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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 6 K 1397/06 Z
Rechtsgebiete: ZK, ZK-DVO


Vorschriften:

ZK Art. 8
ZK Art. 12 Abs. 4 S. 2
ZK-DVO Art. 6 Abs. 3 Abschn. A Buchst. e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

6 K 1397/06 Z

Rücknahme einer verbindlichen Zolltarifauskunft

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 8. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2008 durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts xxx als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht xxx

die Richterin am Finanzgericht xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx,

die ehrenamtliche Richterin xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Strittig ist die Rücknahme einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA-.

Mit Antrag vom 9. Juli 2002 begehrte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer vZTA für ein als "Milch-/Molkeneiweißkonzentrat WPC 80, teilhydrolysiert, instantisiert" bezeichnetes gelbliches, krümeliges, geruchloses Pulver mit der Handelsbezeichnung "Proliant 8010". Zur Warenbeschreibung fügte die Klägerin ihrem Antrag ein Anlageblatt bei, nach dem es sich bei dem bemusterten Produkt um ein teilhydrolysiertes Milchserumprotein, bei dem "der Hydrolysegrad 25-30% beträgt", handele. Ergänzend hat die Klägerin zur Erläuterung ausgeführt, dass wegen des erschwerten Nachweises des Hydrolysegrades je nach verwendeter Methode die Ergebnisse des Hydrolysegrades bis zu 100% schwanken könnten und die Angabe des Hydrolysegrades immer nur eine ungefähre Größe darstellen könne. Danach folgte die Angabe "Der Hydrolysegrad unseres Produktes wir mittels OPA-Methode ermittelt" (wörtliche Wiedergabe, Schreibfehler übernommen). Als Einreihungsvorschlag gab die Klägerin die Unterpos. 3504 0000 KN an (Blatt 3 der Verwaltungsakte).

Mit vZTA vom 26. August 2002 reihte der Beklagte die Ware in die Unterpos. 3504 0000 KN antragsgemäß ein. Bei der Warenbeschreibung ist angegeben, dass es sich nach dem Befund um einen teilhydrolysiertes Molkenprotein handele, bei dem "der angemeldete Hydrolysegrad von 25-30% nicht im Widerspruch zum analytischen Befund steht" (Blatt 14 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 übersandte der Beklagte eine Warenprobe des Molkeneiweißkonzentrats an Herrn Professor Dr. F, FH H mit der Bitte um Untersuchung, ob bei der Ware Proteinabbauprodukte nachweisbar seien, da bei der Neuerteilung einer durch Zeitablauf ungültig gewordenen vZTA für eine ähnliche Ware Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Hydrolysegrades aufgetaucht waren. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass sich die Ware nach beigefügter Untersuchung nicht wesentlich von einem "Molkenproteinkonzentrat Nr. 9556/04" unterscheiden würde, das von dem Gutachter für die ZPLA Hamburg untersucht worden sei (Blatt 16, 17 der Verwaltungsakte).

In dem Gutachten vom 8. Juni 2005 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine angegebene Teilhydrolyse von 25-30% in der Probe nicht bestätigt werden und somit auch nicht von einem Hydrolysat gesprochen werden könne (Blatt 18 bis 20 der Verwaltungsakte).

Daraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2005 die vZTA vom 26. August 2002 zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, die Rücknahme der vZTA sei rechtswidrig, da diese nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben von ihr beruht hätte. Sie hätte zu keiner Zeit behauptet, der Hydrolysegrad der streitgegenständlichen Ware sei mittels der OPA-Methode ermittelt worden. Sie habe in der Warenbeschreibung des Antrags lediglich einen Hinweis darauf erteilt, mit welcher Methode man den Hydrolysegrad des Produktes neben anderen nicht genannten Methoden überprüfen könne. Sie hätte wörtlich geschrieben: "Der Hydrolysegrad unseres Produkts wir mittels OPA-Methode ermittelt". Darunter sei zu verstehen, dass die OPA-Methode generell die geeignete Methode sei, den Hydrolysegrad des Produktes zu ermitteln. Unglücklicherweise hätte in dem Satz bei dem Wort "wird" der letzte Buchstabe gefehlt, die Aussage der Klägerin könne aber nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin in dem Satz das Wort "haben" vergessen hätte. Denn dann hätte sie auch einen falschen Artikel, nämlich "Der" statt "Den" verwendet, obwohl dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass der Antrag in einwandfreiem Deutsch geschrieben worden sei. In dem wortgleichen Antrag auf Erteilung einer vZTA aus dem Jahr 1998, der dem Beklagten vorgelegen hätte, sei der Satz in gleicher Weise mit der zutreffenden Schreibweise des Wortes "wird" geschrieben worden. Ihr könne nicht unterstellt werden, den Antrag in Hinblick auf die Erteilung einer bestimmten Zolltarifposition ausgerichtet haben zu haben, ihr sei es lediglich um entsprechende Rechtssicherheit gegangen. Sie sei auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung oder im Rahmen des Antragsverfahrens eigene Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Analysen durch den Antragsteller bestünde nicht, sondern dieser hätte lediglich einen Hinweis auf die von ihm verwandten Analysemethoden aufzunehmen, wenn er aus freien Stücken eine solche Untersuchung durchgeführt hätte. Sie hätte die Antragsangaben aus empirischen Kenntnissen der Käsereitechnik sowie Literaturstudien gewonnen. Sie sei auch nicht vom Beklagten aufgefordert worden, eine Untersuchungsdokumentation vorzulegen. Vielmehr sei die vZTA nach einer eigenen Analyse durch den Beklagten erteilt worden. Dass der Beklagte auf Grund einer selbst durchgeführten, aber unzureichenden Analyse die vZTA erteilt hätte, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, entsprechende Analysen hätten von ihm selbst wegen des Zeit- und Kostenaufwandes nicht durchgeführt werden können, da die Kosten für entsprechende Analysen an sie hätten weitergegeben werden können. Zudem hätte sie in ihrem Antrag selbst darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse einer Analyse auf Grund produktspezifischer Besonderheiten erheblich schwanken könnten. Das von ihr bei der Technischen Universität München eingeholte Gutachten würde vielmehr den Schluss zulassen, dass es sich bei dem Produkt um ein Teilhydrolysat handele (vgl. Befund der Untersuchung eines Prüfmusters WP 80 vom 26. September 2005 durch die Technische Universität München, Blatt 28 der Verwaltungsakte). Bei den vom Beklagten eingeholten Gutachten des Herrn Prof. F handele es sich lediglich um ein Privatgutachten und dieser habe lediglich eine oberflächliche Prüfung durchgeführt. Wie die Technische Universität München dargelegt hätte, seien die in dem Gutachten des Prof. F durchgeführten Untersuchungen nicht geeignet gewesen, den Hydrolysegrad des Produktes zu bestimmen, da der mit 25-30% für die pankreatisch aufgeschlossene Süßmolke angegebene Hydrolysegrad nach Ultrafiltration und Trocknung nicht hätte erhalten bleiben müssen, weil dabei alle Molmassen unterhalb der Ausschlussgrenze der verwendeten Membran entfernt worden wären und daher nicht mehr hätten nachgewiesen werden können (vgl. Stellungnahme der Technischen Universität München zu dem Gutachten des Herrn Prof. F vom 20. November 2006, Blatt 187 bis 190 der Prozessakte). Die von Herrn Prof. F durchgeführte Untersuchung sei durch eine Erwartungshaltung auf Grund der Untersuchung der ähnlichen Substanz WPC 85 vorgeprägt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Rücknahmebescheid vom 20. Juni 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, in einem Antrag auf Erteilung einer vZTA seien Angaben zu machen und keine Hinweise zu geben. Diese Angaben seien vollständig und richtig zu machen. Bei der Warenbeschreibung seien erforderlichenfalls die genaue Zusammensetzung der Ware und die angewandten Untersuchungsmethoden anzugeben. Die Eintragungen der Klägerin zur Warenbeschreibung seien dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Hydrolysegrad des Produktes nach der angegebenen Untersuchungsmethode ermittelt worden sei. Ob diese Untersuchung durch die Klägerin selbst durchgeführt worden sei oder ob die Klägerin die Angaben von der Untersuchung durch einen Dritten übernommen hätte, sei unbeachtlich. Es komme lediglich darauf an, dass sie Angaben gemacht hätte, die sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hätten. Zwar sei die Klägerin nicht zu einer Untersuchung der Ware verpflichtet gewesen. Soweit die Klägerin jedoch die Ergebnisse einer Untersuchung mitgeteilt hätte, hätte er diese Angaben als richtig und vollständig voraussetzen können. Auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit der Klägerin komme es nicht an. Auch durch das vorgelegte Gutachten der Technischen Universität München könne die Klägerin nicht nachweisen, dass die ursprünglichen Antragsangaben zum Hydrolysegrad zugetroffen hätten. Vielmehr würde sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten des Herrn Prof. F ergeben, dass ein entsprechender Hydrolysegrad bei der zu beurteilenden Ware nicht vorliegen würde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

1. Nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 ZK wird eine vZTA abweichend von Art. 8 ZK zurückgenommen, wenn diese auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Nach Art. 8 Abs. 1 1. Anstrich ZK ist weitere Voraussetzung für die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung, die auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist, dass dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssten.

