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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 1 K 2247/06
Rechtsgebiete: EStG, UStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Hardenbicker,

die Richterin am Finanzgericht Eggers-von Wittenburg sowie

die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Volkswirt Offermanns (Referatsleiter) und Werding (Gärtnermeister)

aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger war als Unternehmensberater unternehmerisch tätig. Er ermittelte seine Umsätze und seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Überschussrechnung. In der Gewinnermittlung 2002 standen den Gesamteinnahmen i.H.v. 51.365 DM Ausgaben i.H.v. 53.743 DM gegenüber (GewErmA 2002). Wegen der privaten Nutzung der im übrigen betrieblich genutzten Kfz (MB XXX / BMW XXX) waren Einnahmen i.H.v. 786 DM angesetzt (2,6% der Kfz-Kosten). Der Privatanteil ergab sich aus dem Fahrtenbuch (Bl. 29 - 34 BpU). Die Einkommensteuererklärung 2002 wurde am 19. April 2004 und die Umsatzsteuererklärung 2002 am 12. März 2004 beim Beklagten eingereicht.

Im April 2005 führte der Beklagte beim Kläger für 2002 und 2003 eine betriebsnahe Veranlagung durch. Der Prüfer griff u.a. folgenden Vorgang auf: das bisherige Leasingfahrzeug (Mercedes XXX, künftig: MB) wurde ab dem 8. Mai 2002 nicht mehr als Fahrzeug des Klägers genutzt und durch ein neues Leasingfahrzeug (BMW XXX) ersetzt. Der Kläger zahlte gleichwohl die Leasingraten (5.326,85 EUR), die Versicherung (1.118,12 EUR) und die Kfz-Steuer (502,95 EUR) für den MB weiter und erwarb im Oktober 2002 vom Leasingunternehmen das Eigentum an dem Fahrzeug für brutto 29.087,96 EUR (netto 25.075,83 EUR). Im Juni 2003 veräußerte er den MB für (brutto=netto) 29.000 EUR an einen Käufer aus der Ukraine. Der Prüfer versagte ab dem 8. Mai 2002 den Betriebsausgabenabzug für die auf den MB entfallenden Kosten. Er ordnete den Kauf und den späteren Verkauf des MB der Privatsphäre des Klägers zu und zog entsprechende Konsequenzen für die Einkommen- und Umsatzsteuer (s. Bericht vom 15. Juni 2005, Bl. 4 ff. BpU).

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 4. Juli 2005 entsprechend geänderte Steuerbescheide. Dagegen legte der Kläger am 22. Juli 2005 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 15. Mai 2006 als unbegründet zurückwies.

Am 14. Juni 2006 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

unter Änderung der Bescheide vom 4. Juli 2005 i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2006 die Einkommen- und die Umsatzsteuer 2002 in der Weise festzusetzen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 31.141,49 EUR und die Umsatzsteuer um 4.012,13 EUR gemindert werden.

Der Kläger habe für den MB neben den Leasingraten auch die Kosten für Versicherung, Steuer, Reparaturen sowie alle laufenden Betriebskosten als Betriebsausgaben abzogen. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er zwar nicht das geleaste Fahrzeug selbst, wohl aber das Nutzungsrecht am Fahrzeug als Teil des Betriebsvermögens behandele. Bei der Anschaffung des BMW habe der Kläger beabsichtigt, den MB (bzw. das Nutzungsrecht daran) im Betriebsvermögen zu belassen. Eine private Nutzung des MB sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger habe den MB nach Ablauf der Leasingzeit im Oktober 2002 für sein Unternehmen erwerben wollen, um ihn dann gewinnbringend zu veräußern. Der Kläger habe eventuelle Veräußerungsgewinne, die sich aufgrund höherer Leasingraten ergeben, nicht der Leasinggesellschaft überlassen wollen. Zu diesem Zweck habe der Kläger das Fahrzeug Herrn Brück zum Verkauf übergeben. Erst im Juni 2003 sei es gelungen, den MB mit Gewinn zu veräußern (Bl. 6).

