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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 1797/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 13a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 K 1797/05

Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 2006

durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ...

die Richterin am Finanzgericht ...

den Richter am Finanzgericht ...

die ehrenamtliche Richterin ...

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen den Klägern eine Mitunternehmerschaft zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft besteht.

Bis zum Jahre 1996 hat der Kläger in den Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Mit Schreiben vom 1. April 1999 hat der Beklagte den Klägern eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG-) zugesandt. Hierin wird den Klägern mitgeteilt, dass nach § 13 a Abs. 1 EStG in der für nach dem 30. Dezember 1999 endenden Wirtschaftsjahren geltenden Fassung neue Abgrenzungsmerkmale für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu beachten sind. Aus den vorliegenden Unterlagen sei entnommen worden, dass in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kläger nach der gesetzlichen Neuregelung die maßgebende Grenze bezüglich der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung überschritten sei. Deshalb habe die Gewinnermittlung mit Beginn des Wirtschaftsjahres am 1. Juli 1999 durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Buchführung (Bestandsvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) zu erfolgen (Bl. 1 Ermittlungsakte).

Erstmals mit der am 31. März 1999 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 1997 reichten die Kläger zwei Anlagen L ein und erklärten darin sowie in den Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 neben dem Betrieb des Klägers einen selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Für die Wirtschaftsjahre 1997/1998 und 1998/1999 erklärte sie einen Viehbestand von 0, Eigenland 5,5572 ha, Pachtland 14,7464 ha, verpachtet 5,5872 ha und bewirtschaftet 14,7464 ha. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurde ein Viehbestand von 0 erklärt, Eigenland von 6,5094 ha, Pachtland von 16,9436 ha, verpachtet 4,8321 ha und bewirtschaftet 18,6209 ha. Der Kläger hat für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 an Viehbeständen 53 Kühe erklärt, Eigenland 5,6421 ha, Pachtland 27,7937 ha, verpachtet 0,7282 ha und bewirtschaftet 32,7076 ha. Für die Wirtschaftsjahre 1997/1998 und 1998/1999 wurden ein Viehbestand von 49 Kühen erklärt, Eigenland 10,6701 ha, Pachtland 10,4138 ha, verpachtet 1,2263 ha und bewirtschaftet 19,8576 ha. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurden an Viehbestand 1 Zuchtbulle, 9 Kälber und 43 Kühe erklärt, an Eigenland 17,7640 ha, Pachtland 9,7217 ha, verpachtet 7,9700 ha und bewirtschaftet 19,7857 ha.

Auf Nachfrage zur Einkommensteuererklärung 1997 teilten die Kläger am 13. November 1999 mit, die Umstellung sei zum 1. November 1997 erfolgt. Die Klägerin habe von ihrer Mutter und der durch den Tod der Mutter entstandenen Erbengemeinschaft Ackerland geerbt bzw. gekauft. Man habe ihr zur Auflage gemacht, die Flächen nicht mit den Flächen vom Ehemann zu vermischen und auf eigene Rechnung zu bewirtschaften. Auf Grund dessen, dass 4 bis 5 Hektar zu wenig seien, um einen Betrieb zu bewirtschaften, seien außerhalb liegende Flächen vom Ehemann zu dieser Einheit zusammengefasst worden. Pachtverträge würden nicht vorliegen (Bl. 5 Ermittlungsakte).