Die Rücknahme einer vZTA nach Art. 12 ZK setzte abweichend von Art. 8 ZK lediglich voraus, dass die Angaben des Antragstellers falsch oder nicht vollständig sind. Dies beurteilt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten und auf die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Antragstellers kommt es nicht an (Witte/Reiche, Zollkodex, 4. Auflage 2006, Rn. 28 zu Art. 12). Die Rücknahme einer vZTA hängt deshalb nicht davon ab, ob dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen. Daher ist ein Vertrauensschutz nach Art. 12 Abs. 6 ZK ausgeschlossen und der Antragsteller soll durch die Regelung veranlasst werden, ordnungsgemäße Angaben zu machen (Witte/Reiche, Zollkodex, Rn. 33 zu Art. 12). Die Rücknahme ist eine gebundene Entscheidung (Witte/Reiche, Zollkodex, Rn. 32 zu Art. 12).

2. Zur Pos. 35.04 KN gehören Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) gehören zu dieser Position Peptone und ihre Derivate.

Dies sind lösliche Stoffe, die bei der Spaltung der Eiweißstoffe durch Hydrolyse oder durch die Einwirkung gewisser Enzyme -u.a. Pankreatin- entstehen. Sie sind meist weiße oder gelbliche Pulver und ziehen leicht Wasser an. Die Hauptarten der Peptone sind u.a. Caseinpeptone (Rn. 01.0 - 03.0 der Erläuterungen zum HS).

Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer vZTA war die Ware in die Pos. 35.04 KN einzureihen, da die Klägerin bei der Warenbeschreibung in dem Antrag angab, dass es sich bei der Ware um ein teilhydrolysiertes Milchserumprotein handele, bei dem der Hydrolysegrad 25-30% betrage und die Hydrolyse enzymatisch mittels Pankreas-Enzym erfolgt sei, wodurch Peptide entstanden seien, die spezielle organoleptische und funktionelle Eigenschaften aufweisen würden.

In der vZTA vom 26. August 2002 ist der Beklagte den Angaben der Klägerin gefolgt und hat die Ware in die Unterpos. 3504 0000 KN eingereiht und hierzu angegeben, dass der angemeldete Hydrolysegrad von 25-30% nicht im Widerspruch zum analytischen Befund stehen würde. Damit ist aus der vZTA vom 26. August 2002 selbst ersichtlich, dass die Einreihung durch den Beklagten auf der Angabe der Klägerin, der Hydrolysegrad der Ware betrage 25-30%, beruht.

3. Die Angabe der Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer vZTA, der Hydrolysegrad der Ware betrage 25-30%, hat sich nicht bestätigt. Dabei gilt der Grundsatz, dass im finanzgerichtlichen Verfahren der Steuerpflichtige die Feststellungslast (objektive Beweislast) für solche Umstände trägt, die sich steuermindernd auswirken (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07. Februar 1997 - VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400).

In dem Sachverständigengutachten vom 8. Juni 2005 des Professor Dr. F, der im Fachbereich Bioverfahrenstechnik bei der Fachhochschule H tätig ist, ist ausgeführt, dass nach den vom Gutachter durchgeführten Untersuchungen eine Teilhydrolyse von 25-30% in der Probe nicht bestätigt werden und von einem Hydrolysat nicht gesprochen werden könne.

Der von der Klägerin vorgelegte Untersuchungsbefund des Zentralinstituts für Ernährungs- und Lebensmittelforschung bei der Technischen Universität München vom 26. September 2005 beurteilt die Ware als Molkeneiweißkonzentrat mit höhermolekularen Oligopeptiden. Dieser Untersuchungsbefund bestätigt jedoch nicht, dass es sich bei der Ware um ein Hydrolysat mit einem Hydrolysegrad von 25-30% handelt.

