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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 3 K 1036/03
Rechtsgebiete: EStG, LStDV


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 9 S. 1
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
LStDV § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

3 K 1036/03

Einkommensteuer 1995

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts xxx als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht xxx

die Richterin am Finanzgericht xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx

die ehrenamtliche Richterin xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002 wird der Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 2000 dahin geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um einen Betrag von 24.000 DM verringert werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage der Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung, die der Kläger, ein gelernter Schlosser, im Streitjahr 1995 erhalten hat.

Vom 20.12.1992 datiert ein Arbeitsvertrag zwischen der Firma UMT Transporte, M (UMT), und dem 1948 geborenen Kläger mit im Wesentlichen folgendem Inhalt (Bl. 21 EStA):

"- Es gilt der Mantel- und Tarifvertrag für Angestellte im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.

- Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1.1993. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und endet mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

- Das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers umfasst die gesamte Frachtabrechnung, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung, Erfassung und Kontierung aller anfallenden Buchungsbelege, Führung der Kasse und Abrechnung mit den Fahrern, Unterstützung der Lkw-Disposition.

- Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt 100% des üblichen Beschäftigungsumfangs; sie beträgt zur Zeit 39 Stunden wöchentlich.

- Der Arbeitnehmer erhält ein 13. Monatsgehalt.

- Der Arbeitnehmer erhält 30 Tage Jahresurlaub. Resturlaub des Vorjahres sollte jeweils bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

- Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 3.500 DM brutto.

- Für Dienstfahrten erhält der Arbeitnehmer die jeweils steuerlich geregelten Entschädigungen an Kilometergeld und Spesen.

- ..."

In einer Anlage zu diesem Arbeitsvertrag wurde dem Kläger die Vollmacht erteilt, das Einzelunternehmen UMT im Innen- und im Außenverhältnis in dem Umfang zu vertreten, der der Einzelprokura bei Kapitalgesellschaften entspricht. Für Rechtsgeschäfte, die der Kläger in diesem Rahmen tätigte, sollte seine persönliche Verantwortung analog gelten. Im Falle längerer Krankheit oder Ableben des Herrn U. M. (der Arbeitgeber, Anm. d. Neutralisierenden) sollte der Kläger in Übereinstimmung mit der Ehefrau des Herrn M entscheiden, das Geschäft weiterzuführen oder dessen Liquidation abzuwickeln (Anlage Bl. 22 EStA).

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. April 1995 gründeten der Kläger und Herr U. M. die "UMT U. M. Transporte Internationale Spedition GmbH" mit Sitz in M. Von dem Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 50.000 DM übernahmen der Kläger und Herr M. jeweils 25.000 DM. Zum Geschäftsführer wurden der Kläger und Herr M. bestellt. Beide Geschäftsführer sollten jeweils alleinvertretungsberechtigt sein, und zwar auch dann, wenn neben ihnen weitere Geschäftsführer bestellt sind. Es war ihnen gestattet, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft vorzunehmen (Bl. 45 ff. EStA).

Mit Kaufvertrag vom 10. April 1995 verkaufte das Einzelunternehmen UMT an die UMT GmbH die Büro- und Geschäftsausstattung, die Lagereinrichtung/Flurförderzeuge sowie den Fuhrpark zu einem Gesamtkaufpreis von 195.000 DM (Kaufvertrag Bl. 52 EStA).

Vom 20.04.1995 datiert ein "Aufhebungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.10.1992" zwischen dem Kläger und der UMT folgenden Inhalts (Bl. 23 EStA):

"Der o. g. Arbeitsvertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.04.1995 gelöst. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem o. g. Arbeitsvertrag sind zu diesem Termin erloschen. Im Nachhinein werden gegenseitig keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag von den Parteien mehr gestellt. Herr S. (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) erhält im Gegenzug eine einmalige Abfindung i.H.v. 24.000 DM. Da diese Abfindung sich im Rahmen des steuerfreien Bereichs bewegt, erfolgt die Zahlung in vier gleichen Raten zu je 6.000 DM. Die jeweiligen Zahltermine werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt."

