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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 1 K 1294/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 17 Abs. 2 | |
EStG § 22 Nr. 3 |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
In dem Finanzrechtsstreit
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2006
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht .. die Richterin am Finanzgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Provisionszahlungen zu den steuerfreien Erlösen aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung gehören.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihren Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 haben die Kläger jeweils eine Anlage beigefügt, in der sie dem Beklagten mitteilten, dass der Kläger eine als "Provision" bezeichnete Zahlung in Höhe von 203.919,15 DM von Herrn S erhalten hätte. Die Zahlung gliederte sich in "Provision" in Höhe von 177.321,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15% in Höhe von 26.598,15 DM auf (Bl. 47/1996 ESt-Akte). Die "Provision" für 1997 habe 321.303,09 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15% in Höhe von 48.195,46 DM, insgesamt 369.498,55 DM (Bl. 11/1997 ESt-Akte) betragen. Die Nettobeträge würden den Verkauf von Anteilen des Klägers an der Firma PHD GmbH betreffen, an der der Kläger mit 25% beteiligt gewesen war. Der Veräußerungserlös sei insoweit nicht steuerpflichtig, da keine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz -EStG- vorliege.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
An der PHD GmbH (nachfolgend: PHD) waren die PHR S.A. (nachfolgend: PHR) mit 10%, der Kläger mit 25% sowie Herr S mit 40% und dessen Ehefrau mit 25% beteiligt. Nachdem es bei der französischen Muttergesellschaft PHR zur Veränderung kam (Übernahme durch die R-Gruppe), entstanden Streitigkeiten zwischen PHD und PHR. Diese Streitigkeiten endeten mit einem Vergleich dahingehend, dass PHR die Anteile der deutschen Gesellschafter erworben hat (Bl. 70/1996 ESt-Akten). Dabei wurden die Preise für die Gesellschaftsanteile von dem Erwerber ungleich bemessen. Der Kläger erhielt 950.000,00 DM (für 25%), die Gesellschafterin S erhielt 2.052.000,00 DM (für 25%) und der Gesellschafter S erhielt 3.103.000,00 DM (für 40%). Der Kaufpreis der Anteile der Eheleute S unterlag einer Preisminderungsklausel, der Kaufpreis für den Anteil des Klägers hingegen war ein Festpreis. Die Preisminderungsklausel bestand darin, dass der Kaufpreis auf der Grundlage eines jährlichen Verkaufszieles von 700.000 Flascheneinheiten festgelegt wurde. Sollte dieses Ziel aus irgendeinem Grund nicht erreicht werden, unterlagen die Zessionspreise der Gesellschaftsanteile der Eheleute S einer Preisminderung, die noch gestaffelt war.
Mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile war zugleich der Abschluss eines Geschäftsführervertrages (Arbeitsvertrag als Mitgeschäftsführer bei PHD) mit dem Kläger und der Abschluss eines Beratervertrages (Dienstleistungsvertrag) zwischen PHD und Dr. Schmitt verbunden. Im Rahmen dieser Verträge sollten beide für jede Flasche Champagner, die über 700.000 Stück jährlich hinaus verkauft wurde, eine Provision erhalten. Diese betrug 0,60 DM für den Kläger und ist als Teil des Geschäftsführergehalts im Bruttoarbeitslohn enthalten. Für S betrug sie 2,40 DM und ist diesem als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zugeflossen.
Da der Kläger für seinen Gesellschaftsanteil ungleich weniger erhalten sollte als die beiden anderen Gesellschafter, hat dieser die Verhandlungen zunächst abgebrochen. Der Mitgesellschafter S hat sich im Zuge dieser Verhandlungen bereit erklärt, einen Teil der o.g. Provisionen an den Kläger zu zahlen. Dies geschah dergestalt, dass die dem Kläger und S zusammen zustehenden Provisionen von insgesamt 3,00 DM beiden je zur Hälfte zukommen sollten, wobei der Kläger vorab einen Betrag von 25.000,00 DM jährlich erhielt. Die Vereinbarung, die später schriftlich abgeschlossen wurde, wurde von den Parteien nicht unterschrieben (Bl. 83/1996 ESt-Akten).
In den Einkommensteuerbescheiden für 1996 vom 27. Oktober 1998 hat der Beklagte die Provisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 347.131,00 DM und im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 21. Juni 1999 in Höhe von 369.499,00 DM angesehen. Die Einsprüche ruhten wegen des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1995, in der der Beklagte in der Einspruchsentscheidung diese Provisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG angesehen hat. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 24. September 2002 abgewiesen (Az. 2 K 2567/01). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 8. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen (Az. IX B 202/02).
Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2002 Az. 2 K 2567/01 beabsichtigt sei, die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen von Herrn S als sonstige Einkünfte anzusetzen, wobei sich die Höhe der Einkünfte wie folgt ändert:
1996 | 1997 | |
Erhaltene Vergütung einschließlich MwSt 347.130,60 DM | 347.130,60 DM | 369.498,55 DM |
+ erhaltene Zahlung für "Ausgleich steuerlicher Nachteile" | 32.500,00 DM | --- |
./. geleistete UST-Zahlungen | 28.474,80 DM | 26.598,10 DM |
ergibt sonstige Einkünfte von 351.155,80 DM | 351.155,80 DM | 342.900,45 DM |
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2004 wurden entsprechend diesem Schreiben die streitigen Provisionen als sonstige Einkünfte angesetzt und der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Aus anderen Gründen erfolgte eine anderweitige Steuerfestsetzung.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, nach Übernahme von PHR durch die R-Gruppe im Jahre 1989 sei es zu diversen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der PHD und der PHR gekommen. Auf Grund diverser Verfahren habe die R-Gruppe einen Vergleich vorgeschlagen, der sämtliche Streitigkeiten abschließend regeln sollte. Im Rahmen dieses Vergleiches sollten die Gesellschafter der PHD ihre Anteile an die PHR übertragen. Der zu diskutierende Gesamtkaufpreis für die 100%ige Beteiligung sei im Laufe der Verhandlung, bei denen der Rechtsanwalt M auf Seiten der PHD mitgewirkt habe, auf 6,7 Millionen festgelegt worden. Entsprechend dieser ersten Kaufvertragsentwürfe sei dann in der endgültigen Vergleichsverhandlung ein Vorschlag vorgelegt worden, der für die 90%ige Beteiligung der Gesellschafter einen Gesamtkaufpreis von 6,105 Millionen DM vorgesehen habe. Herr Sp. habe als Rechtsanwalt die Interessen der Gesellschafter gegenüber der französischen Gesellschaft vertreten. Abweichend von den ersten Entwürfen habe ein neuer Vorschlag eine Kaufpreisverteilung vorgesehen, die von der kapitalmäßigen Beteiligung des Klägers und der übrigen Gesellschafter abgewichen sei. Da für den Kläger keine wirtschaftlichen Gründe für diese unterschiedliche Kaufpreisverteilung vorgelegen hätten und des Weiteren nicht ersichtlich gewesen sei, ob diese disquotale Kaufpreisverteilung von den anderen deutschen Gesellschaftern oder dem Erwerber motiviert gewesen sei, habe er unter diesen Umständen weitere Verkaufsgespräche abgelehnt. Da jedoch über die Höhe des Verkehrswertes der PHD zwischen den Gesellschaftern und den Erwerbern Einigkeit bestanden habe, zum anderen auf Grund der rechtshängigen Verfahren die Veräußerung der PHD für die deutschen Gesellschafter wirtschaftlich sinnvoll erschien, habe Rechtsanwalt M angeregt, sich durch die Verhandlungstaktik der Erwerberin nicht auseinander dividieren zu lassen und einen Lösungsweg zu suchen, um ein Scheitern des Vergleichs und des Verkaufs der Gesellschaftsanteile zu vermeiden. Zu diesem Zweck hätten S und der Kläger vor Abschluss des eigentlichen Vergleichs mit den Erwerbern eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen, die in der Folgezeit tatsächlich auch umgesetzt worden sei.
Der Kläger sei entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit PHR nicht erst zum 31. März 1997, sondern bereits zum 31. Dezember 1996 als Geschäftsführer ausgeschieden. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens habe S die Provisionszahlungen für die letzten drei Monate verweigert. Der entsprechenden Zahlungsklage des Klägers sei in zwei Instanzen stattgegeben worden. In den Urteilsbegründungen werde ausgeführt, dass Rechtsgrund für die Provisionszahlungen der Ausgleich der Kaufpreisdifferenzen sei (vgl. Urteil des Landgerichts Wiesbaden Bl. 31 Proz.-Akten und Urteil des OLG Frankfurt Bl. 101 f. Proz.-Akten).
Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Provisionszahlungen um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG handele. Bei diesen Zahlungen handele es sich vielmehr um Einkünfte aus § 17 EStG, da der seitens des Klägers erzielte Veräußerungspreis im Rahmen des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 26. Februar 1993 entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung aufzuteilen sei und 1.695.833,33 DM betrage. In Höhe von 745.833,33 DM sei der auf den Kläger entfallende Kaufpreis von den Eheleuten Schmitt im eigenen Namen und für Rechnung von dem Kläger vereinnahmt worden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass der Veräußerungspreis im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG auch Zahlungen eines Dritten an den Veräußerer umfassen könne, wenn die Zahlungen von dem Erwerber veranlasst seien. Hintergrund der erforderlichen Veranlassung sei, dass ohne diese ein Zusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und des Veräußerungsgeschäfts grundsätzlich nicht gegeben sei. Grundlage einer solchen Zahlung wären in diesem Fall lediglich die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Veräußerer und der dritten Person und diese wären in Folge dessen unabhängig von dem Veräußerungsvorgang. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein solcher Zusammenhang zwischen den empfangenen streitgegenständlichen Provisionszahlungen und der Veräußerung der Geschäftsanteile auf Grund der im Steuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Gesamtschau gegeben. Wirtschaftlich komme es dem Erwerber im Ergebnis darauf an, wie hoch der Gesamtkaufpreis für den Erwerb aller in deutscher Hand befindlichen Geschäftsanteile gewesen sei. Insoweit seien die seitens des Klägers empfangenen Provisionszahlungen nicht als zusätzliche Vergütung zu qualifizieren, sondern vielmehr handele es sich um eine auf Veräußererseite vereinbarte abweichende Aufteilung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Nach Auffassung des Klägers handele es sich definitiv um einen einheitlichen Kaufpreis. Die Tatsache, dass der Gesamtkaufpreis bzw. der auf die veräußerten 90% der Geschäftsanteile entfallende Teilbetrag des Gesamtkaufpreises von 6,105 Millionen DM entsprechend den Kapitalbeteiligungen der Gesellschafter aufgeteilt worden sei, sei rechtlich gar nicht anders lösbar gewesen, da es sich um mehrere Geschäftsanteile gehandelt habe, die von verschiedenen Gesellschaftern gehalten worden seien. Dass letztlich in dem Vergleichsvertrag nunmehr unterschiedlich hohe Kaufpreise ständen, sei entgegen der Auffassung des Beklagten kein Indiz für eine von Anfang an vereinbarte disquotale Kaufpreisaufteilung, da, wie bereits ausgeführt, eine disquotale Kaufpreisverteilung erstmals in den endgültigen Vergleichsverhandlungen zwischen allen Vertragsparteien diskutiert worden sei und dies auf Grund der internen Provisonsteilungsabrede zwischen dem Kläger und S letztlich auch in den Vergleichs- sowie Kauf- und Abtretungsvertrag übernommen worden sei. Die Parteien seien sich intern zunächst gar nicht einig gewesen, wie eine Kaufpreisverteilung habe erfolgen sollen. Dies werde auch dadurch ersichtlich, dass der Kläger die Verhandlungen zunächst abgebrochen habe und erst die interne Provisionsteilungsabrede zwischen S und dem Kläger zur Lösung dieses offenen Dissenses beigetragen habe. Da die mündliche Vereinbarung nicht schriftformbedürftig gewesen sei und damit wirksam geschlossen worden sei, sei es unbeachtlich, ob die schriftliche Vereinbarung seinerzeit unterschrieben worden sei oder nicht. Diese mündliche Ergänzung zum Kaufvertrag über die Geschäftsanteile sei mit der Beurkundung des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 26. Februar 1993 wirksam geworden und damit Bestandteil des Kaufvertrages. Jede andere Auslegung der Vergleichsverhandlung, die zu einer von der kapitalmäßigen Beteiligung abweichenden Verteilung des Kaufpreises führe, sei mangels wirtschaftlichen rechtfertigenden Grundes als missbräuchlich im Sinne des § 42 Abgabenordnung -AO- anzusehen. Als wirtschaftlicher Grund für die Überbewertung der Anteile der Eheleute S könne dabei nicht die Begründung des Beklagten dienen, durch den höheren Kaufpreis hätte S auch künftig an das Unternehmen binden wollen. Zum einen könne mit dieser Argumentation nicht die Höhe des auf die Ehefrau von S entfallenden Kaufpreises erklärt werden, die unstreitig für das Business der PHD nicht von Bedeutung gewesen sei. Zum anderen sei auch der Kläger als zukünftiger Geschäftsführer für die PHD tätig gewesen, und damit ebenso wertvoll und honorierungswürdig wie Herr S gewesen. Auch die rechtliche Würdigung des Beklagten, dass ein Fall des § 42 AO deshalb nicht vorliege, weil die vorliegend gewählte rechtliche Gestaltung nicht zur Steuervermeidung geführt habe, sei nicht zutreffend.
