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Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 2 K 1096/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 7 | |
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 137 S. 2 | |
FGO § 144 |
Finanzgericht Saarland
Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides vom 18. Januar 2006
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht des Saarlandes - 2. Senat -
am 3. Dezember 2007
durch
den Vizepräsident des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe:
Die Kosten des nach Klagerücknahme durch Beschluss vom 6. März 2007 eingestellten Verfahrens waren nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Nach § 144 FGO war über die Kosten (nachträglich) eine Entscheidung zu treffen. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2007 Kostenerstattung beantragt.
Nach § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die unrichtige Belehrung des Finanzamts, dass gegen eine Entscheidung Klage gegeben sei, erfüllt diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BStBl. II 1995, 353). Der Beklagte hatte in der Entscheidung, mit der er den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ablehnte, die Klägerin dahin belehrt, dass Klage zulässig sei. Diese Belehrung war nach § 69 Abs. 7 FGO unrichtig. Dadurch hat er die Erhebung der Klage verursacht, die die Klägerin unverzüglich nach Belehrung zurückgenommen hat.
§ 137 Satz 2 FGO findet auch bei der Klagrücknahme Anwendung (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 9. August.2000 VII 353/99, EFG 2000, 1404; a. A: BFH-Beschluss vom 19. September 1969 III B 18/69 BStBl. II 1970, 92; Brandis, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 144 FGO Tz. 1 m.w.N.). Nach § 136 Abs. 2 FGO hat zwar derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen. Diese Vorschrift tritt jedoch gegenüber § 137 FGO zurück. § 137 FGO regelt für zwei besondere Fälle die Kostentragung in Abweichung der vorangehenden Kostenregelungen in §§ 135 und 136 FGO. Als speziellere Regelung geht § 137 FGO damit auch § 136 Abs. 2 FGO vor. § 144 FGO steht dem nicht entgegen. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die zur materiellen Kostenlast nichts aussagt. Die gegenteilige Auffassung führt zu dem unsinnigen Ergebnis, dass ein Kläger in vergleichbaren Fällen, statt die Klage zurückzunehmen, auf ein klageabweisendes Urteil bestehen müsste, in dem die Kosten unstreitig nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen wären.
Insbesondere lässt auch das neue Kostenrecht eine gerichtsgebührenfrei Klagerücknahme nicht mehr zu (dazu Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 2. Aufl., 2007, S. 160). Mithin entfällt auch das von Brandis, a.a.O., verwandte Argument, ein Kläger erleide bei einer Klagerücknahme bei einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung lediglich einen Zeit, nicht aber einen Kostennachteil.
Dies alles erzwingt nachgerade die Kostenpflicht desjenigen Beteiligten, der gerade dieses Verfahren veranlasst hat.
Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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