Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 2 K 2605/00
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 11 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1
BGB § 415
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist, ob ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31. August 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der CS ... Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.

Am 4. Dezember 1984 hatte die CS ... ihrem Geschäftsführer, dem Kläger, eine Pensionszusage erteilt. Aufgrund dieser Zusage sollte er mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bzw. Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Pension in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts erhalten.

Seit Mitte Juli 1995 führten die Gesellschafter der CS ... Verhandlungen über den Verkauf der Anteile an die ... Gruppe. Da die Erwerberin nicht bereit war, die Pensionsverpflichtung zu übernehmen, wurde vereinbart, dass die CS ... gegen Zahlung eines Betrages von 3.027.527 DM, der dem Teilwert zum 31. August 1995 entsprach, von der Versorgungsverpflichtung gegenüber dem Kläger befreit wurde. Dabei wurde dem Kläger das Wahlrecht eingeräumt, Zahlung an sich selbst zu verlangen oder alternativ an eine GmbH, Zug um Zug gegen Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch diese GmbH. Der Kläger gründete zu diesem Zweck die ... GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Sein Wahlrecht übte er in der Weise aus, dass er Überweisungen an die GmbH verlangte. In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der GmbH vom 25. August 1995 verpflichtete sich diese, die Pensionsverpflichtung zu übernehmen. Der Betrag wurde am 28. August 1995 überwiesen. Die Geschäftstätigkeit der GmbH erschöpfte sich bis Ende 1996 in der Anlage des Geldbetrages.

Die Kläger erwähnten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr diesen Vorgang nicht. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 1999 fand bei der CS ... eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen der Prüfung erlangte der Prüfer Kenntnis von dem dargestellten Sachverhalt. Er wertete die Überweisung des Abgeltungsbetrages an die ... GmbH als Zufluss von Arbeitslohn an den Kläger. Der Beklagte erließ einen entsprechenden, nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage wenden die Kläger sich gegen die Erfassung der Zahlung an die GmbH als Arbeitslohn. Zur Begründung tragen sie vor, die Erwerberin der Anteile der CS ... habe - wie in solchen Fällen üblich - die Pensionszusage nicht übernehmen wollen. Der Kläger habe seine Altersversorgung in jedem Fall sichern wollen, der Verkauf der Anteile habe aber nicht an der Aufrechterhaltung der Pensionszusage scheitern sollen. Die vollzogene Gestaltung sei gewählt worden, weil der Kläger an einer vorzeitigen Ablösung der Pensionszusage - insbesondere im Hinblick auf den Erlös aus der Veräußerung der GmbH-Anteile - kein Interesse gehabt habe. Die Neugründung einer GmbH habe die Möglichkeit eröffnet, die Verpflichtung gegen Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte zu übertragen. Aus Zeitgründen habe der notarielle Gründungsvertrag erst eine Woche nach Abschluss des Vertrags über den Verkauf der Anteile erfolgen können. Für die Zwischenzeit habe die Erwerberin der Anteile auf jeden Fall sicher stellen wollen, dass sie von der Pensionsverpflichtung befreit würde. Aus diesem Grund sei das Wahlrecht in § 13 Abs. 3 des Vertrages aufgenommen worden.

Gegenstand des Unternehmens der neu gegründeten GmbH sei der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien, Beteiligungen an Kapitalanlagen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung von Personenhandelsgesellschaften, die einen ähnlichen Gesellschaftszweck zum Gegenstand haben. Tatsächlich sei zum ... Januar 1997 der Bankkaufmann ... zum Geschäftsführer berufen worden. Damit habe der Kläger die Verwaltung des Vermögens in kompetente Hände gelegt; der Geschäftsführer sei für diese Aufgabe fachlich besser geeignet als der Kläger.

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten sei in der gewählten Gestaltung nicht zu sehen.

Bis Ende 1996 sei der Kläger als Geschäftsführer für die neu gegründete GmbH tätig geworden; er sei also aktiv für die GmbH tätig gewesen. Davon abgesehen sei eine Tätigkeit des Pensionsberechtigten für den Pensionsverpflichteten nicht erforderlich (Hermann / Heuer / Raupach § 6a Rz. 125). Die betriebliche Veranlassung der späteren Pensionszahlungen ergebe sich aus der entsprechenden Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Die Verpflichtung sei übernommen worden, um entsprechend dem Unternehmensgegenstand Vermögen zu erwerben. Der Bezug eines Aktivgehalts sei nicht Voraussetzung für die Bildung einer Pensionsrückstellung. Die steuerlichen Voraussetzungen des § 6a EStG seien erfüllt.

Die zeitlich frühere Einräumung des Wahlrechts, die durch die Bedingungen der Erwerberin geboten gewesen sei, stehe der Anerkennung der Übertragung nicht entgegen. Wäre die Rechtsauffassung des Beklagten insoweit zutreffend, so würde die Einräumung eines Wahlrechts auf Verzicht der laufenden Pensionszahlung gegen einmalige Ablösung, was häufig bereits bei Erteilung der Zusage geschehe, dazu führen, dass bereits im Zeitpunkt der Zusage auf die Pension verzichtet werde. Nur ein ausdrücklicher Verzicht des Klägers auf seine Rechte aus der Pensionszusage hätte zu dem Ergebnis führen können, dass die geschuldete Vergütung entstanden und fällig geworden wäre. Dieser sei gerade nicht erklärt worden. Die bloße Möglichkeit eines Verzichts begründe noch nicht einen Zufluss gemäß § 11 EStG. Der Barwert der Pensionsverpflichtung sei zu keinem Zeitpunkt fällig geworden. Würde die wirtschaftliche Verfügungsmacht allein ausreichen, so müssten Gewinne einer GmbH dem beherrschenden Gesellschafter auch ohne Ausschüttungsbeschluss zugerechnet werden. Der Vertrag vom 11. August 1995 habe dem Kläger nur die Möglichkeit eröffnet, den Betrag zum 31. August 1995 fällig zu stellen.

