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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 6 K 2111/04
Rechtsgebiete: UStG, UStR


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 10 Abs. 1
UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2
UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2
UStR Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

6 K 2111/04

Umsatzsteuer 2001 bis 2003

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts xxx als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht xxx, den Richter am Finanzgericht xxx, den ehrenamtlichen Richter xxx, den ehrenamtlichen Richter xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vom 01.09.2003 und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 03.05.2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2004 werden dahin gehend geändert, dass als Bemessungsgrundlage für die Überlassung von Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer der Klägerin

II.

im Jahr 2001: 3.379,00 DM

im Jahr 2002: 1.725,00 EUR und

im Jahr 2003: 987,00 EUR

angesetzt werden.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in B ein Unternehmen für Maschinen- und Metallbau. Sie versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Sie hat Arbeitskleidung für ihre Arbeitnehmer geleast und lässt sie bei der Leasingfirma reinigen. Die Arbeitnehmer werden mit monatlich 40 EUR an den Kosten der Gestellung und Reinigung der Berufskleidung beteiligt (Gesamtbetrag 3.920,00 DM in 2001, 2.001,37 EUR in 2002 und 1.145,20 EUR in 2003).

Die Klägerin reichte am 31.07.2002 die Umsatzsteuererklärung für 2001, am 19.03.2003 die Umsatzsteuererklärung für 2002 und am 25.04.2004 die Umsatzsteuererklärung für 2003 ein. Der Sachverhalt der entgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung war umsatzsteuerlich nicht erfasst.

Im Jahr 2003 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 statt. Der Prüfer stellte anlässlich der Prüfung fest, dass eine umsatzsteuerliche Würdigung des Vorgangs bisher nicht erfolgte. Er vertrat die Auffassung, dass es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung handele und dass das Entgelt sich nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimme. Er ermittelte die Umsatzsteuer für die Gestellung der Arbeitskleidung für die Jahre 2001 und 2002 wie folgt:

 20012002
Kosten netto 19.603,76 DM9.007,20 EUR
Umsatzsteuer 3.136,60 DM1.441,15 EUR

Am 01.09.2003 ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002, mit denen der Beklagte die Kosten für die Arbeitskleidung abzüglich eines 30%-igen Anteils für Nutzung durch die Klägerin selbst der Umsatzsteuer unterwarf (2001: Bemessungsgrundlage 13.722,64 DM, Umsatzsteuer 1.122,28 EUR; 2002: Bemessungsgrundlage 6.305,04 EUR, Umsatzsteuer 1.008,22 EUR). Gegen diese Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

Da der Sachverhalt auch in 2003 nicht erfasst war, erließ der Beklagte am 03.05.2004 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2003, in dem er die für diese Leistungen entstandenen Kosten in Höhe von 6.421,81 EUR abzüglich einer 30%-igen Nutzung durch die Klägerin der Umsatzsteuer unterwarf (Bemessungsgrundlage 4.495,27 EUR; Umsatzsteuer 719,03 EUR). Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin wie bereits im Einspruchsverfahren vor, im Gegensatz zu dem dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2001 - 1 K 2337/99 zugrunde liegenden Sachverhalt sei im Streitfall die private Nutzung der Kleidung ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer hätten sich stets im Betrieb umgezogen. Die Inhaber der Klägerin hätten das Tragen der Arbeitskleidung angeordnet, damit die Arbeitnehmer stets gleichmäßig und ordentlich bei ihren Auftraggebern erschienen. Die Arbeitskleidung sei mit dem Schriftzug "Gebr. Israel" versehen. Da die Kleidung stark verschmutze, sei eine Reinigung in einer normalen Waschmaschine nicht zumutbar. Der Einbehalt von 40 EUR monatlich sei eingeführt worden, um die Arbeitnehmer zu einem sorgsamen Umgang mit der Kleidung zu veranlassen, sowie als Kostenbeteiligung für ersparte Aufwendungen. Nach Auffassung der Klägerin liege keine steuerbare Leistung vor. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG über den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur in Fällen der Steuerumgehung anwendbar. In Anbetracht dessen, dass bei vollständig unentgeltlicher Überlassung der Arbeitskleidung kein steuerbarer Umsatz vorläge, könne im Streitfall keine Steuerumgehung angenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vom 01. September 2003 und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 03. Mai 2004, sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2004 dahin gehend zu ändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Überlassung von Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer der Klägerin