Die durch den Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben, dass seit dem 1. Mai 1999 die Klägerin ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschafte und sie ab diesem Zeitpunkt als Landwirt versicherungspflichtig bzw. von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse befreit sei. Als landwirtschaftliche Nutzungsfläche wurde für den Kläger zum 1. Januar 1997 36,690 ha, zum 15. September 1997 37,8128 ha und zum 1. November 1998 (letzter Stand) 41,7528 ha genannt. Das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin umfasste zum 1. Mai 1999 6,7235 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,3390 ha Forstfläche (Bl. 9 Ermittlungsakte). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilte mit, dass die Beitragsveranlagung seit Jahren auf den Kläger laufe, in 1997 habe die Flächengröße 34,7328 ha Acker-/Grünland betragen. Seit dem 1. Januar 1999 werde die Klägerin mit 6,7235 ha Acker-/Grünland und 0,3300 ha Wald geführt (Bl. 14 Ermittlungsakte). Nach den Bescheiden vom 12. Februar 2002 wurde der Beitrag von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Kalenderjahr 2000 für den Kläger nach einer Fläche von 41,8528 ha Ackerland/Grünland und für die Klägerin nach einer Fläche von 6,9835 Ackerland/Grünland und einer Fläche 0,3300 ha Wald erhoben. Eine Betriebshaftpflichtversicherung war nur für den Kläger abgeschlossen.

Auf Grund des Berichtes des Ermittlungsbeamten (27. Juni 2001), der am 26. Juni 2001 den Betrieb besucht hat, ergab sich, dass an diesem Tag in den Stallungen, die im Eigentum des Klägers stehen, nach Angaben des Klägers das Milchvieh des Klägers, Milchvieh der Klägerin sowie Milchvieh von P. L. (Bruder des Klägers) und dessen Ehefrau untergebracht war. Die von den Ehefrauen erbrachten Stallarbeiten werden den Ehemännern jährlich berechnet, erstmals ab dem 1. Juli 2000. Die von den Ehemännern erbrachten Maschinenarbeiten werden gleichfalls jährlich mit den Ehefrauen abgerechnet, ebenfalls ab dem 1. Juli 2000. Die Klägerin hat am 25. Juni 2001 für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 1.095 Stunden Mithilfe im Stall über 21.900 DM abgerechnet. Der Kläger hat mit dem selben Datum über den selben Zeitraum Maschinenleistungen in Höhe von 7.397,80 DM in Rechnung gestellt (vgl. Ermittlungsbericht Bl. 16 f. mit Anlagen Ermittlungsakten).

Im Einheitswertbescheid vom 14. Dezember 2001 betr. Wertfortschreibung auf den 1.1.1997 wurde der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dem Kläger zugerechnet. Die landwirtschaftliche Fläche hat 6,2178 ha zzgl. 7,70 Ar Hof- und Gebäudefläche und 0,1440 ha Forstwirtschaft betragen, was eine Gesamtfläche von 6,4388 ha ergab. Am 02. Januar 2002 erfolgte eine Wertfortschreibung auf den 1.1.1998, in der der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nunmehr beiden Klägern zugerechnet wurde. Die landwirtschaftliche Fläche beträgt nunmehr 12,6323 ha zzgl. 7,70 Ar Hof- und Gebäudefläche und 0,2323 ha Forstwirtschaft, was eine Gesamtfläche von 12,9426 ha ergibt. Auch in dem Einheitswertbescheid auf den 1.1.2000 ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beiden Klägern zugerechnet worden. Die Bescheide sind alle bestandskräftig geworden.

Für das Streitjahr hat der Beklagte nach vorangegangener Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung (Bescheid vom 15. Februar 2001) einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 am 27. Juli 2001 erlassen, in dem er von einem gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehegatten ausgegangen ist. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er auf der Grundlage der von beiden Ehegatten insgesamt erklärten bewirtschafteten Fläche für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach § 13 a EStG auf 10.252,00 DM und für das Wirtschaftsjahr 1999/2000, weil die Kläger keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt haben, im Wege der Schätzung nach § 162 Abgabenordnung - AO - auf 66.249,00 DM und setzte für das Streitjahr jeweils die Hälfte an, insgesamt 38.250 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 3057/01 geführt wurde. Mit Beschluss vom 15. September 2004 ist das Verfahren gem. § 74 Finanzgerichtsordnung - FGO - bis zur Rechtskraft eines noch zu erlassenden Feststellungsbescheides für 1999 über die Ehegattengemeinschaft Josef und Annette Leyendecker ausgesetzt worden. Der Senat hat die Auffassung vertreten, dass für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Mitunternehmerschaft zwischen den Klägern bestanden hat, weshalb das Verfahren auszusetzen war.

