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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 1 V 188/06
Rechtsgebiete: EStG, BRAO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
BRAO § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 V 188/06

Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000, 2002, 2003 vom 25. Juli 2006

In dem Rechtsstreit ...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender

sowie der Richter am Finanzgericht Dr. Bilsdorfer und Berwanger

am 24. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Die Entscheidung ergeht endgültig.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eheleute, die beim Antragsgegner in den Streitjahren zusammen veranlagt werden. Beide erzielen aus Vollzeittätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Antragstellerin ist seit dem 12. März 2001 als Verwaltungsleiterin bei der C AG beschäftigt, die ihr gestattete, neben dem Anstellungsverhältnis freiberuflich als Rechtsanwältin tätig zu sein. Anfang 2002 ist die Antragstellerin als Rechtsanwältin zugelassen worden. Die Antragsteller sind zu je ein Halb Miteigentümer des Einfamilienhauses D-Str. XX in E (Gesamtwohnfläche: XXX qm; Bauantrag: 23. August 1999; Fertigstellung: August 2001). Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Räumen im Untergeschoss des Anwesens im Hinblick auf deren freiberufliche Nutzung durch die Antragstellerin. Die freiberufliche Nutzung erfolgte auf der Grundlage des Mietvertrages, den die Antragstellerin mit der Eigentümergemeinschaft als Vermieter am 27. Juli 2001 abgeschlossen hatte (USt XXX/XXX/XXXXX Bl. 2-12; Mietsache: "Kanzleiraum" von ca. 40,84 qm und ein Stellplatz; mtl. Mietzins netto 488,96 DM bzw. 250 EUR und 48,90 DM bzw. 25 EUR für den Stellplatz). Für die Mietumsätze haben die Antragsteller gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG verzichtet. Die Honorareinnahmen der Antragstellerin haben 10.775,57 EUR (2002) und 20.312,84 EUR (2003) betragen.

Einkommensteuerlich hat die Antragstellerin die gemieteten Untergeschossräume (nebst Stellplatz) ihrem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. Umsatzsteuerlich haben die Antragsteller das gesamte Grundstück dem Unternehmensvermögen der "Vermietungsgemeinschaft" zugeordnet und u.a. die auf das Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge in vollem Umfang abgezogen. In den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden ist der Antragsgegner dieser Verfahrensweise zunächst grundsätzlich gefolgt.

Im April 2005 begann bei den Antragstellern eine Außenprüfung, die sich auch auf die Umsatzsteuer der "Vermietungsgemeinschaft" und des Unternehmens der Antragstellerin erstreckt hat. Im Rahmen der Außenprüfung haben die Antragsteller geänderte Steuererklärungen vorgelegt, in denen sie neben dem "Kanzleiraum" weitere im Untergeschoss des Anwesens belegene Räume ("Besprechungsraum": 16,5 qm, Garderobe/Archiv: 7,06 qm, Flur: 3,59 qm und anteilig den Technikraum) dem freiberuflich genutzten Gebäudeteil (insgesamt 74,74 qm zzgl. Stellplatz) zuordneten. Der Prüfungsbericht zu AB-Nr. 50/05-1g vom 2. Januar 2006 (BpA XXX/XXX/XXXXX Bl. 83 ff.), auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt zu dem während der Prüfung angetroffenen Sachverhalt folgende Angaben (BpA XXX/XXX/XXXXX Bl. 84R):

"Am 18.4.2005 (Beginn der Außenprüfung mit einer Ortsbesichtigung) befanden sich im UG (Flurbereich) ein kleiner Glastisch mit einem Stuhl und einem Sideboard ohne Unterbau, der im Anlageverzeichnis als Schreibtisch ausgewiesen ist. Ein weiterer Raum, der im Bauplan als Gästezimmer ausgewiesen ist (ca. 16,50 m2), war als Besprechungszimmer eingerichtet. Die Einrichtung war ein großer Glasschreibtisch, zwei Stühle und Lampe. Diese besagten Räumlichkeiten sind umgrenzt durch die privatgenutzten Räume, wie Schlafzimmer, Bad mit Toilette, Ankleideraum, Abstellraum, Technikraum. Eine sonst übliche Terrassentür (siehe Bauplan) führt zum unteren Gartenbereich. Ein Hinweis auf den Zugang zu einer Kanzlei oder eine eigene Klingel gab es nicht. Auch sonstige öffentliche Hinweise auf eine KANZLEI (öffentliches Telefonbuch, Branchenbücher etc.) gibt es ebenfalls keine."

Der Prüfer hat die Räume nicht als notwendiges Betriebsvermögen anerkannt und die mit der Gebäudenutzung zusammenhängenden Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Ebenso erkannte er den Mietvertrag steuerlich nicht an und hat für die "Vermietungsgemeinschaft" keine Umsatzsteuer festgesetzt. Der Antragsgegner hat sich der Auffassung des Prüfers angeschlossen und am 25. Juli 2006 geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erlassen, gegen die die Antragsteller am 3. August 2006 Einsprüche eingelegt haben. Gleichzeitig haben sie Aussetzung der Vollziehung beantragt, die der Antragsgegner am 7. August 2006 abgelehnt hat. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden.

Am 25. August 2006 stellten die Antragsteller bei Gericht sinngemäß den Antrag (Bl. 2),

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000, 2002 und 2003 vom 25. Juli 2006 bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, soweit für das Jahr

2000 Betriebsausgaben i.H.v. 6.406,38 DM und Werbungskosten i.H.v. 6.406 DM

2002 Betriebsausgaben i.H.v. 11.036,54 EUR und Werbungskosten i.H.v. 2.079 EUR

2003 Betriebsausgaben i.H.v. 9.620,13 EUR und Werbungskosten i.H.v. 3.240 EUR

unberücksichtigt geblieben sind.

Die Antragstellerin habe die Beschäftigung bei der C AG nur angenommen, weil diese ihr gestattet habe, gleichzeitig als Rechtsanwältin tätig zu sein und sie für diese Tätigkeit von der regulären Arbeitszeit freigestellt habe. Ab dem Jahr 2001 hätte die Antragstellerin damit begonnen, das Untergeschoss - entgegen der ursprünglichen Bauplanung - wegen der Kanzleipflicht nach § 27 BRAO als Kanzleiräume einzurichten. Danach habe sie im Jahre 2001 ihre Zulassung als Rechtsanwältin beantragt (Bl. 3, 10).

In den berichtigten Steuererklärungen vom 11. Oktober 2005 bzw. 10. November 2005 seien die freiberuflich genutzten Räume des Hauses zutreffend dargestellt worden. Die private Mitbenutzung aufgrund der Durchquerung des Warteraumes sei unbedeutend. Bei den freiberuflich genutzten Räumen handele es sich um eine Betriebsstätte, nicht um ein Arbeitszimmer. Dies ergebe sich insbesondere aus

dem Flächenverhältnis Wohnung / betrieblich genutzte Räume,

der funktionalen Einheit der Kanzleiräume - und damit der geforderten Trennung vom Wohnbereich - sowie

dem Vorhandensein eines separaten Zugangs von außen.

Die Auffassung des Antragsgegners entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Antragstellerin stehe für die Ausübung der Anwaltstätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Behauptung des Prüfers, im Besprechungszimmer würden keine oder nur unwesentliche Besprechungen stattfinden, da diese in den Räumlichkeiten der F GmbH in G erfolgen würden, treffe nicht zu. Zu berücksichtigen seien auch die freiberuflich genutzten Einrichtungsgegen-stände. Die anteiligen Betriebsausgaben wie Darlehenszinsen und Hausnebenkosten seien entsprechend dem Flächenverhältnis der freiberuflich genutzten Räume (30,27%) zu berücksichtigen (Bl. 3 f., 11 f.).

