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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 6 K 1737/03
Rechtsgebiete: UStG, UStDV
Vorschriften:
UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 6a | |
UStDV § 17a | |
UStDV § 17c |
Tatbestand
Strittig ist, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen und unterwirft seine Umsätze der Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften.
Durch die Auswertung von Kontrollmaterial des Bundesamtes für Finanzen vom 13. Dezember 2001 (Blatt 54, 55 der Prozessakte) wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Jahr 2001 die Lieferung eines Kraftfahrzeuges als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hatte (Blatt 51, 53 der Prozessakte). Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit Rechnung vom 15. Februar 2001 einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz CL 500 Coupe an die Firma S.A.R.L. S in A, Frankreich -S- zum Kaufpreis von 168.100 DM geliefert hatte. Der PKW wurde im Auftrag der S durch den beauftragten G abgeholt und der Kaufpreis in bar gezahlt (Blatt 4 der Umsatzsteuerakte VZ 2001). Nach Angaben des Klägers sei das Fahrzeug im Internet angeboten worden und die Bestellung des Fahrzeugs telefonisch erfolgt. Die Verhandlungen seien mit Herrn A geführt worden und das Fahrzeug durch G am 15. Februar 2001 und mit französischem Kennzeichen abgeholt worden.
Der Kläger legte hierzu folgende Unterlagen vor:
die von ihm ausgestellte Rechnung vom 15. Februar 2001 (Blatt 9 der Prozessakte),
eine Vollmacht der S ohne Datumsangabe, nach der G berechtigt sei, im Namen der S Fahrzeuge in Empfang zu nehmen und sich verpflichte, diese nach Frankreich zu exportieren, und welche mit der Unterschrift des A als Geschäftsführer, einem Firmenstempel mit dem Namen der S unter Angabe einer Adresse in Paris sowie der aufgedruckten Adresse der S in A versehen war (Blatt 10 der Prozessakte),
eine Kopie des Ausweises des A sowie eine Kopie des Ausweises des G (Blatt 11, 12 der Prozessakte),
einen Auszug aus dem französischen Handelsregister über die Eintragung der S unter der Angabe von A als Geschäftsführer (Blatt 13-16 der Prozessakte),
sowie eine Auskunft des Bundesamtes für Finanzen vom 1. März 2001, nach der die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der S gültig sei und mit der angegebenen Adresse übereinstimme (Blatt 17 der Prozessakte).
Nach dem dem Beklagten vorliegenden Kontrollmaterial des Bundesamtes für Finanzen ist die Firma S aber nicht zu ermitteln und seit 1992 nicht mehr aktiv. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer stellte weiterhin fest, dass eine Übernahmebestätigung des beauftragten G und dessen Versicherung, das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, fehlen würde. Der Prüfer kam daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen würden und die im Voranmeldungszeitraum Februar 2001 als steuerfrei behandelte Fahrzeuglieferung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei (Blatt 4 der Umsatzsteuerakte VZ 2001).
In dem Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 5. Februar 2003 unterwarf der Beklagte, der Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers folgend, den vorgenannten Umsatz der Umsatzsteuer. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Der Kläger trägt vor, er sei seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und hätte sich bei der Übergabe des Fahrzeuges eine Vollmacht des überführenden G vorlegen lassen. Aus dieser würde sich ergeben, dass sich G verpflichtet hätte, das Fahrzeug ins Ausland zu verbringen. Zudem hätte er Kopien der französischen Personalausweise des G und des A gefertigt, aus denen sich sowohl die Nationalität als auch der Wohnort des Geschäftsführers der S sowie des Bevollmächtigten G ergeben würden. Er hätte sich weiter einen aktuellen französischen Handelsregisterauszug vorlegen lassen, aus dem A als Geschäftsführer der S hervorgehen würde. Die aufgezeichnete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der S sei durch die qualifizierte Bestätigungsangabe beim Bundesamt für Finanzen als zutreffend verifiziert worden. Aus der qualifizierten Bestätigungsabfrage würde sich auch ergeben, dass das Unternehmen S zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bestanden hätte. Er hätte daher den Kaufvertrag mit der tatsächlich existierenden S abgeschlossen und die richtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass S schon seit 1992 ohne Umsätze gewesen sein sollte. Denn die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen sei auch für den Beklagten bindend und er könne hieraus zumindest Vertrauensschutz herleiten. Er hätte auch als Gewerbetreibender gar nicht die Möglichkeit staatlicher Stellen, sich im Rahmen der Rechtshilfe an Ort und Stelle von der