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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 5 K 2482/05
Rechtsgebiete: EStG, StraBEG


Vorschriften:

EStG § 18
StraBEG § 1
StraBEG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

5 K 2482/05

Einkommensteuer 2000

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Mai 2008

durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht

den Richter am Finanzgericht

die Richterin am Finanzgericht

die ehrenamtliche Richterin

den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Erlass des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides für 2000 die vom Kläger abgegebene Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. November 2004 bzw. seine ergänzende Erklärung vom 23. Dezember 2004 entgegen steht.

Der Kläger war im Streitjahr 2000 als Unternehmensberater selbständig tätig und erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Einkommensteuergesetz - EStG -. Die Klägerin war Hausfrau. Gemeinsam erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG aus zwei Objekten (P, F-Straße, und Z, K-Straße).

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 540.489 DM. Wie seiner Einnahme-Überschussrechnung vom 05. März 2002 zu entnehmen ist (Bl. 1 - 4 der ESt-Akte Fach "Gewinnermittlung 2000") brachte er Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt 1.279.011,74 DM und als Betriebsausgaben u.a. die Position "Honorarabrechnung" i.H.v. 533.011,00 DM in Ansatz. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machten die Kläger Schuldzinsen geltend, und zwar bei dem Objekt P i.H.v. 45.246 DM (Bl. 15 u. Bl. 23 RS der ESt-Akte) und bei dem Objekt Z i.H.v. 26.288 DM ("Zinsen laufendes Konto" 28,84 DM und weitere Zinsen i.H.v. 26.260,00 DM, Bl. 17 der ESt-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 29. April 2002 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (540.489 DM) und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insgesamt ./. 30.018,00 DM) erklärungsgemäß in Ansatz gebracht.

Am 06. August 2004 erging eine Prüfungsanordnung zur Außenprüfung bei dem Unternehmen des Klägers. Die Prüfung begann am 29. November 2004 und betraf die Jahre 2000 bis 2002.

Bereits am 23. November 2004 war beim Beklagten eine "strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG" (Strafbefreiungserklärungsgesetz vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2928) eingegangen, die vom Kläger unterzeichnet und in welcher die "Summe der aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2001" mit 2.263.592 EUR beziffert worden war. Die Erklärung enthält u.a. den Hinweis: "Die Spezifizierung der in Zeile 1 erklärten Einnahmen nach zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren ergibt sich aus der beigefügten Anlage. Anzahl der Seiten: 3". In der genannten Anlage wird zu dem Streitjahr 2000 Folgendes ausgeführt:

 Kalenderjahr Lebenssachverhalt Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG in EUR
2000nicht erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen LLB Liechtenstein Zinsen Dividenden1.757 6.743
2000Bankhaus S, Schweiz, Dividenden Liechtenstein Darlehenszinsen nicht erklärte Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Beratungshonorare4.439 21.936 163.511

Mit Schreiben vom 03. Dezember 2004 (Bl. 15 ff. der StraBEG-Akte) wandte sich der Beklagte an die Oberfinanzdirektion Koblenz (AO-Referat) und teilte mit der Bitte um Stellungnahme hinsichtlich des weiteren Vorgehens mit, dass der Betriebsprüfer dem Kläger angekündigt habe, die in der Anlage EÜR angegebenen Betriebsausgaben "Honorarabrechnung" insoweit zu kürzen, wie sie auf Rechnungen der Liechtensteiner Firma "V Anstalt" entfallen würden. Dagegen habe sich der Kläger mit dem Argument gewandt, dass die Beträge in seiner strafbefreienden Erklärung enthalten seien, und habe die Auffassung vertreten, dass er - da ihm die Firma V gehöre - Einnahmen aus Liechtenstein habe nacherklären und nicht etwa Betriebsausgaben habe kürzen müssen. Der Kläger sei allerdings - so der Beklagte - im Prüfungszeitraum nicht einheitlich vorgegangen. Im Gegensatz zu den Jahren 2001 und den vorhergehenden Jahren habe der Kläger im Jahr 2002 seine Vorgehensweise geändert. In 2002 habe er tatsächlich Einnahmen verkürzt, denn hier habe er eine Rechnung an die Firma V geschrieben und die Firma V habe die identische Rechnung mit einem Aufschlag auf den Rechnungsbetrag versehen an den Endkunden weitergeleitet, so dass der erklärte Gewinn des Klägers von vorneherein niedriger ausgefallen sei. Der identische Sachverhalt beziehe sich auch auf Darlehenszinsen, die im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht würden. Hierbei handle es sich um Darlehen, die die V dem Kläger gewährt habe. Der Kläger habe sich also selbst Darlehen gewährt. Auch diese Werbungskosten habe er nicht als zu Unrecht geltend gemachte Ausgaben, sondern als Einnahmen aus Liechtenstein erklärt.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 (beim Beklagten eingegangen am 22. Dezember 2004) legte der Kläger gegen die strafbefreiende Erklärung für die Jahre 1993 bis 2001 vom 23. November 2004 Einspruch ein.

