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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 6 K 2803/04
Rechtsgebiete: EStG, AO, InsO


Vorschriften:

AO § 34 Abs.1
AO § 69
AO § 191 Abs.1
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1
InsO § 17 Abs. 2
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger wurde am 26.07.2001 durch die Gesellschafterversammlung neben dem bisherigen Geschäftsführer B (B) zum weiteren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Firma B - Güternahverkehr GmbH, F bestellt. Am 22.04.2002 stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht L einen Insolvenzantrag; das am 19.07.2002 eröffnete und unter dem Aktenzeichen 3 IN .../02 geführte Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Am 26.08.2002 hatte die GmbH - ohne Umsatzsteuern - vollstreckbare Rückstände in Höhe von insgesamt 87.080,34 €. Davon entfielen auf rückständige Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag insgesamt 80.288,72 € und auf Säumniszuschläge dazu insgesamt 6.791,62 €. Die Beträge waren in der Zeit vom 10.05.2001 bis 15.04.2002 fällig geworden (Aufstellung der in Vollstreckung befindlichen Rückstände vom 26.08.2002, Bl. 88/89 Lohnsteuerakte Arbeitgeber). Die vor dem 26.07.2001 fällig gewordenen Beträge entfallen ausschließlich auf Säumniszuschläge.

Wegen dieser Rückstände wurden der Kläger und B mit Schreiben vom 26.08.2002 zur beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme angehört (Anhörungsschreiben betreffend den Kläger Bl. 84/85 Lohnsteuerakte Arbeitgeber). Mit Haftungsbescheiden vom 12.11.2002 wurden der Kläger und B jeweils in Höhe von 69.133,26 € gemäß §§ 69, 34 AO in Haftung genommen (Zusammenstellung der Haftungsbeträge Bl. 11 Prozessakte).

Im Einspruchsverfahren wurde der Haftungsbescheid gemäß § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen. Die Haftungssumme für den Zeitraum Dezember 2001 wurde aufgrund einer von B eingereichten berichtigten Lohnsteueranmeldung auf insgesamt 13.726,66 € herabgesetzt.

Der Einspruch wurde im Übrigen mit Einspruchsentscheidung 03.11.2004 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Inanspruchnahme der Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG nicht habe stattfinden können, da die vorschriftsmäßig gekürzten Nettolöhne ausgezahlt worden seien und die Arbeitnehmer von der Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer keine Kenntnis gehabt hätten. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger sich nicht damit exculpieren könne, dass er intern nur für den technischen Bereich zuständig gewesen sei. Auch gehe aus dem Vortrag des Klägers im Einspruchsverfahren hervor, dass er bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit über die finanzielle Situation der GmbH informiert gewesen sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Einspruchsentscheidung sich nur auf die Haftung für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, nicht aber für Kirchenlohnsteuer bezieht.

Seine dagegen gerichtete Klage hat der Kläger bislang nicht begründet. Mit Verfügung vom 13.05.2005 wurde dem Kläger eine Frist gemäß § 79b Abs. 1 FGO bis 13.06.2005 zur Bezeichnung der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle, gesetzt. Über die Folgen einer etwaigen Fristversäumnis wurde er belehrt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Haftungsbescheid vom 12.11.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 03.11.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Haftungsbescheid ist rechtswidrig, soweit der Kläger in Haftung genommen wird für die nach dem 22.01.2002 fällig gewordenen Beträge. Der Kläger haftet weiter nicht für die vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig gewordenen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 240,31 €. Hinsichtlich der Haftung für die übrigen Säumniszuschläge sind der angefochtene Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, da sie insoweit ermessensfehlerhaft sind.

Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.

Bei dem angefochtenen Haftungsbescheid handelt es sich um eine Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsakte für jede Steuerart und jeden Zeitraum, die jeder für sich zu beurteilen sind.