Der Kläger habe nach dem Erwerb den MB irrtümlicherweise als Anlagevermögen behandelt und die Umsatzsteuer (4.012,13 EUR) und den Abschreibungsbetrag (3.134,48 EUR) als Betriebsausgabe angesetzt und weiter die in der Zeit nach dem 8. Mai 2002 angefallenen Leasingraten, Steuer und Versicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht (insgesamt 9.200,14 EUR). Tatsächlich aber - was nun im Klageverfahren nachgeholt werde - habe der Kläger das Fahrzeug in das Umlaufvermögen seines Betriebes eingelegt. Der Erwerb des MB sei zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erfolgt. Daher mache der Kläger folgende weitere Betriebsausgaben i.H.v. 31.141,49 EUR in Zusammenhang mit dem MB geltend:

25.075,83 EUR Nettoanschaffungskosten durch den Kauf im Oktober 2002

2.053,53 EUR für nach dem 8. Mai 2002 angefallene Leasingraten (1.507,80), Steuer (104,05 EUR) sowie Versicherung (441,68 EUR).

als nicht abzugsfähig behandelte Vorsteuer i.H.v. 4.012,13 EUR.

Die Auffassung des Klägers werde durch das Urteil des BFH vom 5. Februar 1987 IV R 105/85 gestützt, wonach die jeweilige Zweckbestimmung anhand objektiver Merkmale (Art des Wirtschaftsgutes, Art und Dauer der Verwendung, Art des Unternehmens) nachvollziehbar sein müsse. Ob ein derartiges Fahrzeug im Umlaufvermögen noch "erforderlich" sei oder nicht, stehe nicht im Ermessen des Beklagten, sondern unterliege allein der unternehmerischen Entscheidung des Klägers (Bl. 36 f.).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Im Klageverfahren trage der Kläger erstmals vor, dass er den von der Leasinggesellschaft gekauften MB irrtümlich als Anlagevermögen anstatt richtigerweise als Umlaufvermögen behandelt habe. Wenngleich der Kläger als Leasingnehmer nicht Eigentümer - auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer - des MB gewesen sei, habe es sich dennoch um ein betriebliches Fahrzeug gehandelt. Das aufgrund des Leasingvertrages erworbene Nutzungsrecht sei dem betrieblichen Bereich zuzurechnen. Die durch die Nutzung des MB entstanden Kosten seien Betriebsausgaben. Im Gegenzug sei - soweit das Fahrzeug außerbetrieblichen Zwecken gedient habe - von einer Nutzungsentnahme auszugehen, deren Wert sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff EStG richte (FG München vom 11. März 2003 13 K 5562/98 m.w.N.; Bl. 16 f.).

Die Zuordnung eines Leasingfahrzeuges zum Betrieb (und damit der Betriebsausgabenabzug) sei nur so lange zulässig, wie das Fahrzeug auch betrieblich eingesetzt werde. Der Kläger habe den MB unstreitig ab dem 8. Mai 2002 nicht mehr betrieblich genutzt. Die Fahrzeugkosten seien somit ab diesem Zeitpunkt keine Betriebsausgaben. Der Kauf des MB nach Ablauf des Leasingvertrages sei keine Anschaffung eines Wirtschaftsgutes (weder des Anlage- noch des Umlaufvermögens). Die Zuordnung zum Anlagevermögen scheide bereits aus, weil das Fahrzeug nicht betrieblich verwendet worden sei. Denn beim Anlagevermögen seien nur Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt seien, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen könnten nur Wirtschaftsgüter gehören, deren Zweck im Verbrauch liege, sei es im Betrieb, sei es durch Weiterveräußerung (BFH vom 26. Februar 1987 IV R 61/84, BFH/NV 1988, 24). Die jeweilige Zweckbestimmung müsse an Hand objektiver Merkmale (wie z.B. Art des Wirtschaftgutes, Art und Dauer der Verwendung, Art des Unternehmens) nachvollziehbar sein (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BStBl II 1987, 448; Bl. 17 f.).

Der Kläger erbringe gewerbliche Beratungsleistungen. Dazu sei kein Umlaufvermögen erforderlich. Wenn der Kläger ein geleastes, aber nicht mehr betrieblich genutztes Fahrzeug käuflich erwerbe, um es gewinnbringend zu veräußern, bestehe kein Bezug zu dessen gewerblicher Tätigkeit. Der An- und Verkauf von Fahrzeugen gehöre nicht zu den Tätigkeiten eines Unternehmensberaters. Der MB könne deshalb nicht als Umlaufvermögen qualifiziert werden. Der An- und Verkauf des Fahrzeugs sei auf privater Ebene erfolgt. Etwas anderes sei nur denkbar, wenn es sich bei dem geleasten Fahrzeug ohne Unterbrechung bis zum Ankauf um ein betriebliches Fahrzeug gehandelt habe. Dann könne der Entschluss, das Fahrzeug im Rahmen eines sog. Hilfsgeschäftes zu veräußern, ausnahmsweise zu Umlaufvermögen führen. Vorliegend habe es sich bei dem MB bereits seit dem 8. Mai 2002 nicht mehr um ein betriebliches Fahrzeug gehandelt (Bl. 17 f.).

