Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 2 K 1382/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 | |
FGO § 138 Abs. 2 S. 1 |
Finanzgericht Saarland
Kindergeld Mai bis Dezember 2007
In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken
durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter
am 20. August 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beklagte verweigerte der Klägerin die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf einzureichende Nachweise. Im Zuge des Einspruchsverfahrens erteilte die Klägerin bzw. ihre Tochter der Beklagten die Vollmacht, Auskünfte bei der D einzuholen (KiG, Bl. 203). Ohne von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen, wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2008 (Bl. 13) den Einspruch der Klägerin zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Bl. 1) und stellte in Aussicht, die entsprechenden Nachweise nachzureichen. Der Berichterstatter forderte die Klägerin zur Vorlage der angekündigten Nachweise bis zum 30. September 2008 auf (Bl. 9).
Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 wurde der Klägerin Kindergeld für 2007 bewilligt (Bl. 18), nachdem die Beklagte auf ihr Auskunftsersuchen vom 9. Juni 2008 die erforderlichen Auskünfte von der D erhalten hatte (KiG, Bl. 216). Die Beklagte erklärte gleichzeitig unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2008 (Bl. 19), ebenfalls unter Verwahrung gegen die Kostenlast, angeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluss gemäß § 138 FGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass der streitige Bescheid geändert wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Allerdings gilt § 137 sinngemäß (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dem entsprechend können trotz des Obsiegens bzw. der erreichten Korrektur des streitigen Bescheides einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn die Entscheidung bzw. Korrektur auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen.
Im Streitfall hatte die Klägerin Einspruch eingelegt. Gleichzeitig hatte die Tochter der Klägerin der Beklagten Vollmacht zur Einholung von Auskünften erteilt. Ohne hiervon Gebrauch zu machen, hat die Beklagte den Einspruch am 26. Mai 2008 zurückgewiesen, um jedoch in unmittelbaren Anschluss daran am 3. Juni 2008 die Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen, die schließlich den Erlass des Änderungsbescheides bewirkten. Hätte, was geboten gewesen wäre, die Beklagte vor Erlass der Einspruchsentscheidung entweder die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sei, oder aber schon damals die Auskünfte eingeholt, hätte sich das Klageverfahren erübrigt. Von daher sieht der Senat keine Veranlassung, von der Regelung des § 137 FGO Gebrauch zu machen. Vielmehr waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 4 FGO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.