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Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 1 V 1148/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 169 Abs. 2 S. 2 | |
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGO § 69 Abs. 2 |
Finanzgericht Saarland
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 14. Dezember 2006
In dem Rechtsstreit ...
hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken
durch
den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzenden sowie
den Richter Hardenbicker und
die Richterin am Finanzgericht Hörndler
am 8. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I. Die am 11. Mai 1940 geborene Antragstellerin, die im elterlichen Betrieb als Bäckereifachverkäuferin ausgebildet worden ist, ist seit dem 3. Januar 1973 verwitwet. Sie erzielt Einkünfte aus der Witwenrente, aus Kapitalvermögen und aus der Vermietung eines Hauses mit sechs Wohnungen, in dem sie selbst wohnt. Über ihre Einkünfte hat sie zunächst keine Steuererklärungen abgegeben.
Nachdem festgestellt worden war, dass sie 2004 höhere als die gesetzlich zulässigen Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hat, wurde sie aufgefordert, für 2004 eine Steuererklärung einzureichen. Am 8. September 2006 reichte sie daraufhin die Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2005 ein. Die Nachzahlungen für diese Jahre betrugen insgesamt 20.763 EUR. Unter den Beteiligten ist streitig, ob für das Streitjahr 1993 die 10-Jahres-Frist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO gilt.
Nachdem die Antragstellerin der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1993 mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung nicht nachgekommen war, erließ der Antragsgegner am 14. Dezember 2006 einen auf Schätzung basierenden Einkommensteuerbescheid 1993. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner ablehnte. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Am 26. März 2007 beantragte die Antragstellerin bei Gericht sinngemäß (Bl. 36),
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 14. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in voller Höhe auszusetzen.
Die Antragstellerin habe dadurch, dass sie keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe, keine Steuerhinterziehung begangen. Insbesondere fehle es an der subjektiven Tatseite. Dies ergebe sich aus dem Verhalten der Antragstellerin nach der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 und aus ihrem persönlichen Werdegang.
Die Antragstellerin - Mutter von drei damals noch minderjährigen Kindern - habe nach dem krankheitsbedingten Tod ihres Ehemannes im Januar 1973 erst ab Oktober 1973 eine monatliche Rente von anfangs 280 DM bezogen. Sie sei deshalb auf die Unterstützung ihrer Geschwister und auf einen Kredit i.H.v. ca. 130.000 DM angewiesen gewesen, um das gemeinsam erworbene und noch in Renovierung befindliche Haus fertig zu stellen und um "über die Runden zu kommen". Es hätten keine Rücklagen aus den Einnahmen gebildet werden können. Deshalb habe die Antragstellerin ihrer Vorstellung nach keine Überschüsse erzielt und keine Veranlassung gesehen, sich steuerlich beraten zu lassen.
Der Antragsgegner trage für die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung die objektive Feststellungslast. Er habe hierzu keine Feststellungen getroffen. Unklar sei, ob und in welcher Höhe Steuern verkürzt worden seien. Zweifelhaft sei auch, ob die Antragstellerin mit (bedingtem) Vorsatz gehandelt habe. Es gelte der Grundsatz "in dubio pro reo", und zwar auch im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten. Wenn überhaupt, so liege allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Antragsgegner habe auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Grundlagen seine Schätzung erfolgt sei. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
Wegen Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung vom 25. Mai 2007 (Bl. 36 ff.) Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 104),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzuweisen.
Da die Antragstellerin die Steuererklärung 1993 vorsätzlich nicht abgegeben habe, sei die Steuer auch nicht festgesetzt worden. Der Hinterziehungsvorsatz erfordere das Wissen und Wollen einer Steuerverkürzung. Der Täter müsse den Steueranspruch kennen und es für möglich halten, dass er mit seinem Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) den Tatbestand der Steuerverkürzung verwirkliche. Eine Parallelwertung in der Laiensphäre reiche aus.
