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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: 2 K 2835/02
Rechtsgebiete: FGO, UStG, UStDV


Vorschriften:

FGO § 68 S. 1
UStG § 4 Nr. 1b
UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3
UStG § 6a Abs. 3 S. 1
UStG § 6a Abs. 3 S. 2
UStG § 6a Abs. 4 S. 1
UStDV § 17a Abs. 1
UStDV § 17a Abs. 2
UStDV § 17c Abs. 1
UStDV § 17c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

2 K 2835/02

Umsatzsteuer 2001

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 2. Senat

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

die Richterin am Finanzgericht

den Richter am Finanzgericht

den ehrenamtlichen Richter Kriminalhauptkommissar

den ehrenamtlichen Richter Ltd. Landwirtschaftsdirektor

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der Umsatzsteuerbescheid vom 28. Juli 2004 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um 2.604,-- DM vermindert wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist als Kfz-Händler selbständig tätig. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und Mai 2001 hatte er u.a. den Verkauf eines Porsche Cabrio an eine Firma G F SARL (societé à responsabilité limiteé), A, Frankreich, Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-iD-Nr.) FR... (im folgenden: G F, A) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt sowie Vorsteuern aus dem Ankauf eines Toyota J 100 von "B, G (in Deutschland, Anm. des Neutralisierenden)" geltend gemacht.

Dem lagen folgende Geschäftsvorfälle zugrunde:

Der zum Zeitpunkt des Verkaufs knapp zwei Jahre alte Porsche mit einer Fahrleistung von ca. 32.000 km wurde lt. an die G F, A gerichteter Rechnung des Klägers vom 15. Februar 2001 (Bl. 14 USt-Akten 2/01 und 5/01) "zum Exportpreis von netto" 118.000,-- DM verkauft und von einem Herrn G unter Vorlage eines Auszuges aus dem französischen Handelsregister vom 30. November 2000, wonach ein Herr X Geschäftsführer der G F, A war, und unter Vorlage der Kopien der Personalausweise der Herren X und G bei dem Kläger gegen Barzahlung abgeholt. (Wegen des Inhaltes des Handelsregisterauszuges und wegen der Ausweiskopien wird auf Bl. 10 - 12 USt-Akten 2/01 und 5/01 verwiesen.) Der Kläger ließ sich bei Abholung die Verbringung des Fahrzeuges nach Frankreich sowohl auf der o. g. Rechnung als auch auf einer besonderen Urkunde vom selben Tage bestätigen. Diese Bestätigungen weisen neben einer (unleserlichen) Unterschrift den Stempel einer Firma SARL G F, Rue ..., Paris aus (Bl. 9 und 14 USt-Akten 2/01 und 5/01; im folgenden: G F, Paris). Auch eine dem Kläger vorgelegte für Herrn G ausgestellte Vollmacht war mit dem Stempel der G F, Paris und darüber hinaus mit Namen und Anschrift der G F, A, sowie - daneben - mit der USt-iD-Nr. FR... versehen. (Wegen des Inhaltes dieser Vollmacht wird auf Bl. 16 USt-Akten 2/01 und 5/01 Bezug genommen.) Auf eine Anfrage des Klägers vom 15. Februar 2001 beim Bundesamt für Finanzen (BfF) bestätigte ihm dieses unter dem 16. Februar 2001 die Gültigkeit der USt-iD-Nr. FR... und teilte ihm mit, dass Name, Ort, Postleitzahl und Straße übereinstimmten (Bl. 15 USt-Akten 2/01 und 5/01).

Den PKW Toyota J100 hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 18. Mai 2001 für brutto 59.000,-- DM bar von "B, G" erworben. (Wegen des Inhaltes des Kaufvertrages wird auf Bl. 20 USt-Akten 2/01 und 5/01 verwiesen.) Das Fahrzeug war im Internet unter www.mobile.de von Privat unter dem Namen "O. B., D-... G" angeboten worden (Bl. 21 USt-Akten 2/01 und 5/01).

