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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 5 K 1714/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

5 K 1714/06

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat -

ohne mündliche Verhandlung

am 18. Dezember 2006

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit von April 2005 bis April 2006 einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter A hat.

Die Tochter des Klägers A beendete im März 2005 ihre Schulausbildung. Mit Schreiben vom 18. August 2005 teilte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt für A noch Kindergeld bezog, der Beklagten mit, dass seine Tochter im Frühjahr 2005 die Abiturprüfung abgelegt habe, auf einen Studienplatz warte und sich zur Zeit im Ausland befinde. Die Beklagte forderte den Kläger auf, einen Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz auszufüllen und - falls sich seine Tochter um einen Studienplatz beworben habe - den Ablehnungsbescheid vorzulegen. Der Kläger erwiderte, seine Tochter befinde sich auf einer einjährigen Auslandsreise. Danach werde sie sich um einen Studienplatz bewerben. Sie habe sich erkundigt und erfahren, dass die Zeit nach dem Abitur als Studienwartezeit zähle. Zum Sommersemester 2006 werde sie sich erneut um einen Studienplatz bewerben.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für A ab April 2005 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, A habe die Schulausbildung beendet und befinde sich somit nicht mehr in Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Ziff. 2 Buchst. a EStG). Zum Wintersemester 2005/2006 habe sie kein Studium begonnen. Auch ein als Berufsausbildung anzuerkennender Sprachaufenthalt im Ausland, bei dem der Erwerb der Sprachkenntnisse nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden müsse, liege nicht vor.

Am 31. Januar 2006 legte der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, A wolle Veterinärmedizin studieren. Sie habe sich deshalb bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen informiert und erfahren, dass sie Wartezeiten einhalten müsse, bevor sie ein Studium aufnehmen könne. Zur Anerkennung der Wartezeiten müsse sie sich nicht konkret an einer Universität bewerben. Aus diesem Grund habe sie einen Auslandsaufenthalt durchgeführt, der nebenbei der Vertiefung der Sprachkenntnisse gedient habe. Sie arbeite nicht als Au-pair-Mädchen, sondern nehme nur gelegentlich Minijobs an, soweit es möglich sei. Der Auslandsaufenthalt sei am 9. Mai 2006 beendet. Sie werde sich dann unverzüglich um einen Studienplatz bewerben.

Der Kläger legte ein Schreiben der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS, Bearbeiter Herrn K) vom 8. April 2005 vor, in dem Folgendes ausgeführt wird:

"Sehr geehrte Frau R,

Sie brauchen sich erst bei der ZVS bewerben, wenn Sie das Studium auch tatsächlich aufnehmen wollen. Die Wartezeit zählt ab dem Ausstellungsdatum Ihrer Hochschulzugangsberechtigung bis zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung bei der ZVS in vollen Halbjahren gerechnet. Es zählen nur studienfreie Zeiten, d.h. Sie dürfen an keiner deutschen Hochschule eingeschrieben sein. Ihr Auslandsaufenthalt ist also Wartezeit. Inwieweit ausländische Studienabschlüsse von der Hochschule anerkannt werden, vermag ich nicht zu sagen. Dieses müssten Sie bitte mit der Hochschule direkt abklären."

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung sei § 70 Abs. 2 EStG. Danach sei die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich seien, Änderungen eingetreten seien. Die Aufhebung habe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend, zu erfolgen. Eine solche Änderung der Verhältnisse sei ab April 2005 eingetreten:

Für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- aufgeführten Tatbestände erfüllt sei. Dies sei im Streitfall ab April 2005 nicht mehr der Fall gewesen. Der Auslandsaufenthalt stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar. Auch § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da bis zum Ende des 4-Monatszeitraums (August 2005) weder ein weiterer Ausbildungsabschnitt aufgenommen noch eine Ausbildung fortgesetzt worden sei. Auch eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG komme nicht in Betracht. Dies setze voraus, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien der Familienkasse nachzuweisen. Die Bewerbung müsse daher für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn abgegeben werden. Da sich Alexandra für das Wintersemester 2005/2006 nicht um den begehrten Studienplatz beworben habe, könne eine Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind nicht erfolgen. Die Aussage der ZVS über die Berücksichtigung studienfreier Wartezeiten reiche nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 (Blatt 149 - 153 der Kindergeldakte) verwiesen.