Am 16.06.1995 quittierte der Kläger, dass er die Abfindung i.H.v. 24.000 DM in bar erhalten habe (Bl. 56 EStA).

Ebenfalls vom 20.04.1995 datiert ein als "Arbeitsvertrag" überschriebener Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma UMT GmbH mit folgendem Inhalt (Bl. 57 f. EStA):

"I. Beginn, Dauer:

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.05.1995. Es ist unbefristet und endet mit dem Monat, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

II. Tätigkeit:

Der Arbeitnehmer wird als Geschäftsführer eingestellt. Er vertritt die Gesellschaft nach innen und außen. Hierzu ist der Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt, ....

Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe des P 11 der Satzung der Gesellschaft gegenüber der Gesellschafterversammlung rechenschaftspflichtig.

Die übrigen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geltend entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des GmbH-Gesetzes.

III. Kündigung:

Für den Arbeitnehmer gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. ... Für die Gesellschaft gilt die gleiche Kündigungsfrist, es sind jedoch für die Wirksamkeit der Kündigung die Bestimmungen der Satzung und des GmbH-Gesetzes über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern besonders zu berücksichtigen. ...

IV. Arbeitszeit:

Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt 100% der in dieser Funktion üblichen Beschäftigungsdauer.

V. Urlaub:

Der Arbeitnehmer erhält 30 Tage bezahlten Jahresurlaub. Resturlaub des Vorjahres soll bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. ...

VIII. Tantieme:

Der Arbeitnehmer erhält eine am Gewinn der Gesellschaft vor Steuern orientierte Gewinnbeteiligung (Tantieme), über deren Höhe gemäß P 11 der Satzung ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden muss.

IX. Gehalt:

Der Arbeitnehmer erhält ab dem 01.05.1995 ein Gehalt von 7.000 DM brutto. ...

X. Dienstfahrten:

Für Dienstfahrten mit eigenem Pkw erhält der Arbeitnehmer die jeweils steuerlich geregelten Entschädigungssätze an Spesen und Kilometergeld..."

Die vorgenannten Verträge ermittelte der Beklagte anlässlich einer Außenprüfung bei dem Einzelunternehmen UMT. Der Beklagte änderte daraufhin, gestützt auf § 173 Abs. 1 AO, den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 1995 (zuletzt vom 29.1.1997, Bl. 16 ff. EStA) und beurteilte die gezahlte Abfindung in voller Höhe (24.000 DM) als steuerpflichtigen Arbeitslohn (Änderungsbescheid vom 12.08.1999, Bl. 31 ff. EStA, aus nicht das vorliegende Verfahren betreffenden Gründen erneut geändert am 5.10.2000, Bl. 67 ff. EStA).

Hiergegen legte der Kläger, seinerzeit noch rechtskundig vertreten, Einspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete:

Das Einzelunternehmen UMT habe sich im Jahr 1995 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit in einer wirtschaftlichen Notlage befunden; aus diesem Grund habe es die Kündigung des Klägers aussprechen müssen. Es habe seine Geschäftstätigkeit mit Ablauf des Jahres 1995 aufgegeben. Durch den Wechsel zum Geschäftsführer habe der Kläger einen Wechsel in seinem Status als Arbeitnehmer hin zu dem Status als Arbeitgeber vollzogen. Darüber hinaus habe auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden, es habe keine Veräußerung des Einzelunternehmens an die GmbH gegeben. Der Kläger habe die Ursachenkette, die zu seiner Anstellung als Geschäftsführer bei der GmbH geführt habe, nicht in Gang gesetzt; er habe darauf, dass Herr M. sein Einzelunternehmen in dieser Form nicht mehr habe fortführen wollen, keinen Einfluss gehabt.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2002 als unbegründet zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt (Bl. 77 ff. EStA):