im Jahr 2001: 3.920,00 DM,

im Jahr 2002: 2.001,37 EUR und

im Jahr 2003: 1.145,20 EUR

(jeweils ausschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer)

angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2004 (Bl. 75 Umsatzsteuerakte).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die verbilligte Gestellung einschließlich Reinigung der Arbeitskleidung ist nicht - wie die Klägerin anstrebt - in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Leistung aufteilbar. Jedoch ist entgegen der Auffassung des Beklagten ist das gezahlte "verbilligte" Entgelt als Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 UStG zugrunde zu legen und nicht die sog. Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 iVm. Abs. 4 Nr. 2 UStG anzuwenden, so dass aus diesem Grunde sich die Klage als erfolgreich erweist.

I.

1. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durchführt, der Umsatzsteuer. Im Streitfall haben die Arbeitnehmer der GmbH für die Stellung und Reinigung der Arbeitskleidung monatlich 40 EUR entrichtet. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen symbolischen Betrag, der den Charakter eines Entgelts für eine entsprechende Gegenleistung entfallen lässt. Deshalb liegt auch keine vollen Umfangs nicht steuerbare Leistung im Sinne des Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR vor.

2. Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern Arbeitskleidung überlassen, die ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wurde und deren private Verwendung so gut wie ausgeschlossen ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall um typische Berufs- bzw. Arbeitskleidung oder Dienstkleidung, die im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung getragen werden muss, aber nicht um Schutzkleidung, die ausschließlich aus Gründen des Gefahrenschutzes getragen werden muss und insoweit dem Schutz des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz dient (vgl. zur Abgrenzung Küttner Personalhandbuch, Stand 2006, Stichwort "Arbeitskleidung", Tz. 1 und 11). Deshalb besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, gem. § 618 Abs. 1 BGB oder nach dem Arbeitschutzgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen (vgl. hierzu Schaub, Arbeitrechtshandbuch, 11. Aufl. 2005, § 154 Rz. 21 f.) den Arbeitnehmern diese Kleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig ist die Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen oder einer Betriebsvereinbarung hierzu verpflichtet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

3. Jedoch ist die Arbeitskleidung den Arbeitnehmern nicht insgesamt unentgeltlich überlassen worden. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Überlassung der Arbeitskleidung um eine einheitliche Leistung handelt, die neben der Gebrauchsüberlassung auch die Reinigung der Kleidung beinhaltet. Die folgt aus der Tatsache, dass die Leistung, die das Serviceunternehmen bietet und die die GmbH an ihren Arbeitnehmern zugute kommen lässt, nach der vertraglichen Ausgestaltung als einheitliche Serviceleistung konzipiert ist.

Diese einheitliche Leistung kann nicht dahingehend in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten werden, dass lediglich der anteilige Leistungsumfang, für den die Arbeitnehmer Zahlungen leisteten, als steuerbare Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG angesehen und hinsichtlich der unentgeltlichen Überlassung eine nicht steuerbare Leistung i.S.d. Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR unterstellt wird. Handelt es sich - wie vorliegend - um eine einheitliche Leistung, für die ein Entgelt entrichtet worden ist, so kann diese Leistung und das hierfür gezahlte Entgelt (Gegenleistung i.S.d. Art 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a) der 6. EG-Richtlinie) nicht aufgeteilt werden. Eine "Teilentnahme" sieht Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) der 6. EG-Richtlinie nicht vor. Vielmehr ist die Entnahme durch eine in vollem Umfang unentgeltliche Wertabgabe gekennzeichnet, so dass ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft im Umsatzsteuerrecht nicht denkbar ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um eine offensichtlich unter dem Einstandwert liegende Leistung handelt (EuGH-Urteil vom 20.01.2005 - Scandic - C-412/03, Rz. 24, UR 2005, 152 mit Anm. Wagner; vgl. auch Martin, Anm. zu dem genannten Urteil, BFH-PR 2005, 144).

II.

Als Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 1 UStG das von den Arbeitnehmern entrichtete Entgelt und nicht die Mindestbemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

1. Gem. § 10 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen, wobei Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Danach ist nur der Betrag der Besteuerung zu unterwerfen, den die Arbeitnehmer tatsächlich an den Arbeitgeber für die Überlassung und die Reinigung der Arbeitskleidung gezahlt haben.

