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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 22.09.2006
Aktenzeichen: 1 K 297/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 297/03

Einkommensteuer 1995 bis 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter

am 22. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit dem Beklagten um die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auf vom Kläger erzielte Nebeneinkünfte aus der Durchführung von Schwimmkursen.

Der Kläger arbeitet als angestellter Bademeister bei der Gemeinde X. Im Jahr 2002 erhielt der Beklagte eine (anonyme) Anzeige, wonach der Kläger nebenberuflich während der Hallenbadsaison Schwimmunterricht erteile (ESt, Bl. 1). Die Einnahmen hieraus versteuere der Kläger nicht. Hieraufhin forderte der Beklagte den Kläger am 14. März 2002 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 2001 auf (ESt, Bl. 4).

Die vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1995 bis 2001 wiesen Einnahmen aus der Erteilung von Schwimmunterricht in Höhe von 2.000 DM (1995 und 1996), 4.000 DM (1997 bis 1999) und 6.000 DM (2000 und 2001) aus. Hinsichtlich dieser Einnahmen beantragte der Kläger jeweils die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG.

Der Beklagte erließ am 24. Oktober 2002 Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1995 bis 2001. Dabei kam der Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG jeweils nicht zur Anwendung, weil nach Auffassung des Beklagten der Kläger den Schwimmunterricht nicht im Auftrag der Gemeinde erteilt hatte.

Gegen die vorerwähnten Bescheide legte der Kläger am 27. November 2002 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1). Er fügte eine Bescheinigung des aktuellen Bürgermeisters der Gemeinde X bei (Rbh, Bl. 4). Daraus ging hervor, dass die Gemeinde in der Vergangenheit keinen eigenen Schwimmunterricht angeboten habe. Der Kläger habe der Gemeinde angeboten, solchen Unterricht durchzuführen. Der damalige Bürgermeister habe diesem Vorschlag entsprochen, so dass der Kläger "in eigener Regie Schwimmunterricht außerhalb der Dienstzeiten im Frei- und Hallenbadbereich durchgeführt" habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2003 (Bl. 5 ff.) wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).

Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 1),

die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 vom 24. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2003 dahingehend zu ändern, dass jeweils ein Betrag von 2.400 DM (1995 bis 1999) bzw. 3.600 DM (2000 und 2001) steuerfrei gestellt wird.

Der Kläger macht unter Vorlage einer Bescheinigung des vormaligen Bürgermeisters der Gemeinde X (Bl. 36) geltend, ihm stehe der sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu. Aus dieser Bestätigung geht hervor (Bl. 36), dass der frühere Bürgermeister "aus Kosten- und aus organisatorischen Gründen" den Kläger "beauftragt" habe, "Schwimmunterricht auf eigene Rechnung durchzuführen". Die Durchführung sei "jeweils in Absprache mit der Gemeindeverwaltung" erfolgt.

Der Beklagte beantragt (Bl. 44),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die Schwimmkurse in eigener Regie, das heißt auf eigene Rechnung und im eigenen Namen, durchgeführt habe. Gegen eine Beauftragung durch die Gemeinde spräche im Übrigen auch der Umstand, dass die Gemeinde dem Kläger die Nebentätigkeit genehmigt habe. Für eine Tätigkeit im Auftrag der Gemeine sei eine solche Genehmigung nicht erforderlich gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26 EStG nicht gewährt. Die streitige Bescheide sind damit rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Rechtsgrundlagen

Nach sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten im dort genannten Sinne als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit steuerfrei. Als Aufwandsentschädigungen sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 DM (ab 2000: 3.600 DM) im Jahr anzusehen. Die Tätigkeit muss "im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts" ausgeübt werden.

Es muss sich zudem um eine "nebenberufliche Tätigkeit" handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen zwei Tätigkeiten, der die Einstufung einer dieser Tätigkeiten als "nebenberufliche" ausschließt, nur unter bestimmten Voraussetzungen: Entweder müssen beide Tätigkeiten gleichartig sein und unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werden oder die Übernahme der Nebentätigkeit muss einer (rechtlichen oder faktischen) Verpflichtung aus dem (Haupt-) Dienstverhältnis entspringen. Im Übrigen ist die Aufspaltung mehrerer gleichartiger Tätigkeiten in eine haupt- und eine nebenberufliche Tätigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn die verschiedenen Tätigkeiten nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs anzusehen sind ( , 856).

2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht -wie es für die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26 EStG erforderlich gewesen wäre- "im Dienst oder im Auftrag" der Gemeinde ausgeübt hat.

Insoweit erkennt der Senat zwar das Bemühen auf Seiten der beiden Bürgermeister der Gemeinde X, dem Kläger die Steuerfreistellung zu ermöglichen. Indessen vermögen beide Bestätigungen nichts an der Tatsache zu ändern, dass es nicht die Gemeinde war, die dem Kläger einen "Auftrag" erteilt hatte. Vielmehr ging die Initiative vom Kläger selbst aus, der anschließend die Schwimmkurse in eigener Regie, sprich: auf eigene Kosten und Risiko, durchgeführt hat. Hierfür spricht insbesondere auch die Preisgestaltung. Anders als in der Bestätigung des ehemaligen Bürgermeisters (Bl. 36) dargestellt hat der Kläger nämlich keine Staffelung der Vergütung nach sozialen Gesichtspunkten vorgenommen. Seine Steuererklärungen enthalten die eindeutige Aussage, wonach der Kläger je Teilnehmer am Schwimmkurs einen Betrag von 100 DM vereinnahmt hat. Mithin war der Kläger hinsichtlich der Gestaltung seiner Schwimmkurse sowohl inhaltlich wie auch organisatorisch frei. Er musste sich nicht an Anweisungen eines "Auftraggebers" halten. Auch hätte ein Auftraggeber sicherlich Rechenschaft über den Tätigkeitsumfang und insbesondere den finanziellen Rahmen verlangt. Dies ist jedoch offenkundig nicht geschehen. Vielmehr hat die Gemeinde die Aktivität des Klägers aktiv geduldet, aber ihn nicht hiermit "beauftragt".

Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Gemeinde dem Kläger eine Genehmigung zu einer Nebentätigkeit erteilt hat (Bl. 36). Hätte die Tätigkeit im primären Interesse der Gemeinde gelegen, hätte es einer solchen Genehmigung nicht bedurft.

Hinzu kommt, dass eine Beauftragung des Klägers im rechtlichen Sinn durch die Gemeinde die Frage aufwerfen würde, ob es sich tatsächlich um eine -abgrenzbare- Nebentätigkeit gehandelt hätte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da es bereits an dem Erfordernis einer Tätigkeit "im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts" fehlt.

3.

Insgesamt konnte der Kläger somit mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Der Senat hielt im Kosteninteresse des Klägers eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters für angezeigt.



Ende der Entscheidung

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