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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 6 K 2322/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

6 K 2322/06

Umsatzsteuer 2003 und 2004

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. September 2008 durch

die Richterin am Finanzgericht als Berichterstatterin

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 27. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2006 wird dahin geändert, dass die unentgeltliche Wertabgabe mit 6.459,60EUR an Stelle des vom Beklagten angesetzten Betrages von 6.714,40 EUR angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob für private Nutzung eines Fahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 14.03.2002 gegründet. Ihr Alleingesellschafter, Herr M, wurde zum Geschäftsführer bestellt. Gemäß § 7 des Anstellungsvertrages vom 14.03.2002 (Bl. 33 - 38 Fg-Akte) wurde dem Geschäftsführer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt; die Privatnutzung sollte gemäß § 7 nach den steuerlichen Vorschriften erfolgen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Handel mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Kraftfahrzeugen, fernerhin das An- und Vermieten derselben. Die Gesellschaft ist befugt, ihre Tätigkeit auszudehnen auf den Handel mit Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör und alles zu tun, was den Gesellschaftszweck fördert. Sie darf ihre Tätigkeit auf den Handel mit sonstigen Waren, insbesondere food und nonfood Artikeln und Dienstleistungen, ausgenommen diejenigen, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen, ausdehnen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen errichten und die Geschäftsführung anderer Unternehmen übernehmen.

Tatsächlich ist Gegenstand des Unternehmens der Klägerin der Verkauf und die Vermittlung von Fahrzeugen und Autoteilen an Abnehmer im asiatischen Raum, hauptsächlich nach China.

Am 30.01.2003 leaste die Klägerin einen Mercedes Benz S 500 (Erstzulassung im Januar 2001, Gesamtpreis 56.000 EUR, Bruttolistenpreis 76.300 EUR) für monatlich 779,00 EUR.

In einer Gesellschafterversammlung vom 07.01.2004 wurde beschlossen, dass das Fahrzeug nicht für private Fahrten des Geschäftsführers verwendet werden darf. Eine Versteuerung von privater Nutzung wurde nicht vorgenommen.

Am 23.05.2006 übertrug der Alleingesellschafter sämtliche Anteile an seine Schwester, Frau M; er blieb jedoch weiterhin Geschäftsführer.

In der Zeit vom 09.02.2006 bis 06.03.2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2003 und 2004 durch, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 06.03.2006 dargestellt ist.

Der Prüfer versteuerte 80% des nach der 1%-Regel ermittelten Betrages und errechnete so eine Erhöhung des Umsatzes in 2003 für 11 Monate in Höhe von 6.714,40 EUR und für 2004 in Höhe von 7.324,80 EUR (Tz. 16 des Prüfungsberichts). Der Beklagte erließ am 27.04.2006 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004. Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe weder den Geschäftsführervertrag angefordert, noch den Gesellschafterbeschluss vom 07.01.2004 berücksichtigt.

Eine Lebenserfahrung, aufgrund der unterstellt werden könne, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt würden, gebe es nicht. Dies gelte insbesondere, wenn - wie im Streitfall - ein weiteres Fahrzeug zur privaten Nutzung vorhanden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin besitze einen Mercedes S 300 in Top-Ausstattung, der keine Wünsche offen lasse. Dieses Fahrzeug werde im Einzelunternehmen des Klägers genutzt und die Privatnutzung dort nach der 1%-Regel versteuert. Die Ehefrau des Klägers besitze ein weiteres Fahrzeug. Das Fahrzeug der Klägerin sei stets am Firmensitz, sofern es nicht geschäftlich genutzt werde.

Das Fahrzeug werde auch oft aus Asien anreisenden Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer benötige bereits aus diesem Grund ein Privatfahrzeug.

Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, weil das Fahrzeug zu 100% geschäftlich genutzt worden sei. Die Klägerin habe alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen um zu gewährleisten, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt werde. Wenn man auch in solchen Fällen den Unternehmer zur Führung eines Fahrtenbuches zwinge, laufe dies auf eine Diskriminierung kleiner Unternehmen hinaus.

Da der Geschäftsführer der Klägerin bereits ein Fahrzeug nach der 1%-Regel versteuere, würde die weitere Besteuerung einer Sachzuwendung auf eine Doppelbesteuerung hinaus laufen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vom 27. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2006 dahin zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die mit 16% zu versteuernden Umsätze für 2003 um 6.714,40 EUR und für 2004 um 7.324,80 EUR reduziert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, es sei weiter davon auszugehen, dass nicht ausreichend dafür Sorge getragen worden sei, dass eine private Nutzung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschlossen sei.

Da auch die Ehefrau des Geschäftsführers einen Gewerbebetrieb unterhalte, sei davon auszugehen, dass das private Fahrzeug dem Geschäftsführer nicht immer zur Verfügung stehe. Dass das Fahrzeug der Klägerin auch Geschäftspartnern zur Verfügung stehe, schließe eine Privatnutzung nicht aus.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).