2. Allerdings bestimmt § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, dass bei sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, die sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG anzuwenden ist, wenn die Mindestbemessungsgrundlage das Entgelt übersteigt. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 iVm. Abs. 4 Nr. 2 UStG sind ihrem Wortlaut nach im Streitfall erfüllt.

a) § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG bemisst die sonstigen Leistungen (gem. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG) nach den bei der Ausführung der (Eingangs)Umsätze entstandenen Ausgaben (früher: Kosten), soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der Begriff "Ausgaben" ist ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff nach Art. 11 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie, der einer richtlinienkonformen Auslegung bedarf. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die bei der Ausführung der Leistung entstanden sind (vgl. Abschn. 155 Abs. 2 UStR). Der Beklagte hat im Streitfall die Nettoaufwendungen als Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, die die GmbH an das Serviceunternehmen für die Überlassung und die Reinigung der Arbeitskleidung in Rechnung gestellt hat. Dies ist grundsätzlich ein zutreffender Ansatz der Ausgaben i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.

Auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG sind erfüllt. Die Klägerin überließ die Arbeitskleidung an das Personal in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin und aufgrund der Dienstverhältnisse. Dass die Überlassung ihren Ursprung im Dienstverhältnis hat, folgt zum einen aus der ausschließlichen beruflichen Zweckbestimmung der Arbeitskleidung und zum anderen aus der arbeitsrechtlichen Verpflichtung der Arbeitnehmer, diese Kleidung auch zu tragen. Der Beklagte hat somit - aus seiner Sicht zu Recht - neben den bereits den Arbeitnehmern in Rechnung gestellten (und versteuerten) Kosten auch die restlichen von der GmbH getragenen Ausgaben für Anmietung und Reinigung der Arbeitskleidung zusätzlich der Umsatzsteuer unterworfen und die Mindestbemessungsgrundlage der Besteuerung zugrunde gelegt.

III.

Indes verbietet im Streitfall Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a) der 6. EG-Richtlinie die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage. Die nach Art. 27 erteilte Ermächtigung für eine Sondermaßnahme, auf der § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 UStG beruht, umfasst die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage für den vorliegenden Sachverhalt nicht, weil keine "Steuerumgehung" vorliegt, die es zu vermeiden gilt.

1. Die Anwendung des § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG scheitert allerdings nicht bereits an einer unwirksamen Ermächtigung. Die Vorschriften des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 UStG weichen von der in Art. 11 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Regelung ab. Art. 27 der 6. EG-Richtlinie sowie die hierzu ergangene Protokollerklärung vom 17.05.1977 gestatten jedoch, dass der Rat einen Mitgliedsstaat ermächtigt, abweichende Sondermaßnahmen durchzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Hierzu hat die Bundesrepublik am 13.08.1978 einen auf die Verhütung von Steuerumgehung und -hinterziehung gestützten Ermächtigungsantrag gestellt, der durch stillschweigenden Beschluss des Rates als bewilligt galt. Die bewilligte Sondermaßnahme bezog sich auf das "fixing of a minimum taxable amount for supplies of goods and services effected by ... traders to their employees ... under a work contract" und entspricht damit der Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, der auf die in Abs. 4 normierte Mindestbemessungsgrundlage - "minimum taxable amount" - verweist. Hierbei schadet es nicht, wenn weder der Antrag noch der "Stillschweigende Beschluss" veröffentlicht werden; in jedem Falle liegt eine wirksame Ratsentscheidung i.S.d. Art. 191 Abs. 3 EGV vor (vgl. Martin, Anm. zu BFH-Beschluss vom 30.11.2000 V R 30/00, HFR 2001, 317 unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Fennely zur Rs. Skripalle, C-63/96; a.A. Möhlenkamp/Maunz, UR 2006, 1).