Am 23. Dezember 2004 ging beim Beklagten eine weitere Erklärung des Klägers nach dem StraBEG ein (Bl. 19 ff. der StraBEG-Akte), in der er die "Summe der aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG der Jahre 1993 bis 2002" auf 310.129,00 EUR bezifferte. In der beigefügten Anlage wird für das Streitjahr 2000 Folgendes ausgeführt:

 Kalenderjahr Lebenssachverhalt Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG in EUR
2000Darlehenszinsen (40 % zusätzlich)14.624
2000Beratungshonorare (40 % zusätzlich)109.007

Auch gegen diese Erklärung legte der Kläger Einspruch ein, der noch am gleichen Tag - am 23. Dezember 2004 - beim Beklagten einging (Bl. 18 der StraBEG-Akte).

Die OFD Koblenz nahm mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 (Bl. 24 - 28 der StraBEG-Akte) wie folgt Stellung: Der Betriebsprüfer habe von dem Benennungsverlangen nach § 160 AO bezüglich als Honorarabrechnungen geltend gemachter Betriebsausgaben Gebrauch gemacht. Er habe eine Kürzung der Betriebsausgaben beabsichtigt, soweit sie auf Rechnungen der Liechtensteiner Firma "V" entfallen würden. Dem habe der Kläger seine strafbefreiende Erklärung entgegen gehalten und geltend gemacht, dass die Betriebsausgaben an die Firma V in Liechtenstein geflossen seien, dass ihm die Firma gehöre (er also wohl Anteilseigner sei) und dass er zutreffender Weise nur 60% dieses Betrages als unversteuerte Betriebseinnahme in seiner strafbefreienden Erklärung erfasst habe. Dabei sei - so die OFD - wie folgt zu differenzieren: In den Jahren 1994 bis 1999 habe der Kläger Rechnungen an die Firma V gestellt, die dann ihrerseits Rechnungen an die Endkunden gestellt habe. Die Nacherklärung von Einnahmen für die Jahre 1994 bis 1999 sei deshalb nicht zu beanstanden. In den Jahren 2000 und 2001 sei man dann allerdings so vorgegangen, dass zunächst die Firma V Rechnungen an den Kläger gestellt habe. Danach habe der Kläger Rechnungen an Endkunden erstellt und die Zahlungen seien als Erträge gebucht worden. Die Rechnungsbeträge der V habe der Kläger dann als Betriebsausgaben geltend gemacht. Da der Lebenssachverhalt für die Jahre 2000 und 2001 in der strafbefreienden Erklärung unzutreffend geschildert worden sei, sei eine strafbefreiende Wirkung nicht eingetreten. Der Geschehensablauf stelle sich so dar, dass Honorarabrechnungen der Liechtensteiner Firma steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht, in gleicher Höhe jedoch wieder an den Steuerpflichtigen geflossen bzw. diesem zuzurechnen seien. Eine Leistung der V an den Steuerpflichtigen habe nicht zugrunde gelegen, sondern die Liechtensteiner Firma habe dem Zweck gedient, den Betriebsausgabenabzug im Inland zu ermöglichen. Zahlungen der Endkunden aus den Rechnungen des Klägers seien bei diesem als Betriebseinnahmen erfasst worden. Demzufolge seien im inländischen Einzelunternehmen des Klägers Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht worden. Dies habe zur Folge, dass in der strafbefreienden Erklärung 100% der Betriebsausgaben als Bemessungsgrundlage hätten angesetzt werden müssen, nicht lediglich 60%. Somit sei der Lebenssachverhalt unzutreffend geschildert, da eine Steuerhinterziehung nicht durch das Verschweigen von Betriebseinnahmen, sondern das unberechtigte Geltendmachen von Betriebsausgaben erfolgt sei.