Mit Bescheid vom 03. November 2004 hat der Beklagte einen Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlassen, in dem er für die Ehegattengemeinschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 38.250,00 DM feststellte, die er jedem Ehegatten mit einem Anteil von 19.125,00 DM zurechnete. Die Einkünfte ermittelte er für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach § 13 a Abs. 1 EStG auf 10.252,00 DM und für das Wirtschaftsjahr 1999/00 im Wege der Schätzung auf 66.249,00 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 26. April 2005 wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass die Klage sich gegen die Annahme einer faktischen Mitunternehmerschaft richte. Ausgehend von dem Ermittlungsbericht führe die Klägerin einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb auch in diesem Streitjahr. Für die Anerkennung von zwei getrennt geführten Betrieben spreche, dass diese sowohl bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als auch bei der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeldet worden seien. Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit sei die Milchproduktion. Beide Betriebe verfügten über ein eigenes Milchkontingent, beide Betriebe würden getrennt an die E e.G. abliefern. Beide Betriebe verfügten über eigene Viehbestände. Die Viehbestände beider Betriebe würden getrennt geführt, die jeweiligen Betriebsinhaber seien für ihre Tierbestände selbst verantwortlich. Die Klägerin sei nicht nur Eigentümerin eines eigenen Viehbestandes und Inhaberin eines eigenen Milchkontingentes, das auch bedient werde, die Klägerin erbringe auch selbst in diesem Zusammenhang die wesentlichen Arbeitsleistungen. Die Betriebe würden auch betriebswirtschaftlich völlig getrennt geführt. Sowohl die Erträge wie auch die Kosten würden für die einzelnen Betriebe separat erfasst und über die jeweiligen Konten auch abgewickelt und zwar von den jeweiligen Betriebsinhabern. Gleiches gelte für die Pachtzahlungen oder Pachteinnahmen. Die Betriebsführung sei streng getrennt gewesen, weshalb es nicht zulässig sei, von einer gemeinsamen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Durch die konsequente Umsetzung in der Wirtschaftsweise sei die Futtergrundlage der gehaltenen Tiere durch Silomais und Grassilage geschaffen worden. Es sei kein Getreideanbau erfolgt. Die Bewirtschaftung der Flächen sei nicht durch den Kläger, sondern durch Lohnunternehmen erfolgt. Auch die Tierhaltung sei getrennt erfolgt, ebenso die Milchgewinnung und zwar in zwei getrennten Milchtanks. Bei der Fütterung der Tiere und der Kraftfutterzuteilung sei eine Trennung vorgenommen worden, jede Kuh habe ein Halsband mit einer entsprechenden Codezahl. Das Kraftfutter werde automatisch aufgrund der Codezahl exakt zugeteilt und EDV-mäßig dokumentiert und getrennt abgerechnet. Die Behandlungskosten eines jedes einzelnen Tieres durch den Tierarzt seien aufgrund der jeweiligen Kuhnummern direkt diesem Tier zugeordnet und separat abgerechnet worden. Die Tiere seien nach Halsbändern und Ohrmarken bei der LKV in K bzw. der HIT Datenbank getrennt geführt worden. Bereits in dem Verfahren 1 K 3057/01 sei nachgewiesen worden, dass zwei Milchkontingente bestanden hätten und auch Milch getrennt abgeliefert worden sei. Auch bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seien beide Betriebe separat richtig erfasst worden. Es liege somit keine gemeinsame Betriebsführung vor, sodass es auf die Höhe der Vermögensbeiträge gar nicht ankomme. Der Vermögensbeitrag der Klägerin zu einer unterstellten Mitunternehmerschaft sei aber außerdem von untergeordneter Bedeutung. Dem Beschluss des Finanzgerichtes in der Sache 1 K 3057/01 sei insofern nicht zuzustimmen, weil hier die Differenzierung zwischen bewirtschaftetem Eigenland und fremd verpachtetem Eigenland nicht beachtet worden sei. Bei der Frage des Vermögensbeitrages sei verpachtetes Eigenland nicht zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03. November 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einheitlich und gesondert festzustellen seien, weil die landwirtschaftlichen Flächen von den Ehegatten gemeinsam bewirtschaftet worden seien und deshalb zwischen den Ehegatten eine Mitunternehmerschaft bestehe. Von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten könne auch dann ausgegangen werden, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliege, sondern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehöre und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiteten. Die von dem Ermittlungsbeamten festgestellten Verhältnisse und die vorgelegten Abrechnungen würden nicht die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/00 betreffen, sondern erst die Zeit danach, nämlich das mit dem 01. Juli 2000 angefangene Wirtschaftsjahr 2000/01. Die Eheleute hätten es versäumt, rechtzeitig durch eindeutige Vereinbarungen klare Verhältnisse zu schaffen. Der Vermögensbeitrag der Kläger in Form von zur gemeinsamen Bewirtschaftung bereitgestellten Grundstücken sei ausreichend und zwar selbst dann, wenn man mit den Klägern davon ausgehe, dass nur die selbst bewirtschafteten Flächen anzusetzen seien und deshalb die 20%-Grenze nicht erreicht sei. In seinem Urteil vom 22. Januar 2004 habe der BFH es offen gelassen, ob die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin mit 20% oder bei 10% anzusetzen sei. Deshalb sei von der im gesamten Steuerrecht geltenden 10%-Grenze auszugehen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1999/00 seien nach § 162 Abgabenordnung - AO - zu schätzen gewesen, weil die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 1 EStG ab dem 01. Juli 1999 nicht mehr vorgelegen hätten. Den Klägern sei unter dem Datum 01. April 1999 eine entsprechende Mitteilung zugegangen. Der Zugang der Mitteilung stehe nach einer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung für den Beklagten fest.