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 20),

den Aussetzungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

Betrieblich genutzte Räume, die mit dem Wohnteil eines Gebäudes eine nicht trennbare bauliche Einheit bildeten, veränderten den Gesamtcharakter des Gebäudes als Wohnhaus nicht (vgl. BFH vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BStBl II 1994, 468 sowie R 13 Abs. 3 und 4 EStR 2003). Im Rahmen der Außenprüfung seien am 18. April und 16. August 2005 Ortsbesichtigungen durchgeführt worden, denen zu Folge die streitigen Räume in die private Sphäre der Wohnung eingebunden geblieben und daher nicht als "Betriebsstätte" i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG zu qualifizieren seien (BFH vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41). Ein (unbeschränkter) Betriebsausgabenabzug - in Unterscheidung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - sei nur zulässig, wenn die fraglichen Räume erkennbar für die besondere betriebliche Nutzung eingerichtet seien, über einen gesonderten Zugang (insb. für Publikumsverkehr) verfügten und nahezu ausschließlich betrieblich genutzt würden (BFH vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBl. II 2003, 463). Die Einbindung beruflich genutzter Räume in die in Sphäre der Privatwohnung stehe der Qualifizierung beruflich genutzter Räume als "Betriebsstätte" auch dann entgegen, wenn für einen nebenberuflich tätigen Rechtsanwalt eine Kanzleipflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehe (BFH vom 6. Juli 2005 I R 47/04, BFH/NV 2006, 43). Im Streitfall ergebe sich die nach Beginn der freiberuflichen Betätigung weiterbestehende Einbindung der Untergeschossräume in die Sphäre der Privatwohnung insbesondere aus den folgenden Gegebenheiten (Bl. 25 f.):

Die der "Rechtsanwaltskanzlei" zugeordneten Räumen seien - unabhängig davon, ob nur der im Mietvertrag genannte Raum (40,84 qm) oder die erweiterten Räume (74,74 qm) in die Betrachtung einbezogen würden - von Privaträumen umgeben (Schlafzimmer und Bad), die nur nach Durchquerung der "Kanzleiräume" erreicht werden könnten.

Das Untergeschoss des Anwesens sei über eine offene Treppenanlage mit den Privaträumen im Erdgeschoss verbunden.

Es bestehe keine bauliche Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Räumen des Hauses. Allein durch das Vorhandensein von Türen in den einzelnen Zimmern der Privatwohnung oder durch die Zusammenfassung der Kanzleiräume im Untergeschoss werde die häusliche Sphäre nicht auf die "eigentlichen" Wohnräume beschränkt (BFH vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43).

Die zur Erreichung von Bad und Schlafzimmer notwendige Durchquerung der "Kanzleiräume" sei nicht von untergeordneter Bedeutung.

Die bei der Ortsbesichtigung vorgefundene Ausstattung der "Kanzleiräume" lasse für die Streitjahre nicht auf eine über die übliche Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers hinausgehende berufspezifische Nutzung der Räume schließen.

Die "Kanzleiräume" seien über die Privatwohnung zugänglich. Darüber hinaus habe ein eigener Zugang dieser Räume nur über eine zum rückwärtigen Hausgarten führende Terrassentür bestanden, die von außen nur über einen um das Wohnhaus führenden Pfad erreichbar gewesen sei.

Die bis zum Zeitpunkt der zweiten Ortsbesichtigung vorgenommene Anbringung eines Hinweisschildes im Bereich der Hauseinfahrt sei offensichtlich als Reaktion auf die Beanstandungen der Außenprüfung zu verstehen und gebe keinen Aufschluss über die Verhältnisse in den Streitjahren.

Ein nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG beschränkter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei im Streitfall wegen der fehlenden räumlichen Abgrenzung von den übrigen Privaträumen nicht zulässig (Bl. 27).