Existenz ausländischer Firmen zu überzeugen und ihm bliebe nur die zu diesem Zweck geschaffene qualifizierte Bestätigungsabfrage. Das Fahrzeug sei auch aus Deutschland verbracht worden, wie sich aus der Auskunft des Kraftfahrzeugbundesamtes vom 9. April 2003, die er im Nachhinein eingeholt hätte, ergeben würde (Blatt 18 der Prozessakte). Damit sei nachgewiesen, dass das Fahrzeug aus dem Inland verbracht worden sei und ein weitergehender Nachweis könne von ihm nicht gefordert werden. Hilfsweise könne er sich auf Vertrauensschutz berufen, soweit er die Steuerbefreiung auf Grund unrichtiger Angaben des Abnehmers in Anspruch genommen hätte. Denn er hätte die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen können, weil er alles erdenkliche getan hätte, um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen und seine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass er beim Beklagten bestens bekannt sei und jährlich innergemeinschaftliche Umsätze von mehreren Hunderttausend Euro tätigen würde, bei denen er stets seinen Nachweis- und Bescheinigungspflichten nachkomme.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 5. Februar 2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2003 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuerschuld um 23.186 DM herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Steuerfreiheit für Lieferung des Kraftfahrzeugs könne nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht durch Belege nachgewiesen hätte, dass das Fahrzeug durch einen Beauftragten des Abnehmers abgeholt worden sei und weil dem Kläger keine Versicherung des Abnehmers vorliegen würde, das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Auf die (richtige) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer komme es dann nicht mehr an.
Ergänzend wird auf die mit Blattzahlen bezeichneten Schriftstücke in der Prozessakte und in den Steuerakten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Umsatz zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.
1.
Die streitgegenständliche Lieferung ist keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, weil es hierzu an dem erforderlichen Belegnachweis fehlt.
Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG -in der im Streitjahr geltenden Fassung- sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG steuerfrei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach § 6a Abs. 1 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann hierzu gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Dazu ist in § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV geregelt worden: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich gem. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV aus den Belegen eindeutig ergeben. In den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer soll der Unternehmer den erwähnten Nachweis gem. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten führen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet "zu befördern". Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis kann nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung geführt werden. Dies ergibt der Hinweis auf "Belege" in § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV. Die gesetzlich geforderte eindeutige und leichte Nachprüfung muss gem. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV aus Urkunden in Form von Belegen möglich sein (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 - V R 3/02, BStBl. II 2003, 616).
Nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Geltungsbereich der UStDV die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen gem. § 17 c Abs. 1 Satz 2 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Nach § 17 c Abs. 2 Nr. 1, 2, 8, 9 UStDV soll der Unternehmer unter anderem regelmäßig folgendes aufzeichnen: Name und Anschrift des Abnehmers und des Beauftragten des Abnehmers, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. In Ausnahmefällen kann der buchmäßige Nachweis in diesem Sinne auch dann erbracht sein, wenn eine der in § 17 c Abs. 2 UStDV genannten Angaben nicht aufgezeichnet worden ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die Aufzeichnung als reine Formsache darstellt, etwa weil sich die Angabe durch die Bezugnahme auf einen korrespondierenden und der Buchführung beigehefteten Beleg leicht und eindeutig ermitteln lässt. Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 17 c Abs. 1 UStDV ist aber nur dann als geführt anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (Finanzgericht München, Urteil vom 31. Juli 2003 - 14 K 4876/02, EFG 2003, 1738). Dieser miteinander verzahnte Beleg- und Buchnachweis ist, wie beim Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (BFH-Beschluss vom 02. April 1997 - V B 159/96, BFH/NV 1997, 629).