Die Vereinbarung des Klägers mit Herrn S sei insoweit als Darlehen zu qualifizieren, dessen Rückzahlung und Verzinsung erfolgsabhängig gewesen sei. Der den Wert des Darlehens (745.833,00 DM) übersteigende Teil der Provisionszahlungen sei als gewinnabhängiger Zins zu qualifizieren und als solcher nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterwerfen, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfüllt seien.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die Einkünfte im Rahmen des § 22 EStG als sonstige Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen seien, könne eine Besteuerung der Provisionen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfolgen, da der notwendige Veranlassungszusammenhang (Verzicht auf das Vetorecht) nicht gegeben sei. Der Beklagte lasse dabei außer Betracht, dass die Kauf- und Abtretungsverträge über die Geschäftsanteile der Eheleute S nicht zwangsläufig ohne die Erteilung der Zustimmung durch den Kläger gescheitert wären. Es sei zwar richtig, dass der Gesellschaftsvertrag der PHD eine sog. Vinkulierungsklausel in § 9 enthalte. Dort sei aber nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter die Zustimmung zur Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen ihrer Mitgesellschafter erteilen müssten bzw. versagen könnten. Vorliegend habe der Kläger nicht sein Vetorecht eingelegt bzw. seine Zustimmung zur Veräußerung der Anteile der Eheleute S versagt, vielmehr habe er vom Verkauf seiner eigenen Anteile Abstand nehmen wollen. Da aber die PHR sämtliche Anteile an der PHD habe kaufen wollen, habe der Kläger auch überzeugt werden müssen, seine eigenen Anteile ebenfalls zu verkaufen. Insoweit sei festzustellen, dass die Veräußerung der Geschäftsanteile der Eheleute S nicht an der mangelnden Zustimmung des Klägers gescheitert wäre, sondern an dem mangelnden Interesse der PHR an der nur teilweisen Übernahme an der PHD. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass S mit seinen geleisteten Provisionen bzw. mit der vereinbarten Provisionsteilung einen Verzicht auf die Ausübung des Vetorechtes des Klägers habe erreichen wollen, sondern den Kläger zum Verkauf seiner Anteile habe motivieren wollen. Ein Zusammenhang zwischen den geleisteten Vergütungen und dem behaupteten Verzicht auf das Vetorecht könne deshalb nicht gesehen werden.
Selbst für den Fall, dass ein Veranlassungszusammenhang (Verzicht auf das Vetorecht) anzunehmen wäre, handele es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Vermögensbereich, der grundsätzlich nicht der Besteuerung im Rahmen des § 22 EStG unterliege. Selbst wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung und somit einer grundsätzlichen Steuerbarkeit vollumfänglich zustimme, seien die Provisionszahlungen für einen Verzicht auf das Vetorecht wie wiederkehrende Leistungen im Sinne des Renten-Erlasses zu behandeln. Dies führe zwingend zu einer Aufteilung der Provisionszahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil. Als wiederkehrende Bezüge würden Bezüge in Geld oder Geldeswert bezeichnet, die in gewissen Zeitabständen wiederkehrten. Insoweit sei es richtig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen nicht um Renten oder dauernde Lasten handele, allerdings habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass es sich hierbei um sonstige wiederkehrende Bezüge handele, die grundsätzlich der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG zu unterwerfen seien. Lege man die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu Grunde, so seien die Provisionszahlungen als Gegenleistung für den Verzicht auf das Vetorecht im Rahmen einer veräußerungsähnlichen Vereinbarung anzusehen. Veräußerungsähnlich sei der Vorgang, da kein konkretes Vermögensgut übertragen worden sei, jedoch für den einmaligen Verzicht ein Entgelt über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich von 1994 bis 1997 zu zahlen gewesen. Insoweit handele es sich letztlich um Ratenzahlung und somit um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung. Im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG sei jedoch ein einmaliger Verzicht gegen wiederkehrende Leistungen rechtlich nicht möglich.
