessen Folgenbeseitigung verpflichtet sei. Gerade die Vorschriften der §§ 172 ff. Abgabenordnung -AO- und des § 70 Abs. 2 - 4 Einkommensteuergesetz -EStG- würden in verfassungsgemäßer Auslegung gebieten, dass ein von den staatlichen Behörden geschaffener, von diesen selbst gesetzter gesetzeswidriger Zustand gerade auch in dem Zeitraum des Verfassungsverstoßes korrigiert werde. Es sei unter dem Schutzgedanken von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes sowie der Existenzminimumsicherung schlichtweg nicht hinnehmbar, dass sich die Beklagte als staatliche Behörde eines Verfassungsbruches bediene, um sich ihrer Kindergeldzahlungsverpflichtung zu entziehen. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass eine Änderung der Rechtsprechung nicht zur Änderung von bestandskräftigen Entscheidungen zugunsten des Bürgers führen könne, verkenne diese den Unterschied zwischen einem einfachen Rechtsprechungswandel und der Feststellung verfassungswidrigen Handelns durch das Bundesverfassungsgericht. Es gehe hier nicht um geänderte Rechtsauffassung, sondern um Beseitigung der Folgen des durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsbruches. Das Bundesverfassungsgericht habe am 11. Januar 2005 entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Grenzbetragsberechnung nicht als Einkommen des Kindes mit einbezogen werden dürften. Diese Entscheidung sei auch für die Vergangenheit bindend umzusetzen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2005 und unter teilweiser Änderung des ablehnenden Bescheides vom 03. November 2005 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für C für das Jahr 2003 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass ein bestandskräftig gewordener Ablehnungsbescheid für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben worden sei, Bindung entfalte. Kindergeldansprüche für Januar 2003 bis Dezember 2003 seien formell-rechtlich abgeschlossen. Die Voraussetzungen, unter denen die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides nach den Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO und § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend durchbrochen werden könnten, seien nicht gegeben. Insbesondere eine Korrektur nach § 70 Abs. 4 EStG aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes sei grundsätzlich nicht möglich, weil eine Änderung der Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung ebenfalls kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne dieser Vorschrift sei.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Aufhebungsbescheid vom 31. März 2004 zu ändern. Eine rückwirkende Kindergeldfestsetzung ist wegen des vorliegenden Aufhebungsbescheides nicht möglich, da dessen Bestandskraft mangels des Vorliegens der Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift nicht rückwirkend durchbrochen werden kann.
Der Aufhebungsbescheid ist nicht nichtig, da im vorliegenden Fall kein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt. Der Bescheid vom 31. März 2004 beruhte auf der von dem BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH-Urteile vom 21. Juli 2000, VI R 153/99, BStBl II 2000, 566; vom 25. Juli 2001, VI R 174/99, BFH/NV 2001, 1559 und vom 11. Dezember 2001, VI R 16/00, HFR 2002, 508). Die gegen das BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 erhobene Verfassungsbeschwerde wurde sogar von dem Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 30. September 2002, 2 BvR 1781/00, n.v.). Zwar wurde die Auslegung des BFH in dem Bundesverfassungsgerichts-Beschluss vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, NJW 2005, 1923) als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen. Dadurch erscheint aber der Aufhebungsbescheid vom 31. März 2004 nicht als schlechterdings unerträglich, so dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzusehen. Denn in dem Bescheid wurde lediglich das von dem BFH vertretene Gesetzesverständnis zugrunde gelegt. Daher ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Dieses Ergebnis wird durch die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfG - bestätigt. Danach bleiben grundsätzlich die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen bestehen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen. Dies gilt gleichermaßen nicht nur für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, bei denen nicht die zugrunde liegende Norm vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, sondern deren Auslegung durch die Gerichte (BVerfG-Beschluss vom 06. Dezember 2005, 1 BvR 1905/02, DStR 2006, 108).
Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 ist bestandskräftig, da der Kläger gegen diesen Bescheid keinen Einspruch eingelegt hat.
Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht entgegen früherer Rechtsprechung des BFH entschieden hat, dass für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich deren eigene Einkünfte um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind, rechtfertigt allein keine Korrektur des Ablehnungsbescheides vom 31. März 2004. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Korrekturvorschrift nach § 172 ff. AO und/oder § 70 Abs. 2 - 4 EStG vorliegt.
Der bestandskräftig gewordene Aufhebungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Zeit bis zu dem Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben wurde. Auf einen danach gestellten erneuten Antrag kann Kindergeld erst ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88 und VI R 146/98, BStBl II 2002, 89). Erfasst der Aufhebungsbescheid - wie im Streitfall - einen konkreten Regelungszeitraum vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, kann Kindergeld rückwirkend grundsätzlich nur für Zeiträume außerhalb dieses Regelungszeitraumes festgesetzt werden. Da der bestandskräftig gewordene Aufhebungsbescheid im Streitfall den konkreten Regelungszeitraum Januar bis Dezember 2003 umfasst, ist insoweit Bindungswirkung eingetreten und sind Kindergeldansprüche für diesen Zeitraum aus formell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
Die Bestandskraft kann nur durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erfüllt sind. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen, stellt allein keine Grundlage für die Änderung bestandskräftiger Bescheide dar. Denn § 79 Abs. 2 BVerfGG bestimmt, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht die Norm selbst, sondern eine bestimmte Auslegungsvariante der Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 2005 1 BvR 1905/02 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht entnimmt § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkung fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind auch die Voraussetzungen, unter denen die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides nach den Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 EStG und der §§ 172 f. AO auch rückwirkend durchbrochen werden kann, im Streitfall nicht gegeben.
Die Änderung des bestandskräftigen Aufhebungsbescheides vom 31. Mai 2002 ist nicht gem. § 70 Abs. 2 EStG möglich. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Eine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne ist die Änderung der tatsächlichen und der rechtlichen Verhältnisse des Kindergeldberechtigten oder des Kindes (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BStBl II 2002, 81). Dagegen greift die Vorschrift nicht ein, wenn ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Kindergeldberechtigten oder des Kindes nachträglich eine unzutreffende Rechtsanwendung korrigiert werden soll (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. Februar 2006 III 801/05, EFG 2006, 1000 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2006 13 K 398/05, EFG 2006, 1261). Im vorliegenden Fall haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Kindes nicht geändert. Vielmehr soll die unzutreffende rechtliche Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge nachträglich berichtigt werden. Damit begehrt der Kläger die Korrektur einer falschen Rechtsanwendung, für die § 70 Abs. 2 EStG keine Änderungsmöglichkeit eröffnet.
Auch eine Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG ist nicht möglich. Nach dieser Vorschrift können materielle Fehler in einer Kindergeldfestsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Die Korrektur kann nur mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung folgenden Monats erfolgen (§ 70 Abs. 3 Satz 2 EStG). Schon deshalb kommt die Vorschrift für eine rückwirkende Kindergeldfestsetzung nicht in Betracht. Außerdem setzt § 70 Abs. 3 EStG das Vorhandensein einer positiven Kindergeldfestsetzung voraus. Zur Korrektur eines rechtswidrigen Aufhebungsbescheides kann sie nicht herangezogen werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, a.a.O. und vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910).
Im Streitfall ist auch nach § 70 Abs. 4 EStG keine Änderung möglich. Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag über- oder unterschreiten.
Die Vorschrift zielt darauf ab, dass wegen der monatlichen Zahlweise des Kindergeldes bereits vor Beginn oder während des Kalenderjahres Kindergeldfestsetzungen im Wege von Prognoseentscheidung erfolgen müssten, obwohl in diesem Zeitraum noch gar nicht feststeht, ob die Einkünfte oder Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten werden. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres ist klar, welcher Sachverhalt tatsächlich verwirklicht worden ist. Deshalb besteht die Notwendigkeit, die Prognoseentscheidungen nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich korrigieren zu können.
Dies gilt aber nur, soweit nach Ablauf des Kalenderjahres eine Prognoseentscheidung korrigiert werden soll. § 70 Abs. 4 EStG ist dagegen nicht anwendbar, wenn bereits nach Ablauf des Kalenderjahres und in Kenntnis des gesamten verwirklichten Sachverhaltes ein Aufhebungsbescheid erlassen worden ist, und dieser Bescheid nach dessen Bestandskraft erneut geändert werden soll.
Da im vorliegenden Fall der Aufhebungsbescheid vom 31. März 2004 und damit ab Ablauf des Kalenderjahres 2003 ergangen ist, scheidet § 70 Abs. 4 EStG als Änderungsnorm aus. Die Familienkasse hat am 31. März 2004 Kenntnis des gesamten verwirklichten Sachverhalts und hat auch auf dieser Grundlage eine abschließende Entscheidung getroffen. Dass diese Entscheidung im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 rechtlich unzutreffend war, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um einen reinen Rechtsanwendungsfehler, der nicht vom Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG umfasst ist. Deshalb hat die Beklagte in dem Bescheid vom 03. November 2005 Kindergeld für 2004 gewährt, da zu dem Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides am 31. März 2004 die Einkünfte und Bezüge für 2004 noch nicht bekannt und verwirklicht waren.
Eine Änderung kommt auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Die Vorschrift findet neben den spezialgesetzlichen Änderungsvorschriften Anwendung (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BStBl II 2002, 81). Danach sind Kindergeldfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Kindergeldfestsetzung führen, und den Kindergeldberechtigten kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Es mag sein, dass der Familienkasse am 31. Mai 2002 die konkrete Höhe der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht bekannt war. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Familienkasse bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache schon bei der ursprünglichen Festsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Kindergeldfestsetzung gelangt wäre (sog. Rechtserheblichkeit vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820 und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533). Die Frage, wie die Familienkasse den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsache gewürdigt hätte, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranlagung vorliegenden Rechtsprechung und der damaligen Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wobei davon auszugehen ist, dass eine rechtlich zutreffende Entscheidung ergangen wäre. Im Streitfall hätte die Familienkasse auch dann, wenn sie die konkrete Höhe der Sozialversicherungsbeiträge gekannt hätte, auf der Grundlage der damals von ihr noch als maßgeblich angesehenen BFH-Rechtsprechung entschieden und die Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. Die nachträglich bekannt gewordene Tatsache war daher nicht rechtserheblich.
Auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheidet als Änderungsvorschrift aus. Nach dieser Vorschrift ist eine Kindergeldfestsetzung zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Unter Ereignis wird jede Begebenheit verstanden, die den Lebenssachverhalt nachträglich verändert. Im vorliegenden Fall hat sich der zu Grunde liegende Sachverhalt aber nicht verändert. Verändert hat sich die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Zwar kann auch einer Gerichtsentscheidung eine steuerliche Rückwirkung zukommen. Voraussetzung wäre jedoch, dass das Urteil den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändert (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 1988 I R 115/84, BFH/NV 1989, 482). Veränderte Gesetzesauslegungen sind dagegen kein Ereignis im Sinne des § 175 AO.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Bezüglich dieser Frage sind bereits mehrere Verfahren beim BFH anhängig.
Ende der Entscheidung
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