Die GmbH haftet für die einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Gemäß § 69 i.V.m. § 34 AO kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen rückständiger Lohnsteuer und Säumniszuschlägen hierzu durch Haftungsbescheid nach § 191 AO in Haftung genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm auferlegten steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und insbesondere nicht dafür gesorgt hat, dass die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltete, nicht oder rechtzeitig erklärt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Der Kläger haftet für eigenes Verschulden, und zwar gerade auch dann, wenn er sich zur Erfüllung der ihm als Vertreter der GmbH durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten steuerlichen Pflichten fremder Hilfe bedient. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten der GmbH ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er ist befugt bzw. bei mangelnder eigener Sachkunde sogar verpflichtet, die Erledigung anderen, sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen, wobei aber die erforderliche Art und der erforderliche Umfang der Überwachungsmaßnahmen weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängen (BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92 BS­t­Bl. II 1995, 278).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Umfang auf den Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat ("anteilige Tilgungsquote"). Denn sofern die Mittel einer GmbH zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausreichen, sind die rückständigen Säumniszuschläge vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme). Hierfür müssen Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen getroffen werden (BFH-Beschluss vom 03. Mai 1999 VII S 1/99, BFH/NV 2000, 1 und BFH-Beschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322). Diese Einschränkung der Haftung gilt allerdings nicht für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern, denn bei der Auszahlung der Löhne müssen immer entsprechende Mittel zur Abführung der Lohnsteuer zurückbehalten werden. Reichen die Mittel nicht aus, so sind ggf. die Löhne anteilig zu kürzen (Drenseck in Schmidt § 42d EStG, Rz. 38 m.w.N.). Die die Geschäftsführerhaftung einschränkende Rechtsprechung ist deshalb nur für die Haftung wegen der Säumniszuschläge zu beachten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung an, ob und wer als Haftender in Anspruch genommen werden soll. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler überprüfbar. Die Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer acht lässt. Nach den vorstehenden Grundsätzen wegen nicht ausreichender Ermittlung bzw. Berücksichtigung des zutreffenden Sachverhalts ist auch als ermessensfehlerhaft angesehen worden, wenn das Ermittlungsdefizit nicht nur Fragen des Entschließungs- oder Auswahlermessens der Behörde im engeren Sinne betraf, sondern sich auf bestimmte Tatbestandsmerkmale der Haftungsvorschrift bezog. Dabei sind Merkmale des Haftungstatbestandes - ebenso wie außertatbestandliche Gesichtspunkte- bei der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO nur dann zu berücksichtigen und für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend zu ermitteln, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386).

Die Haftungsinanspruchnahme setzt allerdings weiter voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers für den Eintritt eines Schadens auf Seiten des Fiskus ursächlich ist. An einem solchen Kausalzusammenhang kann es fehlen, wenn die Zahlungen, deren Unterbleiben dem Geschäftsführer nach § 69 AO 1977 zum Vorwurf gemacht wird, von dem Insolvenzverwalter hätten zurückgefordert werden können und müssen, wenn der Geschäftsführer sie tatsächlich geleistet hätte (BFH Beschluss vom 19.11.2002 - VII B 191/01, BFH/NV 2003, 442; Beschluss des FG Saarland vom 22.03.2005 - 2 V 354/04, EFG 2005, 1091 mit Anmerkung Valentin; BFH Beschluss vom 11.05.2005 - VII B 244/04 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH; BGH Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 61/03 DS­t­R 2005, 978). Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung - InsO - sind Zahlungen anfechtbar, die in dem Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages geleistet wurden, wenn im Zeitpunkt der Zahlung bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag und der Gläubiger dies wusste oder ihm die Umstände, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit zulassen, bekannt waren. Die Vorschrift verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den in der Einzelzwangsvollstreckung geltenden Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger.