Bei erneuter Überprüfung würden auch Bedenken hinsichtlich der Bewertung des Privatanteils für die Leasingfahrzeuge bestehen. Es erscheine unglaubhaft, dass die Fahrzeuge entsprechend den Fahrtaufzeichnungen nur zu 2,6% für private Zwecke genutzt worden sein sollten. Der Beklagte habe dem Fahrtenbuch bereits in der Vergangenheit die Ordnungsmäßigkeit abgesprochen (Hinweis auf das Klageverfahren 1 K 2316/04). Es sei allein schon auffällig, dass der Kläger eine Vielzahl von Fahrten in Bau- und Lebensmittelmärkte ausschließlich aus betrieblichem Anlass durchgeführt haben wolle. Im Übrigen habe er auch seine Fahrten nach Spanien als betriebliche Fahrten ausgewiesen, obwohl er den teilweise privaten Charakter dieser Fahrten selbst einräume (Bl. 18 f.).

Durch Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2009, zugestellt am 18. Juni 2009 (Bl. 85), hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Am Montag, den 20. Juli 2009 haben die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 86). Er trägt vor, der Kläger habe im Vertrauen darauf, den MB problemlos an einen Schweizer veräußern zu können, den BMW bereits bestellt. Bei Lieferung des BMW habe der Kläger mit Herrn XX (Abteilungsleiter XXX, mit dem der Kläger seit Jahren in geschäftlichen Beziehungen stehe) vereinbart, dass dieser den MB über das Internet zum Kauf habe anbieten sollen. Hierzu habe Herr XX das Fahrzeug zu sich nehmen und dieses - gegen Aufwandsentschädigung - pflegen, gelegentlich bewegen und potentiellen Käufern vorführen sollen. Hierzu hätten Steuern und Versicherung gezahlt werden müssen. Während der gesamten Verkaufsbemühungen habe das Fahrzeug bei dem Zeugen XX gestanden (Bl. 87).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Beklagten (Bl. 41) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht bei der Einkommensteuerfestsetzung die ab dem 8. Mai 2002 auf den MB entfallenden Kosten nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen und auch die entsprechenden Konsequenzen für die Umsatzsteuer gezogen.

1. Rechtsgrundlagen

Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter - auch Nutzungsrechte (BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, 535, BStBl II 1988, 348) -, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Dieser Zusammenhang wird nicht nur durch die Widmung eines angeschafften Wirtschaftsgutes zu betrieblichen Zwecken begründet; er wird unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsgutes dadurch hergestellt, dass die Anschaffung als solche ein betrieblicher Vorgang ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut Entgelt für ein weggegebenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder für eine sonstige Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen ist. Dann ist der Zugang des angeschafften Gegenstandes zum Betriebsvermögen notwendige Folge des betrieblich veranlassten Erwerbs (vgl. BFH vom 11. November 1987 I R 7/84, BStBl II 1988, 424 vom 9. August 1989 X R 20/86, BStBl II 1990, 128, m.w.N.).

Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Hierfür wird ein Verhalten vorausgesetzt, das den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen. Der Entschluss muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen muss unmissverständlich gelöst werden. Es bedarf indessen nicht stets einer buchmäßigen Darstellung der Entnahme. Es kann auch ein anderes schlüssiges Verhalten genügen, durch das die Verbindung des Wirtschaftsguts zum Betrieb gelöst wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 7/84, BStBl II 1988, 424 vom 9. August 1989 X R 20/86, BStBl II 1990, 128, m.w.N.). Der Wille des Steuerpflichtigen muss anhand objektiver Merkmale (z.B. Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung, Art des Unternehmens) nachvollziehbar sein (BFH vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BStBl II 1987 IV R 105/84, BStBl II 1987, 448, 450; vom 27. Oktober 1993 XI R 5/93, BFH/NV 1994, 472 m.w.N).

Entsprechendes gilt für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH vom 26. April 2001 IV R 14/00, BStBl II 2001, 798, 800). Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden die Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen, können nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden (BFH vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399, 406; FG des Saarlandes vom 15. Juli 2003 1 K 223/01, EFG 2003, 1462).

Entsprechendes gilt auch für den Bereich der Umsatzsteuer. Voraussetzung für eine Zuordnung zum Unternehmen ist, dass der Leistungsbezug in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Eine Zuordnung zum Unternehmen scheidet somit aus, wenn die Leistung nach den gesamten Umständen für eine nichtunternehmerische Nutzung bestimmt ist (Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG, 2006, § 15 Rdn. 93 m.w.N.)