Am 29. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt ergänzend vor, seine Tochter habe sich erstmals am 2. April 2005 mit der ZVS in Verbindung gesetzt. Darauf habe die ZVS mit Schreiben von Herrn K vom 8. April 2005 reagiert. Diesem Schreiben lasse sich entnehmen, dass seine Tochter angefragt habe, ob ein Auslandsaufenthalt bei der Vergabe eines Studienplatzes als Wartezeit gelte und ob dazu eine Bewerbung bei der ZVS erfolgen müsse. Hintergrund sei, dass seine Tochter bereits seit der 5. Klasse Veterinärmedizin studieren wolle. Sie habe mehrere Haustiere (z.B. einen Hund, einen Hasen, Fische, eine Maus und Vögel) und habe in der Tierarztpraxis Dr. P vor dem Abitur ein Praktikum absolviert, um sich optimal auf den Wunschstudiengang "Veterinärmedizin" vorzubereiten. Mit der Durchschnittsnote ihrer allgemeinen Hochschulreife (2,8) sei es ihr nicht möglich gewesen, das angestrebte Studium zum Sommersemester 2005 oder Wintersemester 2005/2006 zu beginnen, da entsprechende Wartesemester zu absolvieren gewesen seien. Seine Tochter sei von ihrem Auslandsaufenthalt in Neuseeland am 8. Mai 2006 zurückgekehrt und habe sich dann unverzüglich am 11. Mai 2006 bei der ZVS um einen Studienplatz in Fach Veterinärmedizin beworben. Sie werde voraussichtlich trotz der bereits erworbenen Wartesemester erst 2009 einen Studienplatz erhalten. Während des Auslandsaufenthalts habe seine Tochter - neben den Kenntnissen der englischen Sprache - den Studienwunsch und die Erfahrungen im Umgang mit Tieren vertieft. Sie habe ein mehrmonatiges Praktikum auf einer Schaf-Farm absolviert und habe dort u.a. Hilfestellung bei tierärztlichen Tätigkeiten geleistet, wie z.B. bei Impfungen, beim Wiegen sowie der Vasektomie. Des Weiteren habe sie geholfen, Pferde und Rinder zu versorgen. Der Auslandsaufenthalt sei über AIFS Deutschland organisiert worden und ihm sei eine englischsprachige Einführungsveranstaltung in Auckland vorangegangen.

Auf die Frage des Gerichts, welcher Vorgang bzw. welche konkrete Anfrage von A dem Schreiben der ZVS vom 8. April 2005 vorausgegangen sei, teilte der Unterzeichner dieses Schreibens, Herr K, mit Schreiben vom 29. September 2006 (Bl. 33 der Gerichtsakte) mit, dass sich A zum damaligen Zeitpunkt telefonisch bei ihm erkundigt habe, ob man sich fortlaufend bewerben müsse, um Wartesemester ansammeln zu können. Sie habe um eine schriftliche Mitteilung hinsichtlich der Wartezeitberechnung gebeten, die mit Schreiben vom 8. April 2005 abgegeben worden sei. Über einen Auslandsaufenthalt sei nicht gesprochen worden. Sie habe sich zum Wintersemester 2006/2007 für den Studiengang Tiermedizin bei der ZVS beworben und sei in allen Quoten mit Bescheid vom 14. August 2006 und 28. September 2006 abgelehnt worden. Bei ihrer Durchschnittsnote von 2,8 sei eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) nicht wahrscheinlich; auch eine Auswahl nach Wartezeit sei nach dem derzeitigen Stand nicht wahrscheinlich. Diese Aussagen seien unverbindlich, da sich die Auswahlgrenzen bei jedem Vergabeverfahren aufgrund der aktuellen Konkurrenzsituation neu bilden würden.

Nach dieser Stellungnahme - so der Kläger - sei unstreitig, dass seine Tochter auch bei einer Bewerbung im April 2005 keinen Studienplatz im Fach Veterinärmedizin erhalten hätte. Damit sei der Nachweis des fehlenden Ausbildungsplatzes erbracht. Eine schriftliche Bewerbung bei der ZVS stelle im vorliegenden Fall eine bloße Förmelei dar. Die Stellungnahme von Herrn K bestätige auch, dass es seiner Tochter vorrangig darum gegangen sei, Wartesemester anzusammeln, um möglichst rasch das favorisierte Studium aufnehmen zu können. Inzwischen studiere seine Tochter Veterinärmedizin in Budapest und die Beklagte habe rückwirkend ab Mai 2006 Kindergeld bewilligt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. November 2006 wurde Herr K um Beantwortung weiterer Frage gebeten: Das Gericht bat um Mitteilung, welche Auswahlmöglichkeiten es (außer Durchschnittsnote und Wartezeit) im Wintersemester 2005/06 für den Studiengang Tiermedizin noch gegeben habe (z.B. Losverfahren) und ob es damals schon das Auswahlrecht der Universitäten gegeben habe. Falls letzteres zutreffe, bat das Gericht des Weiteren um Mitteilung, wie die diesbezügliche Studienplatzvergabe konkret erfolgt sei und ob A theoretisch einen Studienplatz hätte bekommen können bzw. ob zutreffe, dass auch für sie bis zum Abschluss des konkreten Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2005/06 die - wenn auch theoretische - Chance bestanden habe, einen Studienplatz zu bekommen.

