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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 3 K 1435/03
Rechtsgebiete: EStG, BeamtVG
Vorschriften:
EStG § 3 Nr. 6 | |
BeamtVG § 36 c | |
BeamtVG § 37 |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Einkommensteuer 2001
In dem Finanzrechtsstreit
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Februar 2007 durch
den Präsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzenden,
den Richter am Finanzgericht ...
die Richterin am Finanzgericht ...
den ehrenamtlichen Richter ...
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das von dem Kläger bezogene Unfallruhegehalt nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei ist.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 22.01.1962 wurde er als Polizeianwärter in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen (vgl. Urkunde, Bl. 18 Einkommensteuer-Akten- EA -, Bl. 53 Personalakten - PA -, Unterordner B). Ab dem 1.02.1963 führte er die Dienstbezeichnung Polizeiwachtmeister (vgl. Bl. 65 PA). Mit Urkunde vom 9.07.1963 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen (vgl. Bl. 79 PA). Am 5.01.1965 wurde er zum Polizei-Oberwachtmeister (vgl. Bl. 99 PA) und mit Ernennungsurkunde vom 25.02.1966 zum Polizeihauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 4) ernannt (vgl. Bl. 141 PA). In Folge eines am 8.05.1966 erlittenen Dienstunfalls wurde er für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 210 Landesbeamtengesetz (LBG) erklärt und zum 31.07.1969 in den Ruhestand versetzt (vgl. Bl. 20 EA; Bl. 23 PA, Unterordner C). Mit Urkunde vom 7.09.1967 war er zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) befördert (vgl. Bl. 161 PA) und mit weiterer Urkunde vom 2.10.1967 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden (vgl. Bl. 169 PA).
Mit Bescheid vom 14.11.1968 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge des Dienstunfalls festgesetzt und dem Kläger ein Unfallausgleich nach § 148 LBG gewährt (vgl. Bl. 40 PA, Unterordner C).
Am 5.09.1969 erließ die Oberfinanzdirektion - ZBV - (OFD) in Ergänzung bzw. Berichtigung einer Festsetzung der Bezirksregierung vom 22.5.1969 (vgl. Bl. 42 f. Prozessakten) einen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. Bl. 21 EA). Darin heißt es: "1. Das Unfallruhegehalt bemisst sich gem. § 151 LBG Rheinland-Pfalz mit 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 13. Nachdem Ihre Beförderung zum Polizeimeister im Hinblick auf den Dienstunfall ausnahmsweise schon zum 1.9.1967 ausgesprochen wurde und Sie damit nach dem Dienstunfall das Amt erreichten, welches bei Anwendung der Vorschriften über die erhöhte und besondere Unfallfürsorge zugrunde zu legen wäre, wenn Sie unmittelbar nach dem Dienstunfall in den Ruhestand hätten treten müssen, ist bei der Anwendung der Vorschrift des § 151 LBG Rheinland-Pfalz von dem Amt auszugehen, das Sie im Zeitpunkt des Unfalles erreicht hatten. 2. Der Unfallausgleich nach § 148 Abs. 2 LBG beträgt ...165,-- DM monatlich". Am 2.10.1972 erließ die OFD einen weiteren Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers (vgl. Bl. 23 EA). Danach errechnet sich auf Grund von im Jahre 1972 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesbeamtengesetzes die erhöhte Unfallfürsorge für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes seither mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9. Neben den Versorgungsbezügen bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für 2001 erklärten die Eheleute die Versorgungsbezüge des Klägers als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, daneben Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Altersrente der Ehefrau als sonstige Einkünfte. Der nach § 165 Abs. 1 AO teilweise für vorläufig erklärte Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.02.2002 (vgl. Bl. 14 EA) erging - von hier nicht streitigen Punkten abgesehen - der Einkommensteuererklärung entsprechend.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.03.2002 Einspruch ein und machte geltend: Er sei auf Grund eines Dienstunfalls für polizeiuntauglich befunden und in den Ruhestand versetzt worden. Sein letzter Dienstgrad am Unfalltag sei Polizeihauptwachtmeister mit der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 3 gewesen. Die ihm versorgungshalber gezahlten Bezüge von 80% der Dienstbezüge nach A 9 würden ihm nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt, sondern aufgrund seines Dienstunfalls. Demgemäß finde auf die Versorgungsbezüge § 3 Nr. 6 EStG Anwendung mit der Folge, dass die Versorgungsbezüge steuerfrei seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es: Nach § 3 Nr. 6 EStG seien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt würden, steuerfrei, soweit es sich nicht um Bezüge handele, die auf Grund der Dienstzeit gewährt würden. Für die Entscheidung der Frage, ob die Bezüge "auf Grund der Dienstzeit gewährt" werden, sei nach dem Urteil des BFH vom 08.03.1957 (VI 28/55 U) maßgebend, wie der Bezug berechnet werde. Werde der Bezug auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit errechnet, so handele es sich um Bezüge, die auf Grund der Dienstzeit gewährt würden und damit um steuerpflichtige Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Der Kläger sei wegen Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls am 08.05.1966 mit Ablauf des 31.07.1969 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und erhalte ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sowie einen nicht auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen, unstreitig nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. Das streitige erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG werde entsprechend dieser Vorschrift auf 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes maßgebenden Besoldungsgruppe A 9 bemessen. Im Unterschied zu dem ebenfalls gewährten steuerfreien Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, der nicht nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, sondern aufgrund der Verweisung auf die Grundrente des § 31 Bundesversorgungsgesetz ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung bemessen werde, werde das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet und sei somit als Bezug zu qualifizieren, der "aufgrund der Dienstzeit" gewährt werde. Dass aufgrund der besonderen Regelung in § 37 Abs. 1 BeamtVG der Berechnung des Ruhegehaltes ein höherer Ruhegehaltssatz zugrunde liege als der, der sich bei Zugrundelegung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit ergeben hätte, bzw. ein höheres Grundgehalt als das, das dem Kläger nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden habe, ändere an dieser Beurteilung nichts, denn das erhöhte Unfallruhegehalt werde nicht ausschließlich auf Grund der Beschädigung durch den Dienstunfall bezahlt, sondern habe vielmehr seine Wurzel im Beamtenrecht. Die durch den Dienstunfall eingetretene Dienstunfähigkeit sei lediglich auslösendes Moment für die Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts gewesen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 08.03.1957 und 03.03.1961 VI 23/60).
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Am 6.05 1966 sei auf ihn im Dienst ein Mordanschlag verübt worden. Seither sei er dienstunfähig gewesen und zum 1.08.1969 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Mit Bescheid vom 05.09.1969 sei das Unfallruhegehalt auf 75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 7 in der Stufe 13 festgesetzt worden. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei mit Bescheid vom 02.10.1972 rückwirkend zum 01.08.1972 das Unfallruhegehalt erhöht und aus der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 13 errechnet worden. Als er in den Ruhestand versetzt worden sei, sei er in A7 eingestuft gewesen. Ruhegehaltsfähig seien sieben Jahre und 191 Tage gewesen. Ohne unfallbedingte Erhöhungen hätte sein Ruhegehalt damals 35 v. H. der Dienstbezüge aus A 7 Stufe 3 betragen. Allerdings sei damals bereits wegen der unfallbedingten Ruhestandsversetzung das Ruhegehalt aus der Endstufe (Stufe 13) berechnet worden. Es handele sich nicht um Bezüge, die ihm aufgrund der Dienstzeit gewährt würden. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er noch kein Lebenszeitbeamter gewesen und habe keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit gehabt. Hätte es sich nicht um einen Dienstunfall gehandelt, wäre er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Landesdienst ausgeschieden und in der Rentenversicherung nachversichert worden. Allein wegen der Tatsache, dass er einen qualifizierten Dienstunfall erlitten habe, sei er zum Lebenszeitbeamten ernannt worden, obwohl er damals bereits dienstunfähig gewesen und anschließend in den Ruhestand versetzt worden sei. Seine Ruhegehaltsansprüche gründeten sich damit ausschließlich auf den Umstand, dass er einen Dienstunfall erlitten habe. Er habe von Anfang an völlig unabhängig von seiner Dienstzeit erhöhte Unfallfürsorge zunächst aus der der Besoldungsgruppe A 7, später aus A 9 erhalten. Dabei handele es sich um unfallbedingte, von der Dienstzeit völlig unabhängige Bezüge nach § 37 BeamtenVG, die von § 3 Nr. 6 EStG erfasst werden sollten. Es verbiete sich auch eine Vergleichsberechnung dahingehend, dass lediglich die Differenz der Bezüge zwischen A 7 Stufe 3 und A 9 Endstufe steuerfrei bleibe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2001 vom 27.02.2002 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn die Versorgungsbezüge als steuerfrei behandelt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt noch aus: Für die Entscheidung der Frage, ob ein Bezug "auf Grund der Dienstzeit gewährt" werde, sei nach der Rechtsprechung des BFH die Berechnung des Bezugs maßgebend. Werde der Bezug auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, so handele es sich um einen Bezug, der "auf Grund der Dienstzeit gewährt" werde, und zwar unabhängig davon, dass der Berechnung des Ruhegehalts ggf. ein Ruhegehaltsatz zugrunde liege, der höher sei als der Ruhegehaltsatz, der sich bei Zugrundelegung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit ergeben hätte, oder dass die Voraussetzungen zum Bezug des Ruhegehalts überhaupt erst durch die aufgrund einer Beschädigung eingetretene Dienstunfähigkeit geschaffen worden seien. Der Vortrag des Klägers, aufgrund der tatsächlichen Dienstzeit ergebe sich - ohne unfallbedingte Erhöhungen - allenfalls ein Ruhegehalt von 35% der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 3, das der Kläger jedoch ohne den Dienstunfall gar nicht hätte beanspruchen können, lasse gerade nicht den Schluss zu, das Unfallruhegehalt werde nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt. Die durch den Dienstunfall eingetretene Dienstunfähigkeit des Klägers sei zwar auslösendes Moment für seine Versetzung in den Ruhestand und seinen Anspruch auf ein Ruhegehalt, maßgeblich sei jedoch die Bemessung des Unfallruhegehaltes nach den in § 37 BeamtVG festgelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 27.02.2002 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das dem Kläger nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - gezahlte Unfallruhegehalt ist nicht nach § 3 Nr. 6 EStG von der Einkommensteuer befreit. Nach dieser Vorschrift sind in ihrer für das Streitjahr gültigen Fassung des EStG Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden.
Das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG und das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG sind Bezüge, die "versorgungshalber" i.S. des § 3 Nr. 6 EStG gewährt werden. Denn sie werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln gezahlt und sind Leistungen für einen durch Dienstunfall verletzten Beamten, der aus dem Dienst ausgeschieden ist und dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat. Der Kläger gehört auch unstreitig zu dem in § 3 Nr. 6 EStG genannten Personenkreis. Das ihm gezahlte Unfallruhegehalt ist aber nicht von der Einkommensteuer befreit, denn es handelt sich um einen Bezug, der "auf Grund der Dienstzeit gewährt" wird.
Bei der Prüfung der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um anzunehmen, dass ein Bezug i.S. des § 3 Nr. 6 EStG "auf Grund der Dienstzeit gewährt" wird, ist zwar zu berücksichtigen, dass auslösendes Moment und mithin "Grund" für die versorgungshalber geleisteten Zahlungen auf jeden Fall ein Dienstunfall des Bezugsberechtigten ist und mithin nicht die Dienstzeit sein kann. Bereits mit Urteil vom 8. März 1957 VI 28/55 U (BStBl III 1957, 174) hat der Bundesfinanzhof aber ausgeführt, dass für die Entscheidung der Frage, ob die Bezüge i.S. des § 3 Nr. 6 EStG "auf Grund der Dienstzeit gewährt" werden, maßgebend ist, wie der Bezug berechnet wird.
Hinsichtlich des Entstehens und der Berechnung des Ruhegehalts ist in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG zunächst grundsätzlich geregelt, dass ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind nach § 5 Abs. 1 BeamtVG insbesondere das Grundgehalt und der Familienzuschlag sowie weitere Bezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts bestimmt § 14 Abs. 1 BeamtVG, dass das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 BeamtVG), insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. beträgt. Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtet sich dabei nach § 6 BeamtVG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Dienstzeit maßgebend, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Im Einzelnen in § 6 Abs. 1 und 2 BeamtVG genannte Zeiten bleiben bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt.
Im Bereich der Unfallfürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) ist modifizierend Folgendes geregelt: Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält der Beamte, der infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, Unfallruhegehalt. Nach § 36 Abs. 3 BeamtVG erhöht sich der Ruhegehaltssatz, der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG zu bemessen ist, um 20 v.H. und beträgt mindestens 66 2/3 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Nach § 37 Abs. 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet (erhöhtes Unfallruhegehalt). Dieses erhöhte Unfallruhegehalt wird nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.