Ergänzend wird ausgeführt:

1. Wendet der Unternehmer einem Beschäftigten neben dem Gehalt als Vergütung für geleistete Dienste auch einen Sachlohn zu - hierzu gehört auch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung -, so bewirkt er mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Auch der BFH hat mit Urteil vom 07.11.2006 - VI R 19/05 (kostenlos abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de, m. Anm. Fischer in [...] Praxis-Report) entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung von dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Fahrzeuge spreche. Ob ein Verbot der Privatnutzung zu einer anderen Sachverhaltsbeurteilung führt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Diese Grundsätze gelten auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung.

Nach diesen Grundsätzen spricht im Streitfall der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung des Fahrzeugs der Klägerin durch den Geschäftsführer. Ungeachtet dessen, dass das Verbot der Privatnutzung durch den Gesellschafterbeschluss vom 07.01.2004 für das Streitjahr 2003 keine Indizwirkung entfalten kann, ist ihm in Anbetracht dessen, dass der Beschluss allein vom Gesellschafter-Geschäftsführer gefasst wurde, kein Beweiswert beizumessen, da die Einhaltung des Verbots nicht kontrollierbar ist.

Durch die vorgetragenen Umstände - weitere Fahrzeuge zur privaten Nutzung vorhanden, Überlassung an Geschäftspartner - ist der Anscheinsbeweis der Privatnutzung nicht entkräftet. Hierzu bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.11.2006 - VI R 19/95) nicht des Beweises des Gegenteils; es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Allein das Vorhandensein privater Fahrzeuge reicht dafür allerdings nicht aus. Auch die Überlassung des Fahrzeugs an Geschäftspartner schließt eine Privatnutzung in der übrigen Zeit nicht aus.

Demnach hätte zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ein Fahrtenbuch geführt werden müssen, das den Anforderungen an eine steuerliche Anerkennung genügt.

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG - sog. 1%-Regel - nicht anwendbar. Die Bemessungsgrundlage ist vielmehr zu schätzen (z.B. BFH Urteil vom 04.11.1999 - V R 35/99, www.bundesfinanzhof.de). Für den Regelfall gilt, dass die Schätzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 50% der vorsteuerbelasteten Kosten vorzunehmen ist. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Versteuerung der Sachzuwendung an den Geschäftsführer der Klägerin.

Für das Jahr 2003 betragen die Gesamtkosten 14.750,47 EUR. Abzüglich der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten (wie mit Schriftsatz vom 29.07.2008, Bl. 32 Fg-Akte, mitgeteilt) ergibt sich ein Betrag von 12.919,20 EUR. Die Sachzuwendung ist mit 50% dieses Betrages, also 6.459.60 EUR anzusetzen.

Für das Jahr 2004 betragen die Gesamtkosten 18.497,92 EUR. Abzüglich der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten (wie mit Schriftsatz vom 29.07.2008, Bl. 32 Fg-Akte, mitgeteilt) ergibt sich ein Betrag von 15.859,77 EUR. Die Sachzuwendung wäre danach mit 50% dieses Betrages, also 7.929,89 EUR anzusetzen. Da dieser Betrag höher ist als der vom Beklagten angesetzte Betrag, verbleibt es bei dem vom Beklagten angesetzten Betrag von 7.324,80 EUR.

2. In der Versteuerung der Sachzuwendung ist keine unzulässige Doppelbesteuerung zu sehen, obwohl der Geschäftsführer der Klägerin in seinem Einzelunternehmen ein weiteres Fahrzeug hält, für das ebenfalls eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert wird. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.04.2008 - 6 K 2405/07 E,U (EFG 2008, 1275), dem das Gericht sich anschließt, ist die Privatnutzung durch Ansatz der sog. 1%-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sowie einer unentgeltlichen Wertabgabe für jedes im Unternehmen befindliche Fahrzeug, das auch privat genutzt wird, zu versteuern. Hoffmann weist in seiner Anmerkung zu dem Urteil des FG Münster (EFG 2008, S. 1277) zutreffend darauf hin, dass mehrere Fahrzeuge auch durch nutzungsunabhängige Aufwendungen den Gewinn mindern. Dies gilt auch für die Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung durch den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten, bzw. Leasingraten, sowie Werkstattrechnungen etc.

Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsformneutralität ist der Streitfall, in dem der Geschäftsführer der Klägerin ein Fahrzeug in seinem Einzelunternehmen hat und ein weiteres, das sich im Vermögen der GmbH, dessen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer er ist, dem Fall gleich zu stellen, in dem der Unternehmer mehrere privat genutzte Fahrzeuge in seinem Einzelunternehmen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Die Revision wurde zugelassen im Hinblick auf das gegen das Urteil des FG Münster vom 29.04.2008 (a.a.O.) anhängige Revisionsverfahren VIII R 24/08. Da auch im Streitfall für mehrere vom Geschäftsführer der Klägerin privat genutzte Fahrzeuge eine unentgeltliche Wertabgabe bzw. Sachzuwendung versteuert wird, kann sich der Ausgang des Revisionsverfahrens auch auf die Beurteilung des Streitfalles auswirken.

...

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

...



Ende der Entscheidung

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