In der Stellungnahme zum Gutachten des Herrn Prof. F vom 8. Juni 2005 durch die Technische Universität München vom 20. November 2006 ist zwar ausgeführt, dass der Gutachter versäumt hätte, auch auf höhermolekulare Proteolyseprodukte zu prüfen. Die Stellungnahme wirft Zweifel an der Vorgehensweise des Gutachters auf und behauptet Verfahrensfehler des Gutachters. Aus der Stellungnahme lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die aufgeworfenen Zweifel bzw. behaupteten Verfahrensfehler dazu führen, dass der Gutachter bei ordnungsgemäßer Durchführung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, der Ware seien die angemeldeten Eigenschaften beizumessen. Auch aus der Stellungnahme vom 20. November 2006 ergibt sich nicht, dass es sich bei der Ware tatsächlich um ein Teilhydrolysat mit einem Hydrolysegrad von 25-30% handelt. Nach den vorgenannten Grundsätzen zur Beweislast reicht es jedoch nicht aus, Zweifel an den Feststellungen des Gutachters aufzuwerfen. Hier obliegt vielmehr der Klägerin der Nachweis, dass die von ihr gemachten Angaben zutreffen und es sich bei der Ware, für die die Erteilung einer vZTA begehrt wurde, um eine Ware gemäß der Warenbeschreibung handelt. Dieser Nachweis ist jedoch weder durch den Untersuchungsbefund noch durch die Stellungnahme der Technischen Universität München erbracht.

Hinzu kommt, dass nach der Stellungnahme der Technischen Universität München nur die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch das Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen werden kann, ein Zwischenprodukt hätte im Laufe des Produktionsprozesses den angegeben Hydrolysegrad aufweisen können. Denn da die Stellungnahme davon ausgeht, dass im Rahmen des Produktionsprozesses durch die Ultrafiltration alle Peptide mit Molmassen unterhalb der Ausschlussgrenze der verwendeten Membran hätten nachhaltig entfernt worden sein können und damit nicht mehr nachweisbar wären, ist ein Schluss auf den Hydrolysegrad des Endproduktes auch nach der Stellungnahme der Technischen Universität München nicht sicher möglich. Dies reicht aber für eine entsprechende Tarifierung, wie sie die Klägerin begehrt, nicht aus.

4. Nach Art. 6 Abs. 3 Abschn. A Buchst. e ZK-DVO sind im Antrag auf Erteilung einer vZTA gegebenenfalls die für die Bestimmung der Zusammensetzung einer Ware verwendeten Untersuchungsmethoden anzugeben.

Daher ist es im Streitfall unerheblich, ob der von der Klägerin bei der Warenbeschreibung angegebene Satz "Der Hydrolysegrad unseres Produktes wir mittels OPA-Methode ermittelt" vollständig hätte lauten sollen "Der Hydrolysegrad unseres Produktes wird mittels OPA-Methode ermittelt" oder "Den Hydrolysegrad unseres Produktes haben wir mittels OPA-Methode ermittelt". Denn nach der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Abschn. A Buchst. e ZK-DVO hat die Klägerin die verwendeten Untersuchungsmethoden anzugeben. Ein Hinweis auf gegebenenfalls mögliche Untersuchungsmethoden zur Bestimmung des Hydrolysierungsgrades ist hingegen bei den Antragsangaben nicht gefordert gewesen. Daher konnte der Beklagte aus seiner Sicht die Angabe der Klägerin ausgehend von seinem Empfängerhorizont entsprechend den Regelungen zur Auslegung von Willenserklärungen gem. § 133 BGB nur dahingehend verstehen, dass diese den Hydrolysierungsgrad der Ware mittels OPA-Methode ermittelt hat. Denn der Empfängerhorizont des Beklagten zu seinem Verständnis der Angaben der Klägerin in dem Antrag auf Erteilung einer vZTA bestimmt sich nach der entsprechenden Regelung des Art. 6 Abs. 3 Abschn. A Buchst. e ZK-DVO. Der Vortrag mit der Klägerin, sie habe nur einen Hinweis auf mögliche Untersuchungsmethoden geben wollen, verstößt insoweit gegen die geforderte Angabe der verwendeten Untersuchungsmethode in Art. 6 Abs. 3 Abschn. A Buchst. e ZK-DVO. Der Beklagte musste bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer vZTA aber davon ausgehen, dass die Klägerin die Angaben nach der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Abschn. A Buchst. e ZK-DVO gemacht hat. Daher war die Angabe der Klägerin "Der Hydrolysegrad unseres Produktes wir mittels OPA-Methode ermittelt" dahingehend zu verstehen, dass der Hydrolysierungsgrad der Ware nach OPA-Methode ermittelt worden war.

Und dies stellt ebenfalls eine falsche Angabe im Sinne des Art. 12 Abs. 4 Satz 2 ZK dar, da die Klägerin eingestanden hat, keine Untersuchung des Hydrolysierungsgrades der Ware vorgenommen zu haben. Auch aus diesem Grund war der Beklagte daher zur Rücknahme der vZTA vom 26. August 2002 berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Verkündet am: 5. August 2008



Ende der Entscheidung

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