Die dem Kläger gezahlte Summe von 24.000 DM stelle keine Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG dar, so dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Es fehle an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ehemaligen Arbeitgeber U. M. Der am 20.04.1995 geschlossene Aufhebungsvertrag habe das seit dem 1.10.1992 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit UMT nicht mehr auflösen können, da die UMT bereits am 10.04.1995 von der UMT GmbH übernommen worden sei. Eine Übernahme eines Betriebes und der damit verbundene Arbeitgeberwechsel führe für sich gesehen nicht zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG. Stattdessen gingen gemäß § 613a BGB bei einer Betriebsübernahme alle Rechte und Pflichten und damit auch ein eventuelles Kündigungsrecht auf den Betriebsübernehmer über, so dass ab Betriebsübernahme das Kündigungsrecht ausschließlich der UMT GmbH zustehe und folglich eine Kündigung von U. M. nicht mehr habe ausgesprochen werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers sei von einer Übernahme der UMT am 10.04.1995 durch die UMT GmbH auszugehen. Die am 03.03. <gemeint ist wohl April> 1995 gegründete UMT GmbH habe am 10.04.1995 die gesamte Büro- und Geschäftsausstattung, die Lagereinrichtung und Flurförderfahrzeuge sowie den Fuhrpark der UMT gekauft. Dieser Kauf sei von den beiden Geschäftsführern, also auch vom Kläger, getätigt worden, was belege, dass der Kläger spätestens von diesem Zeitpunkt an für die UMT GmbH tätig geworden sei. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass die UMT ab diesem Zeitpunkt ihren Betrieb eingestellt habe, da sie mangels Betriebs- und Geschäftseinrichtung ihren Betrieb nicht mehr habe fortführen können. Zudem entspreche das Tätigkeitsfeld der neu gegründeten UMT GmbH dem der alten Einzelfirma UMT und die Tätigkeit der GmbH sei im nahtlosen Anschluss an die eingestellte Tätigkeit der UMT aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei offensichtlich, dass eine wirtschaftliche Einheit, nämlich die der UMT, unter Wahrung ihrer Identität auf die UMT GmbH übergegangen sei und dass der Betrieb vom 10.04.1995 an von der UMT GmbH fortgeführt worden sei. Durch die Fortführung des Betriebs habe die UMT GmbH als der gemäß § 613a BGB automatisch neue Arbeitgeber des Klägers den Arbeitsvertrag des Klägers mit der UMT mitübernommen mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an auch nur diese und nicht mehr der alte Arbeitgeber Udo Mölbert diesen habe kündigen können. Der am 20.04.1995 geschlossene Aufhebungsvertrag sei somit, da er nach der Betriebsübernahme durch die UMT GmbH geschlossen worden sei, ins Leere gegangen und habe nicht zu einer Kündigung des Klägers geführt. Im übrigen stelle der mit "Arbeitsvertrag" überschriebene Vertrag zwischen dem Kläger und der UMT GmbH aufgrund der vorstehenden Gründe keinen neuen Arbeitsvertrag dar; vielmehr werde lediglich das weiter bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers dergestalt neu geregelt, dass dieser unter Beibehaltung seines ursprünglichen Aufgabenbereichs von nun an Geschäftsführer sei und ein auf 7.000 DM erhöhtes Monatsgehalt nebst Gewinnbeteiligung erhalte. Mangels Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sei mithin die Zahlung von 24.000 DM nicht als eine steuerfreie Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG anzusehen. Es handele sich vielmehr bei dieser Einnahme, da sie durch die ehemalige Tätigkeit des Klägers bei der UMT veranlasst worden sei, um Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 LStDV, der vom Kläger auch als solcher zu versteuern sei.

