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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 5 K 1666/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 | |
EStG § 9 Abs. 1 | |
EStG § 9 Abs. 5 |
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat -
ohne mündliche Verhandlung
am 19. Februar 2009
durch
...
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2008 wird geändert und die Einkommensteuer so festgesetzt, wie sie sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 262,60 EUR (Bewirtungskosten) zum Abzug zugelassen werden.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Bewirtungskosten in Höhe von 262,60 EUR als Werbungskosten zum Abzug bringen kann.
Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten sie bei den Einkünften des Klägers aus seiner nichtselbständiger Tätigkeit als kaufmännischer Leiter Bewirtungskosten in Höhe von 262,60 EUR als Werbungskosten geltend, mit dem Hinweis: "Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung" (Bl. 6 der ESt-Akte). Zur Erläuterung führte der Kläger aus (Bl. 7 der ESt-Akte), er habe - entgegen der Einigung mit dem Beklagten im Vorjahr - auf Grund neuer Urteile des BFH (vom 11. Januar 2007 VII R 52/03 und vom 1. Februar 2007 VI R 25/03) die Kosten der Veranstaltung komplett für alle Mitarbeiter seiner Abteilung geltend gemacht, zumal es sich nicht um ein "persönliches" Ereignis handle. Der Kläger legte des Weiteren eine Rechnung des Restaurants "Ratsstuben" vom 30. November 2006 über 262,30 EUR vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 45 bis 48 der ESt-Akte).
Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Oktober 2007 wurde die Einkommensteuer auf 39.622,00 EUR festgesetzt und in den Erläuterungen u.a. ausgeführt, dass die Bewirtungskosten nicht hätten berücksichtigt werden können, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aus der Rechnung müsse neben Namen und Anschrift der Gaststätte auch der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen ersichtlich sein. Ebenso fehlten auf der Rechnung bzw. dem beizufügenden Blatt die Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen.
Am 22. November 2007 legten die Kläger Einspruch ein und führten aus, bei den bewirteten Gästen handle es sich ausschließlich um Firmenangehörige aus der Abteilung des Klägers und um einen Angehörigen der Abteilung "Informationssysteme", der die SAP-Module FI und CO betreue, die zum Verantwortungsbereich des Klägers gehörten. Es habe keinerlei privaten Anlass für diese Jahresabschlussveranstaltung gegeben. Den Zweck und Anlass dieser Veranstaltung habe er bereits bei seinen Einsprüchen gegen die Bescheide für 2004 genannt. Folgende Mitarbeiter der L AG hätten an der Veranstaltung teilgenommen: P. S., A. T., C. S., G. M., T. W., U. H., A. G., B. B. und die Herren M. K., S. E., A. B., M. M., R. K. und E. B. sowie er, der Kläger.
Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 27. November 2007 darauf hin, dass die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müsse und dass der Steuerpflichtige, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden habe, schriftlich Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung machen müsse. Die schriftlichen Angaben könnten auf der Rechnung oder getrennt gemacht werden. Erfolgten die Angaben getrennt von der Rechnung, müssten das Schriftstück über die Angaben und die Rechnung grundsätzlich zusammengefügt werden. Die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sei Voraussetzung für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung. Diese Angabe fehle auf der eingereichten Rechnung.
Auf entsprechende Bitte erhielt der Kläger die Originalrechnung zurück, die er sodann - mit entsprechenden Ergänzungen versehen - dem Beklagten am 26. März 2008 erneut vorlegte (Bl. 45 - 48 der ESt-Akte).
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2008 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Oktober 2007 aus nicht streitbefangenen Gründen geändert (Grund und Umfang der teilweisen Vorläufigkeit im Sinne des § 165 AO wurden geändert) und im Übrigen der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zur Begründung seines Einspruchs auf seine Ausführungen zum Rechtsbehelfsverfahren 2004 verwiesen ("Anerkennung der geleisteten Arbeit, Steigerung der Mitarbeitermotivation"). Die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, da nicht auszuschließen sei, dass sich durch Zeitablauf Unrichtigkeiten eingeschlichen hätten oder in Kauf genommen worden seien. Die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG geforderten Angaben müssten zeitnah erstellt werden und seien nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar. Im Übrigen fehle nach wie vor der vom Rechnungsaussteller ergänzte Name des Bewirtenden auf der Rechnung.
