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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.04.2000
Aktenzeichen: 5 K 2975/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

5 K 2975/97

Einkommensteuer 1996

Die Einzelrichterin des 5. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Richterin am Finanzgericht ... hat

am 23. April 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die AfA für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, die älteste Tochter ist 9 Jahre alt. Der Kläger ist Berufssoldat, ausgebildet ist er als Dipl.-Ingenieur für Luft- und Raumfahrt. In seiner Einkommensteuererklärung hat er u.a. unter der Überschrift "Weiterbildung EDV-Kenntnisse als Dipl.-Ing. und im Rahmen der Einführung von EDV in der Bundewehr mit typischen Programmen" eine AfA von 50 % für den in 1995 angeschafften Computer Pentium 90 MHZ in Höhe von 1.704,93 DM und für Computerfachbücher, Discetten, Computerzubehör(wegen der näheren Einzelheiten siehe Bl. 45 ESt-Akten) 1.147,07 DM, also insgesamt 2.852,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht.

Über die Ausstattung der PC-Anlage besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung (siehe Bl. 44 ESt-Akten und Bl. 15 Proz.-Akten). Bei dem Computerzubehör war u.a. ein "Wingman-Set" in Höhe von 89,00 DM geltend gemacht worden.

Der Beklagte versagte den begehren Werbungskostenabzug mit der Begründung, Aufwendungen für Computer, Videorekorder und sonstige Geräte könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt würden (Einkommensteuerbescheid vom 5. März 1997). Während des Einspruchsverfahrens wurde wegen anderer Punkte der Einkommensteuerbescheid am 8. August 1997 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 1997 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1996 am 4. März 1999 hinsichtlich der Vorläufigkeit erweitert. Den geänderten Einkommensteuerbescheid hat der Kläger gem. § 68 Finanzgerichtsordnung -FGO- zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er den Computer zu 95 % beruflich nütze. Er habe eine Übersicht über die zeitliche Nutzung des PC erstellt, wo er die Zeitangaben pauschaliert habe. Daraus ergebe sich, dass eine 97,1 %ige Nutzung aus beruflichen Gründen gegenüber lediglich 2,9 % privater Nutzung bestehe. Neben der Erledigung laufender Dienstgeschäfte, auch im Rahmen seiner Vorgesetztenfunktion mit durchschnittlich 12 Untergebenen, sei ihm insbesondere an einer ständigen Anpassung und Weiterentwicklung seiner fachspezifischen Kenntnisse zur Nutzung für den Dienstherren gelegen. So gehöre es zu seinem Aufgabengebiet, u.a. auch vor größerem Auditorium Vorträge zu gestalten und zu halten, wobei es ihm auf Grund seiner Vorbildung und Kenntnisse und stetigen Weiterbildung möglich sei, alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel, insbesondere sog. Multi-Media-Vorträge zu nutzen. Die hierfür notwendigen Vorarbeiten, Aus- und Weiterarbeiten erledige er allesamt auf der vorbeschriebenen privaten Computeranlage. Eine auf der Dienststelle vorhandene PC-Anlage sei durch die überwiegende reine Verwaltungs-Kommunikationstätigkeit der Abteilung, also mit fast reinen Schreibarbeiten belastet, so dass er im Bedarfsfalle auf diese Anlage keinen Zugriff nehmen könne. Deshalb sei ihm auch von seinem Dienstherren die Nutzung der privaten Computeranlage gestattet worden, wobei der Dienstherr sich eine Mißbrauchskontrolle durch der in der Ausnahmegenehmigung vom 28. April 1997 beschriebenen Sicherheitsstandarts vorbehalte. Seine Ehefrau und ihre insgesamt noch drei minderjährigen Kinder nutzten die Computeranlage nicht. Zur Vorhaltung eines Internet- und E-mail-Anschlusses könne er vortragen, dass er auf Grund seiner derzeitigen Tätigkeit in der Dienststelle in ... nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu absolut notwendiger Fachliteratur in seinem Tätigkeitsbereich habe. Über den erwähnten Internetanschluss könne der Kläger insoweit auf die notwendigen Weiterbildungs- und Fortbildungswerke Zugriff nehmen. Hiervon mache er auch Gebrauch. Er könne die von ihm geforderten Leistungen im Interesse seines Dienstherren nur dann erbringen, wenn er den sicherlich nicht bestreitbaren Ausstattungs- und Ausrüstungsvorteil vergleichbarer privatwirtschaftlich tätiger Ingenieure durch Eigeninitiative im Rahmen seiner Fortbildung und Weiterbildung auszugleichen versuche. Die Anschaffung eines Softwarepaketes "Wingman-Set" sei versehentlich aufgenommen worden, ein dienstlicher Bezug zu seiner Berufstätigkeit bestehe nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 10. März 1999 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.763,00 DM anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Computeranschaffung und -nutzung nur behauptet habe. Die Frage, ob und inwieweit der Computer ein Arbeitsmittel sei, könne nur auf Grund objektiver Umstände und nicht an Hand von subjektiven Erklärungen beurteilt werden. Die objektiven Umstände sprächen aber gegen die Einordnung des Computers als Arbeitsmittel, da sie eine nicht untergeordnete private Mitbenutzung belegten. Die tatsächliche private Mitbenutzung der Computeranlage durch den Kläger oder seiner Familienangehörige werde insbesondere durch die Anschaffung des Wingman-Set belegt. Die Rechnung hierüber sei - wie der Kläger ausführe - irrtümlich mit eingereicht worden. Dies lasse darauf schließen, dass noch weitere ausschließlich privat verwendbare Software vorhanden sei. Außerdem sei der Kläger Nutzer eines Online-Dienstes. Online-Dienste erlaubten es dem Benutzer, neben dem anbieter-spezifischen Online-Dienst das Internet zu nutzen. Das Programmangebot der Online-Dienste sei so reichhaltig, dass es zwar dem Beruf förderlich sein könne, wegen des bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbotes eine fast ausschließliche berufliche Nutzung der Dienste jedoch regelmäßig ausgeschlossen sei. Es sei keinesfalls nachgewiesen, dass der Kläger mit der Computeranlage insgesamt 97,1 % dienstlich gearbeitet habe. Der vom Kläger angegebene Zeitaufwand beruhe auf Schätzung im nachhinein, die sich nicht nachvollziehen ließen.

Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat den begehrten Werbungskostenabzug zu Recht versagt.

Arbeitsmittel im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind alle Wirtschaftsguter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Arbeiten dienen. Dabei hängt bei Aufwendungen für Gegenstände, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, die Zuordnung zu den Werbungskosten auch von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ab. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Deshalb kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- eine Anerkennung als Werbungskosten in diesem Bereich nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Beschluss des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17). Dies hängt grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsgutes eine Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BStBl II 1992, 195 undvom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348). Dabei ist die Feststellung des Umfangs der beruflichen Nutzung im Einzelfall grundsätzlich Gegenstand der tatrichterlichen Feststellung bzw. Würdigung (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 192/82, BFH/NV 1986, 401).

Die Entscheidung, dass Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil der Computer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde und die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen darlegt und nachweist. Es reicht nicht aus, allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung festzustellen. Denn selbst wenn die berufliche Nutzung erwiesen ist, verbleibt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein weiteres Erfordernis für die Abziehbarkeit, dass gegenüber der festgestellten beruflichen die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung sein muss. Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, BStBl II 1992, 195).

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall nicht nachprüfbar und auch nicht klar erkennbar, ob der vom Kläger angeschaffte Computer mit Zubehör überwiegend dem Beruf dient. Zwar hat der Kläger glaubwürdig dargelegt, dass er den angeschafften Computer auch für berufliche Zwecke nutzt. Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er den PC verwendet für die Erstellung von komplexen Übersichten, Erledigung von Schriftverkehr und ähnlichen Studien, die Erstellung von Vorträgen (Folien sowie Multi-Media-Vorträgen). Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen dargelegt und nachgewiesen hat. Der Kläger hat zwar mit seiner Klagebegründung eine Übersicht über die dienstliche und private Nutzung des PC in 1996 erstellt. Bei dieser Übersicht handelt es sich um eine Schätzung im nachhinein, von der der Kläger selbst ausführt, dass er den Zeitumfang pauschaliert habe. Hierbei ist der Umfang der privaten Nutzung und auch der Spiele nicht erkennbar. Der Kläger hatte in seiner ursprünglichen Aufstellung die Anschaffung eines "Wingman-Set" aufgeführt, von dem er später selbst ausführt, dass diese Aufwendungen nicht beruflich veranlasst seien. Auch hieraus ist ersichtlich, dass der Kläger den Computer anderweitig privat nutzt. Allein aus den hier vorliegenden Steuerakten und der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung ergibt sich, dass der Kläger den Computer auch anderweitig noch privat nutzt als er in seiner Aufstellung angegeben hat. Denn zur privaten Nutzung gehören auch die Schreiben und Aufstellungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung. Der Kläger nutzt den Computer auch anderweitig privat, er schreibt damit Glückwunschkarten, die Einladungen zur Taufe und seihen übrigen privaten Schriftverkehr. Außerdem ist der Kläger Nutzer eines Online-Dienstes. Das Programm der Online-Dienste und des Internets ist so reichhaltig, dass es zwar dem Beruf förderlich sein kann, wegen des bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbotes eine fast ausschließliche Nutzung der Dienste jedoch regelmäßig ausgeschlossen ist.

Insgesamt ergibt sich, dass der Kläger den Computer auch zu privaten Zwecken nutzt. Da ungeklärt ist, in welchem Umfang die private Nutzung zur beruflichen steht, ist mangels eines einfachen und nicht leicht nachprüfbaren Aufteilungsmaßstabes insgesamt gem. § 12 Nr. 1 EStG der Werbungkostenabzug nicht gegeben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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