Im Rahmen einer für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juli 2001 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erlangte das Finanzamt Kenntnis von den o. g. Vorgängen. Darüber hinaus war ihm mitgeteilt worden, dass auf ein Einzelauskunftsersuchen eines anderen Finanzamtes bzw. des BfF die französische Finanzbehörde ermittelt habe, dass die G F, A seit 1992 ohne Geschäftsaktivität sei, dass an die Geschäftsadresse gerichtete Post nicht habe zugestellt werden können, die Gesellschaft im Bankenregister nicht verzeichnet sei und bei einer Nachschau vor Ort weder der Name der Gesellschaft noch der des Geschäftsführers habe festgestellt werden können. (Wegen der Einzelheiten der Auswertung durch das BfF wird auf das Schreiben an dessen operative Leitstelle in Bonn vom 13. Dezember 2001, Bl. 17 und 18 USt-Akten 2/01 und 5/01 Bezug genommen.)

Wegen des Ankaufs des PKW Toyota hatte der Umsatzsteuersonderprüfer aufgrund einer an das für die Verkäuferseite zuständige Finanzamt gerichteten Kontrollmitteilung von dort erfahren, dass Herr O. B. kein Gewerbe angemeldet habe. Jedoch habe seine Ehefrau bis 1993 einen Kfz-Handel betrieben und ab diesem Jahr habe der Sohn M. B. ein Gewerbe angemeldet. Nach Auskunft des Herrn O. B. habe dieser den Wagen privat gekauft. Er sei jedoch zum überwiegenden Teil von dem Sohn, der nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt habe, für dessen Unternehmen genutzt worden. Der Verkauf sei ebenfalls durch Herrn O. B. erfolgt, der Verkaufsvorgang jedoch steuerlich als Verkauf im Unternehmen des Sohnes behandelt worden.

Der Umsatzsteuersonderprüfer stellte sich ausweislich seines Berichtes vom 10. Juni 2002 (Bl. 1 ff USt-Akten 2/01 und 5/01) daraufhin auf den Standpunkt, die Lieferung des Porsche Cabrio sei umsatzsteuerpflichtig, da die französische Firma offensichtlich nicht existiere, deshalb die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlägen und der Ort der Lieferung an der Abholstelle in N (in Deutschland, Anm. des Neutralisierenden) liege. Außerdem sei der Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Toyota J 100 nicht gerechtfertigt, da dieser nicht von einem anderen Unternehmer, sondern von einer Privatperson erworben worden sei.

Dem folgend erließ das Finanzamt unter dem 01. Juli 2002 (Bl. 27 und 29 USt-Akten 2/01 und 5/01) Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Februar und Mai 2001, mit denen es die bis dahin nicht beanstandeten Steueranmeldungen unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 AO entsprechend (unter Ansatz des Gesamtkaufpreises von 118.000,-- DM für den Porsche als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) änderte.

Dem hiergegen und wegen weiterer, hier nicht streitbefangener Punkte eingelegten Einspruch des Klägers half das Finanzamt mit Änderungsbescheiden vom 16. August 2002 (Bl. 34 und 37 USt-Akten 2/01 und 5/01) in den anderen Punkten und darüber hinaus insoweit ab, als es das Entgelt für das Porsche Cabrio lediglich noch um die darin enthaltene Umsatzsteuer vermindert als steuerpflichtigen Umsatz ansetzte. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2002 (Bl. 51 ff USt-Akten 2/01 und 5/01) zurückgewiesen, da der Kläger die USt-iD-Nr. des Abnehmers nicht buchmäßig nachgewiesen habe. Mit der gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV geforderten Aufzeichnung könne nur die der richtigen USt-iD-Nr. des wirklichen Abnehmers gemeint sein. Führten - wie im Streitfall - die Ermittlungen ausländischer Steuerverwaltungen zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem von dem Unternehmer mit der USt-iD-Nr. aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handele, so seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a UStG nicht erfüllt, weil der erforderliche Buchnachweis nicht erbracht werde. Außerdem stimme die Anschrift in A nicht mit der Anschrift des Abnehmers überein. Für den Abnehmer G F, Paris liege auch keine USt-iD-Nr. vor. Bei dieser Sachlage komme die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG nicht zur Anwendung.