Aus dem Regelungszusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich, dass das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG wie jedes andere Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit errechnet wird. Dies gilt unabhängig davon, dass der Berechnung des Ruhegehalts ein Ruhegehaltsatz zugrunde liegen kann, der kraft des in § 36 BeamtVG angeordneten Zuschlags höher sein kann als der Ruhegehaltsatz, der sich bei Zugrundelegung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit ergeben hätte (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. März 1961 VI 23/60, HFR 61, 98 und Urteil vom 16.01.1998 VI R 5/96, BStBl II 1998, 303). Denn Ausgangspunkt für die Berechnung des Unfallruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge i.S. des § 5 Abs. 1 BeamtVG. Diese setzen sich - wie oben dargelegt - aus dem Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, dem Ortszuschlag und sonstigen Dienstbezügen zusammen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Dadurch, dass das Grundgehalt, das dem Beamten "zuletzt" zugestanden hat, Teil der Bemessungsgrundlage bildet, spielt bei der Berechnung des Unfallruhegehalts das letzte Amt und insofern mittelbar auch die individuelle Dienstzeit eine Rolle. Im Unterschied dazu wird der dem Kläger ebenfalls gewährte Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG (früher: § 148 LBG) nicht nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, sondern aufgrund der Verweisung auf § 31 Bundesversorgungsgesetz ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung bemessen und ist steuerfrei (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.01.1998 VI R 5/96, BStBl II 1998, 303).
Hiervon ausgehend werden die streitigen Bezüge auf Grund der Dienstzeit des Klägers gewährt. Der Kläger wurde wegen Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls mit Ablauf des 31.07.1969 in den Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt wurde auf der Grundlage des seinerzeit noch geltenden § 151 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) 1962 (GVBl 1962, 73 ff <96>) berechnet. Entsprechend dieser Vorschrift wurde das Unfallruhegehalt zunächst in Höhe von 75 v.H. (Ruhegehaltssatz) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 ermittelt. Ab 01.08.1972 errechnete sich die erhöhte Unfallfürsorge (erhöhtes Unfallruhegehalt) für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gemäß Art.1 S.1 Ziff.3 i.V.m. Art. 3 und Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28.07.1972 (BGBl. I 1972, 1288) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9. Mit der Einführung des Beamtenversorgungsgesetzes zum 01.01.1977 (BGBl. I 1976, 2485) wurde die gesetzliche Bestimmung des § 151 LBG in die Vorschrift des § 37 Abs.1 BeamtVG übernommen. § 37 Abs.1 BeamtVG wurde durch Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19.12.1986 mit Wirkung ab 01.01.1987 in der Form geändert, dass der Ruhegehaltssatz von 75 auf 80 v.H angehoben wurde. Hieraus ergibt sich, dass bei der Berechnung des Unfallruhegehalts der von dem Beamten ereichten Besoldungsgruppe und der Dienstzeit entscheidende Bedeutung zukommt.
Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt der Umstand, dass er zur Zeit des Dienstunfalls noch kein Beamter auf Lebenszeit war, keine andere Beurteilung. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger dann, wenn es sich nicht um einen Dienstunfall gehandelt hätte, wegen Dienstunfähigkeit aus dem Landesdienst ausgeschieden wäre und er keinen Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte. Wie oben bereits dargelegt, entsteht der Anspruch auf qualifiziertes Ruhegehalt nach § 4 BeamtVG aber auch und gerade dann, wenn der Beamte - wie im Streitfall - infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Ausgeschlossen von dem Anspruch auf Unfallruhegehalt sind lediglich Beamte auf Widerruf, also solche Beamte, die einen Vorbereitungsdienst ableisten oder nur nebenbei oder vorübergehend für hoheitliche Aufgaben verwendet werden, sowie Ehrenbeamte (vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, BBG, Kommentar, § 36 Rdnr. 4b und c; § 37 Rdnr. 5b), während sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit und Beamte auf Probe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen einen Anspruch auf Ruhegehalt haben. Der Kläger aber war zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand als Polizeihauptwachtmeister nicht Beamter auf Widerruf, sondern Beamter auf Probe (vgl. Personalakten Unterordner B, Bl. 79). Der Dienstunfall hat dem Kläger einen Anspruch auf Ruhegehalt verschafft, das durch die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit noch nicht erdient war. Das Unfallruhegehalt fließt dem Kläger nicht deshalb zu, weil es sich bei ihm um einen Beamten handelt, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, es wird nicht ausschließlich auf Grund des Dienstunfalls gezahlt. Es hat vielmehr seine Wurzel im Beamtenrecht und der Dienstunfall hat lediglich die Wirkung gehabt, die Voraussetzungen zum Bezug des Ruhegehalts zu ermöglichen, die ohne die durch den Dienstunfall eingetretene Dienstunfähigkeit noch nicht gegeben sein würden.
Nach Alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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