In dem Bericht über die Außenprüfung vom 27. Januar 2005 (Bl. 53 - 59 der StraBEG-Akten) wird dementsprechend ausgeführt, in den Jahren 2000 und 2001 seien Honorarrechnungen der Liechtensteiner Firma V Anstalt als Betriebsausgaben gebucht worden. Von der Betriebsprüfung werde der Betriebsausgabenabzug versagt, da eine Leistung der V Anstalt an den Steuerpflichtigen nicht vorgelegen habe. Die Liechtensteiner Firma habe lediglich dazu gedient, den Betriebausgabenabzug im Inland zu ermöglichen. Deshalb seien auch die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten und (angeblich) an die Firma V gezahlten Schuldzinsen nicht als Werbungskosten anerkannt worden.

Unter Berufung auf diesen Außenprüfungsbericht erging am 23. März 2005 ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und führten in einem Schreiben an das Ministerium der Finanzen vom 02. März 2005 (Bl. 45 - 48 der StraBEG-Akte) u.a. aus, dass der Kläger 1985 eine Liechtensteinische Anstalt mit Namen V gegründet und in der Folgezeit über diese Gesellschaft verschiedene Geschäfte abgewickelt habe. In den Jahren 1995 bis 1999 habe die V Beratungsaufträge angenommen und mit den Auftraggebern abgerechnet. Der Kläger habe der V für seine Tätigkeit Rechnungen gestellt (rund 50% des Gesamthonorars) und diese Beträge in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. In den Jahren 2000 und 2001 habe er die Beratungsaufträge angenommen und mit den Auftraggebern abgerechnet. Die V ihrerseits habe ihm Rechnungen gestellt, die in der Einkommensteuererklärung als Ausgaben geltend gemacht worden seien. In beiden Fällen seien also die Einnahmen aus Beratungsleistungen zwischen ihm und der V aufgeteilt worden. Aus diesem Grund seien in der strafbefreienden Erklärung die bisher nicht erklärten Beratungshonorare als Einnahmen angesetzt worden. Er habe mit der V zur Finanzierung des Erwerbs von Mietobjekten in Deutschland Darlehensverträge geschlossen und ab 1996 an die V Zinsen bezahlt. Diese Zinsen seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden. Da es sich um bisher nicht erklärte Einnahmen bei der V handle, seien diese zu 60% in der strafbefreienden Erklärung angesetzt worden. Das Finanzamt habe die zweite strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2004 mit Bescheid vom 20. Januar 2005 aufgehoben, da bereits Tatentdeckung vor Abgabe der berichtigten Erklärung eingetreten sei und auch ein unzutreffend geschilderter Sachverhalt nicht nachträglich durch Benennung des zutreffenden Sachverhalts ausgetauscht werden könne. Auch gegen diesen Bescheid habe er Einspruch eingelegt. Nach Aufhebung des Bescheides sei die gezahlte Steuer zurück überwiesen worden.

Die V sei lediglich als ausländische "Basisgesellschaft" - als bloße Hülle - missbräuchlich eingeschaltet worden. Eine Besteuerung sei nach § 42 AO so durchzuführen, wie sie anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen wäre. Dies bedeute, dass ihm die Einnahmen der V unmittelbar als eigene zuzurechnen seien und dass die Ausgabenseite der fingierten "Rechtsbeziehung" außer Betracht bleiben müsse.

