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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 1 K 1454/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 41 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 1454/07

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001-2006

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzenden,

die Richterinnen am Finanzgericht Eggers-von Wittenburg und Hörndler sowie

die ehrenamtlichen Richter Strehl (Architekt) und Kummer (Polizeikommissar a.D.)

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden - auch soweit es sich um solche der Beigeladenen handelt - der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Klägerin war zusammen mit ihrem Bruder "Grundstücksgemeinschaft X GbR" - GbR - . Die GbR ist im Dezember 1998 auf die Grundstücksgesellschaft X GmbH & Co KG - KG - übergegangen. Die Klägerin war Kommanditistin der KG. Am 2. März 2000 wurde ein Vertrag über den Verkauf ihres Kommanditanteils geschlossen. Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit des Vertrages vom 2. März 2000.

Der Bruder der Klägerin wurde dem Beklagten als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter der GbR benannt. Die Bennennung beruhte auf der Abschrift der vor dem Notar Y erteilten Generalvollmacht vom 23. Dezember 1998. Am 6. September 2001 wurde die Generalvollmacht durch Rückgabe der Vollmachtsurkunde widerrufen. Der Widerruf wurde dem Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung am 8. November 2006 mitgeteilt. Im Anschluss an diese Betriebsprüfung bei der KG erließ der Beklagte am 7. März 2007 Änderungsbescheide zu den Feststellungsbescheiden 1999 und 2000 vom 9. Juli 2002 und vom 1. Juni 2004. Dagegen legte die Klägerin im eigenen Namen Einsprüche ein und erhob gegen die abweisenden Einspruchsentscheidungen Klage. Der Senat hat die Klagen (1 K 1455 - 1458/07) durch Urteile vom 18. März 2008 als unzulässig abgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 3. April 2007 hat die Klägerin den Beklagten wegen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2006 darauf hingewiesen, dass sie den Kaufvertrag vom 2. März 2000 für unwirksam halte. Des weiteren hat sie in diesen Schreiben ausgeführt (Bl. 135 ff. Rbh):

"Als Gesellschafterin und Komplementärin der obigen KG beantrage ich den Erlass eines Bescheides für 2001 (bzw. 2002-2006) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen."

Mit Schriftsatz vom 19. April 2007 hat die Klägerin ihre Auffassung noch einmal ausführlich dargelegt und am Ende des Schriftsatzes ausgeführt:

"Wegen dieser eindeutigen Sach - und Rechtslage kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass ich nach wie vor Gesellschafterin der KG bin und bei den steuerlichen Veranlagungen beteiligt werden muss und somit einen Anspruch auf einen Bescheid für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2001 bis 2006 zu Recht besitze."

Durch den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom Ziffer 23. April 2007 hat der Beklagte die Klägerin wie folgt beschieden:

"Ihr Antrag auf Zustellung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Firma Grundstücksgesellschaft X GmbH & Co KG für die Kalenderjahre 2001 bis 2006 wird abgelehnt."

Am 24. April 2007 hat die Klägerin hiergegen Einspruch eingelegt und beantragt,

"unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die beantragten Bescheide für 2001 bis 2007 entsprechend den tatsächlich materiell-rechtlichen Verhältnissen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erteilen."

Durch Entscheidung vom 19. Juli 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Klägerin als an der Feststellung nicht beteiligte Person weder Anspruch auf Erlass, noch auf Zustellung der Feststellungsbescheide habe.

Am 20. August 2007 erhob die Klägerin Klage. Die Klage erfolgte "rein vorsorglich zur Fristwahrung". Nachdem die Klägerin der Aufforderung, ihre Klage zu begründen, nicht nachgekommen ist, ist sie unter Fristsetzung nach § 79b FGO bis zum 30. November 2007 mit entsprechender Belehrung aufgefordert worden, die Tatsachen zu benennen, durch die sie sich beschwert fühle. Die Klägerin hat hierauf innerhalb der Frist nicht reagiert.

Durch Gerichtsbescheid vom 31. März 2008 - zugestellt am 5. April 2008 - hat der Senat die Klage als unzulässig abgewiesen. Am 30. April 2008 hat die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und um Mitteilung gebeten, wann die Behördenakten zur Einsicht vorliegen. Diese Mitteilung erging am 30. Mai 2008.

Durch Beschluss vom 3. Juni 2008 wurden die KG und deren Mitunternehmer zum Verfahren beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 stellte die Klägerin den Antrag, unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 23. April 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin - auch nach Abschluss des Vertrages vom 2. März 2000 - in den einheitlichen und gesonderten Einkunftsfeststellungen der Grundstücksgemeinschaft X GbR für 2001 bis 2006 nach wie vor als Gesellschafterin (Mitunternehmerin) zu berücksichtigen.