Die Prozessakten des Verfahrens 1 K 3057/01 wurden zu dem Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist zutreffend von einer Mitunternehmerschaft im Streitjahr ausgegangen.

Nach dem Beschluss des Großen Senates des BFH vom 25. Juni 1984 - GrS 4/92, BStBl II 1984, 751, wird eine steuerliche Mitunternehmerschaft nur durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis begründet, das den Mitunternehmern ein Mitunternehmerrisiko auferlegt und Mitunternehmerinitiative einräumt.

Auch Ehegatten können danach nur Mitunternehmer eines Betriebes sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, der den gleichen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des BFH an alle Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. Steuerlich können solche Verträge nur berücksichtigt werden, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden.

Allerdings ist der BFH in ständiger Rechtsprechung auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtehegatten ausgegangen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, sondern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 - IV R 44/02, BStBl II 2004, 500, m.w.N.). In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und somit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BStBl. II 1987, 20 undvom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).

Der Vermögensbeitrag eines Ehegatten zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung ist dann nicht von untergeordneter Bedeutung, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke mehr als 20% des gemeinen Werts des Betriebes ausmacht. Gehört der Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in erheblichem Umfang teils dem einen und teils dem anderen Ehegatten, so kann dieser Umstand wegen der spezifischen Bedeutung des Grund und Bodens für die Land- und Forstwirtschaft bei beiderseitiger Mitarbeit im Betrieb eine Mitunternehmerschaft begründen. Eine solche neben der Ehe bestehende gesellschaftsrechtliche Bindung zwischen Ehegatten kann kraft schlüssigen Verhaltens gerade in der Land- und Forstwirtschaft prima facie angenommen werden, wenn Eheleute ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag durch den beiderseitigen Einsatz eigener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gemeinsam eine Land- und Forstwirtschaft betreiben. Der nur für die Land- und Forstwirtschaft geltende Umstand, der dafür spricht, dass sich die Eheleute zu einer über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zweckgemeinschaft zusammengeschlossen haben, in der man zivilrechtlich ein Gesellschaftsverhältnis erblicken kann, liegt hier in der spezifischen Funktion des Grund und Bodens für die Land- und Forstwirtschaft, d.h. in der Funktion der landwirtschaftlichen Nutzflächen, deren Eigentum originär das Recht auf Ziehung und Aneignung ihrer natürlichen Früchte begründet, die als Ertrag die Grundlage einer jeden Land- und Forstwirtschaft darstellen und auf deren Produktion der land- und forstwirtschaftliche Betrieb beruht. Dadurch, dass die Früchte des Grund und Bodens die Grundlage der Land- und Forstwirtschaft darstellen und die Ziehung und Aneignung dieser Früchte als Nutzungsrecht originär mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist, spricht das Eigentum am land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden prima facie für die Zurechnung der Ernte und damit des Gewinns oder Gewinnanteils, solange das Nutzungsrecht vom Eigentum nicht vertraglich abgespalten ist (BFH-Urteil vom 14. August 1986 - IV R 248/84, BStBl II 1987, 17). Aus diesem