Am 20. Mai 2008 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie legten dem Beklagten - auf seine entsprechende Bitte hin - zum Zwecke der Klageerwiderung den Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma L AG vom 01. Juni 2006 vor, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 93 - 98 der ESt-Akte). In § 2 Absatz 1 dieses Vertrages wurde vereinbart, dass der Kläger ein festes Jahresgehalt und ab 01. Juli 2006 des Weiteren einen "Basisbonus" i.H.v. insgesamt 45.000,00 EUR brutto pro Jahr erhalte, der sich nach dem im Vertrag geregelten "Auszahlungsgrad" bestimme. Darüber hinaus wurde in § 2 Absatz 3 vereinbart, dass die Bezüge des Klägers längstens im Abstand von zwei Jahren überprüft würden und dabei unter anderem die berufliche Leistung berücksichtigt werde.
Die Kläger tragen ergänzend vor, bis etwa 2002 sei die Übernahme der Kosten solcher Jahresabschlussveranstaltungen zur Förderung des Teamgeistes und der Mitarbeitermotivation durch den Arbeitgeber erfolgt. Da allerdings eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter habe ausgeschlossen werden sollen und keine einheitliche Praxis für die unterschiedlichen Bereiche des Unternehmens habe gefunden werden können, sei entschieden worden, dies nicht mehr zu tun. Der variable Gehaltsanteil der Bereichsleiter gestatte es, dass sie diese Veranstaltungen nun in eigener Regie und auf eigene Kosten durchführten. Solche Veranstaltungen seien geeignet, insgesamt ein Arbeitsklima zu schaffen, das zu motivierten Mitarbeitern und damit zu guten Leistungen beitrage, was letzten Endes nicht nur dem Unternehmen, sondern auch dem Arbeitsplatz des Klägers und seinem Bonus - der zu 2/3 von Finanzkennzahlen und zu 1/3 vom Positionserfolg abhängig sei - diene. Das Finanzamt habe unterstellt, dass die Veranstaltung am 30. November 2008 durch ein "persönliches Ereignis mit veranlasst" gewesen sei, da der Kläger am darauf folgenden Tag Geburtstag gehabt habe. Die Planung dieser Veranstaltung erfolge jedoch regelmäßig durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, sowohl was den Ort als auch was den Termin anbelange. Die Auflagen seien, dass er - der Kläger - und möglichst viele Mitarbeiter den Termin wahrnehmen könnten. Falls der Vorabend seines Geburtstages für eine private Geburtstagsfeier hätte genutzt werden sollen, hätte er bestimmt die Klägerin und ein paar Freunde dazu eingeladen. Er biete Zeugenaussagen von an der Veranstaltung teilnehmenden Mitarbeitern an, die belegen könnten, dass er mit keinem Teilnehmer befreundet sei, und die an Eides statt versicherten, dass es sich nicht um eine private Veranstaltung gehandelt habe, schon gar nicht um eine Geburtstagsfeier. Man hätte ihm zudem noch nicht einmal zum Geburtstag gratulieren können, da er vor Mitternacht die Veranstaltung verlassen habe, wie die Uhrzeit auf der Rechnung der Gaststätte belege.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2008 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 262,60 EUR (Bewirtungskosten) zum Abzug zugelassen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass der BFH mit Urteilen vom 10. Juli 2008 (VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831) und vom 19. Juni 2008 (VI R 7/07 und VI R 33/07, BFH/NV 2008, 1922) entschieden habe, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht eingreife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage, äußerte sich der Beklagte wie folgt:
Er teile zwar die Rechtsauffassung des BFH. Ein Werbungskostenabzug komme im vorliegenden Fall allerdings deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den streitigen Kosten um Mischaufwendungen mit einem nicht nur untergeordneten Privatanteil handele. Bei der die Bewirtungskosten verursachenden Veranstaltung habe es sich um die Jahresabschlussfeier der Abteilung Finanzrechnungswesen und Controlling, deren Leiter der Kläger gewesen sei, gehandelt. Dies sei zwar - zumindest auf den "ersten Blick" - ein rein beruflicher Anlass. Bei näherer Betrachtung könne jedoch auch eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG könne die Feier auch aufgrund der herausgehobenen Position und der gesellschaftlichen Stellung des Klägers durchgeführt worden sein. Schon im Einspruchsverfahren 2004 sei es dem Kläger nicht gelungen, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass es sich nicht um Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handele. Lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen sei im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung ein Teil der Kosten zum Abzug zugelassen worden. Grundsätzlich seien auch bei Arbeitnehmern mit variablen Gehaltsbestandteilen Aufwendungen im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen, zu denen ihnen unterstellte Kollegen eingeladen würden und bei denen - wie im Streitfall - dienstliche Verrichtungen fehlten oder eine untergeordnete Rolle spielten, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Im vorliegenden Fall trete hinzu, dass die Veranstaltung einen Tag vor dem Geburtstag des Klägers stattgefunden habe. Unabhängig davon sei bei Jahresabschlussfeierlichkeiten unter Kollegen einer Abteilung eine Verbindung mit dem Privatbereich nicht auszuschließen, denn auch während der Arbeitszeit komme es - auch wenn in der Freizeit ansonsten keine Kontakte bestünden - häufig zu freundschaftlichen Beziehungen. Für die private Veranlassung spreche auch, dass die Veranstaltung nicht vom Arbeitgeber geplant und organisiert worden sei und nicht in Räumen der Arbeitgeberin, sondern in einem vom Kläger ausgewählten Lokal stattgefunden habe. Dem vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 06. Januar 2009 sei zwar zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin derartigen Veranstaltungen insgesamt positiv gegenüberstehe. Nach Auffassung des Finanzamtes sei das betriebliche Interesse aber nur von untergeordneter Bedeutung. Warum sonst habe die Arbeitgeberin solche Veranstaltungen nicht generell unterstützt? Unverständlich sei dem Finanzamt auch der Hinweis der Arbeitgeberin, dass trotz des betrieblichen Interesses eine Bezuschussung der Aufwendungen aus Gründen einer möglichen Ungleichbehandlung nicht vorgesehen sei. Gewiss hätte es Wege gegeben, eine Bevorzugung einzelner Abteilungen zu vermeiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 06. Januar 2009 verwiesen (Blatt 59 der Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2008 ist rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist daher aufzuheben bzw. zu ändern, soweit bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 262,60 EUR (Bewirtungskosten) zum Abzug zuzulassen sind ( § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Hierzu können nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers zählen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831 m.w.N.). Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ebenda).
Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (ebenda). Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (ebenda).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kommt der Senat nach umfassender Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalles zu der Überzeugung, dass die streitigen Bewirtungskosten beruflich veranlasst sind:
Ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung ist der Anlass der Feier. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eingeräumt, dass es sich bei einer Jahresabschlussfeier der Abteilung Finanzrechnungswesen und Controlling - zumindest auf den "ersten Blick" - um einen rein beruflichen Anlass gehandelt hat. Für die berufliche Veranlassung spricht aber des Weiteren auch der Umstand, dass es sich bei den Gästen ausschließlich um Kollegen bzw. Mitarbeiter des Klägers gehandelt hat. Der Beklagte ist zwar der Auffassung, auch bei Jahresabschlussfeierlichkeiten unter Kollegen einer Abteilung sei eine Verbindung mit dem Privatbereich nicht auszuschließen, denn auch während der Arbeitszeit komme es - auch wenn in der Freizeit ansonsten keine Kontakte bestünden - häufig zu freundschaftlichen Beziehungen. Zur Überzeugung des Senats stellt allerdings allein die Möglichkeit, dass einzelne oder mehrere Kollegen während ihrer Arbeitszeit einen freundschaftlichen Umgang miteinander pflegen, die berufliche Veranlassung nicht in Frage. Für die berufliche Veranlassung spricht des Weiteren das Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 06. Januar 2009, in dem Folgendes ausgeführt wird:
"Trotz des betrieblichen Interesses an solchen Veranstaltungen hat der Vorstand der L AG entschieden, dass diese Veranstaltungen durch die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter direkt organisiert und finanziert werden, um sich nicht dem Vorwurf der Ungleichbehandlung auszusetzen, da aus organisatorischen Gründen keine Jahresabschlussveranstaltung auf Gesamtunternehmensebene durchgeführt wird."