Auch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Lieferung des Toyota seien nicht erfüllt. Der Lieferer sei kein Unternehmer. Wenn der Kläger vortrage, der Ankauf sei aus dem Unternehmen des Sohnes M. B. erfolgt, so könne dem nicht gefolgt werden, denn Herr M. B. werde als Kleinunternehmer geführt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger weiterhin die Steuerfreiheit der Lieferung des PKW Porsche und den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Toyota J 100 geltend. Er verweist auf den Beschluss des BFH vom 22. November 2001 zur Vorlage an den EuGH, V R 61/00, NV 2002, 734 und beruft sich auf die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG. Hierzu führt er aus, er habe seiner Sorgfaltspflicht in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang genügt, indem er die Firma mit der ihr erteilten USt-iD-Nr., so wie sie ihm deren im Handelregister ausgewiesener Geschäftsführer genannt habe, festgehalten habe. Wollte man - wie das Finanzamt - darüber hinaus den Nachweis verlangen, dass die Käuferin objektiv ein Unternehmen betreibe und nicht lediglich ein Scheinunternehmen darstelle, liefe die o. g. Vertrauensschutzregelung ins Leere. Hierbei sei es irrelevant, dass die für die Käuferin handelnden Personen einen Firmenstempel verwendet hätten, der eine abweichende Anschrift enthalte. Dem Kläger sei nicht bekannt, worauf dies zurückzuführen sei. Denkbar sei, dass die Käuferin in Paris eine Zweigniederlassung oder Verkaufsstelle unterhalte. Ausschlaggebend müsse jedoch sein, dass der Geschäftsführer der Käuferin die im Kaufvertrag und in dem ergänzenden Schreiben festgehaltene Anschrift bestätigt habe und dass auch der für die Vollmacht verwendete Briefbogen diese Anschrift ausweise. Im übrigen sei A ein Stadtteil von Paris, die zwei Adressen lägen also nicht weit voneinander entfernt.

Hinsichtlich des Ankaufes des Toyota J 100 hätten zwischenzeitlich von dem Kläger angestellte Nachforschungen ergeben, dass Herr M. B. der Verkäufer gewesen sei. In dessen Buchhaltung sei der Verkauf auch erfasst worden. Herr M. B. werde beim Finanzamt K geführt, habe den Vorgang mittlerweile zur Umsatzsteuer angemeldet und dem Kläger inzwischen auch eine ordnungsgemäß auf seinen Namen ausgestellte ergänzte Rechnung vom 18. Mai 2001 erteilt.

(Wegen des Inhaltes der hierzu in Kopie vorgelegten Rechnung wird auf Bl. 16 Prozessakten Bezug genommen.)

Mit Umsatzsteuer-Mitteilung für 2001 vom 06. August 2003 hatte das Finanzamt der im April 2003 eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2001 des Klägers zunächst zugestimmt, dabei jedoch die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung unberücksichtigt gelassen und deshalb unter dem 28. Juli 2004 (Bl. 55 f PA) einen USt-Bescheid 2001 erlassen, mit dem die o. g. Umsatzsteuer-Mitteilung dahin geändert wurde, dass die steuerpflichtigen Umsätze um 118.000,-- DM erhöht, die steuerfreien innergemeinschaftlichen Umsätze entsprechend vermindert und die abzugsfähigen Vorsteuern um 8.137,94 DM reduziert wurden.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 28. Juli 2004 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 18.880,-- DM reduziert und die abzugsfähigen Vorsteuern um 8.137,94 DM erhöht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, während der steuerlichen Überprüfungen und Ermittlungen und während des anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens habe es nur den unter Bl. 20 der Umsatzsteuerakten 2/01 und 5/01 abgehefteten Kaufvertrag gegeben, mit dem Herr O. B. den in seinem Eigentum stehenden PKW an den Kläger verkauft habe. Die nunmehr vorgelegte Rechnung des Herrn M. B. sei wohl zurück datiert worden, tatsächlich jedoch erst in 2002 oder 2003 erstellt worden. Der streitige Vorsteuerabzug könne jedoch nicht rückwirkend für das Streitjahr, in dem die dazugehörige Rechnung noch nicht vorgelegen habe, geltend gemacht werden.

