Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 4 K 2827/04
Rechtsgebiete: EStG, WeinG


Vorschriften:

EStG § 5 Abs. 2
EStG § 7 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 3
EStG § 23
WeinG § 6 Abs. 1
WeinG § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

4 K 2827/04

Verlustvortrag

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. März 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

die ehrenamtliche Richterin xxx

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Aufwendungen des Klägers als Verpächter für die Übertragung von weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechten Anschaffungskosten für ein abnutzbares Wirtschaftsgut, nachträgliche Anschaffungskosten auf ein Grundstück oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Bl. 1 ESt-A). Der Kläger, ein Arzt für Allgemeinmedizin (Bl. 47 ESt-A) im Ruhestand (Bl. 1 und 67 ESt-A) mit Rentenbezügen (Bl. 67 ESt-A), verpachtete durch Pachtverträge vom 6. November 2000 (Bl. 19 PA) und 30. November 2000 (Bl. 20 PA) Weinberge und "Ackerland zur späteren weinbaulichen Nutzung" an den Pächter B für die Dauer von 18 Jahren. Der Kläger verpflichtete sich in den Pachtverträgen, die zur Anpflanzung notwendigen Rebpflanzrechte zu erwerben und dem Pächter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Pächter verpflichtete sich zur Neubepflanzung der gepachteten Ackerflächen auf eigene Kosten. Bis zum Jahr der Anpflanzung war ein Pachtzins von 6 DM/ar und ab dem Pflanzjahr ein Pachtzins in Höhe von 18 DM/ar jährlich zu zahlen. Nach Ablauf von fünf Jahren sah der Pachtvertrag eine Anpassung des Pachtzinses an die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse im Weinbau vor. In der "Zusatzvereinbarung zu den Pachtverträgen ..." vom 27. April 2001 (Bl. 21/22 PA) ist ausgeführt, dass die Rebpflanzrechte nach Ablauf des Pachtvertrages im Eigentum des Verpächters verbleiben (Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung) bzw. hilfsweise nach Beendigung des Pachtvertrages vom Pächter auf den Verpächter unentgeltlich übertragen werden (Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung) und der Pächter -- entschädigungslos (Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung) -- zur Anpflanzung auf eigene Kosten im Jahr 2001/2002 verpflichtet ist (Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Pachtverträge vom 6. und 30. November 2000 sowie die Zusatzvereinbarung vom 27. April 2001 verwiesen.

Durch Bescheid vom 29. Januar 2001 (Bl. 51 PA) und 30. Januar 2001 (Bl. 18 PA) ließ die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf den Betrieb des Pächters nach § 6 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 Satz 3 "der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Pfalz und Pfälzer Landwein vom 18. Juli 1995" zu. Das dafür gezahlte Entgelt in Höhe von 52.010 DM stellte der Pächter dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2001 (Bl. 51 ESt-A) in Rechnung. In der Einkommensteuererklärung für 2001 vom 23. Mai 2002 (Bl. 1-69 ESt-A) machte der Kläger diesen Betrag von 52.010 DM im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als sofort abzugsfähige Ausgaben geltend. Demgegenüber versagte der Beklagte den geltend gemachten Abzug im Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 2002 (Bl. 70-73 ESt-A) mit dem Hinweis darauf, dass die Wiederbepflanzungsrechte nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter seien. Die Einkommensteuer setzte er für 2001 auf 0 DM fest. Außerdem gab er unter dem Datum vom 31. Oktober 2002 einen Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 bekannt (Bl. 74 ESt-A).

Am 2. Dezember 2002 stellten die Kläger einen "Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 AO" (Bl. 76/77 ESt-A) und begehrten sowohl die Berücksichtigung des Betrages von 52.010 DM als auch die Korrektur des zu Grunde gelegten Renten-Ertragsanteils. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 (Bl. 101/102 ESt-A) lehnte der Beklagte die beantragten Änderungen ohne Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ablehnungsschreiben vom 19. Dezember 2002 verwiesen.