Mit Schreiben vom 14. November 2006 (Bl. 48 der Gerichtsakte) teilte Herr K mit, in den Vergabeverfahren würden die in einem Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze in folgende Quoten aufgeteilt:

Nach Abzug von Vorabquoten (etwa für Härtefälle) betrage der von der Zentralstelle für die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses) zu vergebende Studienplatzanteil 20% (sog. Abiturbestenquote) und der für die Auswahl nach der Wartezeit ca. 20% (Wartezeitquote). 60% würden von den Hochschulen in einem eigenen Auswahlverfahren vergeben, wobei neben der Durchschnittsnote auch andere Kriterien wie z.B. fachspezifische, berufliche Qualifikationen, Leistungen in bestimmten Unterrichtsfächern der gymnasialen Oberstufe, Ergebnisse eines Studierfähigkeitstests, das Ergebnis eines Auswahlgesprächs u.s.w. bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden könnten. An diesem Auswahlverfahren nähmen nur Bewerberinnen und Bewerber teil, die sich bei der Zentralstelle beworben und hierbei eine Ablehnung erhalten hätten. A sei im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2006/07 weder in den ZVS-Quoten noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgreich gewesen. Sollten nach dem zweiten Nachrückverfahren des Auswahlverfahrens der Hochschulen Studienplätze unbesetzt geblieben sein, könnten die Hochschulen diese Plätze im sog. Losverfahren vergeben, für das sich Bewerberinnen und Bewerber direkt bewerben müssten. Die Erfolgsaussichten dieser Bewerbungen seien also zufallsabhängig. Welche von den Tiermedizin anbietenden Hochschulen (FU Berlin, Universität Gießen, Tiermedizinische Hochschule Hannover, Universität München und Universität Leipzig) ein solches Losverfahren durchgeführt hätten und ob eine Bewerberin, ein Bewerber, sich daran beteiligt habe, sei der Zentralstelle nicht bekannt.