Aus den vorstehenden Ausführungen folge daher, dass unter keinen rechtlich denkbaren Gesichtspunkten eine Besteuerung der Zahlungen von S an den Kläger gerechtfertigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 30. April 2004 (Bl. 51 Proz.-Akte), 11. Mai 2005 (Bl. 151 f. Proz.-Akte) und 31. August 2005 (Bl. 212 f. Proz.-Akte) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 27. Oktober 1998 und für 1997 vom 21. Juni 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2004 dahingehend zu ändern, dass die sonstigen Einkünfte des Klägers mit 0 DM festgesetzt werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass keine schriftlichen Unterlagen dafür vorliegen würden, dass nach den ersten Vertragsentwürfen vorgesehen gewesen sei, dass der Gesamtkaufpreis von 6,7 Millionen (für 100%) bzw. von 6,105 Millionen (für 90%) entsprechend der jeweiligen Kapitalquote der Gesellschafter habe aufgeteilt werden sollen.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Zahlungen nicht als Teil eines steuerfreien Veräußerungserlöses anzusehen. Veräußerungspreis sei alles, was der Veräußerer für die Anteile vom Erwerber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhalten habe. Die Zahlungen im vorliegenden Fall seien weder durch den Käufer noch auf dessen Veranlassung durch einen Dritten erfolgt. Der Kläger habe die Zahlung nicht vom Käufer, der PHR, sondern von S erhalten. Dieser sei zu den Zahlungen nicht durch PHR veranlasst worden. Die PHR habe gar keine Kenntnis von der Vereinbarung zwischen dem Kläger und S gehabt, so dass weder ein direkter Veranlassungszusammenhang bestehe noch die Vereinbarung bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt worden sei. Auch lasse sich nicht einwenden, die vom Erwerber vorgenommene Kaufpreisverteilung sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen § 42 AO.
Es sei auch nochmals hervorzuheben, dass der Kläger die Provisionszahlung von S auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der PHD bis zum Ende des Geschäftsjahres bezogen habe, ohne in dieser Zeit selbst einen Beitrag zur Steigerung des Flaschenumsatzes geleistet zu haben. Gerade in diesem Zeitraum könnten die Provisionszahlungen des S an den Kläger nicht durch das Arbeitverhältnis zwischen dem Kläger und der PHD veranlasst gewesen sein, da die Flaschenumsätze im Wesentlichen auf die Leistungen des S beruhten. Dies sei zuletzt auch durch die zivilgerichtlichen Urteile des Landgerichts Wiesbaden bzw. des Oberlandesgerichtes Frankfurt bestätigt worden, nachdem das Bestehen der Provisionsansprüche des Klägers gegenüber S auch nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit für die PHD bestätigt worden sei. Soweit der Kläger vortrage, dass er auf Grund seines Einstellungsvertrages verpflichtet gewesen sei, für die positive Weiterentwicklung der PHD zu sorgen und er daher für den Erfolg einer Tätigkeit, zu der er auf Grund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sei, noch eine besondere Zuwendung von S erhalten habe, welche als Frucht dieser Leistung anzusehen sei, sei die rechtliche Würdigung des Klägers unzutreffend.
Soweit der Kläger zur Definition des Veräußerungspreises ausführe, hierzu gehöre alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhalten habe, einschließlich Zahlung von Dritten, bedürften diese Ausführungen einer Ergänzung. Der Kläger habe zwar zum Veräußerungsstichtag mit S eine Vereinbarung über künftig entstehende Ansprüche getroffen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen wirtschaftlich ausnutzbaren Vermögensteil, da im Falle des Ausscheidens des Herrn S (sei es durch Tod oder Vertragskündigung) ein Anspruch nicht mehr bestanden hätte. Leistungen eines Dritten, die dieser auf Grund eigener Verpflichtung dem Veräußerer aus Anlass der Veräußerung zahle, gehörten nur dann zum Veräußerungspreis, wenn der Dritte sie "für" den Veräußerer erhalten habe. Ein derartiger Sachverhalt sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, so dass die Einbeziehung der als "anteilige Beratungsvergütung" bezeichneten weitergeleiteten Zahlungen als Teil des Veräußerungspreises nicht in Betracht komme.
Dass der Erwerber für den Anteil von Frau S einen mehr als doppelt so hohen Preis gezahlt habe wie für den gleichen Anteil des Klägers, könne durchaus auf wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen beruhen. Das System unterschiedlicher Vergütungen an die Anteilseigner sei gewollt gewesen, da eine unterschiedliche Beziehung zwischen dem Erwerber PHR und den Eheleuten S einerseits und dem Kläger andererseits bestanden habe. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung sei daher nicht ersichtlich.
