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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 3 K 2646/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

3 K 2646/05

Einkommensteuer 2003

In dem Finanzrechtsstreit

....

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat -

ohne mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht

die Richterin am Finanzgericht

den ehrenamtlichen Richter

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb von Pumpen als außergewöhnliche Belastung.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2003 nach § 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater, die Klägerin nichtselbständige Einkünfte als Industriekauffrau, ferner wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Kläger haben zwei 1980 bzw. 1983 geborene Söhne.

In ihrer im Januar 2005 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. nicht näher bezeichnete Aufwendungen i.H.v. 5.836 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend (Rücks. Bl. 21 EStA), die der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 8.7.2005 mangels Nachweises nicht berücksichtigte (Bl. 50 ff. EStA). Mit beim Beklagten am 5.8.2007 eingegangenem Schreiben erläuterte der Kläger die streitigen Kosten wie folgt (Bl. 54 EStA):

Beim Bau seines Hauses 1993/94 sei eine Quelle zu Tage getreten, die täglich ca. 20 cbm Wasser schütte; die Errichtung einer unterirdischen Sperrmauer sei nicht möglich, da dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könne und es zu Schäden bei den Unterliegern kommen könne, was ihn - den Kläger - wiederum schadenersatzpflichtig machen könne. Es handele sich nicht um Bauschäden, sondern um ein unabwendbares Naturereignis. Der Wassereintritt sei erst nach Verfüllen des Arbeitsraumes um den Keller, d.h. nach Fertigstellung des Hauses aufgetreten; Maßnahmen zur Abwehr seien daher nicht mehr möglich gewesen. Um eine Überschwemmung des Kellers zu verhindern, sei er gezwungen, das Wasser ständig abzupumpen; es sei ein Sammelschacht errichtet worden, aus dem das Quellwasser immer bei Erreichen eines bestimmten Standes abgepumpt werden müsse. Hierfür seien mehrfach Pumpen installiert worden, deren Anschaffung und Betriebskosten er bisher nicht geltend gemacht habe. Im Streitjahr hätten nach zwei Reparaturversuchen zwei neue Pumpen installiert werden müssen. Durch diese Tatsachen entstünden ihm Kosten, die der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstünden. Auch könne er sich diesen Kosten aus tatsächlichen Gründen (drohende Überschwemmung) nicht entziehen. Auch eine Versicherung könne für einen solchen Fall nicht abgeschlossen werden. Im Einzelnen gehe es um folgende Kosten (Rechnungen Bl. 37 ff. PA):

 Reparatur Fa. W.H. 1.183,99 EUR
neue Pumpe Fa. VSK 4.000,96 EUR
geschätzte Stromkosten 4800 kw x 13.6 Ct. 652,00 EUR
Summe5.836,95 EUR

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2005 wies der Beklagte den Einspruch - soweit hier von Bedeutung - als unbegründet zurück und führte insoweit im Wesentlichen aus (Bl. 75 ff. EStA):

Auch Vermögensbelastungen könnten außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG sein. Notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses seien nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 ESG auszuschließen, selbst wenn nach Einführung der sog. Konsumgutlösung Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus grundsätzlich steuerrechtlich irrelevant seien. Voraussetzung sei aber, dass ein außergewöhnliches Schadensereignis eingetreten sei. Die Aufwendungen für die Beseitigung von dessen Folgen könnten unter weiteren Voraussetzungen eine steuermindernd zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Pumpen handele es sich aber nicht um solche, die der Beseitigung von Schäden dienen, die durch ein außergewöhnliches Ereignis aufgetreten seien. Vielmehr lägen Aufwendungen vor, die das Entstehen von Schäden gerade - dauerhaft - vermeiden sollten. Die Notwendigkeit von Vorkehrungen unterschiedlicher Art, die durch das Bauen in Gebieten mit problematischem Baugrund entstünden, treffe zahlreiche Bauherren; sie seien absehbar. Entschließe sich ein Bauherr trotz absehbar erhöhter Herstellungskosten oder - wie im Streitfall - laufend erhöhter Betriebskosten, an dem Bauvorhaben festzuhalten, seien diese Aufwendungen nicht außergewöhnlich.

Am 28.11.2005 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst neben den streitigen Aufwendungen für die Pumpen auch noch die Berücksichtigung eines weitergehenden Freibetrags für ihren Sohn S beantragten. Letzteres führte zum Erlass eines Änderungsbescheids vom 13.9.2007, nachdem die Kläger nachgewiesen hatten, dass sie für den Sohn S für weitere 5 Monate Kindergeld erhalten hatten (Bl. 30 Prozessakten -PA-).

Hinsichtlich der streitigen Aufwendungen ergänzten sie, dass diese auch zur Schadensvermeidung bei den Unterliegern anfielen, da sie sich nach Auskunft der unteren Wasserbehörde schadenersatzpflichtig machen würden, wenn sie nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen hätten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 13.9.2007 dahin zu ändern, dass ein Betrag von 5.837 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, die Aufwendungen für die Reparaturmaßnahmen und die Erneuerung der Pumpen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen:

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Vermögensstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung).

§ 33 EStG dient dazu sicherzustellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst. Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existentiell erforderlich sind und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfasst werden. Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen (z.B. BFH, Urteil vom 19.5.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774). Danach sind die hier streitigen Aufwendungen schon nicht außergewöhnlich. Zu Recht hat der Beklagte bereits in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die Notwendigkeit von Vorkehrungen unterschiedlicher Art, die durch das Bauen in Gebieten mit problematischem Baugrund entstehen, zahlreiche Bauherren trifft und deshalb absehbar ist. Entschließt sich ein Bauherr trotz absehbar erhöhter Herstellungskosten oder - wie im Streitfall - laufend erhöhter Betriebskosten, an dem Bauvorhaben festzuhalten, sind diese Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Dem können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Wassereintritt "erst nach Verfüllen des Arbeitsraumes, also nach Fertigstellung des Hauses" aufgetreten sei. Denn auch dieser Umstand macht den Wassereintritt nicht etwa zu einem für die Kläger unvorhergesehenen Naturereignis, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Quelle bei ausreichenden Bodenuntersuchungen nicht schon vor einem Kellerbau hätte entdeckt werden können und von einem Kellerbau oder dem Hausbau auf diesem Grundstück insgesamt hätte Abstand genommen werden können. Daher kann auch der Hinweis auf etwaige Schadenersatzansprüche von Unterliegern der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, zumal dem eigenen Vortrag der Kläger zufolge der Einbau der Pumpen allein eine Überschwemmung des eigenen Hauses verhindern soll; dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Pumpen selbst auch dem Schutz der Unterlieger dienen, d.h. ohne Einbau der Pumpen eine Gefährdung der Unterlieger eintreten würde. Dass eine solche einträte, wenn die Kläger statt der Pumpen eine unterirdische Sperrmauer errichteten und dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könnte, führt nicht dazu, dass der Einbau der Pumpen den Schutz der Unterlieger bezweckt.

Da es mithin schon an der Außergewöhnlichkeit der geltend gemachten Belastung fehlt, bedarf es keiner weiteren Aufklärung mehr, ob die streitigen Aufwendungen überhaupt in vollem Umfang der Verhinderung des Wassereintritts zuzurechnen sind (z.B. Rechung der Fa. W.Herbst vom 21.3.2003: "Betr.: Reparatur und Wartungsarbeiten am Zysternenbrunnen, Schwimmbadsystem u. Heizungsanlage") und ob sich bei einer danach etwa erforderlichen Kürzung angesichts der zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG überhaupt noch eine Auswirkung auf die festzusetzende Einkommensteuer ergeben würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 135 Abs. 1, § 137 Satz 1 FGO. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kläger die Kosten auch insoweit tragen, als hinsichtlich der Anerkennung eines weitergehenden Freibetrags im Änderungsbescheid vom 13.9.2007 eine Entscheidung zugunsten der Kläger erging, die jedoch darauf beruhte, dass die Kläger erst im Klageverfahren den entsprechenden Nachweis weitergehender Kindergeldzahlungen erbracht haben.

Ende der Entscheidung

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