Im Einkommensteuerbescheid vom 10. Januar 2003 (Bl. 109- 112 ESt-A) wiederholte der Beklagte die Nullfestsetzung für 2001 unter Ansatz weiterer, zwischenzeitlich gesondert festgestellter Einkünfte. Den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 änderte er ebenfalls am 10. Januar 2003 (Bl. 114 ESt-A).

Mit am 23. Januar 2003 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 22. Januar 2003 (Bl. 1-3 Rb-A) erneuerten die Kläger ihre Einwendungen gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte und den zu Grunde gelegten Renten-Ertragsanteil. Dieses Schreiben vom 23. Januar 2003 behandelte die Veranlagungsstelle des Beklagten als Einspruch gegen die Ablehnung der beantragten Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 (Bl. 6/7 Rb-A). Dem Einspruch gab die Veranlagungsstelle teilweise statt. Im geänderten und auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 16. März 2004 berechnete sie den Ertragsanteil der Rente statt mit 32% nunmehr mit 27%; dadurch ermäßigte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte von 13.468 DM auf 9.299 DM (Bl. 121 ESt-A). Im Hinblick auf den so geänderten Einkommensteuerbescheid passte die Veranlagungsstelle den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 am 16. März 2004 an und setzte den verbleibenden Verlustvortrag auf 8.229 DM (= 17.529 DM Verlustvortrag zum 31.12.2000 abzüglich 9.300 DM) gesondert fest. Gegen beide Änderungsbescheide vom 16. März 2004 erhoben die Kläger am 19. April 2004 per Fax Einspruch (Bl. 16/17 Rb-A) und führten zur Begründung aus, bei den Rebpflanzrechten würde es sich um Nutzungsrechte handeln, welche gemäß § 7 Absatz 1 EStG auf 15 Jahre abzuschreiben seien. Im Gegensatz zur Veranlagungsstelle legte die Rechtsbehelfstelle das Schreiben der Kläger vom 23. Januar 2003 als fristgerecht eingelegten Einspruch gegen die Ablehnung der beantragten Änderung des Verlustfeststellungsbescheids aus und wies den so verstandenen Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 3. November 2004 (Bl. 21-26 Rb-A) aus folgenden Überlegungen als unbegründet zurück. Das Wiederbepflanzungsrecht sei ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es beinhalte die zeitlich befristete Berechtigung zur erstmaligen Bepflanzung weinbautauglicher Grundstücke mit Rebstöcken. Während der Frist würde das Wiederbepflanzungsrecht keinem Wertverzehr unterliegen. Sobald das Wiederbepflanzungsrecht ausgeübt werde, gehe der im Wiederbepflanzungsrecht verkörperte Wert nicht unter, sondern fließe in den Wert des bepflanzten Grundstücks ein. Bei einer etwaigen späteren Rodung der Weinbaufläche entstehe das Wiederbepflanzungsrecht neu. Es sei folglich nicht abnutzbar (mit Hinweis auf Felsmann/König, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Anm. B 576f). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2004 verwiesen.

Am 6. Dezember 2004 haben die Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Aufwendungen für die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor:

Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der Pächter bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechte auf ihn beantragt habe. Dieser Sachverhalt sage nichts darüber aus, wer zivilrechtliches Eigentum an den Rebpflanzrechten erworben habe; darauf habe die Landwirtschaftskammer ausdrücklich hingewiesen. Der Pächter habe seinerzeit die Rechte bei den Winzern erworben, auf seinen Betrieb übertragen und dann diese sowie eigene Rebpflanzrechte zivilrechtlich an den Kläger verkauft. Er, der Kläger, habe die Rebpflanzrechte auch erwerben können. Öffentlich-rechtliche Vorschriften der Europäischen Union würden dem nicht entgegenstehen. Die Zulassungsmodalitäten der Landwirtschaftskammer bewirkten lediglich die Genehmigung, dass der Pächter in seinem Betrieb die Bepflanzungen vornehmen könne. Zwischen den Beteiligten gebe es kein Innen- und Außenverhältnis, sondern die Abmachung, dass zivilrechtlich zunächst aufgrund der tatsächlichen Angebote anderer Winzer aus dem Bekanntenkreis des Pächters dieser die Rebpflanzrechte erwerbe und dann weiter an ihn verkaufe. Dass der Pächter seine Verkäufer erst habe bezahlen können, nachdem der Pachtvertrag erfüllt worden sei, habe daran gelegen, dass der Pächter nicht in dem geforderten Umfang liquide gewesen sei. Weitere Pflanzrechte habe er, der Kläger, von anderen Winzern erworben und auf die Betriebe von anderen Pächtern zugelassen. Insoweit stelle sich nicht die Frage nach seinem Eigentum an den Rebpflanzrechten.