Soweit die Kläger das Vorliegen von sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG bestreiten würden, werde hierzu auf die Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2002 zur Einkommensteuer 1995 verwiesen. Der von dem Kläger vorgenommenen Bewertung der Provisionszahlungen für den Verzicht auf das Vetorecht als wiederkehrende Leistung im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG sei zu widersprechen. Der Begriff der wiederkehrenden Leistung setze voraus, dass die Bezüge in bestimmten Zeitabständen oder Zeiträumen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und für eine gewisse Dauer zufließen würden. Diese gewisse Regelmäßigkeit sei im vorliegenden Streitfall zu verneinen. Denn die von dem Kläger mit S getroffene Vereinbarung über die Teilung der Provisionen wäre, sei es durch Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer oder durch Auflösung des Beratervertrages mit S, hinfällig geworden, da der Rechtsgrund, auf den die Zahlungen beruhten, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Ebenfalls sei kein Barwert nach den Vorschriften der §§ 12 Bewertungsgesetz oder nach versicherungsmathematischen Grundsätze zu berechnen, da die Zahlungen nicht als Entgelt für einen Veräußerungsvorgang erfolgt seien.
Die strittigen Zahlungen seien vielmehr beim Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Die sonstige Leistung habe darin bestanden, dass der Kläger darauf verzichtet habe, wegen der unterschiedlichen Bemessung der Kaufpreise sein auf Grund des Gesellschaftsvertrages mögliches Veto zum Verkauf einzulegen. S habe dem Kläger im Gegenzug hierfür die Provisionsteilung gewährt. Dagegen lasse sich nicht einwenden, dass die Eheleute S keine Gegenleistung für den Verzicht auf das ihnen in gleicher Weise zustehende Veto erhalten hätten und dass bei ihnen auch keine Aufteilung des Kaufpreises in einen Kaufpreisteil und einen Teil für den Verzicht auf das Vetorecht erfolgt sei. Denn die Eheleute S hätten im Vergleich zum Kläger einen wesentlich höheren Kaufpreis erzielt und hätten daher kein Interesse daran gehabt, das ihnen zustehende Vetorecht auszuüben. Auch ständen die zivilgerichtlichen Urteile dieser Beurteilung nicht entgegen. Allein der wirtschaftliche Zusammenhang der Vereinbarung mit dem Anteilsverkauf und die Tatsache, dass die von S an den Kläger gezahlte Vergütung wirtschaftlich eine Beteiligung an dessen Erlös darstelle, löse nicht den Zusammenhang der Vergütungen mit der Leistung des Klägers, die Einlegung seines Vetos unterlassen. Die Zahlungen seien nicht wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Anteilsverkauf dem Erlös aus dem Verkauf der Anteile des Klägers zuzurechnen. Sie beruhten vielmehr auf dem eigenständigen wirtschaftlichen Tatbestand "Verzicht auf die Ausübung eines Vetorechts".
Hilfsweise seien die Zahlungen als Zuwendungen eines Dritten und somit als Arbeitslohn zu qualifizieren. Zwischen dem Kläger und der PHD liege ein Arbeitsverhältnis vor. Arbeitslohn könnten auch Zuwendungen eines Dritten sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung seien, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringe. Dem Arbeitnehmer müsse sich die Zuwendung des Dritten wirtschaftlich als Frucht der Dienstleistung für seinen Arbeitgeber darstellen. Dies müsse aus Sicht des Dritten beurteilt werden. Der Kläger sei auf Grund seines Anstellungsvertrages verpflichtet gewesen, für die positive Weiterentwicklung der PHD zu sorgen. Wenn er daher für den Erfolg einer Tätigkeit, zu der er auf Grund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sei, noch eine Zuwendung von S erhalte, sei auch sie als Frucht dieser Leistung anzusehen.
Die Prozessakten des Verfahrens 2 K 2567/01 sind zu dem Verfahren beigezogen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Zahlungen von S an den Kläger als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG angesehen.
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nr. 1, 1 a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um das Entgeltswillen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Voraussetzung ist die Erbringung der Leistung in der Absicht der Einkünfteerzielung. Die Zahlung muss als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch die Leistung veranlasst sein. Die Leistung braucht nicht auf Wiederholung angelegt zu sein; Gegenstand des § 22 Nr. 3 EStG können auch einmalige, nicht nachhaltige Leistungen ohne Wiederholungsabsicht sein.