2. Jedoch sind nach dem EuGH-Urteil vom 29.05.1997 (C-63/96 Skripalle, BStBl. II 1997, 841, Rz. 24) die Sondermaßnahmen - hier die Vorschrift des § 10 Abs. 4 und Abs. 5 UStG - eng auszulegen und dürfen von der in Art 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a) der 6 EG-Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung des Ziels - hier Steuerumgehung - unbedingt erforderlich ist. Die Gefahr einer Steuerumgehung besteht dann nicht, wenn sich aus objektiven Gesichtspunkten ergibt, dass der Steuerpflichtige korrekt gehandelt hat (C-63/96, Rz. 25; vgl. ebenfalls EuGH-Urteil vom 09.07.1992 C-131/91, K-Line, EuGHE 1992, I-4513, Rz. 24 und 25). Keine Steuerumgehung liegt demgemäß vor, wenn der Steuerpflichtige für seine Leistung ein marktübliches Entgelt verlangt hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 08.10.1997 XI R 8/86, BStBl. II 1997, 840; Abschn. 158 Abs. 1 UStR).

a) Nach Auffassung des Senats stellt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung zu einem unter den tatsächlichen Ausgaben liegenden Entgelt keine Steuerumgehung dar. Die Überlassung der Arbeitskleidung und deren Reinigung erfolgten zwar insofern nicht zu einem marktüblichen Entgelt, als, wenn die Arbeitnehmer die Leistungen der Servicefirma selbst in Anspruch genommen hätten, sie zumindest das Entgelt hätten entrichten müssen, das die Klägerin zu zahlen hatte. Jedoch kann aus diesem Umstand allein nicht bereits auf eine Steuerumgehung gefolgert werden. Denn die Regelung des § 10 Abs. 4 UStG sollte nach Auffassung des Gesetzgebers die Verbindung zum Eigenverbrauch herstellen und dessen teilweise Umgehung durch eine verbilligte Leistung vermeiden (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Tz. 440, 441). Im Ergebnis soll ein unversteuerter Verbrauch beim Endverbraucher unterbunden werden. Diese Argumentation greift aber nach Auffassung des Senats nicht bei der verbilligten Überlassung von Arbeitskleidung. Denn die völlig unentgeltliche Überlassung von typischer Arbeitskleidung ist nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR), die auf dem BFH-Urteil vom 09.07.1998 beruht (V R 105/92, BStBl. II 1998, 635; Folgeentscheidung zu EuGH-Urteil vom 16.10.1997 C-258/95 - Fillibeck - ,UR 1998, 61), als nicht steuerbare Leistung anzusehen, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs durch den betrieblichen Zweck überlagert wird. Vorliegend werden mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer durch die betrieblichen Belange verdrängt, da die Arbeitskleidung unstreitig ausschließlich Zwecken des Arbeitgebers dient. Deshalb ist die teilentgeltliche Überlassung der völlig entgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung sowie Reinigung gleichzustellen, weil in beiden Fällen die Nähe zum Eigenverbrauch durch die betriebliche Zwecksetzung überlagert wird. Ziel der Leistung ist in beiden Fällen die Verwirklichung betrieblicher Belange und nicht die Verschaffung eines steuerlichen Vorteils an den Arbeitnehmer, der Rechtfertigung für die Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 2 iVm. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist.

b) Die Ausgangsentscheidung des EuGH (C-258/95, UR 1998, 61) bestätigt nach Auffassung des Senats dieses Ergebnis. Denn der EuGH ließ (für den Fall einer unentgeltlichen Leistung) zu, dass ausnahmsweise die Eigenverbrauchstatbestände der Richtlinie keine Anwendung finden, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung nicht unternehmensfremden Zwecken dient. Diese Erwägung ist auch auf den Fall einer verbilligten Leistung übertragbar. Es fehlt der teilweise unversteuerte Endverbrauch für den privaten Bedarf, der "außerhalb des Unternehmens liegt" und den § 10 Abs. 4 UStG erfassen will. Entfällt somit die Annahme eines unzulässigen unversteuerten Endverbrauchs, so fehlt es folgerichtig an der Umgehung eines Steuertatbestandes.