Die Arbeitgeberin des Klägers hat damit sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter "abgewälzt" wurde. Dies ist ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung. Der Beklagte ist zwar der Auffassung, dass das betriebliche Interesse der Arbeitgeberin nur von untergeordneter Bedeutung sei, da sich die Frage stelle, weshalb die Arbeitgeberin solche Veranstaltungen nicht generell unterstützt habe. Unverständlich sei dem Finanzamt auch der Hinweis der Arbeitgeberin, dass trotz des betrieblichen Interesses eine Bezuschussung der Aufwendungen aus Gründen einer möglichen Ungleichbehandlung nicht vorgesehen sei. Gewiss hätte es Wege gegeben, eine Bevorzugung einzelner Abteilungen zu vermeiden. Ob diese Spekulationen des Beklagten zutreffen oder nicht, kann allerdings dahin stehen. Dass das betriebliche Interesse der Arbeitgeberin des Klägers nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sein kann, lässt sich nämlich schon daran erkennen, dass die Entscheidung, die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter "abzuwälzen", auf Vorstandsebene getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass die Veranstaltung auch außerhalb der Räumlichkeiten der Arbeitgeberin stattfinden kann und dass die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter selbst die Organisation übernehmen müssen, nicht gegen die berufliche Veranlassung.
Das Gericht ist auch der Auffassung, dass das Datum der Veranstaltung im vorliegenden Fall nicht für eine private Veranlassung spricht. Im Streitjahr fand die Jahresabschlussfeier zwar einen Tag vor dem Geburtstag des Klägers statt. Wie der vom Kläger vorgelegten Rechnung über die Bewirtungskosten zu entnehmen ist und wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, verließ er jedoch schon vor Mitternacht die Veranstaltung. Eine private Veranlassung könnte man daher allenfalls dann in Erwägung ziehen, wenn die Jahresabschlussfeier auch in den vorangegangenen Jahren kurz vor (oder kurz nach) dem Geburtstag des Klägers stattgefunden hätte. Dies ist hingegen weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sieht der Senat darin, dass der Kläger - zumindest ab 01. Juni 2006 - auch variable Bezüge erzielt hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFH/NV 2008, 1922). Denn in dem Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma L AG vom 01. Juni 2006 wurde in § 2 Absatz 1 vereinbart, dass der Kläger - neben einem festen Jahresgehalt - ab 01. Juli 2006 einen "Basisbonus" i.H.v. insgesamt 45.000,00 EUR brutto pro Jahr erhalte, der sich nach dem im Vertrag geregelten "Auszahlungsgrad" bestimme und abhängig sei von den Betriebsergebnissen der L-Gruppe, der L AG und "vom Positionserfolg und der Zielerreichung". Darüber hinaus wurde in § 2 Absatz 3 vereinbart, dass die Bezüge des Klägers längstens im Abstand von zwei Jahren überprüft würden und dabei unter anderem die berufliche Leistung berücksichtigt werde. Der Kläger erhielt mithin auch eine vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, ist dabei nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 33/07 a.a.O.).
Bei den Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier handelte es sich zur Überzeugung des Senats auch nicht um privat veranlasste "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt ( § 12 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Denn die Einladung zu einer solchen Feier wird zwar vom Arbeitgeber, nicht hingegen von einem Abteilungs- bzw. Bereichsleiter erwartet.
Die geltend gemachten Bewirtungskosten sind daher in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, da - was inzwischen unstreitig ist - die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 26/07 a.a.O.).
Der Senat hat gemäß § 90 Abs.2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr.10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen ( § 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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