Wendet man diese Grundsätze auf den streitigen Sachverhalt an, so liegt darin, dass der Kläger darauf verzichtete, wegen der unterschiedlichen Bemessung des Kaufvertrages sein auf Grund des Gesellschaftsvertrages mögliches Veto zum Verkauf einzulegen bzw. dass er den Vergleich mit PHR, PHD und den Eheleuten S und den anschließenden Vertrag über die Übertragung der Geschäftsanteile abgeschlossen hat, eine sonstige Leistung, die der Kläger gegenüber S erbracht hat. S gewährte dem Kläger im Gegenzug dafür eine Provisionsteilung.
Dies ergibt sich aus dem Ablauf des Geschehens, wie es die Kläger selbst vorgetragen haben. Der Kläger hatte mit seiner 25%igen Beteiligung auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität (§ 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages) und konnte auch den isolierten Verkauf der Anteile der Gesellschafter S verhindern (§ 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages). Solange dem Kläger die für die Anteile der Gesellschafter S gezahlten Entgelte nicht bekannt waren, wirkte er am Abschluss des Vertrages mit; das ihm gebotene Entgelt erschien ihm offenbar nicht in der Weise unangemessen niedrig, dass er Nachverhandlungen mit dem Erwerber für geboten hielt. Dafür, dass er nach dem 1. Vertragsentwurf ein höheres Entgelt habe erhalten sollen, liegen keine Unterlagen vor. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass er von der unterschiedlichen Aufteilung sehr kurzfristig Kenntnis erhalten hat. Als er von der Differenz zwischen dem für seinen Anteil gebotenen Entgelt und den für die Anteile S gebotenen Entgelten erfuhr, nahm er - warum auch immer - dies nicht zum Anlass, mit den Erwerbern nach zu verhandeln, sondern hat die Verhandlungen zunächst abgebrochen. Er wollte an dem Erlös von S angemessen beteiligt werden, wobei die Modalitäten zweitrangig waren. Ebenso war es unerheblich, in welcher Form der entsprechende Vertrag gekleidet und wie die Vergütung bezeichnet wurde. Jedenfalls war die angemessene Beteiligung des Klägers am Verkaufserlös des S Bedingung für die Zustimmung des Klägers zum Verkauf, denn - wie die Kläger selbst vortragen - wäre der Verkauf ohne die Vereinbarung mit S gescheitert. S stimmte der getroffenen Vereinbarung zu, weil er ein erhebliches Interesse am Verkauf der Anteile hatte; für ihn war der Verkauf auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung gegenüber dem Kläger ein gutes Geschäft.
Die zivilrechtlichen Urteilen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Dass die Zahlungen des S den Kläger wirtschaftlich für den geringeren Erlös aus dem Anteilsverkauf "entschädigen" sollten, war letztlich das Motiv des Vertrages. Der Kläger war zum Verzicht auf sein Veto bzw. zum Abschluss des Vergleiches nur für diesen Preis bereit; S stellte sich auf der anderen Seite mit dieser Lösung günstiger als wenn der Verkauf insgesamt nicht zu Stande gekommen wäre.
Allein der wirtschaftliche Zusammenhang der Vereinbarung mit dem Anteilsverkauf und die Tatsache, dass die von S an den Kläger gezahlte Vergütung wirtschaftlich eine Beteiligung an dessen Erlös darstellt, löst nicht den Zusammenhang der Vergütung mit der Leistung des Klägers, die Verkaufsverhandlungen wieder aufzunehmen und den Vergleich abzuschließen. Die Zahlung ist nicht wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Anteilsverkauf dem Erlös aus dem Verkauf der Anteile des Klägers zuzurechnen. Sie beruht vielmehr auf dem eigenständigen wirtschaftlichen Tatbestand "Verzicht auf die Ausübung eines Vetos" bzw. Abschluss des Vergleichsvertrages und anschließend Verkauf der Anteile.