Am 10. Januar 2003 hat der auch damals noch rechtskundig vertretene Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass die Betriebsübernahme i.S.d. § 613a BGB automatisch dazu führe, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis vom alten auf den neuen Arbeitgeber übergehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe der Arbeitnehmer vielmehr das Recht, Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses einzulegen. Das Arbeitsverhältnis könne aufgrund der persönlichen Natur der Dienstleistung nach § 613 Satz 2 BGB nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitgeber übergehen. Gegen den Willen des Klägers habe ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht stattfinden können. Vorliegend könne von einem solchen Widerspruch ausgegangen werden. Denn der Kläger sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der bisherigen Einzelfirma mit persönlicher Haftung des Inhabers auf eine gerade gegründete und wahrscheinlich im Handelsregister noch nicht einmal eingetragene GmbH zu akzeptieren. Er habe insoweit zumindest konkludent erklärt, dass er mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sei. Der Widerspruch sei mündlich zu einem viel früheren Zeitpunkt als dem der Aufhebungsvereinbarung erfolgt; lediglich schriftlich habe er sich erst in dieser dokumentiert. Folge des Widerspruchs sei, dass das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortbestehe. Gerade aus diesem Grunde habe für den Inhaber der Einzelfirma UMT ein wirtschaftliches Interesse daran bestanden, einen Aufhebungsvertrag mit dem Kläger zu schließen. Denn aufgrund des § 613a Abs. 4 BGB sei eine Kündigung aus Anlass des Übergangs des Betriebs gerade nicht möglich gewesen - das weiterhin mit dem alten Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis habe also nicht anders beendet werden können als durch einen Aufhebungsvertrag. Dieser entfalte mithin Rechtswirkungen und habe das bestehende alte Arbeitsverhältnis mit der Einzelfirma wirksam beendet.

Selbst wenn ein Widerspruch des Klägers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht feststellbar wäre, wäre die Ansicht des Beklagten, derzufolge der Betriebsübergang schon mit dem Kaufvertrag vom 10.04.1995 stattgefunden habe und daher der alte Arbeitgeber zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Kläger nicht mehr berechtigt gewesen wäre, nicht haltbar. Dies folge schon daraus, dass mit Abschluss des verpflichtenden Kaufvertrages noch kein Betriebsübergang stattgefunden haben müsse; Übergabe i.S.d. § 613a BGB sei noch nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst die Erfüllung durch Übertragung der Sachen und Rechte, die den Betrieb oder Betriebsteil darstellen. Selbst wenn man aber von einem Betriebsübergang bereits am 10.04.1995 ausginge, habe der Aufhebungsvertrag noch Rechtswirkung entfalten können. Denn ein Widerspruch gegen den Übergang könne auch dann noch erfolgen, wenn ein Betriebsübergang schon stattgefunden habe. Er könne sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden. Spätestens im Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer sei konkludent ein solcher Widerspruch zu sehen. Selbst wenn man die Erklärung nicht entsprechend auslege, sei es jederzeit möglich, ein Arbeitsverhältnis rückwirkend aufzuheben. Zulässig seien jedoch auch dreiseitige Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Erwerber. Eine solche Vereinbarung sei hier anzunehmen, da der alte Arbeitsvertrag aufgelöst und am selben Tag ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Selbst wenn dies nicht als dreiseitiger Vertrag anzusehen wäre, sei davon auszugehen, dass der neue Arbeitgeber den Inhaber der Einzelfirma UMT dazu bevollmächtigt habe, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, wenn man nicht sogar von einer lediglich falschen Bezeichnung der zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags berechtigten juristischen oder natürlichen Person ausgehen müsste.

Zivilrechtlich nicht nachvollziehbar sei auch die Ansicht des Beklagten, das Arbeitsverhältnis sei übergegangen und identisch mit dem Anstellungsvertrag des Klägers als Geschäftsführer bei der GmbH. Denn ein Anstellungsvertrag als Geschäftsführer sei schon begrifflich kein Arbeitsvertrag mehr. Ein Geschäftsführer sei kein Arbeitnehmer und die entsprechenden Arbeitnehmerschutzvorschriften seien auf einen Geschäftsführer in keinem Fall anwendbar. Auch sei hinsichtlich der Vordienstzeiten bei der Einzelfirma UMT keine vertragliche Regelung getroffen worden, diese seien also mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung verfallen. Die Aussage des Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH nicht mehr automatisch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Es könne daher keine Identität der Verträge vorliegen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es auch nicht an einer Veranlassung durch den Arbeitgeber. Ausgangspunkt für die gewählte Gestaltung sei die Tatsache gewesen, dass Herr U. M. seine Einzelfirma habe aufgeben wollen. Die Firma sei in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen. Die Ursachenkette sei somit allein von Herrn M. in Gang gesetzt worden. Der Kläger habe von Anfang an nur die Möglichkeit gehabt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren oder aber als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine größere Verantwortung und auch ein größeres Risiko zu übernehmen. Aus diesen Gründen habe der Kläger auch nach Gründung der GmbH nicht auf seine bestehenden Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis mit der Einzelfirma verzichten wollen oder einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zugestimmt. Der vom Beklagten angestrengte Vergleich eines Lagerarbeiters mit Prokura in einem seit zweieinhalb Jahren bestehenden Anstellungsverhältnis mit einer Gesellschafter-Geschäftsführung einer GmbH sei in keinster Weise geeignet.

Nach allem seien die Zahlungen als steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG anzuerkennen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002 den Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 2000 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um einen Betrag von 24.000 DM verringert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus:

Von einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses könne nicht ausgegangen werden. Ein ausdrücklicher Widerspruch liege nicht vor. Aber auch für einen konkludenten Widerspruch lägen keine Anhaltspunkte vor. Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber nunmehr eine GmbH sei, an der der Kläger selbst zu 50% beteiligt gewesen sei und auf deren wirtschaftlichen Erfolg er deshalb großen Einfluss habe nehmen können, könne nicht abgeleitet werden, dass er mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden gewesen sei. Sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Position des Klägers sei durch die Neustrukturierung, an der er selbst aktiv mitgewirkt habe, gestärkt und nicht geschwächt worden.

Der Widerspruch durch den betroffenen Arbeitnehmer könne zeitlich unbefristet bis zum Betriebsübergang ausgeübt werden, auch dann noch, wenn der Arbeitnehmer erst dann darüber informiert gewesen sei. Im Streitfall habe der Kläger, der von vornherein informiert gewesen sei, somit auch nach erfolgtem Betriebsübergang dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht mehr wirksam widersprechen können. Ein nicht mehr bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Einzelfirma UMT habe auch nicht nachträglich aufgehoben werden können.

Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Betriebsübergang erst mit dem Erfüllungsgeschäft wirksam werde und hinsichtlich dieses Zeitpunkts noch weitere Feststellungen erforderlich seien, sei auf die Feststellungslast des Klägers hinzuweisen. Im Ergebnis sei die zeitliche Komponente jedoch ohnehin nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei vielmehr, ob das Dienstverhältnis im Wesentlichen inhaltsgleich fortgeführt worden sei. Das sei hier der Fall. Der am 20.04.1995 zwischen dem Kläger und der UMT GmbH geschlossene Arbeitsvertrag sei in wesentlichen Teilen (Dauer, Tätigkeit - Geschäftsführung/Prokura, Vertretung nach innen und außen -, Kündigung, Arbeitszeit, Urlaub, Dienstfahrten) inhaltsgleich mit dem Arbeitsvertrag vom 20.12.1992. Lediglich die Vergütung sei von 3.500 DM auf 7.000 DM monatlich erhöht worden. Es handele sich also nicht um die Auflösung eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG.

Selbst wenn man aber von einer Auflösung des Dienstverhältnisses ausginge, fehle es an der Veranlassung durch den Arbeitgeber. Der Kläger habe zusammen mit Herrn M. die GmbH gegründet. Um als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig zu werden, habe er zunächst aus dem Einzelunternehmen ausscheiden müssen. Er habe somit freiwillig die Ursachenkette für die Auflösung in Gang gesetzt.

§ 3 Nr. 9 EStG erfasse Leistungen zur Abgeltung von Interessen, die durch die Auflösung des Dienstverhältnisses beeinträchtigt seien; die Abfindung solle Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers ausgleichen und werde aus diesem Grunde in bestimmtem Umfang von der Steuer freigestellt. Im Streitfall sei nicht ersichtlich, welche Nachteile des Klägers durch die Abfindungszahlung ausgeglichen werden sollten. Er habe weder seinen Arbeitsplatz verloren, noch habe er finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Seine Position im Unternehmen sei gestärkt und gefestigt, sein Gehalt verdoppelt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt handele es sich vorliegend nicht um einen Fall, der von der aus sozialpolitischen Gründen gewährten Steuerbefreiung, mit der den Folgen eines Arbeitsplatzverlustes Rechnung getragen werden solle, erfasst werde.

In der mündlichen Verhandlung am 13.9.2006 erklärte der nun nicht mehr rechtskundig vertretene Kläger, dass er durch die Stellung als Geschäftsführer mehr Verantwortung erhalten habe, obwohl er dies nicht gewollt habe. So habe er z.B. Leute einstellen müssen und mehr Kundenkontakte gehabt.

In der mündlichen Verhandlung am 27.3.2007 erklärte er auf Frage des Gerichts, dass er die Beträge, die er seinerzeit als Geschäftsführer nun für seine Absicherung habe aufbringen müssen, nicht genau beziffern könne. Für die Krankenversicherung dürfte es sich um Beträge von monatlich ca. 650 DM handeln. Da er als Geschäftsführer auch nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei, habe er seinerzeit eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für diese zahle er derzeit Beiträge von 240 EUR; damals dürfte es sich daher um Beträge von ca. 400 DM gehandelt haben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Zu Unrecht hat der Beklagte den streitigen Betrag von 24.000 DM der Besteuerung unterworfen.

1. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und sonstige Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht ( § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach § 2 Abs. 1 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, wobei es irrelevant ist, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Hierzu zählen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV ausdrücklich auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden.

Nach § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses i.H.v. höchstens 24.000 DM steuerfrei. Zweck dieser Steuerbefreiung ist es, dem Verlust des Arbeitsplatzes dadurch Rechnung zu tragen, dass Leistungen des Arbeitgebers, die den sich hieraus ergebenden und auf ein Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführenden Nachteil ausgleichen bzw. mildern sollen, eine bevorzugte steuerliche Behandlung erfahren. Deshalb greift diese Vorschrift, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Steuerpflicht der aus einem Dienstverhältnis zufließenden Einnahmen macht, nur ein, wenn das Dienstverhältnis endgültig beendet ist. Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn der Arbeitgeber wechselt. Schließt der Arbeitnehmer (sogleich) einen Dienstvertrag mit einem neuen Arbeitgeber ab, so ist vielmehr entscheidend, ob nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles inhaltlich ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet oder aber lediglich das alte Dienstverhältnis - ggf. zu geänderten Konditionen - fortgesetzt wird. Hierbei ist auf die wirtschaftlich maßgeblichen Teile eines Dienstverhältnisses, nämlich den Arbeitsbereich, die Entlohnung und den wesentlichen sozialen Besitzstand abzustellen (stRspr, z.B. BFH, Urteile vom 16.7.1997 XI R 85/96, BStBl II 1997, 666 , vom 12.4.2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, und vom 13.12.2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071; Beschluss vom 8.7.2005 XI B 32/03, BFH/NV 2005, 1859).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass der streitige Betrag der Besteuerung zu unterwerfen und nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist:

a) Dem steht die zeitliche Abfolge der die Umwandlung begleitenden Verträge nicht entgegen. Aus den vom Kläger und Herrn M. im Zusammenhang mit der Umwandlung des Einzelunternehmens UMT in die UMT GmbH abgegebenen Vertragserklärungen ergibt sich vielmehr eindeutig, dass das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt werden sollte, an der sich der Kläger zu Hälfte beteiligen sollte und in der er die Tätigkeit eines Geschäftsführers übernehmen sollte, weswegen sein bisheriges, mit dem Einzelunternehmen bestehender Arbeitsvertrag aufgelöst werden sollte. Diesem Gesamtplan entsprechend wurde zunächst die GmbH gegründet und u.a. der Kläger zu ihrem Geschäftsführer bestellt, und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gründung - nur drei Wochen später - wurden, zudem am gleichen Tag, der Aufhebungsvertrag und der neue Anstellungsvertrag des Klägers geschlossen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14.6.2006 5 AZR 592/05, NJW 2007, 396). Dass das Einzelunternehmen UMT bereits mit Kaufvertrag vom 10.4.1995 - und damit vor Abschluss des Aufhebungsvertrags - die Büro- und Geschäftsausstattung, die Lagerreinrichtung und die Flurförderzeuge sowie den Fuhrpark an die UMT GmbH verkauft hat, führt vor diesem Hintergrund nach Ansicht des Senats nicht dazu, dass infolge eines am 10.4.1995 erfolgten Betriebsübergangs das ursprünglich mit dem Einzelunternehmen bestehende Arbeitsverhältnis nunmehr auf die GmbH übergegangen wäre und Herr M. als (ehemaliger) Inhaber dieses Unternehmens das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht mehr wirksam hätte aufheben können. Angesichts des Umstands, dass nach dem Kaufvertrag z.B. der Geschäftswert des Unternehmens ausdrücklich nicht erfasst war, ist schon fraglich, ob überhaupt ein Betriebsübergang erfolgt ist. Zudem ist im Hinblick darauf, dass sich aus der vorgelegten Rechnung vom 14.6.1995 (Bl. 51 EStA) ergibt, dass die verkauften Gegenstände erst am 6.6.1995 - d.h. nach Abschluss des Aufhebungsvertrags - übergeben wurden, ferner fraglich, ob ein etwaiger Betriebsübergang schon am 10.4.1995 erfolgt wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass an dem Aufhebungsvertrag die beiden alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH beteiligt waren, d.h. die Personen, die - ginge man davon aus, dass der Aufhebungsvertrag nur von der GmbH hätte abgeschlossen werden dürfen - einen solchen Vertrag für die GmbH hätten abschließen können. Aus den dargestellten Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass der am 20.4.1995 zwischen dem Kläger und dem Einzelunternehmen UMT, vertreten durch Herrn Mölbert, geschlossene Aufhebungsvertrag wirksam ist.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt der Anstellungsvertrag des Klägers mit der UMT GmbH nicht die Fortsetzung seines zuvor mit dem Einzelunternehmen UMT bestehenden Arbeitsverhältnisses dar. Letzteres wurde durch den Aufhebungsvertrag vom 20.4.1995 vielmehr beendet (im Ergebnis wohl ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5.12.2000 4 K 10881/98, bestätigt durch BFH, Urteil vom 10.11.2004 XI R 51/03, BStBl II 2005, 441):