Weshalb im Falle eines Wiederbepflanzungsrechts kein Recht auf Nutzung des Rechtes oder des Grundstückes vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Das Rebpflanzrecht verfalle nur, wenn es längstens 18 Jahre nicht in Anspruch genommen worden sei. Die Rebpflanzrechte, die jedoch entsprechend den Vorgaben der Landwirtschaftskammer weinwirtschaftlich ausgeübt würden, könnten nach dem derzeit gültigen Weingesetz zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Zum Zwecke der Nutzung seien die Rebpflanzrechte erworben worden. Ihre Nutzung liege in der Steigerung der Ertragsfähigkeit seiner Grundstücke. Die Investitionen seien mit der Errichtung eines Neubaus auf einem bisher nur als Ackerfläche genutzten Grundstück vergleichbar. Die gesteigerten Pachteinnahmen seien steuerpflichtiges Einkommen. Die Rebpflanzrechte seien zum Zwecke der künftigen Einkommenssicherung erworben worden; mithin sei der Tatbestand der Werbungskosten erfüllt.

Zumindest seien die Pachteinnahmen um die gesetzliche Möglichkeit der AfA zu mindern. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1987 (III R 188/81, BStBl II 1988 Seite 493) anerkannt, dass auch Nutzungsrechte absetzbar seien. Da die Nutzbarkeit der in Betrieb genommenen Rebpflanzrechte zeitlich nicht begrenzt sei, könnten die Erwerbskosten gemäß § 7 Absatz 1 EStG auf 15 Jahre pauschal abgeschrieben werden. Die Abschreibungsmöglichkeit setze nicht voraus, dass die Investition sich durch die Nutzung tatsächlich verbraucht habe. Wie die Landwirtschaftskammer telefonisch bestätigt habe, sage die Übertragung der Rebpflanzrechte nichts über deren Eigentumsverhältnisse aus; die Eigentumsverhältnisse seien durch zivilrechtliche Verträge zu regeln. Aus den vorgelegten Verträgen gehe eindeutig seine (des Klägers) Eigentümerstellung hervor. Fakt für die Absetzbarkeit sei die höhere wirtschaftliche Ausnutzung der bislang lediglich als Ackerland genutzten Fläche. Die Erwerbskosten der Rebpflanzrechte hätten zu einer nachhaltigen Steigerung der Pachteinkünfte geführt. Hätte er, der Kläger, sonstige wertsteigernde Investitionen getätigt, hätte er diese absetzen können. Da die Pflanzrechte nicht nur ein Jahr genutzt werden könnten, müsse eine pauschale jährliche Abschreibung herbeigeführt werden. Der Sache nach seien die Rebpflanzrechte dem Nießbrauchsrecht und dem Wohnrecht vergleichbar.

Nachhaltig müsse bestritten werden, dass Rebpflanzrechte im Zeitpunkt der vorgesehenen Anpflanzung erlöschen. Rebpflanzrechte würden es dem Berechtigten erlauben, Weinreben auf seinem Eigentum anzupflanzen. Aufgrund weinrechtlicher Vorschriften dürften zwar nur Landwirte entsprechende Bepflanzungen vornehmen, jedoch könnten sich diese entweder auf Rebpflanzrechte des Verpächters oder auf eigene Rebpflanzrechte berufen. Ihm, dem Kläger, sei es im Gegensatz zu Erschließungskosten unbenommen, nach Ablauf des Pachtvertrages wieder einen neuen Pachtvertrag mit Weinrebennutzung vorzunehmen, oder aber die Rebpflanzrechte gewinnbringend zu veräußern. Eingeführt worden seien die Rebpflanzrechte, um den Weinbau mengenmäßig aufgrund EG-Richtlinien zu begrenzen. Keinesfalls würde sich hieraus ein Verfall der Rebpflanzrechte ergeben. Sollten die Rebpflanzrechte irgendwann veräußert werden, müsste der Veräußerungsgewinn versteuert werden.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 19. Dezember 2002 über die Ablehnung der Änderung des Verlustfeststellungsbescheids zum 31.12.2001 vom 31. Oktober 2002 in der zuletzt geänderten Fassung vom 16. März 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Verlustfeststellungsbescheid vom 31. Oktober 2002 in der zuletzt geänderten Fassung vom 16. März 2004 dahingehend zu ändern, den verbleibenden Verlustvortrag auf 30.799,71 EUR (=60.239 DM = 8.229 DM verbleibender Verlustvortrag laut Bescheid vom 16. März 2004 + 52.010 DM Aufwendungen für die Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte),

hilfsweise

auf 5.980,24 EUR (= 11.696,33 DM = 8.229 DM verbleibender Verlustvortrag laut Bescheid vom 16. März 2004 + 3.467,33 DM AfA Wiederbepflanzungsrechte) zu erhöhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wiederbepflanzungsrechte könnten als betriebsbezogene Rechte (Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 14. Februar 1996 11 C 6/95; nicht veröffentlicht) nur auf einen bestehenden Weinbaubetrieb übertragen werden. Sie würden erlöschen, sobald und soweit es zur Rechtsausübung gekommen sei (Hinweis auf Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1986 7 A 19/96, DÖV 1987 Seite 354 Leitsatz 1-2). Dadurch würde es aber nicht zu einem Untergang der Rebpflanzrechte kommen; vielmehr würden diese Rechte dauerhaft weiter bestehen und den Wert des Grundstücks erhöhen. Infolgedessen müsse von nachträglichen Anschaffungskosten des Grundstücks ausgegangen werden (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 40/02, BStBl II 2004 Seite 282 dort unter 2. a.E.; BFH vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997 Seite 811 zu Erschließungskosten).

Die tatsächliche und rechtliche Eignung eines Grundstücks als Weinberg bestockt zu werden, sei grundsätzlich ein den Wert des Grund und Bodens beeinflussender Faktor. Dessen wirtschaftliche Bedeutung beruhe insbesondere darauf, dass Neuanpflanzungen nach aktueller Rechtslage praktisch ausgeschlossen seien. Der Sachverhalt entspreche insoweit nicht einem bebauten Grundstück, sondern einem technisch und rechtlich zulässig bebaubaren Grundstück. Durch die weinbaurechtlichen Regelungen könnte die rechtliche Eignung allerdings vorübergehend von einem Grundstück losgelöst und mit behördlicher Zustimmung auf ein anderes weinbautaugliches Grundstück übertragen werden. Im Streitfall hätten die Beteiligten die Verhältnisse so gestaltet, dass diese Übertragung nicht auf den Zeitraum der tatsächlichen Verpachtung begrenzt sei. Der erlangte Vorteil sei ebenso wie der Grund und Boden, von dem er vorübergehend abgelöst und auf den er zwangsläufig wieder übertragen werden müsse, nicht abnutzbar. Dass der fragliche Vorteil nur vorübergehend in einem Wiederbepflanzungsrecht verdinglicht sei, als dessen wirtschaftlicher Eigentümer der Kläger angesehen werden könne, sei bei wirtschaftlich angemessener Betrachtung der Sachlage unmaßgeblich.

Sofern der Kläger die streitbefangenen Rebpflanzrechte veräußern sollte, würden lediglich private Vermögensgewinne unter den Voraussetzungen des § 23 EStG zu versteuern sein. Bei der Ermittlung eines privaten Veräußerungsgewinns seien die Anschaffungskosten für die entsprechenden Pflanzrechte als Anschaffungskosten des veräußerten Rechts oder als nachträgliche Anschaffungskosten der in Ausübung des jeweiligen Rechts bestockten Grundstücke zu berücksichtigen. Ein unmittelbarer Abzug als Werbungskosten oder eine Berücksichtigung im Wege einer Absetzung für Abnutzung scheide aus, da die Aufwendungen zunächst als Anschaffungskosten eines immateriellen, nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes zu qualifizieren seien.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht den Antrag auf schlichte Änderung vom 16. Januar 2003 abgelehnt und die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung der weinbaurechtlichen Wiederbepflanzungsrechte in Höhe von 52.010 DM weder als Anschaffungskosten für ein auf die Dauer von 15 Jahren abschreibbares Wirtschaftsgut (nachfolgend unter 1.) noch als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt (nachfolgend unter 2.), denn es liegen insoweit Anschaffungskosten für ein im Privatvermögen gehaltenes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut vor.

1. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die gesamte Dauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung -- AfA --). Wird das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwendet, ist die AfA gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 EStG bei diesen Einkünften als Werbungskosten abzuziehen.

a) Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Hierunter fallen nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (vgl. z.B.: BFH vom 14. März 2006 I R 109/04, BFH/NV 2006 Seite 1812; BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BStBl II 2000 Seite 632, BFH vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BStBl II 1997 Seite 808). Darunter fallen, wie die Regelung des § 5 Absatz 2 EStG erkennen lässt, grundsätzlich auch -- nicht körperliche -- immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht begründet einen dauerhaften Vorteil für einen Weinbaubetrieb, da es gemäß § 6 Absatz 1 Weingesetz das Recht vermittelt, einen Weinberg, der zulässigerweise bestockt worden ist, nach dessen Rodung wieder zu bepflanzen.

bb) Auch ist das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht einer vom Grund und Boden losgelösten besonderen Bewertung zugänglich. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens wäre bereit, für das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht ein besonderes Entgelt anzusetzen. Denn es hat sich zwischenzeitlich ein eigener Markt für den Handel mit weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechten insbesondere in Rheinland-Pfalz entwickelt (Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Loseblatt Stand September 2001, Rz B 576 f).

cc) Die Übertragbarkeit des weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechts ergibt sich aus dessen Verkehrsfähigkeit. Für die Verkehrsfähigkeit genügt die abstrakte Veräußerbarkeit, also die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Übertragung (vgl. z.B.: BFH vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, DStR 2007 Seite 335 m.w.N.). Davon ist im Hinblick auf § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1a Weingesetz i.V.m. der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Pfalz und Pfälzer Landwein vom 18. Juli 1995 (GVBl. Seite 307) deshalb auszugehen, weil die Landwirtschaftskammer unter den dort genannten Voraussetzungen eine Übertragung des weinbaurechtlichen Wiederbepflanzungsrechtes auf einen anderen Betrieb zulassen kann (vergleiche dazu z.B.: OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2001 7 A 11102/01, RdL 2002 Seite 217) und die Zivilrechtsprechung einen Erwerb des weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechtes durch den Verpächter spätestens mit Ablauf des (Land-)Pachtvertrages annimmt (vgl. z.B.: BGH vom 16. Juni 2000 LwZR 22/99, NJW-R R 2001 Seite 272; OLG Koblenz vom 21. September 1999 3 U 1400/98, AgrarR 2000 Seite 333).

b) Allerdings unterliegt das nicht körperliche und damit immaterielle Wirtschaftsgut "weinbauliches Wiederbepflanzungsrecht" nicht der Abnutzung (ebenso: Wendt in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Loseblatt Stand April 2004, Rz 135 zu § 29a; Felsmann, a.a.O., Schild, Inf 2003 Seite 779); die Gewährung einer Abschreibung kommt daher nicht in Betracht.

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur dann abnutzbar, wenn ihre Nutzbarkeit unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten -- zeitlich begrenzt -- ist (vgl. z.B.: BFH vom 19. Oktober 2006 III R, 6/05, a.a.O.; BFH vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BStBl II 1998 Seite 775, BFH vom 4. September 1996 II B. 135/95, BStBl II 1996 Seite 586; BFH vom 17. Februar 1993 I R 48/92, BFH/NV 1994 Seite 455; BFH vom 13. Dezember 1979 IV R 30/77, BStBl II 1980 Seite 346; Drenseck und Glanegger in L. Schmidt, EStG, 25. Auflage 2006, Rz 19 zu § 7 und Rz 298 zu § 6; Stobbe in Hermann/Heuer/Raupach, Loseblatt, Anm. 723 zu § 6).

aa) Eine rechtliche Nutzungsbegrenzung besteht beispielsweise für Nutzungsrechte, die auf Lebenszeit einer Person eingeräumt werden. Diese besondere Fallgestaltung hat der Entscheidung des BFH vom 11. Dezember 1987 (III R 188/81, BStBl II 1988 Seite 493), auf die sich die Kläger berufen, zugrunde gelegen.

Vorliegend hängt das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht weder von der Lebensdauer einer Person ab noch ist es sonst zeitlich befristet. Vielmehr kann das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht nach der derzeitigen Rechtslage (unstrittig) zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheidet mithin aus.

bb) Ebenso wenig ist es -- entgegen der Ansicht der Kläger -- möglich, das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht unter (analoger) Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG auf 15 Jahre abzuschreiben. Dieser die Nutzungsdauer des Geschäfts- und Firmenwerts regelnden Vorschrift kann keinesfalls entnommen werden, dass immaterielle Wirtschaftsgüter ausnahmslos als abnutzbar zu behandeln sind (so ausdrücklich: BFH vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BStBl II 1998 Seite 775; BFH vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, a.a.O.).

2. Schließlich kann die sofortige Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten für das weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht nicht damit begründet werden, diese Aufwendungen seien Werbungskosten, da sie zum Zwecke der Erwerbssicherung getätigt worden wären.

Zwar sind Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, welches -- wie hier -- zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von steuerpflichtigen Einnahmen dienen, Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG. Deren sofortiger Abzug ist aber gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Im Interesse einer periodengerechten Gewinnermittlung sind Anschaffungskosten für ein der Abnutzung unterliegendes Wirtschaftsgut gemäß § 7 EStG auf die Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen, während die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Absatz 3 Satz 4 EStG). § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG kommt dabei lediglich klarstellende Bedeutung zu (vgl. z.B.: BFH vom 18. Februar 1982 IV R 85/79, BStBl II 1982 Seite 397). Dass Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut nicht sofort abzugsfähig sind, folgt aus dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit (vgl. dazu z.B.: BFH vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BStBl III 1962 Seite 366). Unterstellt man, der Kläger würde seinen Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln, würde dies dazu führen, dass er den Aufwand für die Anschaffung der weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte aktivieren müsste (§ 5 Absatz 2 EStG), der Vorgang wäre also gewinnneutral. Würde ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG vereinfacht durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, demgegenüber seine Aufwendungen für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sofort abziehen können, während sie bei einem Bilanzierenden -- die Wertbeständigkeit des angeschafften Wirtschaftsguts unterstellt -- niemals zu Betriebsausgaben führen können, hätte dies ansonsten eine nicht mehr hinnehmbaren Diskrepanz der beiden Gewinnermittlungsarten zur Folge (vgl. z.B.: BFH vom 6. Dezember 1972 IV R 4-5/72, BStbl II 1973 Seite 293). Aus diesem Grunde können auch die Anschaffungskosten für die im Privatvermögen gehaltenen weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte im Streitfall nicht sofort, sondern erst zum Zeitpunkt ihrer Weiterveräußerung im Rahmen des § 23 EStG Berücksichtigung finden.

II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

2. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Absatz 2 FGO), bestehen nicht.

Verkündet am 23.03.2007

Ende der Entscheidung

Zurück