Veräußerungspreis ist alles, was der Veräußerer für die Anteile vom Erwerber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Wie der Kläger zutreffend ausführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Veräußerungspreis im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG auch Zahlungen eines Dritten an den Veräußerer umfasst, wenn die Zahlung von dem Erwerber veranlasst worden ist. Hierbei kommt es aber, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht auf eine wirtschaftliche Gesamtschau an, sondern darauf, dass der Dritte grundsätzlich vom Erwerber eingeschaltet worden ist. Der Auffassung der Kläger, dass Veräußerungspreis der Wert der Gegenleistung ist, die der Veräußerer durch den Abschluss des - dinglichen - Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erhält und zwar dergestalt, dass alles dazugehört, egal von wem es erlangt wurde, Hauptsache, dass es durch das Veräußerungsgeschäft veranlasst wurde, kann nicht gefolgt werden. Nach dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 07. März 1995 VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693 gehört zum Veräußerungspreis i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Im Streitfall hat die Erwerberin, die PHR, S in keiner Weise eingeschaltet. Das Gegenteil ist der Fall, denn die Erwerberin sollte gerade nichts von diesen Zahlungen von S an den Kläger erfahren, weil der Kläger Auswirkungen auf seinen Anstellungsvertrag befürchtete. Mit den Provisionszahlungen hat S keine fremde Verbindlichkeit erfüllt. Er ist insbesondere nicht von der PHR, wie ausgeführt, beauftragt worden, etwaige Ansprüche des Klägers durch Zahlung aus seinem Gesellschaftsanteil abzudecken. Es ist nur auf der Vertragsebene zwischen S und dem Kläger die Zahlung einer Unterprovision vereinbart worden.
Die Zurechnung zum Verkaufserlös scheitert also daran, dass die Vergütung weder vom Erwerber der Anteile, noch auf dessen Veranlassung hin von S gezahlt wurde.
Auch lässt sich nicht einwenden, die vom Erwerber vorgenommene Kaufpreisverteilung sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen § 42 AO. Warum von der PHR unterschiedliche Kaufpreise für die Gesellschaftsanteile gezahlt worden sind, ist für den hier vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Gründe, warum dies geschehen ist, sind nicht aufzuklären, da es im Rahmen der Verhandlungsfreiheit den Parteien offen steht, einen Kaufpreis zu vereinbaren. Hierbei ist wohl kaum Voraussetzung, dass ein einheitlicher Preis für die Übertragung der Anteile vereinbart werden muss. Der zwischen PHR, PHD, den Eheleuten S und dem Kläger abgeschlossene Vergleich ist auch dementsprechend durchgeführt worden. Insoweit liegt eine klare und eindeutige Vereinbarung vor, wenn auch zu unterschiedlichen Konditionen.
Bei den streitigen Zahlungen handelt es sich auch weder um Renten noch um dauernde Lasten noch um sonstige wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.
Zu den wiederkehrenden Bezügen im Sinne von § 22 Nr. 1 EStG gehören Renten und dauernde Lasten. Die vom Kläger vereinnahmten Beträge können jedoch weder als Renten noch als dauernde Lasten qualifiziert werden, auch wenn die Gegenleistung für die Leistung in einem Zeitraum von vier Jahren vollzogen wurde. Die anteiligen Provisionszahlungen erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Veräußerungsrente und auch nicht die einer Unfallsrente. Die Abrechnungen des Klägers können auch damit nicht in Einklang gebracht werden, denn er rechnet mit S auf Grund der getroffenen Vereinbarung einen Anteil an der Beratungsvergütung zzgl. Mehrwertsteuer ab (z.B. Bl. 88/1996 ESt-Akten).
Wie aus dem Beschluss des BFH vom 8. April 2003 IX B 202/02 hervorgeht, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2002 Az. 2 K 2567/03 betreffend Einkommensteuer 1995 als unbegründet zurückgewiesen worden ist, haben die Kläger selbst vorgetragen, dass S die strittigen zusätzlichen Zahlungen deshalb an den Kläger geleistet hat, damit dieser unter den gegebenen Umständen zur Veräußerung seines Gesellschaftsanteiles bereit ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Zahlung eine Gegenleistung für den Abschluss des Vergleichs und den Verkauf der Anteile gewesen ist. Statt einer Einmalzahlung wurde die Aufteilung einer künftigen, verkaufsabhängigen Provision vereinbart. Dabei stand weder die Höhe der insgesamt zu zahlenden Gegenleistung fest, noch waren die Termine, zu denen die Raten fällig waren, festgelegt. Es handelt sich somit nur um eine Zahlungsmodalität, die der Annahme von Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG nicht entgegensteht. Wenn S seinen Anteil und den seiner Ehefrau zu diesem Kaufpreis auch hätte veräußern können, ohne dass der Kläger seinen Anteil veräußert, wäre es ohne Sinn, dass S den Kläger an seinen Provisionszahlungen hat partizipieren lassen.
Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- abzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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