2. Anwendung auf den Entscheidungsfall

Die aus dem Leasingvertrag über den MB resultierenden Rechte gehörten bis zum 8. Mai 2002 zum Betriebsvermögen des Klägers. Ab dem 8. Mai 2002 waren sie der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Der Erwerb des MB war nicht betrieblich veranlasst. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist nicht erfolgt.

Der Erwerb eines für betriebliche Zwecke geleasten Kfz ist auch dann ein betrieblicher Vorgang, wenn der Erwerb nach Ablauf des Leasingvertrages - als sogenanntes Hilfsgeschäft - nur noch wegen der gewinngerichteten Veräußerung des Fahrzeuges stattfindet. Es erscheint auch unschädlich, wenn sich die Veräußerung - objektiv erkennbar - wegen der Schwierigkeiten, einen Käufer zu finden, über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Vorliegend handelt es sich aber um einen anderen Sachverhalt. Der Kläger hat den Ablauf des Leasingvertrages des - immer noch hochwertigen und funktionsfähigen - MB nicht abgewartet, sondern ca. ein halbes Jahr vorher einen neuen Leasingvertrag über ein ähnlich hochwertiges Fahrzeug geschlossen. Inwieweit es sich hierbei um eine wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidung für ein Unternehmen handelt, das nicht nur im Streitjahr, sondern auch im Durchschnitt der Jahre 1998 bis 2002 einen Verlust ausgewiesen hat, mag dahinstehen.

Unstreitig ist jedenfalls, dass der MB als Fahrzeug nach dem 8. Mai 2002 nicht mehr unmittelbar für betriebliche Fahrten genutzt worden ist. Der Kläger behauptet, der MB habe ab diesem Zeitpunkt durch die Gewinnerzielung, die durch die geplante Veräußerung eintreten sollte, und durch die weitere Zahlung der laufenden Kosten den Bezug zum Unternehmen gewahrt. Dies ist unzutreffend.

Durch die Art der Nutzung, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2009 (Bl. 86 ff.) dargestellt und durch Benennung des Herrn XX als Zeugen unter Beweis gestellt hat, hat das Fahrzeug nicht mehr betrieblichen Zwecken gedient. Herr XX hat - seine Aussage als wahr unterstellt - das Fahrzeug an sich genommen, - gegen Aufwandsentschädigung - gepflegt, gelegentlich bewegt und potentiellen Käufern vorgeführt (Bl. 87). Diese Art der Nutzung stand in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers (Durchführung von Unternehmensberatungen). Dieser Zusammenhang kann nicht durch die bloße, nach außen in keiner Weise dokumentierte Absicht des Klägers, durch den Verkauf einen unternehmerischen Gewinn erzielen zu wollen, hergestellt werden. Alle dem Senat bekannt gewordenen Fakten sprechen gegen eine solche Absicht, die auch nicht durch die Aussage des Zeugen XX nachgewiesen werden konnte und sollte.

Damit hat bis zum Ende des Leasingvertrages das Nutzungsrecht nicht mehr betrieblichen Zwecken gedient. Das an die Stelle des Nutzungsrechtes tretende Fahrzeug ist somit als Privatvermögen erworben worden. Eine objektiv erkennbare Einlage kann frühestens durch die in den Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen des Streitjahres geäußerten Absichten erfolgt sein. Zu diesen Zeitpunkten war aber bereits klar, dass die Veräußerung des MB nicht mit Gewinn, sondern mit Verlust stattgefunden hat. Denn die Aufwendungen, die für den MB nach dem 8. Mai 2002 angefallen sind, beliefen sich auf brutto 8.059,58 (netto 6.947,92 EUR; restliche Leasingraten, Versicherung, Steuer). Zudem sind zum Erwerb des Fahrzeugs brutto 29.087,96 EUR (netto 25.075,83 EUR) gezahlt worden. Als Kaufpreis hat der Kläger 29.000 EUR erzielt. Da der Ankauf des MB nicht für das Unternehmen des Klägers erfolgte, war ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

3. Wegen des Ansatzes der privaten Kfz-Nutzung wird auf den Gerichtsbescheid vom 26. März 2009 1 K 2316/04 für 2001 Bezug genommen. Entsprechendes gilt für das anhängige Verfahren, ohne dass hieraus wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes weitergehende Schlüsse gezogen werden können.

4. Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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