Der Vertrag vom 2. März 2000 sei aus mehreren Gründen nichtig und rückabzuwickeln. Die Vollmacht, die die Beigeladenen ihrem Prozessvertreter erteilt hätten, sei wegen Interessenkollision unwirksam. Zur Zeit seien keine zivilrechtlichen Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 2. März 2000 anhängig.

Der Beklagte beantragte,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Beigeladenen wenden sich gegen den Vortrag der Klägerin und beantragten ebenfalls,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht nicht bei den einheitlichen und gesonderten Einkunftsfeststellungen der GbR bzw. der KG der Jahre 2001 bis 2006 berücksichtigt.

1. Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten oder bestehen lassen (§ 41 Abs. 1 AO). Die Vorschrift wird von der Rechtsprechung bei Verträgen unter nahen Angehörigen nur eingeschränkt angewandt, wenn das "Bestehen lassen" der unwirksam vereinbarten Rechtsgeschäfte gerade auf dem Interessengleichlauf der nahen Angehörigen beruht (s. z.B. BFH Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BStBl. II 2000, 387 m.w.N.; s. auch Kruse in Tipke/Kruse, Komentar zur AO/FGO, § 41 AO, Rdn. 28 ff.).

2. Im Entscheidungsfall haben die Klägerin und ihr Bruder durch den Vertrag vom 2. März 2000 ihre gegenseitigen Interessen nach Form und Inhalt des Vertrages wie fremde Dritte wahrgenommen. Auch die derzeitige Diskussion um die Wirksamkeit dieses Vertrages ist nicht Ausdruck übereinstimmender Interessen, wie sie unter verwandten Personen gegenüber dem Finanzamt nicht selten anzutreffen ist. Vorliegend werden unter den Geschwistern die gegenseitigen Interessen mit zumindest gleicher Deutlichkeit wahrgenommen, wie dies unter fremden Dritten auch der Fall wäre. Deshalb besteht vorliegend nicht der geringste Anlass, die Anwendung des § 41 AO einzuschränken oder gar von ihr Abstand zu nehmen.

Hiernach ist festzustellen, dass dem Beklagten der fragliche, von einem Notar beurkundete Vertrag vom 2. März 2000 und die dementsprechenden Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Einkunftsfeststellung vorgelegt worden sind. Der Beklagte ist hiernach - jedenfalls in der hier streitigen Frage der Gesellschaftszugehörigkeit der Klägerin - dementsprechend verfahren. Die Klägerin wird auch zivilrechtlich - dem Vertrag vom 2. März 2000 entsprechend - nicht mehr als Gesellschafterin behandelt. Sie nimmt insbesondere nicht mehr an der Entscheidungen der Gesellschaft und nicht mehr an ihren Erträgen teil, sondern wird - wie im Vertrag vom 2. März 2000 vereinbart - als eine Gesellschafterin behandelt, die ihren Anteil veräußert hat und deshalb aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Die Klägerin hat zwar die Wirksamkeit des Vertrages in Zweifel gezogen. Sie hat aber keine bzw. keine erfolgreichen rechtlichen Schritte unternommen, um die von ihr behauptete Unwirksamkeit des Vertrages feststellen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat ihr für sie auftretender Lebensgefährte kundgetan, dass im Augenblick keine zivilrechtlichen Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 2. März 2000 anhängig sind. Auch der Aufstellung der zivilrechtlichen Klageverfahren, die die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu den Akten des Gerichts gereicht haben, sind solche nicht zu entnehmen. Wenn eine derartige Klage künftig noch erfolgen sollte, hat die Klägerin die Möglichkeit, die sich hieraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geltend zu machen. So lange dies aber nicht geschehen ist, bleibt es auch steuerlich bei der von den Vertragsbeteiligten praktizierten Anwendungsweise des Vertrages unabhängig von seiner (bestehenden oder nicht bestehenden) zivilrechtlichen Wirksamkeit.

3. Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin nach § 135 Abs. 1 FGO auferlegt. Da die Beigeladenen durch ihren Prozessbevollmächtigten Ausführungen zur Sache gemacht und einen eigenen Sachantrag (mit dem Risiko der Kostenauferlegung) gestellt haben, erschien es dem Senat billig, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 139 Abs. 4 FGO).

Der Senat hat keine Zweifel an der wirksamen Vollmachterteilung der Beigeladenen. Wegen der kurzfristig (einen Tag vor der mündlichen Verhandlung) von der Klägerin geltend gemachten Bedenken hat Herr Dr. Dippelhofer nur drei (von 5 Vollmachten) schriftlich vorgelegt. Die Erteilung der übrigen Vollmachten hat er anwaltlich versichert. Der Beigeladene Z, der Bruder der Klägerin, hat an der mündlichen Verhandlung persönlich teilgenommen. Von daher gesehen bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Versicherung. Im übrigen gilt § 62 Abs. 2 S. 6 FGO. Die weitschweifig vorgetragenen Bedenken der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Vollmacht sind insofern nicht nachvollziehbar, als die Situation des "Parteiverrates" im anhängigen Verfahren offensichtlich nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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