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach § 17 InsO. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen; bei Zahlungseinstellung ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

Daraus folgt, dass nicht nur eine vollständige Einstellung sämtlicher Zahlungen gemeint ist; sonst würde auch die Regelung der Anfechtbarkeit ins Leere laufen und somit keinen Sinn machen. Andererseits reicht eine bloße Zahlungsstokkung nicht aus.

Der BGH hat mit Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04 (NJW 2005, 3062) den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO von der Zahlungsstockung abgegrenzt. Danach ist eine bloße Zahlungsstockung nur dann anzunehmen, wenn der Zeitraum der Illiquidität etwa drei Wochen nicht überschreitet; dabei handelt es sich um den Zeitraum, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich Mittel zu beschaffen. Weiter besteht eine widerlegbare Vermutung für Zahlungsunfähigkeit, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke mehr als 10% der Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Beträgt die Liquiditätslücke dagegen unter 10% der Gesamtverbindlichkeiten, so besteht zwar eine widerlegbare Vermutung dafür, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt; dies gilt aber dann nicht, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst 10% überschreiten wird.

Indizien für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind die Einstellung des Geschäftsbetriebs, Inanspruchnahme von Zahlungszielen, Lieferung nur gegen Barzahlung oder Vorauskasse, Pfändungen, Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben, Zahlungsrückstände bei Löhnen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Kind in Braun, Kommentar zur InsO 2. Auflage, § 17, Rz. 24).

Nach diesen Grundsätzen ist der Fall ungeachtet des Verstreichens der Frist nach § 79b Abs. 1 FGO nach Aktenlage zu beurteilen.

Danach haftet der Kläger grundsätzlich in vollem Umfang für die einbehaltenen und nicht abgeführten Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge. Der Beklagte hat die Erwägungen zur Haftung insoweit im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung zutreffend dargelegt. Auch das Auswahlermessen wurde rechtmäßig dahin gehend ausgeübt, dass beide Geschäftsführer in Anspruch genommen wurden. Die eventuelle mündliche Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Geschäftsführern ist, wie in der Einspruchsentscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt, unbeachtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er intern nur für den technischen Bereich zuständig gewesen sei.

Allerdings ist die Haftungsinanspruchnahme insoweit rechtswidrig, als der Kläger für nach dem 22.01.2002 fällig gewordene Beträge in Haftung genommen wurde. Der Haftungsbescheid enthält keinerlei Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Kausalität der Pflichtverletzungen des Klägers für einen Schaden des Fiskus im Hinblick auf die Anfechtbarkeit einer Zahlung nach § 130 InsO. Demzufolge fehlt es insoweit auch an einer Ermessensausübung..

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist gegenüber der früheren Rechtslage erheblich erweitert. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt bereits dann vor, wenn ein erheblicher Teil (10%) der fälligen Verbindlichkeiten nicht gezahlt werden kann. Feststellungen hierzu hat der Beklagte nicht getroffen. Der nachfolgend gestellte Insolvenzantrag und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indizieren allerdings, dass Zahlungsunfähigkeit die Ursache für die Nichtzahlung der Lohnsteuer ist. Da der dreiwöchige Zeitraum zur Kreditbeschaffung im Streitfall klar überschritten ist, lag ab dem Beginn des Drei-Monats-Zeitraums auch definitiv keine bloße Zahlungsstockung vor.

Kenntnis von den Umständen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftig Denkender angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen konnte, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (de Bra in Braun, Kommentar zur InsO 2. Auflage, § 130, Rz. 32). Im Streitfall sprechen angesichts von Rückständen der GmbH von ca. 80.000 € die Indizien dafür, dass die Nichtzahlung der Lohnsteuern auf mangelnder Liquidität beruhte (vgl. BGH-Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400; Beschluss des BFH vom 11.08.2005 - VII B 244/04). Anzeichen für eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach Zahlungseinstellung lagen nicht vor; der dreiwöchige Zeitraum der Zahlungseinstellung war weit überschritten. In Anbetracht der Höhe der Rückstände lag auch die Annahme des Überschreitens der 10%-Marke nahe.