Das Ministerium der Finanzen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2005 (Bl. 74 ff. der StraBEG-Akte) u.a. mit, dass seine Tathandlung bei der Abrechung der hier streitigen Beratungshonorare und der Zinsaufwendungen in der Geltendmachung fingierter Aufwendungen bestanden habe. Weder habe die Liechtensteinische Anstalt Beratungsleistungen erbracht noch habe sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein verzinsliches Darlehen überlassen. Mangels Leistungserbringung habe die Anstalt daher durch die fingierten Vertragsbeziehungen im Innenverhältnis zum Kläger keine Einnahmen erzielen können, die dem Kläger zuzurechnen wären. Zudem habe der Kläger die Einnahmen aus den Beratungsleistungen materiell zutreffend bereits seiner Gewinnermittlung zugrunde gelegt, so dass für eine Zurechnung derselben Einnahmen kein Raum bleibe. In den Vorjahren habe der Kläger demgegenüber Einnahmen aus Beratungsleistungen nicht vollständig erklärt. Nach außen seien die Vertragsbeziehungen so gestaltet gewesen, dass die Anstalt formal Gläubigerin geworden sei, im Innenverhältnis seien die Einnahmen jedoch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise insgesamt dem Kläger zuzurechnen. Insoweit werde deutlich, welche Unterschiede zwischen dem Sachverhalt "Einnahme" und dem Sachverhalt "Ausgabe" bestünden.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 führten die Kläger ergänzend aus, das Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2005 gehe nur unzureichend auf die angesprochene Problematik ein. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die "Geltendmachung fingierter Aufwendungen", sondern um die Aufteilung von Einnahmen aus Beratungsleistungen zwischen dem Kläger und der V. Die Zeile "Honorarausgaben" in der Einnahme-Überschussrechnung habe nur als Vehikel gedient, um eine Aufteilung der Einnahmen darzustellen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21. September 2005 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Wie der Einspruchsentscheidung zu entnehmen ist, ruhen derzeit die Einspruchsverfahren für die Jahre 1996 bis 1999 und 2001, bis über das Streitjahr 2000 rechtskräftig entschieden ist.

Am 20. Oktober 2005 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie tragen ergänzend vor, die zweite strafbefreiende Erklärung sei vom Beklagten aufgehoben worden, da bereits Tatentdeckung vor Abgabe der berichtigten Erklärung eingetreten sei und auch ein unzutreffend geschilderter Sachverhalt nicht nachträglich durch Benennung des zutreffenden Sachverhalts ausgetauscht werden könne. Der Betriebsprüfer habe jedoch keinen neuen Sachverhalt entdeckt, sondern lediglich die in der Strafbefreiungserklärung als Einnahmen bezeichneten Beträge formal als Ausgaben umqualifiziert.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 23. März 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2005 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft und ergänzt sein bisheriges Vorbringen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 23. März 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2005 ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger abgegebenen "strafbefreienden Erklärungen" für den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Abgeltungswirkungen entfalten konnten und deshalb die Steuer für das Streitjahr 2000 ohne Berücksichtigung der in §§ 1, 8 StraBEG geregelten Vergünstigung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgesetzt werden konnte.

§ 8 Absatz 1 Satz 1 StraBEG ("Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung") lautet wie folgt:

"Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen."

Somit tritt die steuerliche Abgeltungswirkung nur ein, wenn die im ersten Abschnitt des StraBEG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen erklärt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG) und dass die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG), und zwar in einer den Anforderungen des StraBEG genügenden Art und Weise (vgl. dazu auch Ziffer 5.3 des bundeseinheitlichen Merkblattes des BMF vom 03. Februar 2004 zur Anwendung des StraBEG (Az. IV A 4 - S 1928 - 18/04). Die Anforderungen an diese "Spezifizierung" ergeben sich (unter anderem) aus § 1 Abs. 2 StraBEG. Danach gelten als Einnahmen i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift bei Einkommen- oder Körperschaftsteuerverkürzung

1. 60 v.H. der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;

2. alle Ausgaben soweit sie aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderung, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung liegt somit nur dann vor, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60% der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100% der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind.

An einer solchen Spezifizierung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Erklärung des Klägers vom 23. November 2004 über "nicht erklärte Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Beratungshonorare" ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass es sich dabei - wie der Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung behauptet hat - um die in seiner Gewinnermittlung ausgewiesenen Betriebsausgaben ("Honorarrechnungen") handeln soll. Bei diesen Betriebsausgaben bzw. "Honorarrechnungen" handelt es sich nämlich zweifelsfrei um "zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigte Ausgaben" i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG und nicht - wie der Kläger erklärt hat - um "nicht erklärte Einnahmen" i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG. Nach den Ausführungen des Klägers über die fingierten Rechtsbeziehungen zu der V und deren missbräuchliche Einschaltung ist der Betriebsausgabenabzug bei der Erstveranlagung nämlich unstreitig zu Unrecht erfolgt.

Der Kläger ist zwar der Auffassung, dass der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt wie in den Vorjahren hinreichend und zutreffend spezifiziert sei. Die Betriebsausgaben - so der Kläger - müssten "umqualifiziert" werden, da die Einnahmen aus Beratungsleistungen zwischen ihm und der V - wie in den Vorjahren - aufgeteilt worden seien. Die korrespondierenden Einnahmen der V seien ihm unmittelbar als eigene zuzurechnen, so dass die Ausgabenseite der fingierten "Rechtsbeziehung" außer Betracht bleiben müsse.