Auf Nachfrage des Gerichtes zu den näheren Umständen betreffend den Kaufvertrag über das Porsche Cabrio ließ der Kläger wissen, er habe das Fahrzeug im Internet zum Kauf angeboten. Herr X habe sich dann telefonisch gemeldet und als Geschäftsführer der Firma SARL G F vorgestellt. Er habe ihm mitgeteilt, das Fahrzeug selbst als Geschäftsfahrzeug für sein Unternehmen, das im Lebensmittelhandel tätig sei, nutzen zu wollen. In einem weiteren Telefonat seien sodann der Kaufpreis und die Übergabemodalitäten mit Herrn X ausgehandelt worden. Der Kläger habe zuvor noch keine Kontakte zur SARL G F gehabt. Herr G sei ihm lediglich als Mitarbeiter der SARL G F genannt worden. Alle mit der SARL getroffenen Vereinbarungen seien eingehalten, alle Informationen erteilt, alle angeforderten Unterlagen erbracht und die Identitäten aller beteiligten Personen nachgewiesen worden.

Außerdem habe er bereits vor Abschluss des Kaufvertrages beim Bundesamt für Finanzen telefonisch nachgefragt. Dessen Schreiben vom 16. Februar 2001 sei die Bestätigung der hierzu gemachten Angaben.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2004 die Herren O. und M. B. als Zeugen zu den Umständen im Zusammenhang mit dem Verkauf des PKW Toyota J 100 vernommen. Wegen des Inhaltes der hierzu gemachten Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 76 ff PA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Sowohl die Behandlung der Veräußerung des Porsche Cabrio als steuerpflichtige Lieferung als auch die Versagung des Vorsteuerabzugs für den Toyota J 100 ist rechtmäßig, der in der Lieferung des Porsche liegende Umsatz hätte vom Finanzamt jedoch nicht mit dem (Brutto-)Entgelt von 118.000,-- DM, sondern lediglich mit dem Nettobetrag von 101.724,-- DM angesetzt werden dürfen.

Gegenstand des Klageverfahrens wurde der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 28. Juli 2004, denn dieser hat sämtliche vorausgegangenen Bescheide und so auch die ursprünglich streitbefangenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Februar und Mai 2001 im Sinne des § 68 Satz 1 FGO ersetzt (vgl. hierzu ausführlich: BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2003, V B 103/02, NV 2004, 502).

Nach § 4 Nr. 1b UStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Darunter sind gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 UStG Lieferungen zu verstehen, bei denen der (inländische) Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person oder der Liefergegenstand ein neues Fahrzeug ist und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung) unterliegt. Diese Voraussetzungen müssen lt. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom (inländischen) Unternehmer nachgewiesen sein. Hierzu enthalten über § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG die Vorschriften der §§ 17a Abs. 1 und Abs. 2, 17c Abs. 1 und Abs. 2 UStDV, die der Gesetzgeber in Ausübung der ihm nach Art. 28c Teil A, 1. Satz der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1997 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eingeräumten Kompetenz erlassen hat (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2002, V R 3/02, BStBl II 2003, 616), nähere Regelungen. Die dort geforderten Beleg- und Buchnachweise sind materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (vgl. BFH, Beschluss vom 02. April 1997, V B 159/96, NV 1997, 629). Laut § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der USt-iD-Nr. buchmäßig nachzuweisen. Unter dem Nachweis der USt-iD-Nr. kann, um überhaupt eine Nachweisfunktion entfalten zu können, nicht lediglich die Angabe irgendeiner tatsächlich an irgendwen ausgegebenen USt-iD-Nr. zu verstehen sein, sondern dieses Erfordernis bezieht sich auf die richtige USt-iD-Nr. des wirklichen Abnehmers des Unternehmers, der die Steuerbefreiung als Ausnahme von der allgemeinen Umsatzsteuerpflicht von Lieferungen für sich in Anspruch nimmt. Nur durch den Nachweis des wirklichen Abnehmers mit dessen richtiger USt-iD-Nr. ist es im Zusammenspiel mit den zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG möglich, nachzuvollziehen, ob die Spielregeln der innergemeinschaftlichen Lieferung (Steuerbefreiung für die Lieferung in einem Mitgliedsstaat, Besteuerung des Erwerbes in einem anderen Mitgliedsstaat) eingehalten werden, um für Fälle der Nichteinhaltung die entsprechenden steuerlichen Folgerungen zu ziehen.

