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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: 2 K 1404/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1404/08

Kindergeld

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter

ohne mündliche Verhandlung

am 3. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für die Monate Mai, Juni sowie September bis Dezember 2007 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des am 18. Oktober 1986 geborenen Sohnes A. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für einige Monate im Streitjahr 2007.

A leistete bis Ende April 2007 seinen Zivildienst ab (KiG, Bl. 41). In den Monaten Juni bis September 2007 arbeitete A als Ferienarbeiter. Aus dieser Tätigkeit erzielte er einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 8.083 Euro (KiG, Bl. 58). Im September 2007 nahm A ein Studium an der FHS Kaiserslautern auf (KiG, Bl. 48).

Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Mai bis Dezember 2007 auf und forderte das Kindergeld i.H. von 1.232 Euro von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 65).

Den hiergegen am 11. Juli 2008 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 als unbegründet zurück (Bl. 5).

Am 22. August 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1),

unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2008 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Kindergeld für die Monate Mai, Juni sowie September bis Dezember 2007 zu bewilligen.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe zu Unrecht die Monate Juli und August 2007 in die Berechnung des Grenzbetrages mit einbezogen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 36),

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Einkünfte und Bezüge von A überstiegen den anteiligen Grenzbetrag.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 38, 41). Sie haben sich gleichermaßen mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht das Kindergeld im beantragten Umfang zu.

1. Rechtsgrundlagen

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a) oder es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Zivildienstes befindet (Buchst. b) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

2. Anwendung im Streitfall

A ist für die Monate September bis Dezember 2007, in denen er studierte, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind zu berücksichtigen und für die Monate Mai und Juni 2007 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Für diese beiden Monate sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Übergangszeit gegeben. Die Übergangszeit (von höchstens vier Monaten) erstreckte sich von Mai bis August 2007, wobei jedoch die Monate Juli und August 2007 unstreitig keine zu berücksichtigende Zeit darstellen, da A hier eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind, das sich nach Beendigung einer Ausbildung zwar schon für eine weitere Ausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat, aber voll erwerbstätig ist, nicht in Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (BFH vom 15. September 2005 III R 67/04, BStBl II 2006, 305). Dies hat zur Folge, dass das Kind -anders als bei einer parallel zu einer Ausbildung betriebenen Vollzeiterwerbstätigkeit- während der Ausübung dieser Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt wird (BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07, DStRE 2008, 1325 m.w.N.). Aus der Nichtberücksichtigung wiederum folgt, dass die in den betreffenden Monaten erzielten Einkünfte bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, außer Betracht bleiben (vgl. die Rechtsprechungsnachweise hierzu im Urteil des BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07, DStRE 2008, 1325 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten war der (anteilige) Grenzbetrag für die sechs Monate der Berücksichtigung von A mit 3.840 Euro anzunehmen. Während dieser Zeit der Berücksichtigung floss A ein anteiliger Bruttoarbeitslohn von 2.725,34 Euro (KiG, Bl. 57 ff.) zu. Hinzu kommen BAföG-Leistungen von 33 Euro (KiG, Bl. 60) und allenfalls (der Senat kann diesen Betrag an Hand der Akten nicht verifizieren) eine Einmalzahlung von 690,24 Euro (Entlassungsgeld Zivildienst) von 690,24 Euro. In der Summe bleiben die (zu berücksichtigenden) Einkünfte und Bezüge von A jedenfalls unter dem anteiligen Grenzbetrag von 3.840 Euro.

Mithin steht der Klägerin das von ihr beanspruchte Kindergeld für die Zeiträume Mai/Juni und September bis Dezember 2008 zu.

3. Dementsprechend war der Klage stattzugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711ZPO.

Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus dem erklärten Einverständnis der Beteiligten (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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