Das vom Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 10. Dezember 1985 - VIII R 15/83 (BStBl II 1986, S. 342) sei durch die neuere Rechtsprechung zu den "Stock Options" (Beschluss des BFH vom 23. Juli 1999 - VI B 116/99, BStBl II 1989, S. 684) überholt.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 1. März 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. September 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Ergänzend trägt er vor, die Kläger ließen bei ihrer Argumentation außer Acht, dass in § 13 Abs. 3 des notariellen Vertrages gerade ein Verzicht auf die Pensionszusage ausgesprochen worden sei.

Tatsächlich sei das wirtschaftliche Ergebnis der beiden Alternativen das Gleiche. Zum 31. Dezember 1998 habe das Aktivvermögen der ... GmbH zu ca. 80 % aus der Anlage der Ablösesumme bestanden. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Zwischenschaltung einer vom Kläger beherrschten GmbH zu einer größeren Sicherheit der Vermögensanlage führe, und weshalb die Verwaltung der Anlage und ihrer Erträge den Einsatz eines Bankkaufmanns erforderten.

§ 6a EStG enthalte keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Betriebsausgaben und den Gewinn mindernde Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst sein müssen. Für einen fremden Dritten, der bei der GmbH keine Tätigkeit ausübt, würde diese keine Pensionsverpflichtung übernehmen; die Vereinbarungen seien eindeutig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Bereits der Vertrag vom 11. August 1995 habe einen Zufluss von Arbeitslohn gemäß § 11 Abs. 1 EStG in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung bewirkt. Die Entscheidungsfreiheit habe allein beim Kläger gelegen.

Im Gegensatz zur Einräumung von Aktienoptionen bestehe nicht nur die Chance eines künftigen Vorteils, sondern dieser habe bereits einen reellen Wert.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Senat ist der Auffassung, dass dem Kläger der Ablösungsbetrag für die Versorgungszusage nicht aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 3 des Vertrages vom 11. August 1995 zugeflossen ist. Nach dieser Bestimmung hatte der Kläger das Wahlrecht, entweder die Auszahlung an sich zu verlangen oder aber zu bestimmen, dass die Zahlung an die von ihm gegründete GmbH Zug um Zug gegen Übernahme der Versorgungszusage zu leisten ist. Letztere Möglichkeit hat er gewählt. Zur Durchführung der gewählten Gestaltung wurde am 25. August 1995 ein Vertrag geschlossen. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Senats um einen Schuldübernahmevertrag im Sinne des § 415 BGB zwischen der CS ... als Schuldner der Versorgungszusage und der neu gegründeten ... GmbH als Übernehmer; der Kläger als Gläubiger der Versorgungszusage hat der befreienden Schuldübernahme in dieser Vertragsurkunde zugestimmt.

Bei dieser Sichtweite liegt ein Zufluss des Ablösungsbetrages aufgrund des in § 13 Abs. 3 des Vertrages vom 11. August 1995 eingeräumten Wahlrechts nicht vor, auch nicht im Wege einer Zahlungsbestimmung an einen Dritten.

Der Senat hält nicht für entscheidend, dass der Kläger es in der Hand hatte, die Auszahlung an sich selbst zu verlangen und so den Zufluss hätte herbeiführen können.

Gestaltungsmissbrauch sieht der Senat auch nicht als gegeben an. Die wirtschaftliche Lage ist nicht die gleiche wie bei Auszahlung der Ablösung an den Kläger, denn durch die gewählte Gestaltung bleibt die Versorgungszusage so wie sie 1984 vereinbart wurde, erhalten. Die Versorgungszusage beinhaltet neben einer Invaliditäts- auch eine Witwenrente; die Klägerin hat somit im Falle des Todes des Klägers einen eigenen Anspruch auf Witwenversorgung gegenüber der GmbH, während bei Auszahlung an den Kläger dieser zu Lebzeiten oder von Todes wegen frei über das Vermögen verfügen kann, so dass die Klägerin nicht zwangsläufig Erbin des Betrages wird. Da die GmbH den versicherungsmathematischen Wert der Pensionszusage als Ablösebetrag erhalten hat, und sie nur vermögensverwaltend tätig ist, ist davon auszugehen, dass der Pensionsanspruch in voller Höhe werthaltig ist.

Die Ausführungen der Beteiligten zur Zulässigkeit der Bildung einer Pensionsrückstellung bei der GmbH sind für die zu beurteilende Streitfrage irrelevant. Auch ist bei der GmbH die betriebliche Veranlassung der Übernahme der Verpflichtung gegeben, denn ohne diese hätte die GmbH den Ablösebetrag, mit dem sie wirtschaftet, nicht erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Fassung des Tenors erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 FGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück