Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 3 K 1062/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

3 K 1062/04

Verkündet am: 28.08.2007

Einkommensteuer 2001

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. August 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht

die Richterin am Finanzgericht

den ehrenamtlichen Richter

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem angestrebten, Unterhaltszahlungen betreffenden Prozess und ob Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin erzielt keine eigenen Einkünfte. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machten die Kläger u.a. Honorarkosten für einen Detektiv in Höhe von 9.280,- DM (Rechnung Bl. 33 Prozessakten - PA -) sowie im Zusammenhang mit einer angestrebten Unterhaltsabänderungsklage entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.672,80 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Hierzu gaben sie an, der Detektiv sei beauftragt worden um festzustellen, ob die von dem Kläger seit dem Jahre 1993 geschiedene Ehefrau (Scheidungsurteil Bl. 34 ff. PA) eine neue Beziehung eingegangen und daher eine Unterhaltsabänderungsklage anzustreben ist.

In dem gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21.11.2002 (Bl. 26 Einkommensteuerakten - EStA -) ließ der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt entstünden grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung komme deshalb nicht in Betracht.

Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend: Die Detektivkosten seien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auf Anraten seiner Rechtsanwältin habe der Kläger eine Detektei beauftragt zu ergründen, ob seine geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen sei, so dass sie über ein höheres Einkommen verfüge, und er - der Kläger - daher eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO anstrengen könne. Vor dem Familiengericht führe die Beweisaufnahme bekanntermaßen nicht zu verwertbaren Ergebnissen, wenn nicht die Erkenntnisse Dritter, wie die eines Detektivs, eingebracht würden. Vorbereitende Maßnahmen zu einer Abänderungsklage seien als Folgekosten des Ehescheidungsverfahrens zu qualifizieren, da sie dem Versorgungsausgleich dienten. Unerheblich sei, ob die Abänderungsklage erfolgreich sei oder im Vorfeld wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht weiter verfolgt werde. Da der Kläger bedingt durch den gesetzlich geregelten Unterhaltsausgleich zwangsläufig belastet sei, sei es sein ureigenes Recht, den Versorgungsausgleich so geregelt zu wissen, wie es seiner Einkommens- und Vermögenssituation und der den Unterhalt fordernden Person entspreche. Nach dem BFH-Urteil vom 21.02.1992 (III R 88/90) komme eine Berücksichtigung von Kosten als außergewöhnliche Belastung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlass zu der Befürchtung bestehe, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.12.2003 setzte der Beklagte aus hier nicht streitigen Gründen die Einkommensteuer anderweitig niedriger auf 37.584,04 EUR fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dazu heißt es: Erwüchsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so werde auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteige, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werde. Aufwendungen erwüchsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig seien und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen (§ 33 Abs. 2 EStG). Zwangsläufigkeit in diesem Sinne sei nur gegeben, wenn die Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise einwirkten, dass er ihnen nicht ausweichen könne. Selbst gesetzte, d.h. freiwillig übernommene Pflichten erwüchsen nicht zwangsläufig in diesem Sinne. Die Frage, ob sich ein Steuerpflichtiger Aufwendungen nicht entziehen könne, sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

Scheidungskosten seien nach ständiger Rechtsprechung als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses seien hingegen nur insoweit als zwangsläufig zu erachten, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstünden, z.B. Kosten für ein Verfahren über das Sorgerecht der Kinder. Mit Urteil vom 21.02.1992 (III R 2/91) habe der BFH einen unmittelbaren und unvermeidbaren Zusammenhang von Kosten für die Einschaltung eines Detektivs zur Beschaffung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren verneint. Derartige Aufwendungen seien auch nicht als Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses anzusehen, da es auch hier an einem derart engen Zusammenhang fehle (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21.02.1992 III R 88/90). Kosten eines Aktivprozesses nach § 363 ZPO mit dem Ziel, einen titulierten Unterhaltsanspruch herabzusetzen, könnten im Einzelfall außergewöhnliche Belastungen darstellen. Die Zwangsläufigkeit der Kosten eines Zivilprozesses könne gegeben sein, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berühre, d.h. wenn er andernfalls Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte (Hinweis auf BFH-Urteile vom 27.03.2000 III B 67/99 und vom 09.05.1996 III R 224/94). Eine derartige Zwangsläufigkeit sei nach Aktenlage nicht gegeben und von den Klägern nicht vorgetragen. Auch sei die Sachaufklärung in einem solchen Prozess vorrangig mit Hilfe des Gerichts zu führen. Die Einschaltung eines Detektivs sei in Ausnahmefällen möglich, wenn ein konkreter Anlass zu der Befürchtung gegeben sei, dass die Partei ihren rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen könne. Gründe, inwieweit ein solcher konkreter Anlass bestehe, seien nicht erkennbar. Eine Zeugenbefragung, etwa der leiblichen Kinder des Klägers oder auch anderer Personen, hätte eventuell zu dem gleichen Ziel führen können.

Die bislang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.672,80 DM für die beabsichtigte Unterhaltsabänderungsklage seien ebenfalls nicht zwangsläufig und damit nicht nach § 33 EStG abziehbar. Eine steuerliche Auswirkung ergebe sich daraus nicht, da die insgesamt bisher berücksichtigten Aufwendungen nach § 33 EStG unter der zumutbaren Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG lägen.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend: Es dürfe im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 21.2.1992 unstreitig sein, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei. Auch Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses könnten nach Rechtsprechung und Literaturmeinung zwangsläufig sein. Der BFH zähle hierzu exemplarisch die Aufwendungen für ein Verfahren über das Sorgerecht bezüglich der Kinder oder die Kosten betreffend den Versorgungsausgleich. Die von dem BFH entschiedenen Fälle hätten die Einschaltung eines Detektivs zur Beschaffung von Beweismitteln schon im Ehescheidungsverfahren bzw. zur Klärung des Unterhalts in der Zeit des Getrenntlebens betroffen. Im Streitfall seien dem Kläger außerhalb des Jahre zurückliegenden Scheidungsverfahrens, aber im Vorfeld einer angestrengten und im unmittelbaren und unvermeidbaren Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Unterhaltsabänderungsklage zwangsläufig Aufwendungen entstanden, wie sie bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse nicht anfielen. Der unmittelbare und unvermeidbare Zusammenhang ergebe sich daraus, dass die Regelung über den Unterhalt, die immer wieder auf den Prüfstand komme, Ausfluss der zurückliegenden Scheidung darstelle. So wie Fragen des Sorgerechts der Kinder auch Jahre nach der Scheidung erneut Thema sein könnten und Folgekosten einer Ehescheidung verursachten, so führten auch spätere Aufwendungen betreffend den Unterhalt zu Folgekosten einer Ehescheidung. Die Kosten aller mit der Scheidung zusammenhängenden Prozesse oder Prozessvorbereitungen erwüchsen dem Steuerpflichtigen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Dies gelte ebenso für isolierte Klagen, Klageanstrengungen oder Klagen auf Abänderung von Unterhaltsleistungen. Dies treffe sowohl für denjenigen zu, der Unterhalt fordere, als auch für den zum Unterhalt Verpflichteten. Letzterem müsse es aus rechtsstaatlichen Gründen gestattet sein - auch unter Kostenverursachung - den Unterhaltsausgleich so geregelt zu wissen, wie es seiner Einkommens- und Vermögenssituation entspreche. Wenn der Kläger im Streitjahr mehr als 60.000,00 DM an Unterhalt zahlen müsse und er den Verdacht hege, dies sei ungerechtfertigt, weil seine geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen sei, so sei er gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern sittlich verpflichtet, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Zu den abziehbaren Kosten gehörten grundsätzlich alle Aufwendungen, die aus Anlass der Zwangsläufigkeit entstanden seien und zwar nicht nur Gerichts- und Anwaltskosten, sondern ebenso Fahrtkosten, Reisekosten (bei auswärtigem Gerichtsstand), Telefon- oder Detektivkosten. In seinem Urteil aus dem Jahr 1992 akzeptiere der BFH die Anerkennung von Detektivkosten im Zusammenhang mit Scheidungen als außergewöhnliche Belastung, wenn auch mit der Einschränkung, dass konkreter Anlass bestehen müsse, der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können. Der BFH akzeptiere damit Detektivkosten als außergewöhnliche Belastung, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Namen und die Anschrift des neuen Partners nicht kenne oder wenn er auf dessen Bestreiten das Gegenteil beweisen müsse. Der Ansicht des Beklagten, eine Zeugenbefragung hätte zum gleichen Ergebnis geführt, könne nicht zugestimmt werden. Es gehöre zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder, zumal wenn sie dem Haushalt eines der geschiedenen Elternteile zugehörig seien, nicht ihre wirtschaftlichen Interessen aufs Spiel setzten, indem sie dem Vater von einer eventuell neuen Beziehung der Mutter berichten würden. Wäre die Mutter eine neue Beziehung eingegangen, von der der Kläger durch Befragung seiner Töchter erfahren hätte, hätte dies eine Schmälerung des Haushaltseinkommens bei den Töchtern und ihrer Mutter bedeutet. Die volljährigen Töchter wären sich dieser negativen Konsequenzen voll bewusst und hätten verstanden, dies abzuwenden. Der Kläger habe deshalb davon ausgehen müssen, dass eine Zeugenbefragung der Töchter ins Leere geht. Aus dieser Überzeugung heraus habe ihm seine Anwältin die Einschaltung eines Detektivs geraten. Dieser habe die frühere Frau des Klägers verfolgt, Logbuch geführt und Fotos gemacht. Die Observation habe zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Dies sei allerdings für die Geltendmachung der entstandenen Kosten unbedeutend. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.672,80 DM für die angestrengte Unterhaltsabänderung teilten als Nebenkosten das Schicksal der hauptsächlich angefallenen Detektivkosten.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21.11.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2003 dahin zu ändern, dass als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG weitere Aufwendungen in Höhe von 11.952,80 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt noch aus: Die Kläger hätten nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass der Kläger seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit Mitteln der gesetzlichen Beweisaufnahme nicht habe durchsetzen können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die im Streitjahr volljährigen und bei der unterhaltsberechtigten ehemaligen Ehefrau des Klägers lebenden Töchter nicht als Zeugen geeignet gewesen seien. Auch sei nicht ersichtlich, welche konkreten Anhaltspunkte den Kläger veranlassten hätten, einen Detektiv zur Beobachtung seiner ehemaligen Ehefrau zu beauftragen. Die vom BFH in seinem Urteil vom 21.02.1992 aufgestellten Rechtsgrundsätze seien auch auf den Streitfall übertragbar. Das Urteil habe sich zwar auf die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung bezogen, während es sich im Streitfall um die Abänderung des Unterhalts handele. Aber auch in Scheidungsfolgesachen sei die Sachaufklärung vorrangig mit Hilfe des Gerichts zu führen und nur in Ausnahmefällen sei ein Abweichen von diesem Grundsatz möglich. Soweit die Kläger anführten, dass der Kläger im Streitjahr mehr als 60.000,- DM an Unterhalt habe zahlen müssen, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, denn die Höhe des Unterhalts richte sich nach den finanziellen Verhältnissen des Klägers und denjenigen der Unterhaltsberechtigten. Im Falle des berechtigten Anspruchs auf Herabsetzung des Unterhalts stehe dem Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit der Unterhaltsänderung im Zivilprozessweg offen. Bezüglich der Rechtsanwaltgebühren in Höhe von 2.672,- DM könne dahin stehen, ob es sich um außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG handele. Denn es ergebe sich keine steuerliche Auswirkung, da die zumutbare Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht überschritten werde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Detektiv- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG kommt nicht in Betracht.

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zwangsläufigkeit in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn die Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, ist für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG angefallen sind, auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH- Urteil vom 30.6.2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492, m.w.N.).

b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht danach eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Zum einen war in den dazu entschiedenen Fällen das dem Zivilrechtsstreit zu Grunde liegende Ereignis ("das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis") für die Beteiligten nicht unausweichlich und damit nicht zwangsläufig, sondern bewusst und gewollt herbeigeführt, in Kauf genommen oder zumindest nicht durch zumutbares Verhalten verhindert worden. Zum anderen ist es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492, m.w.N.).

c) Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind danach grundsätzlich ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt für alle Regelungen, die außerhalb des sog. Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber im Falle der Scheidung den (früheren) Eheleuten die Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen. Besonderheiten des Scheidungsverfahrens, die eine Berücksichtigung der in dieser Situation zu tragenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen, lassen sich der gegenwärtigen Gestaltung des Familienrechts nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2005 III R 36/03, BStBl II 2006, 491 und III R 27/04, BStBl II 2006, 492 sowie Beschlüsse vom 22.3.2002 III B 158/01, BFH/NV 2001, 1025, vom 21.3.2003 BFH/NV 2003, 937 und vom 21.12.2005 III B 98/05, BFH/NV 2006, 733).

d) Nach dem seit 1. Juli 1977 geltenden Scheidungsrecht sind bestimmte, für den Fall der Scheidung zu treffende Familiensachen (sog. Folgesachen) - wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen und Regelungen über den Unterhalt - zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird (§§ 623, 621 ZPO). Nur der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b BGB ist ohne Antrag zusammen mit der Scheidungssache durchzuführen (sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Damit können Eheleute die Entscheidungen, die in Familiensachen bei einer Scheidung notwendig werden, weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts treffen. Werden die Folgesachen, die nicht in den Zwangsverbund fallen, auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.

2. a) Danach kommt eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht. Bei den Aufwendungen für den angestrebten Unterhaltsabänderungsprozess handelt es sich ersichtlich nicht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Regelungen entstanden sind, die innerhalb des sog. Zwangsverbundes durch das Familiengericht zu treffen waren, sondern vielmehr um eine völlig andere Angelegenheit, die außerhalb des Scheidungsverfahrens und ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden kann und die darüber hinaus auch zu dem seinerzeitigen Scheidungsverfahren in keinem prozessualen Bezug steht. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nach der dargestellten Rechtsprechung nicht zwangsläufig und daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

b) Sind demnach bereits die Kosten für den angestrebten Unterhaltsabänderungsprozess selbst nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen, kommt auch eine Berücksichtigung der zur Vorbereitung eines solchen Prozesses aufgewendeten Detektivkosten als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

aa) Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG aus rechtlichen Gründen ist zunächst nicht deshalb zu bejahen, weil der Kläger nach Beauftragung der Detektei rechtlich verpflichtet war, dieser das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Denn diese Verpflichtung hat der Kläger selbst gesetzt. Sie beruht nicht ihrerseits auf einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung bzw. einer tatsächlichen Zwangslage. Dies wäre aber erforderlich, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S. des § 33 Abs.2 Satz 1 EStG bejahen zu können.

bb) Zwar können die Kosten einer Ehescheidung unter den bereits oben dargelegten Voraussetzungen als zwangsläufige und damit gemäß § 33 Abs.1 EStG berücksichtigungsfähige Aufwendungen anerkannt werden. Dies gilt aber nur für die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehenden Kosten, also im Regelfall die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses, während Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses nach der Rechtsprechung ebenfalls nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen. Unabhängig davon, dass nach der oben dargelegten Rechtsprechung bereits die Kosten eines Klageverfahrens betreffend den Unterhalt nicht dazu gehören, sind die hier streitigen Detektivkosten nicht als unmittelbare und unvermeidbare Kosten und damit als zwangsläufig anzusehen, weil es insofern an dem zu fordernden engen Zusammenhang mit einem Unterhaltsrechtsstreit fehlt.

cc) Darüber hinaus gilt Folgendes: Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gehören Kosten für die Einschaltung eines Detektivs zur Beschaffung von Beweismitteln schon im Ehescheidungsverfahren selbst nicht zu den unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten dieses Prozesses (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1974 VI R 22/72, BStBl II 1975, 111). In seinem Urteil vom 21.02.1992 - III R 88/90 - (BStBl II 1992, 795) hat der BFH in Bezug auf die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung des Weiteren entschieden, dass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Danach gehören die Aufwendungen für einen Detektiv nur dann zu den notwendigen Kosten eines Verfahrens betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens, wenn und soweit sie aus der Sicht einer Partei für ein schlüssiges Vorbringen im Prozess notwendig sind. Die Sachaufklärung sei - so der BFH - in einem solchen Prozess vorrangig mit Hilfe des Gerichts zu führen, während die Einschaltung von Detektiven durch eine Prozesspartei auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse, in denen ein konkreter Anlass zu der Befürchtung gegeben sei, die Partei werde ihren rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können.

Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats für einen Prozess betreffend den Unterhalt in der Zeit nach der Ehescheidung oder für eine Unterhaltsabänderungsklage. Auch hier ist die Sachaufklärung in erster Linie Aufgabe des Gerichts. Die Notwendigkeit der Heranziehung eines Detektivs ist auch hier auf Fälle außergewöhnlicher Beweissituationen beschränkt.

dd) Im Streitfall vermag der Senat Gründe für einen konkreten Anlass zu der Befürchtung, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können, nicht zu erkennen. Wie der Kläger selbst einräumt, standen ihm Zeugen - nämlich seine beiden Kinder - zur Verfügung. Soweit der Kläger dem entgegenhält, eine Zeugenbefragung wäre ins Leere gegangen, da seine Kinder wohl kaum ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen aufs Spiel gesetzt hätten, ihnen seien die mit einer Aussage zu seinen Gunsten verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen bewusst gewesen und sie hätten es verstanden, diese negative Konsequenzen abzuwenden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr hätte der Kläger deren Aussagen im Prozess zunächst abwarten können.

Ergeben sich mithin für die Annahme einer außergewöhnlichen Beweissituation keinerlei Anhaltspunkte, kommt die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Detektiv als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück