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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 5 K 1131/03
Rechtsgebiete: EStG, KStG
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 |
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überlassung eines Kfz (Jaguar XJR V 8) zur privaten Nutzung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt.
Die Klägerin, die am 31. Januar 1987 gegründet wurde, betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Betrieb einer Buchbinderei. Gesellschafter sind zu 50 v. H. Herr M. K., der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, und Frau E. K. (die Mutter des Gesellschafter-Geschäftsführers), ebenfalls zu 50 v. H..
Gemäß "Nachtrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag" vom 31. Januar 1997 war der Geschäftsführer in den Streitjahren 1998 bis 2000 nicht berechtigt, Fahrzeuge der Gesellschaft für private Zwecke zu nutzen. In den Streitjahren befand sich im Betriebsvermögen der Klägerin lediglich ein Personenkraftwagen, ein (zweisitziger) Jaguar XJR V 8, der vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt wurde. Über die Nutzung dieses Fahrzeugs wurde in den Streitjahren kein Fahrtenbuch geführt.
In der Zeit vom 08. Juli 2002 bis zum 11. Juli 2002 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 statt. In seinem Bericht vom 17. Juli 2002 führte der Prüfer unter Tz. 1.12 (private Kfz-Nutzung) aus:
1998 | 1999 | 2000 | |
DM | DM | DM | |
Lt. Erkl./Veranl. | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Lt. Bp. | 12.525,28 | 18.788,00 | 18.788,00 |
Nach dem Ergänzungsvertrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 31.01.1997 darf der betriebliche PKW nur noch für dienstliche Zwecke genutzt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 12.05.1997 (Krz-Einkommensteuererlass), BStBl 1997 I Seite 562 ff. ist bei einem Personenkraftwagen des Betriebsvermögens grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt wird (sog. Anscheinsbeweis).
Der Gesellschafter muss beweisen, dass er das von der Gesellschaft überlassene Fahrzeug ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt hat. Als Beweis ist nach herrschender Verwaltungs- und Literaturmeinung ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, nach dem sich kein Privatanteil ergibt, ausreichend. Ein entsprechendes Fahrtenbuch wurde vom Gesellschafter nicht geführt. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Privatnutzung vorliegt und diese vom Arbeitgeber - zumindest stillschweigend - in Kauf genommen oder geduldet wurde. Der Anscheinsbeweis, wonach eine private Nutzung vorliegt, ergibt sich auch aus der vorgelegten Aufstellung (vgl. Anlage 1 zu den Besprechungspunkten vom 24.07.20002). Aufgrund einer fehlenden vertraglichen Regelung bzw. aufgrund des o.a. Gesellschaftsbeschlusses ist die private Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter M. K. außerhalb der Bilanz zuzurechnen. Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (lt. Leasingfirma 119.655,17 DM zuzüglich Umsatzsteuer = 138.800,00 DM).
Berechnung:
1998
Bruttolistenpreis 138.800,00 DM x 1 % x 8 Monate | |
(Zulassung 24.04.1998) | 11.104,00 DM |
+ Umsatzsteuer = 80 % von 11.104,00 DM = | |
8.883,00 DM x 16 % = | 1.421,28 DM |
verdeckte Gewinnausschüttung | 12.525,28 DM" |
1999 und 2000
Bruttolistenpreis 138.800,00 DM x 1 % x 12 Monate | 16.656,00 DM |
+ Umsatzsteuer = 80 % von 16.656,00 DM = | |
13.325,00 DM x 16 % = | 2.132,00 DM |
verdeckte Gewinnausschüttung | 18.788,00 DM." |
Der Beklagte folgte diesen Prüferfeststellungen und erließ am 13. September 2002 folgende Änderungsbescheide:
Bescheide über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG für 1998 bis 2000
Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1998 bis 2000
Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000
Bescheide über Umsatzsteuer für 1998 bis 2000
Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 bis 2000
Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für 1998.
Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für 2000.
Gegen die vorgenannten Bescheide legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, den sie in der Folge nicht begründete. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2002 wies der Beklagte daraufhin die Einsprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt klagebegründend vor, dass der Geschäftsführer persönlich ständig drei oder vier private Fahrzeuge in seinem Besitz habe. Hierunter befinde sich eine Jaguar-Limousine. Der Geschäftsführer sei Familienvater mit zwei minderjährigen Kindern, die im Jahre 1995 und 1998 geboren worden seien. Eine Nutzung des Firmenfahrzeuges für alle Familienfahrten ab drei Personen entfalle schon deswegen, weil der Firmen-Jaguar nur über zwei Sitzplätze verfüge. Anlässlich eines Fahrzeugwechsels in der Gesellschaft im Jahr 2001 habe der Geschäftsführer begonnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Für die Streitjahre sei kein Fahrtenbuch geführt worden. Aus dem seit dem Jahre 2001 geführten Fahrtenbuch ergebe sich für den Zeitraum vom 16. Juni bis zum 22. November 2001, dass bei einer gesamten Km-Leistung von 7.930 km und einer privat gefahrenen Gesamtleistung in Höhe von 119 km der Privatanteil mithin lediglich 1,5 v.H. betrage. Für die Schätzung der privaten Nutzung in den Streitjahren könne dieser Vergleich herangezogen werden, da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Eine derart geringe private Nutzung könne auch bei jedem fremden Arbeitnehmer vorkommen und sei sicherlich lohnsteuerlich unbeachtlich. Im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung müsse dasselbe gelten.
Sofern im vorliegenden Fall ungeachtet der vorstehenden Ausführungen doch von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden müsse, sei die Frage nach der zutreffenden Bewertung zu stellen. Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung bestimme sich nach der erzielbaren Vergütung für die Leistung der Gesellschaft. Zu diesem Zweck sei der Umfang der privaten Nutzung zu schätzen. Hierbei seien die bereits dargestellten Fahrzeugverhältnisse der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers zu berücksichtigen. Als Schätzungsmaßstab biete sich das ab dem Jahr 2001 geführte Fahrtenbuch an. Anhand der so geschätzten Km-Leistung könne unter Anwendung der Sätze einschlägiger Autovermieter die angemessene Vergütung ermittelt werden. Hilfsweise werde daher beantragt, die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nach dieser Methode zu ermitteln.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG, der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG, der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer, der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag, der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, der Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages in der Änderungsfassung vom 13. September 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2002 folgende verdeckte Gewinnausschüttung nicht in Ansatz zu bringen:
1. 1998: 12.525,00 DM
2. 1999: 18.788,00 DM
3. 2000: 20.283,00 DM,
hilfsweise, die verdeckte Gewinnausschüttung betragsmäßig herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt zur Erwiderung aus: Der Gesellschafter-Geschäftsführer unterliege als Arbeitnehmer den lohnsteuerlichen Regelungen für die Überlassung von Kraftfahrzeugen. Nach lohnsteuerlichen Grundsätzen könne bei Vereinbarung eines Nutzungsverbots vom Ansatz eines Nutzungswerts nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwache oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I 1996, 654, Tz. I. 5 - Anscheinsbeweis für private Dienstwagenbenutzung trotz Nutzungsverbot). Ein ausgesprochenes Verbot über die Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs könne nur dann berücksichtigt werden, wenn es auch ernsthaft durchgesetzt werde (Hinweis auf BFH, BStBl II 1968, 361). Ohne eine wirkliche Überwachung des Verbots könne von einer Einhaltung nicht ausgegangen werden. Der Anscheinsbeweis könne vom Gesellschafter-Geschäftsführer durch die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches oder durch innerbetriebliche Maßnahmen entkräftet werden (Hinweis auf FG Münster, DStRE 14/2002, 860).
Vom Gesellschafter-Geschäftsführer K sei nach eigenen Angaben im streitbefangenen Zeitraum und bis zum Abschluss der Außenprüfung kein Fahrtenbuch geführt worden. Insofern seien die Angaben der Klägerin, wonach der Geschäftsführer im Jahr 2001 mit der Führung eines Fahrtenbuches begonnen habe, nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Außenprüfung seien die tatsächlich angefallenen Betankungskosten den betrieblichen Fahrzeugen direkt zugeordnet worden. Dabei seien die auswärtigen Betankungen, die Betankungen an Sonn- und Feiertagen sowie die Betankungen an Wochenenden gesondert festgehalten worden. Diese letztgenannte Aufstellung sei der Klägerin vorgelegt worden, ein betrieblicher Zusammenhang habe hier nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der Außenprüfung sei von der Klägerin hierzu lediglich ausgeführt worden, dass auch an Samstagen regelmäßig vom Geschäftsführer gearbeitet worden sei.
Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimme sich nach der erzielbaren Vergütung (Hinweis auf Abschnitt 31 Abs. 10 Satz 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien). Eine Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den pauschalierten Selbstkosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, die keinen Gewinnaufschlag enthalten würden, komme danach grundsätzlich in Betracht. Werde ein Fahrtenbuch nicht geführt, sei der Nutzungswert i.d.R. nach der 1 % - Regelung anzusetzen.
Nach dem Gesamtbild habe das Fahrzeug unkontrolliert in der Nutzungsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers gestanden. Eine innerbetriebliche Organisation, wonach durch konkrete Maßnahmen oder Kontrollen eine private Nutzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, sei nicht erfolgt. Auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über eigene Privatfahrzeuge verfüge, sei mit ausreichender Gewissheit anzunehmen, dass die Möglichkeit zur kostenlosen Nutzung eines fremden Fahrzeugs wahrgenommen werde.
Mit Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2004 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Die Klägerin hat ihre ursprünglich auch wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2000 erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung vom 02. Mai 2005 zurückgenommen.
Gründe
Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist zu Unrecht vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen.
I.
Der Beklagte hat zwar zutreffend den Ansatz einer - der Höhe nach nicht genau feststellbaren - Privatnutzung des betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommen. Das Gericht geht dabei mit dem Beklagten davon aus, dass ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass betriebliche Pkw auch privat genutzt werden, insbesondere wenn es um die Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geht (BFH vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Der Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung betrieblicher PKW durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann allerdings im Einzelfall auch ohne Führen von Fahrtenbüchern erschüttert werden, wenn konkrete Umstände aus der betrieblichen Situation der GmbH und der privaten Lebenssituation der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine private Mitbenutzung sprechen (FG Hamburg vom 16. Mai 2002 V 146/01, JurisDok).
Vorliegend ist in den Streitjahren kein Fahrtenbuch geführt worden. Auch die sonstige Organisation reichte nicht aus, um durch konkrete Maßnahmen oder durch Kontrollen die private Nutzung des betrieblichen Pkws mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. dazu FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L,EFG 2002, 315). Konkrete und nachvollziehbare Kontrollen des Benzinverbrauchs und des km-Standes sind im Streitfall nicht erfolgt. Auch ist durch niemanden kontrolliert worden, ob nur betriebliche Fahrten durchgeführt worden sind. Damit ist die theoretische oder praktische Möglichkeit von Privatfahrten nicht ausgeschlossen worden.
Auch durch die organisatorische Gestaltung ist nicht sichergestellt gewesen, dass keine Privatfahrten möglich waren. Nach dem Gesamtbild stand der Jaguar die ganze Woche - selbst an den Wochenenden - unkontrolliert in der Nutzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Da er den Schlüssel während der Woche nie abgegeben hat, hatte er die Möglichkeit zur Nutzung des Pkws auch für Privatfahrten.
Wegen der unbeschränkten Zugriffsmöglichkeiten auf den Pkw ist keine praktische Handhabung sichergestellt gewesen, die etwaige Privatfahrten tagsüber oder abends ausschließen konnte. Auf die Frage des Vorhandenseins weiterer PKW und die Anzahl der Sitzplätze des streitbefangenen Jaguars konnte daher nicht abgestellt werden.
II.
Der Beklagte hat aber im Weiteren diesen Vorgang zu Unrecht steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Es handelt sich vielmehr in Höhe der 1 % - Regelung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossen ist und bei diesem einkommensteuerlich zu erfassen ist.
Das Gericht schließt sich mit dieser steuerrechtlichen Wertung der ständigen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH an, der - pars pro toto - in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2003 (VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488) die beiden folgenden Leitsätze aufgestellt hat:
Die Beurteilung, dass die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist, gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (keine verdeckte Gewinnausschüttung).
Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt werden.
Der VI. Senat führt in seinem zitierten Beschluss zur Begründung aus: "Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin angesprochene Rechtsfrage, ob die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer als geldwerter Vorteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu werten oder die Vorteilsgewährung in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Zulassungserfordernis s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 FGO, Rz. 27 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu behandeln (s. aus jüngerer Zeit: Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370). Diese Beurteilung gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (s. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, vgl. ferner BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 54/00, BFHE 197, 148, BStBl II 2002, 164).
Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361)."
Das Gericht schließt sich dieser steuerrechtlichen Wertung an und hält diese auch im Streitfall für anwendbar, zumal die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Geschäftsführer als übliche Vergütungsleistung anzusehen ist (BFH vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl. II 1999, 580) und der Geschäftsführer im Streitfall auch nicht beherrschender Gesellschafter der Klägerin gewesen ist. Zwar kann sich im Einzelfall kann durch die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse die Beherrschung einer Person über die Gesellschaft aber auch dann ergeben, wenn dieser Anteilseigner nominell weniger als 50 v.H. der Anteile hält; das Gericht hat aber keine Hinweise darauf erkennen können, dass eine Beherrschung des lediglich mit 50 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers nach Maßgabe dieser Grundsätze vorliegt. Eine Zusammenrechnung der Anteile naher Angehöriger - hier von Mutter und Sohn - ist nur zulässig wenn gleichgerichtete Interessen vorliegen (BFH vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BStBl II 1986, 469; s. auch Schwedhelm in Streck, KStG, 6. Aufl., § 8 Rz. 143 m.w.N.). Auch insoweit haben sich keinerlei Hinweise ergeben.
III.
Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Anmerkung
Revision eingelegt (BFH I R 8/06)
Ende der Entscheidung
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