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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 1 K 1148/01
Rechtsgebiete: EStG, GG, EWGV
Vorschriften:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 | |
GG Art. 3 | |
EWGV Art. 48 |
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. 12.392,-- DM wegen der Selbstnutzung aus einem in Frankreich belegenen Einfamilienhaus der Kläger bei deren Veranlagung 1987 im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.. 2 EStG 1987 Berücksichtigung finden können.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2001 hat der Berichterstatter die von den Klägern diesbezüglich erhobene Klage abgewiesen.
Am 23. März 2001 haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 vom 28. September 2000 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die in Frankreich erzielten Vermietungseinkünfte von ./. 12.392,00 DM unter Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG 1987 zur Ermittlung des Steuersatzes einbezogen werden,
hilfsweise,
die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 90a Abs. 4 FGO abgesehen.
Gründe:
Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt gem. § 90a Abs. 4 FGO der Begründung des Gerichtsbescheids vom 1. März 2001.
Auch aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich keine anderweitige Wertung. Im Streitfall ist eine Diskriminierung der Klägerin nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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