Bei dem Einzelunternehmen UMT war der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt, er hatte einen Arbeitsvertrag, d.h. einen Dienstvertrag, für den besondere Vorschriften (insbesondere zum Schutz des Arbeitnehmers) gelten. Demgegenüber wurde er bei der UMT GmbH als Geschäftsführer beschäftigt. Zwar wechselte der Kläger damit nicht von der Arbeitnehmerseite auf die Arbeitgeberseite. Als Geschäftsführer war er aber kein Arbeitnehmer mehr; er verlor seinen Status als Arbeitnehmer und die damit zusammenhängenden Rechte (vgl. auch BAG, Urteil vom 14.6.2006 Az 5 AZR 592/05, NJW 2007, 396). Er war insbesondere nicht mehr sozialversicherungspflichtig, d.h. musste für entsprechende soziale Absicherungen ab jetzt alleine Sorge tragen, ohne dass sich der Arbeitgeber hieran finanziell beteiligte. Mit Aufhebung des Arbeitsverhältnisses galten für ihn auch die Bestimmungen des Mantel- und Tarifvertrags für Angestellte im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz nicht mehr. Zudem sah er sich als Geschäftsführer einer GmbH ganz anderen Haftungsrisiken ausgesetzt als - wenn auch mit Handlungsvollmacht ausgestatteter - Arbeitnehmer eines Einzelunternehmens. Den dargestellten, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der UMT einhergehenden Nachteilen des Klägers kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der Kläger als Geschäftsführer und Mitgesellschafter der neu gegründeten UMT GmbH deutlich mehr verdiente als zuvor als Arbeitnehmer des Einzelunternehmens. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Mehrverdienst des Klägers als Geschäftsführer ausreichte, um die nunmehr erforderliche eigene Absicherung gegen Krankheit und Alter etc. zu finanzieren. Auch wirkt sich der Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH nicht mehr bzw. nicht in gleichem Umfang dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt wie als Arbeitnehmer der UMT, angesichts der Tatsache, dass der Kläger als an der GmbH zu 50% beteiligter Mitgesellschafter-Geschäftsführer eine Kündigung durch die GmbH nicht fürchten muss, ggf. nicht zu seinen Lasten aus (vgl. hierzu auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 24.8.2005 Az. 4 K 1754/03, EFG 2005, 1667). Von entscheidender Bedeutung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH einem ganz anderen Haftungsrisiko ausgesetzt ist als als - wenn auch mit Handlungsvollmacht versehener - Arbeitnehmer eines Einzelunternehmens. Dies zeigt sich schon daran, dass er als Geschäftsführer einer GmbH nach § 34 AO die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen hat und dem Risiko der Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid ausgesetzt ist. Einem entsprechenden Risiko war der Kläger als Arbeitnehmer mit Handlungsvollmacht des Einzelunternehmens nicht ausgesetzt, auch nicht nach § 35 AO.

Der erkennende Senat teilt auch nicht die Ansicht des FG des Landes Brandenburg (a.a.O.), das eine weitgehende Identität zwischen einer bisherigen leitenden und einer neuen Geschäftsführertätigkeit dem Urteil des BFH vom 24.4.2002 (I R 18/01, BStBl II 2002, 670) entnimmt. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn dieser die Zusage zwar schon vor Ablauf eines Jahres nach Aufnahme seiner Tätigkeit erhält, aber bereits seit Jahren erfolgreich in vergleichbar verantwortlichen Positionen tätig gewesen ist und sich nur infolge eines gescheiterten Management-buy-outs entschlossen hat, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Der BFH führte aus, dass das Erfordernis einer Probezeit des Geschäftsführers bei solchen Unternehmen für verzichtbar gehalten werden könne, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben. Die in jenem Verfahren streitige Frage ist aber mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Anders als bei der Frage, ob die Nichteinhaltung der üblichen Probezeit zur Annahme einer vGA führen kann, geht es im Rahmen des § 3 Nr. 9 EStG um die Frage, ob der Wechsel eines Steuerpflichtigen aus einem Arbeitsverhältnis in ein Dienstverhältnis als Geschäftsführer trotz des damit verbundenen Verzichts auf den Status des Arbeitnehmers und erheblich größeren Haftungsrisiken als (wirtschaftlich) vergleichbare Tätigkeit angesehen werden kann.

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die entscheidende Ursache für die Auflösung seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. Im Regelfall kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses gewollt und damit auch veranlasst hat, denn andernfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (z.B. BFH, Urteil vom 10.11.2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).

Nach allem war der Klage stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Verkündet am: 27.3.2007

Ende der Entscheidung

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