Der Kläger führte daraufhin ergänzend aus, die im Schreiben der ZVS vom 14. November 2006 angesprochenen eigenen Auswahlverfahren der Hochschulen, wie z.B. eine fachspezifische berufliche Qualifikation, wären bei seiner Tochter nicht zum Tragen gekommen, da sie erst die allgemeine Hochschulreife erlangt habe. Hervorzuhebende Leistungen in bestimmten korrespondierenden Unterrichtsfächern - wie etwa Biologie, Chemie oder Latein - seien nicht vorhanden gewesen. Im Rahmen ihrer Anfrage bei der ZVS sei sie nicht darüber informiert worden, dass Studierfähigkeitstests und/oder Auswahlgespräche eine Option auf dem Weg zum erwünschten Studienplatz dargestellt hätten. Nach der Ablehnung ihrer Bewerbung für das Wintersemester 2006/07 sei ihr auch von keiner Hochschule ein Studierfähigkeitstest oder/und ein Auswahlgespräch angeboten worden. Auch einen positiven Losentscheid habe sie nicht verzeichnen können. Im Übrigen sei sie im Rahmen ihrer Anfrage bei der ZVS auf die Möglichkeit eines Losentscheids und die damit verbundene - wenn auch sehr unwahrscheinliche - Option einer Vergabe des Studienplatzes außerhalb der üblichen Regularien ebenfalls nicht hingewiesen worden. Derzeit stehe sie auf Platz 1678 der Warteliste. Es wäre grob unbillig, den Anspruch auf Kindergeld unter Verweis auf das Losverfahren - dessen Durchführung im Übrigen selbst der ZVS unbekannt sei - zu versagen. Seine Tochter habe sich nicht "dem Müßiggang hingegeben", das hätten er und seine Ehefrau keinesfalls geduldet. Der Auslandsaufenthalt sei mit dem klaren Ziel des Erwerbs von Sprachkenntnissen wie auch der praktischen Erfahrung im Umgang mit Tieren gewählt und im Familienrat als sinnvoll im Hinblick auf das erklärte Berufsziel beschlossen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 aufzuheben und ihm für seine Tochter A Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab April 2005 bis April 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei von der ZVS verwalteten Studienfächern müsse durch eine schriftliche Bewerbung eine Entscheidung der Zentralstelle für Vergabe von Studienplätzen herbeigeführt werden, um den Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zu erbringen (Verweis auf Ziffer 63.3.4 Abs. 2 Satz 3 DA-FamEStG). Erst mit der Entscheidung der ZVS, dass der gewünschte Studienplatz nicht vergeben werden könne, stehe nämlich fest, dass das Kind seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Da eine solche Entscheidung der ZVS für das Wintersemester 2005/06 nicht vorliege, seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht nachgewiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 90 Abs. 2 FGO), ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für den streitgegenständlichen Zeitraum (April 2005 bis April 2006).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 26. April 2006 verwiesen, der das Gericht vollumfänglich folgt und insoweit deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 105 Abs. 5 FGO). Die Beklagte hat insbesondere zu Recht eine schriftliche Bewerbung bei der Zentralen Vergabestelle von Studienplätzen als Nachweis für die Behauptung gefordert, dass die Tochter des Klägers ab April 2005 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG erfüllt sind, nicht auf die Willensrichtung der Tochter, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Angebotes für Ausbildungswillige an. Hierfür spricht die Gesetzesformulierung "mangels Ausbildungsplatzes". Ein Ausbildungsplatz ist nach dieser Auffassung dann nicht verfügbar, wenn er objektiv nicht angeboten wird oder eine an sich mögliche Ausbildung wegen Fristsetzungen im Ausbildungsvertrag oder in Ausbildungsordnungen erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden kann. Ist ein geplanter Ausbildungsgang staatlichen Regeln unterworfen, kann nach Auffassung des Senats die Entscheidung über die Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes sich nur nach diesen Regeln richten. Studienbewerber, die sich für Studiengänge, die zentral vergeben werden, interessieren, müssen hierzu eine Entscheidung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen -ZVS- in Dortmund herbeiführen. Von den bei der ZVS vorgesehenen Verfahrensarten war für das Wintersemester 2005/06 das von der ZVS in ihrem Schreiben vom 14. November 2006 beschriebene Auswahlverfahren maßgeblich. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann nach einem Antrag, der an die Vergabestelle gerichtet wird, nur gesagt werden, dass der Antragsteller subjektiv ausbildungswillig ist. Objektiv steht hingegen bis zur Entscheidung der Vergabestelle und - nach ablehnendem Bescheid der ZVS - auch anschließend bis zu einer endgültig negativen Entscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen keineswegs fest, dass der gewünschte Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c) EStG nicht zur Verfügung steht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nämlich Entscheidungen unterschiedlichen Inhalts möglich (Ablehnung, Bewilligung, Teilnahme am hochschuleigenen Auswahlverfahren, Teilnahme am Losverfahren). Deshalb konkretisiert sich erst mit der Entscheidung der Vergabestelle bzw. der Hochschulen die latente Gefahr, dass ein Studium an objektiven Zulassungsbedingungen scheitert. Das Fehlen des gewünschten Ausbildungsplatzes kann somit nicht bereits mit dem Hinweis auf einen Notendurchschnitt des Abiturzeugnisses, bei dem voraussichtlich kein Studienplatz erwartet werden kann, nachgewiesen werden. Denn erst mit der Ablehnung durch die ZVS bzw. die Hochschulen steht auch tatsächlich fest, dass der Antragsteller nach allen Auswahlverfahren keinen Studienplatz erlangen konnte. Aufgrund der hochschuleigenen Auswahlverfahren und des sich ggf. anschließenden Losverfahrens war bzw. ist auch bei einem "schlechten" Notendurchschnitt nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Bewerber einen Studienplatz erhält. Die entsprechende schriftliche Antragstellung bei der ZVS ist somit unverzichtbar.

Auch der Einwand des Klägers, dass seine Tochter im Rahmen ihrer Anfrage bei der ZVS nicht über das eigene Auswahlverfahren der Hochschulen und die Möglichkeit des Losentscheids informiert worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Einwand bestätigt vielmehr, dass die schriftliche Antragstellung mit dem sich anschließenden Vergabeverfahren keine "bloße Förmelei" darstellt, da der Studienplatzbewerber spätestens im Verlauf dieses Verfahrens die entsprechenden Informationen erhält. Zudem verwundert, dass die Tochter des Klägers über das aktuelle Auswahlverfahren zum WS 2005/2006 in Unkenntnis gewesen sein soll. Denn diese Unkenntnis würde belegen, dass sie lediglich einen Anruf bei der ZVS getätigt und sich zuvor nicht über die Zugangsvoraussetzungen informiert hat, was bereits Zweifel daran aufkommen lässt, dass sie tatsächlich bereits im Frühjahr 2005 (und nicht erst ein Jahr später) ernsthaft an einem Studienplatz interessiert war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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