c) Der Senat sieht sich ebenfalls in Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2005 (Scandic Gåsabäck C-412/03, UR 2005, 152). Der EuGH entschied, dass die Entnahmetatbestände der 6 EG-Richtlinie (Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie) nur unentgeltliche Leistungen betreffen, nicht aber für teilentgeltliche, also verbilligte Leistungen anwendbar sind. Dabei bleibt unerheblich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird (Rz. 21 und 22). Damit hat der EuGH verdeutlicht, dass nach der Richtlinie grundsätzlich vom gezahlten Entgelt auszugehen ist. Zudem hat der EuGH darauf hingewiesen, dass zwar durch die Vereinbarung eines symbolischen Preises der Sinn der Eigenverbrauchstatbestände umgangen werden kann, dieser Umstand gleichwohl keinen Antrag auf Erlass abweichender Maßnahmen nach Art. 27 der 6. EG-Richtlinie rechtfertigt (Rz. 26). Wenn aber die Vereinbarung eines symbolischen Preises u.U. bereits Grundlage für die Bemessungsgrundlage sein soll, obwohl bei solchen Sachverhalten sich der Gedanke einer Steuerumgehung aufdrängt, so kann bei einer betrieblich veranlassten verbilligten Gestellung von Arbeitskleidung schwerlich von einer Steuerumgehung gesprochen werden, die nach Art. 27 der 6. EG-Richtlinie die Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG im Streitfall rechtfertigen könnte.

d) Letztlich darf nicht verkannt werden, dass Teile der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch des Arbeitnehmers auf völlig unentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung aus §§ 617, 618 BGB herleiten, wenn - wie vorliegend - das Tragen der Kleidung vom Arbeitgeber verlangt wird (vgl. LAG Düsseldorf 13 Sa 1804/00, NZA-RR 2001, 409). Erreicht ein Arbeitgeber trotzdem eine teilweise Kostenerstattung von den Arbeitnehmern, so kann dies mit Blick auf diese Rechtssprechung als ein Aushandeln mit der Belegschaft gewertet werden und markiert die Grenzen der Durchsetzbarkeit seines Kostenerstattungsanspruchs. Dies ähnelt der Vereinbarung eines "marktüblichen Entgelts".

3. Die Entscheidung dient nach Auffassung des Senats auch der gebotenen einfachen Handhabung des Umsatzsteuerrechts. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie, der den Leistungsbegriff in § 1 UStG prägt, ein objektiv festgelegter Begriff, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Aus diesem Grunde ist nicht auf die Absicht des Steuerpflichtigen abzustellen und diese nicht von der Finanzverwaltung zu überprüfen, weil dies unvereinbar mit den Zielen des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems ist, wonach grundsätzlich auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 12.01.2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03 - Optigen u.a.- Rz. 43 bis 45; UR 2006, 157). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass bei einer entgeltlichen Leistung, die objektiv ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, das gezahlte Entgelt (Wert der Gegenleistung i.S.d. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a) der 6 EG-Richtlinie) die Bemessungsgrundlage darstellt, selbst wenn die Leistung des Arbeitgebers verbilligt und unter dem marktüblichen Preis erfolgt. Denn mit der Feststellung der ausschließlichen betrieblichen Zweckbestimmung ist die Annahme einer privaten Verwendung für unternehmensfremde Zwecke ausgeschlossen. Eine weitere und zusätzliche Überprüfung, ob der betreffende Umsatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - auch - von der Absicht einer Steuerumgehung getragen ist, verbietet sich angesichts einer objektiv feststellbaren betrieblichen Zweckbestimmung.

4. Hinzu kommt, dass die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage im Streitfall zu einer systemwidrigen endgültigen Belastung auf der Ebene des Unternehmers führen würde. Auch dieser Aspekt spricht für die restriktive Auslegung des § 10 Abs. 5 UStG als Ausnahmebestimmung (Möhlenkamp/Maunz UR 2006, S. 1 ff., 5).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Der Senat ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der BFH hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.01.2005 (5 K 3083/03 U, EFG 2006, 1016), das einen ähnlichen Sachverhalt betrifft, die Revision zugelassen (Az.: V R 15/06). Außerdem wenden sich Stimmen in der Literatur gegen die Anwendung der Bemessungsgrundlage bei teilentgeltlichen Leistungen (vgl. Möhlenkamp/Maunz, UR 2006, 1; B. Meyer, Anm. zum genannten Urteil des FG Münster vom 19.01.2005, EFG 2006, 1018). Andererseits neigt die herrschende Meinung der Auffassung zu, die Mindestbemessungsgrundlage sei vorliegend anzuwenden (vgl. z.B. Wagner, Anm. zu EuGH-Urteil C-412/03 - Scandic Gåsabäck -, UR, 2005, 152; ders. in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Tz. 440, 441; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 10, Rz. 119 und Verwaltungsauffassung: Abschn. 12 Abs. 1 Satz 3 UStR; OFD Koblenz vom 14.07.2005, S 7100/S 7200 -A- St 443/St 444).



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