Die Antragstellerin müsse sich Gedanken um die steuerrechtliche Relevanz der monatlichen Mieteinnahmen von ca. 3.300 DM gemacht haben, die die Rente von 850 DM ca. um das Vierfache überstiegen hätten. Auch einem steuerrechtlichen Laien müsse es sich aufdrängen, dass diese Einnahmen zu versteuern seien. Dadurch, dass sich die Antragstellerin gleichwohl nicht um Aufklärung bemüht habe, habe sie die Steuerverkürzung billigend in Kauf genommen. Dies ergebe sich auch aus dem Einspruchsschreiben der Antragstellerin vom 29. Januar 2007 unter 14. Der Grundsatz "in dubio pro reo" schließe nur aus, dass sich die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entgegen den allgemeinen Grundsätzen - an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens ausrichte. Der Antragsgegner habe bei der Schätzung alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt und sich zu Gunsten der Antragstellerin an den Einkünften 1998 orientiert (Bl. 105 ff.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Der Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO zulässig, aber unbegründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel. Für die Festsetzung der Einkommensteuer 1993 gilt die 10-Jahres-Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
1. Voraussetzungen der AdV
Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533;vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH v. 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl. II 1968, 538; v. 31. Januar 1967 VI 5 9/66, BStBl. III 1967, 255). Konkrete Umstände, aus denen vorliegend auf eine mögliche unbillige Härte oder gar eine Existenzbedrohung hätte geschlossen werden können, sind weder vorgetragen noch aus den Akten erkennbar.
2. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Bei Durchführung einer summarischen Prüfung im vorgenannten Sinne bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel. Die Festsetzungsfrist ist eingehalten worden. Die Schätzung benachteiligt die Antragstellerin nicht.
a. Geltung der 10-Jahres-Frist
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Steuerhinterziehung begeht u.a., wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch kennt und dass er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will. Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Hierbei reicht es aus, wenn der Täter bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Existenz des Steueranspruchs, auf den er einwirkt, erkennt (BFH vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157, 160 m.w.N). "Leichtfertig" i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO handelt der Täter, wenn er den gesetzlichen Sorgfaltspflichten mit einem erheblichen Grad an Fahrlässigkeit nicht genügt, obwohl er nach den Gegebenheiten des konkreten Falles und seinen individuellen Fähigkeiten hierzu in der Lage gewesen wäre (BFH vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385, 388 m.w.N.). Die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßstabes ist nicht zulässig. Das Finanzgericht entscheidet hierüber nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH vom 7. November 2007 VIII R 81/04 korrektes Datum lautet: 07.11.2006, BStBl II 2007, 364).
Die Antragstellerin hat über einen langen Zeitraum (seit etwa 1973) aus einem zumindest annähernd schuldenfreien 6-Familienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen. 1973 war die Antragstellerin 33 Jahre alt. Sie stammt aus einem Elternhaus, in dem offenbar eine Bäckerei mit Verkaufsgeschäft betrieben wurde. Im elterlichen Unternehmen ist sie auch ausgebildet worden. Schon von daher dürften ihr geschäftliche und auch steuerliche Dinge des Lebens nicht fremd gewesen sein. Bis zum Tode ihres Ehemannes wird sie mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sein und "nach bestem Wissen und Gewissen" die gemeinsamen Steuererklärungsformulare unterschrieben haben. In den Erklärungsvordrucken wird aber seit jeher nach den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gefragt. Diese hatten für die Antragstellerin seit 1973 eine besondere Bedeutung. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass diese Einkünfte, die ihre Renteneinnahmen stets deutlich überstiegen haben, eine wesentliche Finanzierungsquelle gewesen sind, um mit ihren drei Kindern "über die Runden zu kommen". Schon dieser Umstand spricht dafür, dass dauerhaft nicht unerhebliche positive Einkünfte angefallen sind. Kaum vorstellbar erscheint es auch, dass das fragliche 6-Familienhaus 1969 angeschafft worden ist, ohne sich über die steuerlichen Konsequenzen hieraus Gedanken zu machen oder bis 1973 hierüber keine Erklärungen abzugeben. Der Senat ist deshalb bei summarischer Prüfung davon überzeugt, dass die Antragstellerin nicht nur leichtfertig, sondern zumindest insofern vorsätzlich gehandelt hat, als sie durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen die Verkürzung der Einkommensteuern billigend in Kauf genommen hat.
b. Befugnis zur Schätzung und deren Durchführung
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner zur Schätzung befugt gewesen ist und dass er die Schätzung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Da die Antragstellerin keine Einkommensteuererklärung 1993 eingereicht hat, war der Antragsgegner zweifelsfrei nach § 162 AO zur Vornahme entsprechender Schätzungen befugt. Es ist auch nicht erkennbar, dass er diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Denn er hat sich hierbei an den von der Antragstellerin für 1998 erklärten Daten orientiert. Dass dies wohl kaum zu einem Nachteil der Antragstellerin geführt haben dürfte, geht bereits daraus hervor, dass die Werbungskostenpauschale für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (42 DM/qm Wohnfläche) zwar für 1998, nicht aber für 1993 gegolten hat.
3. Nach alledem war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbar. Die Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam - trotz der Ausführungen auf Seite 24 f. der Antragsbegründung - nicht in Betracht. Die dort aufgeworfenen Fragen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordern vorliegend die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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