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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 2 K 1603/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, InsO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO §§ 114 ff.
EStG § 32 Abs. 4 S. 1
InsO § 35
InsO § 38
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1603/07

Kindergeld Dezember 2005 bis März 2007

(hier: Prozesskostenhilfe)

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch

am 11. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Klägerin ist die Mutter des am 24. Juli 1981 geborenen Sohnes H. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Behalt des Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2005 bis März 2007.

Nachdem die Beklagte für den vorgenannten Zeitraum Kindergeld gezahlt hatte, erfuhr sie am 23. März 2007 davon (KiG, Bl. 56), dass deren Sohn Horst seit März 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Nachforschungen ergaben, dass H zumindest seit März 2005 bei der Berufsberatung nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend erfasst war (KiG, Bl. 61 ff.).

Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2005 auf und forderte das Kindergeld von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 132).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (KiG, Bl. 86), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007 als unbegründet zurückwies (Bl. 17). Am 8. November 2007 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Zugleich beantragte sie sinngemäß (Bl. 2),

ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin B als Bevollmächtigte beizuordnen.

Die Klägerin macht geltend (Bl. 13 f.), das Kindergeld sei zu Unrecht zurückgefordert worden. Ihr Sohn H sei beim zuständigen Leistungsträger als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt worden. Hinzu komme, dass die Rückforderung im Insolvenzverfahren erfolgen müsse. Dieses sei am 14. November 2005 über ihr Vermögen eröffnet worden, worüber die Beklagte auch informiert gewesen sei (KiG, Bl. 66 f.). Außerhalb des Insolvenzverfahrens sei die Rückforderung unzulässig.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Rückforderung auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt (Bl. 27).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

II. 1. Gemäß § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Bei summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass die Klägerin ihr Klageziel, nämlich die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2007, nicht erreichen wird.

2.1. Im Falle eines volljährigen Kindes besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn eine der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Zur Beurteilung steht im Streitfall die Regelung, wonach ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, gefördert wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG).

Dies muss der Kindergeldberechtigte nachweisen. Hierfür bedarf es entweder einer Registrierung bei dem zuständigen Leistungsträger oder aber des individueller eigener Bemühungen um den Erhalt eines Ausbildungsplatzes.

Beides liegt im Streitfall nach Aktenlage nicht vor. Aus den Verwaltungsakten lässt sich eine Erfassung von Horst als ausbildungsplatzsuchend gerade nicht entnehmen. Vielmehr wurde nach Aktenlage der Sohn der Klägerin zum 22. Februar 2005 aus der Berufsberatung abgemeldet (KiG, Bl. 61). Im Wesentlichen war er danach arbeitslos gemeldet (kiG, Bl. 63). Nachweise betreffend Eigenbemühungen von Horst um eine Ausbildungsstelle sind keine vorgelegt worden.

2.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs im Zuge des am 14. November 2005 eröffneten Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzmasse erfasst nach § 35 InSO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Die Insolvenzmasse dient nach § 38 InsO zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben (Insolvenzgläubiger). Soweit der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung Neuverbindlichkeiten begründet, steht für diese Verbindlichkeiten das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners als Haftungsobjekt zur Verfügung (vgl. Braun, InsO, Komm., 2. Aufl., § 55 Anm. 12; s.a. BFH vom 7. April 2005 V R 5/04, BStBl II 2005, 848 für den Fall des Beginns einer neuen Erwerbstätigkeit des Schuldners; zumindest missverständlich FG München vom 23. November 2005, 10 K 4333/03, EFG 2006, 589, wonach eine Masseverbindlichkeit vorliegen soll, wenn es sich um eine nach Insolvenzeröffnung begründete Forderung handelt).

Der nunmehr noch streitige Rückforderungsanspruch umfasst das Kindergeld ab Dezember 2005, demnach einen Zeitraum, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14. November 2005 lag. Demzufolge handelt es sich auch bei dem Rückforderungsanspruch, den die Beklagte geltend macht, notwendiger Weise nicht um einen Anspruch, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen wäre.

Demnach lagen insgesamt die Voraussetzungen für die Rückforderung des Kindergeldes vor, so dass der streitige Bescheid bei summarischer Überprüfung rechtmäßig ist.

3. Folglich war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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