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Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: 2 K 2026/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
Finanzgericht Saarland
Überführung von Branntwein in das Eigentum des Bundes
In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes
durch
die Richterin am Finanzgericht Hörndler als Berichterstatterin
am 2. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird auf x EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Gründe:
I. In dem noch anhängigen Verfahren ist streitig, ob der Beklagte y Liter reinen Alkohol beschlagnahmen und in das Eigentum des Bundes überführen durfte.
Die Bevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 5. März Streitwertfestsetzung beantragt.
II. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn - wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet die Sach- und Rechtslage keinen genügende Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Bei dem beschlagnahmten Alkohol entspricht dem Interesse der Kläger am ehesten der erzielbare Erlös. Bei Ablieferungspflicht stellt das zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gültige Branntweinübernahmegeld von z DM je Liter einen geeigneten Anhaltspunkt dar.
Die Entscheidung ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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