Somit spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO vorgelegen hätten, wenn die nach dem 22.01.2002 fällig gewordenen Beträge vom Kläger beglichen worden wären.

Ein Bargeschäft nach § 142 InsO ist nach Auffassung des Senats bei der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer ebenso wenig anzunehmen wie bei Sozialabgaben. Zwar ist die Lohnsteuer ebenso wie die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung Bestandteil des Brutto-Arbeitslohnes. Jedoch verneint der BGH ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO unter Hinweis darauf, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten habe, als Bargeschäfte angesehen werden können. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH Urteil vom 22. Januar 2004, Az: IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH benachteiligen Beitragszahlungen des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger die Gläubigergesamtheit auch insoweit, als sie die Arbeitnehmeranteile betreffen (Urteil v. 22.01.2004 m.w.N.). Das Interesse der Arbeitnehmer an der Abführung der Beiträge begründet keine in der Insolvenz des Arbeitgebers geschützte Rechtsposition. Eine solche ließe sich nur im Wege eines Treuhandverhältnisses begründen, das indessen nicht allein durch die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Leistung der von den Arbeitnehmern geschuldeten Lohnsteuer ist anfechtungsrechtlich nicht anders zu beurteilen. Zwar sind - anders als bei den Sozialversicherungsbeiträgen - Schuldner der Steuer allein die Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Lohnsteuer ist nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH NV 1999, 745, 747). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Der Arbeitnehmer hat kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Außerdem erbringt der Schuldner die Zahlung der angemeldeten Lohnsteuern zur Erfüllung einer eigenen Haftungsschuld (BGH Urteil v. 22.01.2004 a.a.O.).

Der Rechtsauffassung des BGH ist im Hinblick auf den Zweck des § 130 InsO, bereits innerhalb des 3-Monat-Zeitraums vor dem Insolvenzantrag die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu gewährleisten, zu folgen.

Auch wenn man dem Sächsischen FG (Urteil vom 24.05.2005 - 1 K 2361/04, EFG 2005, 1238) darin folgt, dass es für die Beurteilung der Kausalität des Fehlverhaltens für den Schaden nicht darauf ankommt, ob eine Zahlung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen wäre, hätte dies im Streitfall die Aufhebung des Haftungsbescheides zur Folge, soweit der Kläger für innerhalb des 3-Monats-Zeitraums fällige Beträge in Haftung genommen wurde. Nach Auffassung des Sächsischen FG liegt insoweit kein die Kausalität beeinflussender Umstand vor; allerdings ist es eine Wertungsfrage, ob dieser Umstand beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt. Da der Beklagte keinerlei Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 130 InsO und deren Einfluss auf die Haftung getroffen hat, fehlt es insoweit auch an jeglichen Ermessenserwägungen im Hinblick auf diese Wertung. Insoweit wäre der Haftungsbescheid zumindest ermessensfehlerhaft und aus diesem Grund aufzuheben.

Hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für die Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Anhörung, denn insoweit wurde der Kläger nicht auf die Grundsätze der anteiligen Haftung hingewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die fehlende Anhörung ursächlich dafür ist, dass der Kläger zum Umfang der Befriedigung der übrigen Gläubiger nichts vorgetragen hat. Weder der Haftungsbescheid, noch die Einspruchsentscheidung enthalten Ermessenserwägungen zum Umfang der Haftung für die Säumniszuschläge in Bezug auf die Grundsätze der anteiligen Haftung. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich der vor der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer fällig gewordenen Säumniszuschläge an den Voraussetzungen des § 69 AO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In der Rechtsprechung des BFH ist noch nicht eindeutig geklärt, ob und in welchem Umfang hypothetische Geschehensabläufe bei der Haftung nach § 69 AO zu berücksichtigten sind, sowie ob die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO zu werten ist (Beschluss des BFH vom 11.08.2005 - VII B 244/04).

Ende der Entscheidung

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