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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 2 K 1178/09
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Prof. Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter

ohne mündliche Verhandlung

am 14. August 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 2. März 2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2009 wird dahingehend geändert, dass der Kläger für seinen Sohn K lediglich zur Rückzahlung des für K gezahlten Kindergeldes von 1.848 Euro verpflichtet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater von vier Söhnen, für die er im Jahr 2008 Kindergeld i.H. von monatlich 641 Euro von der Beklagten gezahlt bekommen hat (Bl. 28). Er streitet mit der Beklagten um die Rückzahlung eines Kindergeldbetrages von 300 Euro.

Nachdem Berechnungen der Beklagten ergeben hatten, dass der älteste Sohn des Klägers, K * 26. November 1989, im Jahr 2008 Einkünfte erzielt hatte, die über dem Grenzbetrag von 7.680 Euro nach § 32 Abs. 4 EStG lagen, hob die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2009 die Kindergeldfestsetzung für K ab Januar 2008 auf. Gleichzeitig forderte die Beklagte vom Kläger einen Betrag von 2.148 Euro zurück, der überzahlt sei (KiG, Bl. 49).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein (KiG, Bl. 53), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2009 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 54 ff.). Hiergegen hat der Kläger am 30. April 2009 Klage erhoben (Bl. 1).

Er beantragt sinngemäß (Bl. 2, 14),

den Bescheid vom 2. März 2009 in Form der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2009 dahingehend zu ändern, dass der Kläger für seinen Sohn K lediglich zur Rückzahlung des für K gezahlten Kindergeldes von 1.848 Euro verpflichtet ist.

Der Kläger macht geltend (Bl. 14 ff.), er habe für K im Streitjahr 2008 lediglich Kindergeld i.H. von 1.848 Euro erhalten. Nur insoweit könne er auch aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 2. März 2009 zur Rückforderung verpflichtet sein.

Die Beklagte beantragt (Bl. 27),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend (Bl. 28), die Rückforderung sei berechtigt, da der Kläger im Jahr 2008 nur für drei Kinder kindergeldberechtigt sei.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Sie haben sich gleichermaßen mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger war bezüglich seines Sohnes K lediglich zur Rückzahlung des für diesen gezahlten Kindergeldes verpflichtet.

1. Rechtsgrundlagen

Das Kindergeld beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.

2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall hatte die Beklagte ursprünglich dem Kläger entsprechend § 66 Abs. 1 EStG für dessen Sohn K ein Kindergeld von 154 Euro ausbezahlt. Da die Einkünfte von K den Grenzbetrag von 7.680 Euro überstiegen, war die Beklagte berechtigt, die Kindergeldfestsetzung für K ab Januar 2008 aufzuheben und das insoweit überzahlte Kindergeld von 1.848 Euro vom Kläger zurückzufordern. Insoweit besteht auch kein Streit mehr zwischen den Beteiligten.

Überdies ist die Beklagte im Ergebnis berechtigt, vom Kläger den nunmehr noch strittigen Betrag von 300 Euro zurückzufordern, der daraus resultiert, dass K als "Zählkind" ausfällt, so dass dem Kläger nur noch Kindergeld für drei Kinder zusteht. Indessen ist nach Meinung des Senats die Art und Weise der Rückforderung nicht rechtmäßig: Für K nämlich war ein Betrag von 1.848 Euro gezahlt worden, den letztlich der Kläger auch ("für K") zurückzahlen muss. "Für K" jedoch wurde nicht der überschießende Betrag von 300 Euro gezahlt. Dies ergibt sich bereits durch eine einfache Berechnung unter Zugrundelegung des § 66 Abs. 1 EStG. K ist diesbezüglich das erste Kind, so dass der Kläger ursprünglich für ihn lediglich Kindergeld i.H. von 12 x 154 Euro = 1.848 Euro verlangen konnte. Der erhöhte Kindergeldbetrag von 12 x 179 Euro = 2.148 Euro stand dem Kläger nach dem Gesetzeswortlaut für das vierte Kind (M) zu. Infolge des "Wegfalls" von K als "erstes Kind" wurde M zum "dritten Kind", für das der Kläger nunmehr nur noch Kindergeld i.H. von 12 x 154 Euro = 1.848 Euro zustand. Diese Änderungen hätte die Beklagte entsprechend dadurch umsetzen müssen, dass die Kindergeldfestsetzung für M hätte geändert werden müssen, in dem Sinn, dass dem Kläger für M statt 2.148 Euro lediglich ein Kindergeld von 1.848 Euro zustand.

Die Betrachtung der Beklagten, die abstrakt auf den Rückzahlungsbetrag (von 300 Euro) abstellt, entspricht nicht den personellen Vorgaben des § 66 Abs. 1 EStG.

3. Der Klage war folglich mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO zu entsprechen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus dem erklärten Einverständnis der Beteiligten (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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