Grund ist bei der Frage, ob der Vermögensbeitrag eines Ehegatten zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung von untergeordneter Bedeutung ist oder nicht, nur auf den landwirtschaftlichen Grundbesitz abzustellen, weshalb im vorliegenden Fall die der Klägerin gehörenden Grundstücke nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des BFH beziehen, wonach Ehegatten nur dann als Mitunternehmer zu behandeln sind, wenn sie gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Grundstücken bewirtschaften, die zu einem wesentlichen - d.h. zu mehr als 20% - teils dem einen und teils dem anderen Ehegatten gehören, vermag ihnen der Senat im Streitfall nicht zu folgen. Der BFH hat in seinemUrteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ausgeführt, dass es in dem von ihm entschiedenen Fall dahingestellt bleiben kann, ob an dieser Grenze festzuhalten ist oder ob die ansonsten allgemein übliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend sein sollte. Die Forderung nach der Geringfügigkeitsgrenze erweist sich nur dann als sinnvoll, wenn es sich um gemeinschaftlich bewirtschaftete Flächen handelt, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Außerdem ist ein Anteil von 10% im gesamten Steuerrecht eine Grenze zur Abgrenzung dessen, was ins Gewicht fällt oder nicht, z.B. bei den Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. Schmidt/Drenseck Einkommensteuergesetz Kommentar § 12 Rz. 12; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl. II 2004, 958 betreffend die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten Personal-Computers. Bei der Investitionszulage ist eine Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung, wenn sie bei 10% liegt).

Aus diesem Grund ist nicht an der Grenze von 20% festzuhalten, sondern von der 10% - Grenze auszugehen.

Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kläger unterschiedliche Angaben über die selbst bewirtschaftete Fläche in ihren Einkommensteuererklärungen und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und landwirtschaftlichen Alterskasse gemacht haben. In der Einkommensteuererklärung für 1999 hat der Kläger angegeben, dass er Eigentümer einer Fläche von 17,7340 ha ist, 9,7217 ha hat er dazu gepachtet und 7,9700 ha verpachtet. Die Klägerin hat angegeben, dass sie Eigentümerin von 6,5094 ha ist, zugepachtet hat sie eine Fläche von 16,9436 ha und verpachtet hat sie eine Fläche von 4,8321 ha. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger 19.4857 ha selbst bewirtschaftet und die Kläger 18,6209 ha. Diese Zahlen sprechen für sich, sodass man nicht von einer Fläche der Klägerin von untergeordneter Bedeutung sprechen kann. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und landwirtschaftlichen Alterskasse haben die Kläger nicht die von der Klägerin zugepachtete Fläche angegeben. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wurde der Kläger in 1997 mit einer Flächengröße von 34,7328 ha geführt und die Klägerin ab 01.01.1999 mit einer Fläche von 6,7235 ha Acker/Grünland. Dies entspricht einem Anteil von 19,35%. Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse hat die Klägerin auch für 1999 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 6,7235 ha angegeben, die landwirtschaftliche Nutzfläche des Klägers zum 01. November 1998 hat 41,7528 ha betragen. Der Gesamtanteil der Klägerin beträgt hier 16,10%. Wie sich aus diesen Zahlen ergibt, variieren die landwirtschaftlichen Nutzflächen in den Einkommensteuererklärungen und den Angaben bei der landwirtschaftlichen Alterskasse und Berufsgenossenschaft.