Die Gestaltung und Durchführung des Mietvertrages vom 27. Juli 2001 halte einem Fremdvergleich nicht stand und sei deshalb steuerlich nicht anzuerkennen (Bl. 27 f.).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.

1. Voraussetzungen der AdV

Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Konkrete Umstände, aus denen vorliegend auf eine mögliche unbillige Härte oder gar eine Existenzbedrohung hätte geschlossen werden können, sind weder vorgetragen noch aus den Akten erkennbar.

2. Keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Bei Durchführung einer summarischen Prüfung im vorgenannten Sinne bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel. Die Aufwendungen für die "Kanzleiräume" der Antragstellerin unterliegen nach Aktenlage dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG. Der Mietvertrag vom 27. Juli 2001 kann steuerlich nicht anerkannt werden.

a. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. "Häusliches Arbeitszimmer" ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Diese Definition gilt - trotz Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) - auch für die Kanzleiräume eines nebenberuflich tätigen Rechtsanwaltes (vgl. BFH vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344 ). Das entspricht dem ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 13/1686, S. 16). Danach sollte die Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters "von der Begrenzung der Höhe nach", d.h. nicht von der Anwendung der Abzugsbeschränkung als solcher ausgenommen werden (BFH vom 6. Juli 2005 XI R 47/04, BFH/NV 2006, 43; FG Düsseldorf vom 10. März 2004 7 K 3823/01, EFG 2006, 1501).

Vorliegend hat der Senat keine Bedenken, für die Streitjahre von den Verhältnissen auszugehen, die der Betriebsprüfer während seiner Prüfung angetroffen und in seinem Prüfungsbericht anschaulich festgehalten hat. Diese Schilderung und der dem Prüfungsbericht beigefügte Grundrissplan lassen zwanglos eine deutliche Einbindung der streitigen Räumlichkeiten - gleichviel, ob man nur vom "Kanzleiraum" oder auch von den Nebenräumen ausgeht - in die häusliche Sphäre der Antragsteller erkennen. Von einer unerheblichen privaten Mitbenutzung kann nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die ständige und intensive Nutzung der nur durch die "Kanzlei" erreichbaren Räume (Schlaf- und Badezimmer) keine Rede sein.

Die Voraussetzungen für einen eingeschränkten oder uneingeschränkten Abzug von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG liegen - wie unter den Beteiligten unstreitig - offenbar nicht vor, da die Räumlichkeiten nicht den Tätigkeitsmittelpunkt der Antragstellerin bilden (s. z.B. BFH vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212).

b. Mietverträge unter nahen Angehörigen sind daraufhin zu untersuchen, ob sie durch die Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich (§ 12 EStG) veranlasst sind. Die Zuordnung der Verträge zu einem der beiden Bereiche ist vor allem aufgrund eines Fremdvergleichs vorzunehmen. Für die Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete (§ 535 BGB), klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BStBl. II 2002, 699 m.w.N.). Bei Steuerpflichtigen, die in einer Lebensgemeinschaft leben, ist davon auszugehen, dass bei einer Vermietung von Teilen der gemeinsam genutzten Wohnung nicht der Mietvertrag, sondern die Lebensgemeinschaft Grundlage der Überlassung ist (ständige Rechtsprechung des BFH, s. z.B. Beschluss vom 12. Januar 2005 IX B 115/04, BFH/NV 2005, 703 m.w.N.).

Vorliegend erscheint es dem Senat nicht vorstellbar, dass die streitigen Flächen - eben wegen der engen Verzahnung mit dem Privatbereich der Antragsteller - an einen fremden Dritten vermietet worden wären. Bereits insofern liegt es auch auf der Hand, dass die Grundlage dieser Überlassung die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragsteller, nicht der Mietvertrag ist. Die Rechtsprechung des BFH zur Vermietung im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt a minore ad maius auch für Mietverträge unter Ehegatten.

3. Der Antrag war damit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern gemäß § 135 FGO auferlegt.

Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.



Ende der Entscheidung

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