Deshalb ist zunächst festzustellen, mit welchem Abnehmer die der Lieferung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen tatsächlich zustande kamen. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die verzeichnete USt-iD-Nr. diesem Abnehmer erteilt wurde.

Im Streitfall ist bereits unklar geblieben, mit wem der Kaufvertrag über das Porsche Cabrio abgeschlossen wurde, d.h.: wer auf Käuferseite Träger der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten geworden ist. Nach Angaben des Klägers soll die SARL G F, A, deren USt-iD-Nr. er beim BfF nachgefragt hatte, Abnehmer gewesen sein. Sowohl die Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Herrn G als auch die von diesem unterzeichnete Rechnung des Klägers vom 15. Februar 2001 weisen jedoch hiervon abweichend den Stempel einer Firma SARL G F, Paris auf. Was es hiermit auf sich hat, d.h.: ob es sich dabei um zwei voneinander zu unterscheidende Gesellschaften (u.U. mit demselben Geschäftsführer) oder um z.B. Gesellschaft und (unselbständige) Verkaufsstelle handelt etc., ist unbekannt. Die von dem Kläger zu der Anschrift in A eingeholte Auskunft des Bundesamtes für Finanzen betreffend die USt-iD-Nr. hilft insoweit nicht weiter, denn abgesehen davon, dass die USt-iD-Nr. ohne genaue Prüfung der Umstände (Unternehmereigenschaft etc.) quasi auf Zuruf erteilt wird, kann die Bestätigung, dass einer bestimmten Firma eine bestimmte USt-iD-Nr. zugeordnet werden kann, nichts dafür hergeben, wer Vertragspartner des Klägers wurde.

Da damit nicht einmal feststeht, wer Abnehmer des Klägers war, was dem Kläger, der - wie oben dargestellt - nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, zum Nachteil gereicht, kann sich die Frage nach der Angabe der richtigen USt-iD-Nr. gar nicht mehr stellen.

Die Lieferung des Porsche Cabrio ist auch nicht etwa nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei zu behandeln. Nach dieser Vorschrift ist eine die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht erfüllende Lieferung dann als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der (inländische) Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte.

Die Gutglaubensschutzregelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ist auf Fälle, in denen - wie hier - der Abnehmer in sich widersprüchliche oder unklare Angaben zu seiner Identität macht, von vornherein nicht anwendbar, denn bei unklarer Sachlage verstößt es stets gegen die einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn er diese Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aus Unachtsamkeit gar nicht erkennt oder im Vertrauen auf diese Angaben die weitere Aufklärung unterlässt. Für einen Gutglaubensschutz ist nur dort Raum, wo eine Täuschung des Lieferers festgestellt werden kann.

So hätte denn auch der Kläger bei Abholung des Fahrzeuges, bei dem ihm der Handelsregisterauszug betreffend die G F, A vorgelegt worden war, bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erkennen können und müssen, dass wegen der Angabe zweier unterschiedlicher Anschriften die Identität seines Abnehmers nicht zweifelsfrei feststand. Er hätte deshalb auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die vom Bundesamt für Finanzen zu der angefragten USt-iD-Nr. erfolgte Mitteilung auf die Firma zutraf, unter deren Stempel das Porsche Cabrio abgeholt wurde.