Im Streitfall hat der Kläger den für die Steuerfreiheit erforderlichen Beleg- und Buchnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht erbracht. Denn im Streitfall fehlt es an einer Versicherung des Beauftragten der S, das streitgegenständliche Fahrzeug in Empfang genommen zu haben, und der Verpflichtungserklärung des G, das Fahrzeug nach Frankreich zu befördern. Der Kläger hat lediglich eine allgemeine Vollmacht, die S gegenüber G erteilt hat, vorgelegt. Diese Vollmacht umfasst zwar die Berechtigung des G, im Namen der S Fahrzeuge in Empfang zu nehmen und nach Frankreich zu transportieren. Die Vollmacht bezieht sich aber in keiner Weise auf die streitgegenständliche Lieferung. Es fehlt im Streitfall an einer diesbezüglichen Versicherung des G, dass dieser das konkrete streitgegenständliche Fahrzeug auch tatsächlich in Empfang genommen und sich zur Beförderung eben dieses Fahrzeugs nach Frankreich verpflichtet hat. Die allgemeine Vollmacht kann im Nachhinein jeglicher Lieferung zuordnet werden. Zudem ist die Vollmacht auch nicht mit dem Datum versehen, zu dem sie ausgestellt wurde, so dass auch ein zeitlicher Bezug der Vollmacht zu der streitgegenständlichen Lieferung nicht ersichtlich ist. Es fehlt der konkrete beleg- oder buchmäßige Bezug der Vollmacht auf die streitgegenständliche Lieferung. Lediglich die Behauptung des Klägers, die vorgelegte Vollmacht würde sich auf die konkrete streitgegenständliche Lieferung beziehen, stellt einen Zusammenhang zwischen der Fahrzeuglieferung und der vom Kläger ausgestellten Rechnung her. Diese mündliche Behauptung des Klägers ersetzt aber nicht den hier erforderlichen Beleg- und Buchnachweis.
Diese strengen Anforderungen an den vom Unternehmer zu führenden Beleg- und Buchnachweis stehen nach Auffassung des Gerichts in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Denn die Mitgliedstaaten können mit den Bestimmungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG - 6. EG Richtlinie -) gewährleisten, dass die Voraussetzungen korrekt und einfach angewendet werden und dass Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch verhindert wird (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 - V R 3/02, a.a.O.). Ein Missbrauch wäre in Fällen wie dem Streitfall aber nicht auszuschließen, wenn man eine allgemeine Vollmacht für die Erfüllung der belegmäßigen Voraussetzungen genügen lassen würde, weil -wie oben bereits ausgeführt- sich eine allgemein erteilte Vollmacht im Nachhinein einer beliebigen Lieferung zuordnen lassen würde.
Hinzu kommt im Streitfall, dass in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, der Unternehmer den Nachweis hierüber gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStDV durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere einen Lieferschein, führen soll, der Kläger aber einen solchen Lieferschein nicht vorgelegt hat. Auch wenn die Vorlage eines Lieferscheins insoweit nicht zwingend ist und der Unternehmer gem. § 17a Abs. 1 UStDV zwar den Nachweis des Verbringens in das übrige Gemeinschaftsgebiets auf belegmäßige Art erbringen muss, den Bestimmungsort aber auch durch andere Belege als einen Lieferschein nachweisen kann, so lässt sich im Streitfall aus den vorgelegten Unterlagen der Ort der Lieferung jedenfalls nicht zweifelsfrei bestimmen. Denn in der Rechnung und in der Vollmacht ist zur Anschrift der S der Ort A angegeben, der Stempelabdruck, unter dem der Geschäftsführer der S die Vollmacht unterschrieben hat, enthält allerdings zu S die Ortsangabe Paris. Ob es insoweit ausreicht, dass beide Orte in Frankreich und damit im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegen, kann aber dahingestellt bleiben, weil es im Streitfall darauf wegen des Fehlens der sonstigen vorgenannten Voraussetzungen nicht ankommt.
2.
Die streitgegenständliche Lieferung kann auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei behandelt werden.
Nach dieser Vorschrift ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG).
Im Streitfall scheitert die Steuerfreiheit aber nicht an unrichtigen Angaben des Abnehmers, sondern an der mangelnden Sorgfalt des Klägers. Denn dieser hat sich den Empfang des Fahrzeugs vom Beauftragten nicht schriftlich bestätigen lassen und auch keine schriftliche Versicherung verlangt, dass der Beauftragte sich verpflichtet, das Fahrzeug nach Frankreich zu befördern. Auf etwaige unrichtige Angaben des Abnehmers kommt es insoweit nicht an.
Es entspricht aber nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV zu besitzen und ohne der Finanzbehörde dies bei der Abgabe der Steueranmeldungen mitzuteilen. Damit ist die streitbefangene steuerpflichtige Lieferung auch nicht aus Gründen eines Vertrauensschutzes als steuerfrei zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 - V R 3/02, a.a.O.).
3.
Ohne Bedeutung für die Umsatz steuerrechtliche Behandlung der Lieferung ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2003 bestätigt hat, das streitgegenständliche Fahrzeug sei aktuell im Inland nicht mehr zugelassen. Denn diese Bescheinigung liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug in Frankreich angemeldet wurde, von einem Unternehmer für sein Unternehmen erworben wurde und die Steuer in Frankreich entrichtet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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