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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 6 K 2565/03
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 12a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

6 K 2565/03

Umsatzsteuer 2000

In dem Finanzrechtsstreit ...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat -

im Einverständnis mit den Beteiligten

ohne mündliche Verhandlung

am 4. Juli 2006

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts xxx als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht xxx den Richter am Finanzgericht xxx den ehrenamtlichen Richter xxx den ehrenamtlichen Richter xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der Umsatzsteuerbescheid vom 13. Juni 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2003 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen einer Vermietung an Dauercamper die Überlassung von Strom eines selbstständige steuerpflichtige Leistung oder eine Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR den Campingplatz "B" in E.

Lt. Gewinn- und Verlustrechnung erklärte sie folgende Einnahmen:

 Dauerstellplätze Umsätze Inland111.266,25 DM
Lichtversorgungsanlage30.012,01 DM
Versicherung, Müll, Wasser39.365,14 DM
Telefonzelle1.128,00 DM
 181.771,40 DM

Sie behandelte sämtliche Umsätze als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG.

Der Beklagte führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, deren Ergebnis im Bericht vom 15.05.2003 dargestellt ist. Der Prüfer sah die Vermietung von Campingflächen an Dauercamper als steuerfreie Grundstücksvermietungen gemäß § 4 Nr. 12 UStG an; gleiches gelte für die üblichen Nebenleistungen wie Dusche/Toilette, Wasserzapfstellen etc. Keine Nebenleistungen seien jedoch gemäß Abschnitt 76 Abs. 6 UStR die Lieferungen von Strom und die Benutzung der Telefonanlage gegen Entgelt (Tz. 13 des Berichts).

Der Gesamtumsatz aus diesen Leistungen im Jahr 1999 habe mehr als 32.500 DM betragen. Die Erlöse aus Strom/Telefon im Streitjahr 2000 ermittelte der Prüfer mit 26.844,82 DM (13.725,53 EUR). Die Vorsteuern ermittelte er mit 986,88 DM (504,58 EUR).

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen im geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 13.06.2003 und setzte die Umsatzsteuer mit 1.691,35 EUR fest. Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Stromlieferungen seien von der Hauptleistung abhängige unselbstständige Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert steuerpflichtig. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.2003 unter Berufung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21.11.1930 (RStBl 1931, 166) als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin vor, im Rahmen der Verträge mit den Dauercampern würden die zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung gestellt und die Belieferung mit Strom gewährleistet. Die Stromlieferungen seien in diesem Fall untrennbar mit der Hauptleistung der Stellplatzvermietung verbunden. Eine selbstständige, von der Hauptleistung trennbare Lieferung liege nicht vor. Erst die als Hauptleistung anzusehende Vermietung bedingte die Nebenleistung der Stromlieferung. Letztere wäre ohne die Hauptleistung nicht denkbar. Die Stromlieferung müsse deshalb wie die Hauptleistung als nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei behandelt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 13. Juni 2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. September 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, der Rat zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der EG-Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer habe am 17.05.1977 den Rechtsgedanken des RFH im Urteil vom 21.11.1930 aufgegriffen und in Artikel 5 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie zur Lieferung von Gegenständen festgelegt:

"Als Lieferung eines Gegenstandes gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

Als Gegenstand gelten Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen."

Diese Regelung unterstreiche, dass es sich bei der hier streitigen Stromlieferung um eine selbstständige Leistung handele, bei der der Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 12a UStG nicht erfüllt seien.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Begriff der Vermietung ist ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts (EuGH vom 08.05.2003 - C-269/00 "Seeling"). Unter Vermietung versteht man danach das entgeltliche Einräumen des Rechts, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob der Mieter der Eigentümer wäre, verbunden mit der Möglichkeit, jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH v. 09.11.2004 - C-284/03 "Temco Europe").

Nach Art. 13 Teil B Buchst. b) der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedsstaaten ... die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme ... der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe ... oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung ... auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken.

Nach § 4 Nr. 12a UStG ist die Vermietung von Grundstücken steuerfrei. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht u.a. für die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen.

Art. 13 B b) ist nach Auffassung des Senats so auszulegen, dass nur hotelähnliche Umsätze auf Campingplätzen steuerpflichtig sein sollen. Dies ist aus der Formulierung "oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" zu folgern. Da hotelähnliche Zielsetzung nur die kurzfristige Vermietung ist, fällt die Vermietung an Dauercamper nicht unter die Ausnahme.

Damit sind die Vermietungsumsätze selbst steuerfrei.

Übliche Nebenleistungen zu Vermietungsumsätzen sind ebenfalls steuerfrei (BFH Urteil vom 09.12.1993 - V R 38/91, BStBl II 1994, 585). Eine steuerfreie Nebenleistung liegt vor, wenn der dienende Umsatz im Verhältnis zum auslösenden Geschäft nebensächlich ist, mit ihm in engem Zusammenhang steht und in seinem Gefolge üblicherweise vorkommt.

Nach der Definition des EuGH liegt eine unselbstständige Nebenleistung vor, wenn die Leistung für den Empfänger keinen eigenen Zweck, sondern nur das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH v. 25.02.1999 - C-349/96 "Card Protection Plan").

Für Wohnraumvermietung hat der BFH eine übliche Nebenleistung bejaht hinsichtlich der Lieferung von Heizwärme und Wasser, der Überlassung von Waschmaschinen und der Reinigung von Gemeinschaftsflächen (BFH Urteil vom 09.12.1971 - V R 84/71, BStBl II 1972, 203).

Verneint wurde eine Nebenleistung dagegen für den Fall der Überlassung einer Telefonanlage in einem Büro (BFH v. 14.07.1977 - V R 20/74, BStBl II 1977, 881).

Kraeusel (in Reiß/Kraeusel/Langer § 4 Nr. 12 UStG, Rz. 73) sieht die von einem Campingplatz-Unternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gewährten Leistungen gegenüber der Vermietung der Campingfläche als von untergeordneter Bedeutung an. Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören danach insbesondere Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung. Diese Nebenleistungen fallen unter die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung, und zwar auch dann, wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird. Die vom Campingplatz-Unternehmer durch die Überlassung von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen sind lt. Kraeusel (a.a.O.) auch in den Fällen als Nebenleistungen anzusehen, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich, sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie befindet sich in Übereinstimmung mit der o.a. Definition der Nebenleistung durch den EuGH.

Isoliert ist die Stromlieferung nicht denkbar. Dies unterscheidet sie von der Zur-Verfügung-Stellung einer Telefonanlage.

Andererseits handelt es sich im Rahmen der Vermietung um eine unverzichtbare Nebenleistung. Ebenso wie die Vermietung von Wohnraum ohne die Lieferung von Wasser und Heizwärme - und nach heutigen Ansprüchen an das Wohnen auch Strom - nicht möglich ist, ist auch eine Vermietung an Dauercamper ohne Stromlieferung nach heutigen Nutzungsgewohnheiten nicht möglich. Die Grundstücksvermietung an Dauercamper allein ohne die Stromlieferung könnte nicht angeboten werden, ebenso wenig wie eine Vermietung unter Ausschluss der gemeinschaftlichen Sanitätseinrichtungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.



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