Die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob sich der gute Glaube auch auf die Richtigkeit der buchmäßig nachzuweisenden USt-iD-Nr. bezieht (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 02. April 1997, V B 159/96, NV 1997, 629; FG Bremen, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 635/02 [5], FG Report 2004, 31), kann hier deshalb dahingestellt bleiben.

Das Finanzamt hat zu recht auch keinen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Toyota J 100 zugelassen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist danach u.a., dass Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 17. September 1992, V R 41/89, BStBl II 1993, 205, m.w.N.) müssen dabei außerdem die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt - ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des BFH - der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1993, V B 33/93, NV 1994, 133, m.w.N.).

Umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer ist die Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis - wie es nach außen hin erkennbar dem Leistungsaustausch zugrunde liegt - berechtigt und verpflichtet wurde.

Im vorliegenden Fall steht es zur aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senates, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, fest, dass Verkäufer des PKW Toyota, d.h.: Vertragspartner des Klägers, nicht der Unternehmer M. B., sondern der Privatmann O. B. war. Unter dessen Namen und unter Angabe (auch) dessen Telefonnummer war das Fahrzeug im Internet zum Kauf angeboten worden. Nach Aussage des Herrn O. B. war der Toyota, den (auch) er selbst nutzte, auf seinen Namen zugelassen und er hatte zudem zunächst telefonisch und dann am Tag des Kaufvertragsabschlusses mit dem Kläger bzw. einem von diesem Beauftragten persönlich verhandelt, den Kaufvertrag vom 18. Mai 2001 unterschrieben und das Fahrzeug gegen Barzahlung ausgehändigt.

Hierzu hatten die Zeugen zwar angegeben, Herr O. B. sei von seinem Sohn mit dem Verkauf beauftragt worden, da Herr M. B. gerade nicht da gewesen sei. Bei Abwicklung des Geschäftes handelte Herr O. B. jedoch gerade nicht unter Hinweis auf eine solche Stellvertretung, also - auch und gerade aus Sicht des Klägers - im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Klägers in der Klagebegründungsschrift, wonach "zwischenzeitlich angestellte Nachforschungen ergeben hätten, dass Herr M. B. der Verkäufer des Toyota gewesen sei", mithin der Kläger bis dahin davon ausgegangen war, dass derjenige, mit dem der o. g. Kaufvertrag abgeschlossen worden war, also Herr O. B., sein Vertragspartner wurde.

Auch wenn man annähme, Herr O. B. habe als Strohmann des Herrn M. B. fungiert, gereicht dies dem Kläger nicht zum Vorteil, denn nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. den Beschluss vom 31. Januar 2002, V B 108/01, NV 2002, 835) kommt auch dann lediglich Herr O. B. als Leistender in Betracht, es sei denn dieser und der Kläger seien einverständlich oder stillschweigend davon ausgegangen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Kläger und Herrn M. B. eintreten sollten. Davon kann hier jedoch - wie oben dargestellt - keine Rede sein.

Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob der Kläger die von Herrn M. B. unterschriebene und im Laufe des Klageverfahrens vorgelegte Rechnung noch in 2001 oder erst - was einem Vorsteuerabzug im Streitjahr entgegenstünde (vgl. hierzu ausführlich: EuGH, Urteil vom 29. April 2004, C-152/02, NV 2004, Beilage 3, 229) - in einem späteren Veranlagungszeitraum erhalten hat.

Da ein Umsatz gem. § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 UStG nach dem Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer bemessen wird, beträgt der in der Lieferung des Porsche Cabrio liegende Umsatz jedoch nicht - wie vom Finanzamt angesetzt - 118.000,-- DM (= das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer), sondern lediglich 101.724,-- DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Verkündet am: 14.09.2004

Ende der Entscheidung

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