Dieser Rechtsauffassung kann hingegen nicht gefolgt werden. Der Kläger muss sich an seinen Angaben in der Gewinnermittlung festhalten lassen, zumal er selbst erklärt hat, dass ihm außer den in seiner Gewinnermittlung bereits erklärten Betriebseinnahmen keine weiteren Einnahmen zugeflossen sind. Die fingierten Betriebsausgaben können daher auch nicht unter "wirtschaftlichen Gesichtspunkten" als nicht erklärte Einnahmen qualifiziert werden. Unabhängig davon könnten die "korrespondierenden Einnahmen der V" dem Kläger auf die geltend gemachte Art und Weise nur dann zugerechnet werden, wenn - was zweifelhaft ist - ein inländisches Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Liechtensteiner Firma "V" bestehen würde.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemachten Darlehenszinsen. Auch insoweit lässt der dazu in der Erklärung vom 23. November 2004 angegebene Lebenssachverhalt ("nicht erklärte Einnahmen aus (...) Liechtenstein Darlehenszinsen") in keiner Weise erkennen, dass es sich um die bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebrachten Schuldzinsen handeln soll. Dies war auch schon deshalb wenig nahe liegend, weil die Erklärung vom 23. November 2004 lediglich vom Kläger und nicht auch von der Klägerin unterzeichnet bzw. abgegeben wurde, obwohl es sich bei den Vermietungs- und Verpachtungseinkünften um gemeinschaftliche Einkünfte der Kläger gehandelt hat.

Die Erklärung des Klägers vom 23. November 2004 stellt mithin keine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung dar und entfaltet deshalb nicht die vom Kläger gewünschte Abgeltungswirkung.

§ 13 StraBEG (Verwendungsbeschränkung) steht der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung ebenfalls nicht entgegen. Denn die Außenprüfung erstreckte sich nicht auf die in der Erklärung des Klägers vom 23. November 2004 angegebenen Lebenssachverhalte "nicht erklärte Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Beratungshonorare" und "nicht erklärte Einnahmen aus (...) Liechtenstein Darlehenszinsen", sondern auf die Lebenssachverhalt "fingierte Betriebsausgaben" bzw. "fingierte Werbungskosten", wobei - wie dargelegt - der Erklärung des Klägers vom 23. November 2004 nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass es sich dabei um die selben Lebenssachverhalte handeln soll.

Die am 23. Dezember 2004 beim Beklagten eingegangene weitere bzw. ergänzende Erklärung des Klägers (Bl. 19 ff. der StraBEG-Akte) kann (unabhängig davon, dass sie Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens ist) ebenfalls keine Abgeltungswirkung entfalten. Zum Zeitpunkt ihrer Abgabe war nämlich bereits Tatentdeckung i.S.d. § 7 Nr. 1 b StraBEG eingetreten, da der Prüfer - aufgrund der Ausführungen des Klägers im Rahmen der Betriebsprüfung - bereits wusste, dass es sich bei den Zahlungen an die V um fingierte Betriebsausgaben/Werbungskosten handelte. Am 23. Dezember 2004 war dem Betriebsprüfer mithin schon bekannt, dass der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bei der Erstveranlagung der Kläger zu Unrecht erfolgt war.

Der Auffassung des Klägers, dass die strafrechtliche Würdigung maßgeblich und die strafrechtliche "Tat" bereits am 23. November 2004 erklärt worden sei und dass diese Erklärung daher vorsorglich - falls die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffe - mit Erklärung vom 23. Dezember 2004 habe ergänzt und hinsichtlich etwaiger Fehler geheilt werden können, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob - wie der Kläger sinngemäß geltend gemacht hat - seine Erklärung vom 23. November 2004 den Anforderungen des § 371 AO (Selbstanzeige) genügt hätte und ob - woran erhebliche Zweifel des Senats bestehen - es strafrechtlich keinen Unterschied macht, ob Einnahmen verschwiegen oder Betriebsausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden. Denn nach den Regelungen im StraBEG liegt eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung der "Tat" nur dann vor, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60% der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100% der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob die Rechtsauffassung des Senats zutrifft, dass eine den Anforderungen des StraBEG genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung nur dann vorliegt, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt.

Verkündet am: 30.05.2008

Ende der Entscheidung

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