Der Vermögensbeitrag der Klägerin ist nicht von untergeordneter Bedeutung, da zum einen nach den eigenen Angaben in der Einkommensteuererklärung die selbst bewirtschaftete Fläche von beiden Ehegatten jeweils ca. 50% beträgt. Auch wenn man den Angaben gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse und Berufsgenossenschaft folgt, ist auf jeden Fall die 10%-Grenze überschritten. Bei dieser Beurteilung ist § 176 AO nicht zu berücksichtigen, weil der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 erstmalig am 03. November 2004 ergangen ist. § 176 Abs. 2 AO greift aber nur bei Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, nicht bei erstmaligem Erlass eines Steuerbescheides für einen Veranlagungszeitraum.

Aus den Ermittlungen des Beklagten und auch nach den Ausführungen der Kläger wird die Stallarbeit allein von der Klägerin bzw. der Ehefrau des Bruders des Klägers durchgeführt. Seit dem 01. Juli 2000 erfolgt hierüber gegenüber dem Kläger eine jährliche Abrechnung. Der Kläger stellte an die Klägerin eine Maschinenkostenabrechnung. Es ist zwar zutreffend, dass die Tiere jeweils auf die Kläger getrennt angemeldet sind und die Klägerin auch ein eigenes Milchkontingent hat. Aufgrund Halsbandes und der Codezahl ist es möglich, die genaue Zusammensetzung und Menge des Futters für jedes Tier getrennt einzugeben und somit auch rein EDV-mäßig eine getrennte Abrechung für jedes Tier durchzuführen und somit auch für jeden der Kläger. Das Gleiche gilt für den Melkvorgang. Bei dieser Trennung handelt es sich aber um eine künstliche Aufteilung. Es ist davon auszugehen, dass die Fütterung der Tiere einheitlich erfolgt, dass die Eingaben für die einzelnen Tiere insgesamt am Computer vorgenommen werden und entsprechend auch der Melkvorgang erfolgt. Der Futtervorgang stoppt nicht, nachdem die Tiere der Klägerin gefüttert worden sind. Dadurch, dass EDV-mäßig eine Aufteilung möglich ist, ergibt sich noch keine getrennte Bewirtschaftung.

Außerdem wurde im Einheitswertbescheid vom 02. Januar 2002 durch eine Wertfortschreibung auf den 01.01.1998 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beiden Klägern zugerechnet. Gleiches gilt für den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2000. Gegen diese Bescheide ist kein Einspruch eingelegt worden, sie sind bestandskräftig.

Der Beklagte hat auch zutreffend die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1999/00 nach § 162 AO geschätzt, weil die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben. Die Mitunternehmerschaft besteht seit dem Jahr 1997, als die Klägerin von ihrer Mutter land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geerbt hat. Nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Abs. 3 bis 8 zu ermitteln, wenn der Ausgangswert nach Abs. 4 mehr als 0,00 DM, jedoch nicht mehr als 32.000,00 DM beträgt. Dieser Wert ist aber von 1997 an überschritten, denn die selbst bewirtschaftete Fläche hat in 1997 und 1998 35,8303 ha betragen. Diese Angaben ergeben sich aus den Anlagen L der Einkommensteuererklärung 1997 und 1998. In 1999 hat, wie bereits ausgeführt, die selbst bewirtschaftete Fläche 38,1066 ha betragen (Kläger: 19,4857 h und Klägerin: 18,6209 ha). Unabhängig davon, ob diese Flächen mit 1,00 DM oder 1,10 DM pro qm angesetzt werden, wird der Wert von 32.000,00 DM überschritten. Aus diesem Grund hätte von Anfang an eine Gewinnermittlung nach § 13 EStG erfolgen müssen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Ende der Entscheidung

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